BVwG W108 2008061-1

W108 2008061-1Tribunal administratif fédéral9 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG W108 2008061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2008061.1.00

Spruch

W108 2008061-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 830618610/1653177 (Spruchunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG gab der Beschwerdeführer an, er sei ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Er stamme aus XXXX (Provinz XXXX). Bei der Ausreise aus Syrien habe er die syrisch-türkische Grenze zu Fuß illegal überquert. Den Asylantrag stelle er wegen des Krieges in Syrien und wegen der Angst. Als Kurde werde er vom syrischen Regime verfolgt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm lebenslange Haft oder Tötung.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Händlerausweis vor und er sagte aus, sie seien in XXXX eine bekannte Familie. Er habe im familieneigenen XXXXbetrieb mitgearbeitet, bis er ein XXXX eröffnet habe. Nebenbei habe er als Händler gearbeitet. Ein Jahr nach dem Aufstand habe er damit aufhören müssen, weil sich die Lage verschärft habe. Als Kurde werde er in Syrien unterdrückt. Die Lage habe sich in XXXX seit zwei Jahren sehr verschlechtert, das Leben sei nicht mehr sicher, es gebe immer wieder Terroranschläge. Die Terroristen Djabhat Alnusra seien immer wieder in die Stadt gekommen und hätten gegen das Regime gekämpft. Es habe von beiden Seiten Bombenanschläge gegeben. Eine Bombe habe das Nachbarhaus getroffen und sie hätten um ihr Leben gefürchtet. Er habe nicht sterben wollen. Als im Jänner 2013 viele Leute verschwunden und ermordet worden seien, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er persönlich sei nicht bedroht worden, aber sobald Terroristen oder das Regime ihn angehalten hätten, hätte er sich festlegen müssen, und dies hätte seinen Tod bedeutet. Er persönlich habe keine Konflikte mit dem Regime gehabt, doch seien sie als Kurden generell schlecht behandelt worden. Auch beim Militär hätten sie als Kurden die schlimmsten Aufträge erhalten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Urkunden dessen angegebene Identität und Nationalität fest und weiters die vom Beschwerdeführer angegebenen Lebensumstände in Syrien und dessen Angaben zu seinen Familienangehörigen, wonach die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers aus Syrien geflüchtet seien und Geschwister des Beschwerdeführers in Norwegen, im Irak und in der Türkei leben würden. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass eine individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung als Kurde durch das syrische Regime hätte sich keine individuelle Bedrohungssituation aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer sei weder von den Regimetruppen noch von regimefeindlichen Truppen jemals persönlich bedrängt worden. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien für den Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, aufgrund der unsicheren Lage und des Bürgerkrieges in Leib und Leben beeinträchtigt zu werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.

Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten sind: KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen. Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der gerügt wurde, dass der Beschwerdeführer infolge Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör nicht habe darlegen können, dass er Sympathisant einer linken kurdischen Partei sei und als solcher ins Visier des Assad-Regimes gelangt sei. Als die Revolution begonnen habe, habe der Beschwerdeführer die kurdische Fahne und die Fahne der syrischen Revolution aus seinem Haus gehängt und er sei seither vom Regime verfolgt worden. In der Heimatstadt des Beschwerdeführers seien zahlreiche Kurden, insbesondere Anhänger und Sympathisanten der linken kurdischen Partei, sowohl vom Assad-Regime als auch von Extremisten ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe auch vor, in Österreich sein politisches Engagement für die kurdische Sache und gegen das Assad-Regime fortzusetzen.

4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz vom 26.03.2015 Lichtbilder, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstrationen in Österreich gegen das syrische Regime und gegen den IS zeigen sollen, vorgelegt und es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an derartigen Demonstrationen teilnehme. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bzw. seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland sei verfolgungsrelevant, zumal dadurch die regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers öffentlich kundgetan worden sei und demzufolge damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor betreffend seine Person vorliege. Darüber hinaus wurde zur weiteren Verdeutlichung der regimekritischen Gesinnung des Beschwerdeführers ein am 15.05.2014 an die kurdische Partei der demokratischen Union (PYD) gestellter Mitgliedsantrag vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX (Provinz XXXX, im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei gelegenen), wo die Familie bekannt ist. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Syrien aus und stellte in Österreich einen Asylantrag mit der Begründung, er habe unter anderem Verfolgung seitens der syrischen Regierung zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich gegen das syrische Regime. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind aus Syrien geflüchtet

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Familienangehörigen nachvollziehbare, substantiierte und mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ging von einem derartigen Sachverhalt aus. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers bereits vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden sowie auf Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.03.2015 glaubwürdig dargelegt und mit Lichtbildern belegt. Dass sich der Beschwerdeführer - auch öffentlich - gegen das syrische Regime engagiert, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die vom syrischen Regime als illoyal eingestuft werden könnten. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime - wie auch andere Konfliktparteien - eine breite Auslegung anwendet, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, im Fall des Beschwerdeführers liege keine "individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung" vor, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der regimekritischen Haltung des Beschwerdeführers und seines exilpolitischen Engagements gegen das syrische Regime in Österreich ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine "abweichende Meinung" hat und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehört. Aufgrund der Feststellungen (der belangten Behörde), denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten auch im Ausland nicht bereits ohnehin Kenntnis von der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers erlangt haben - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist und aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden.

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle ihrer Rückkehr) einem besonderen Risiko unterliegt, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime zu werden. Es sprechen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall des Beschwerdeführers ist von einer derartigen individuellen Betroffenheit auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Da nach dem Gesagten maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als ihren politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) verfolgen wird, ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung [einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben] (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiters eine asylrelevante Verfolgung durch islamistische Extremisten in Syrien zu gewärtigen hätte, nicht mehr einzugehen.

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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