BVwG W115 2006479-1

W115 2006479-1Tribunal administratif fédéral9 avr. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W115 2006479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2006479.1.00

Spruch

W115 2006479-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Metallendoprothese" ausgestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und der Eintragung der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Träger einer Metallendoprothese" gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

CT-Befund Thorax und Abdomen, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXX

Röntgenbefund rechtes Kniegelenk sowie rechtes Knie, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX bzw. XXXX

Patientenbrief, Orthopädisches Spital XXXX vom XXXX

Röntgenbefund beide Kniegelenke, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX

Befund, XXXX Strahlentherapie vom XXXX

Befund, XXXX Innere Medizin II, Abteilung für Pulmologie vom XXXX

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Größe: 176 cm, Gewicht: 100 kg, Blutdruck: 140/80

Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig

AZ zufriedenstellend, EZ normal; zeitl., örtl. und zur Person orientiert; Stimmungslage ausgeglichen

Haut/farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: mit Brille korrigiert; Zähne: Teilprothesen, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt; keine Lippenzyanose;

Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung;

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch, elastisch

Cor: rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, mediane Bauchnarbe, Urostoma rechter Unterbauch mit blander Umgebung

Hepar am Ribo, Lien nicht palp, Nierenlager: frei

Pulse: allseits tastbar.

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse; Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert; Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar; beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert; linke Hüfte: Rom in S: 0-0-100°, mittelgradige Einschränkung der Rotation, reaktionslose Narbenverhältnisse, freie Beweglichkeit in rechtem Hüftgelenk und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben; keine Varikositas, keine Ödeme bds., Einbeinstand bds. möglich

Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm; Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig eingeschränkt, im Bereich der BWS und LWS frei beweglich

Diagnosen:

Zustand nach Blasenkrebs - Versorgung mittels Ileum Conduit. Kein Rezidivnachweis nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Schwerhörigkeit beidseits

Hüfttotalendoprothese links - bei Zustand nach Endoprothese links endlagige Bewegungseinschränkung gegeben

Schlafapnoe-Syndrom - mit nächtlicher Atemmaske gute Kompensation

Allergisches Asthma Bronchiale - milde Symptomatik ohne Dauertherapie

Beurteilung:

In einem Fragenkatalog wird die Frage nach dem Vorhandensein einer Metallendoprothese durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Formularfeldes bejaht und die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschweren würde. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, auswirken.

Wie sich die beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

2.2. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger eines Metallimplantates" und "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass er bis an sein Lebensende einen künstlichen Ausgang in Form eines Urostomas habe und dieser Blasenersatz häufig undicht werden würde. Seine Wäsche sei sofort mit Urin durchtränkt, was zu Geruchsbelästigungen und damit einhergehenden Anfeindungen durch andere Fahrgäste führe. Dies würde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Um halbwegs mobil zu sein, brauche er sein Auto, da er damit Bandagen und Kleidung mitführen könne. Außerdem könne ihm seine Begleitperson dann präzise eine neue Urostoma anlegen und die Kleidung wechseln. Er sei aus diesem Grund auch auf eine Begleitperson angewiesen. Seit der erstmaligen Ausstellung des Behindertenpasses habe er weitere Operationen gehabt. Seine Narbenbrüche seien im Februar XXXX saniert worden und es habe ihm ein künstliches Bauchnetz eingesetzt werden müssen. Er dürfe daher nicht mehr als 5 kg tragen. Im Juli XXXX habe er eine Achillessehnenoperation gehabt. Er habe noch immer Beschwerden. Auch das rechte Knie sei nicht besser geworden und er müsse um die Gehfähigkeit zu erhalten Medikamente nehmen und erhalte Injektionen. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung sei deshalb verständlicher. Er leide weiters an Herzbeschwerden in Form von Vorhofflattern und sei diesbezüglich schon in der Notaufnahme gewesen. Weiters sei das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am XXXX sehr ungenau. Er habe seine Hüftprothese seit XXXX und nicht seit XXXX. Außerdem sei sie links nicht rechts. Weiters liege eine Gehbehinderung vor und er bedürfe einer Begleitperson. Darüber hinaus liege eine Nierenerkrankung in Form einer Schrumpfniere links vor. Er sei der Ansicht, dass solche Überprüfungen von Fachärzten durchgeführt werden müssten und nicht von einem praktischen Arzt/Ärztin. Auch sei ihm keine Einspruchsmöglichkeit eingeräumt worden.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Journal, XXXX, Notfallmedizin vom XXXX

Ambulanter Patientenbrief, XXXX, Innere Medizin I vom XXXX

Patientenkurzbrief, XXXX, Urologie vom XXXX und XXXX

MRT linker Rückfuß und Achillessehne, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX

CT Thorax und Abdomen, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXX

2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere seien auch behauptete relevante Stomaversorgungsprobleme durch diesbezügliche Befundberichte nicht untermauert. Ebenso sei der behauptete behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson durch die adäquat eingestuften Leiden nicht ausreichend begründbar und liegen daher die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auch weiterhin nicht vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln und unter Verweis auf die mit Schreiben vom XXXX gemachten Angaben wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass seine Kniegelenke sich seit der ersten Ausstellung des Behindertenpasses stark verschlechtert hätten. Auch von einer Stabilisierung des Blasenleidens könne keine Rede sein. Er habe keine Blase mehr sondern einen künstlichen Ausgang in der Bauchdecke, wo der Urin unkontrollierbar in einen Blasensack rinnen würde. Die Untersuchung sei flüchtig gewesen und die Ärztin habe nicht gewusst was ein Stoma sei. Er verweise diesbezüglich auch auf seine Einwendungen im Schreiben vom XXXX. Seine Behinderungen hätten sich in keiner Weise vermindert sondern sehr verschlechtert. Außerdem benötige er eine Begleitperson.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

CT-Befund Thorax und Abdomen, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Röntgenbefund rechtes Kniegelenk sowie rechtes Knie, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX bzw. XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Patientenbrief, Orthopädisches Spital XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Röntgenbefund beide Kniegelenke, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Ärztliche Bescheinigung, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom

XXXX

Patientenkurzbrief, XXXX, Urologie vom XXXX (bereits vorgelegt und

im Akt)

4.1. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer nochmals seine Beschwerde sowie sein Schreiben vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Internistischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 177 cm, 105 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene, Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne; RR 130/80, Frequenz 80/Min, rhythmisch

Abdomen: adipös, ausgedehnte OP-Narben. Urostoma im rechten Mittelbauch, bei der klinischen Untersuchung unauffällig

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Unfallchirurgischer Status auszugsweise:

Größe 177 cm, Gewicht ca. 105 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend; Ernährungszustand: adipös

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei, etwas verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: trägt Hörapparat beidseits, sonst unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: im rechten Mittelbauch besteht ein Urostoma, es ist ein Harnsäckchen fixiert

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Das rechte Schultereckgelenk ist prominent, druckschmerzhaft. Es besteht Reiben bei Bewegung.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Die rechte Schulter ist endlagig gering eingeschränkt, links frei beweglich. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links uneingeschränkt. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis TH12, links bis TH8. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist etwas wankend. Zehenballen- und Fersenstand mit Mühe. Einbeinstand ist jeweils unsicher. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 7 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei, es besteht Druckschmerz innen am Gelenksspalt. Zohlen Test ist jeweils deutlich positiv. Endlagenschmerz in der Beugung. An der linken Hüfte unauffällige Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher Druckschmerz, kein Endlagenschmerz. Entlang der linken Achillessehne unauffällige Narbe. Die Sehne im Verlauf unauffällig. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90, R (S 90°) 5-0-25 beidseits, Knie S rechts 0-5-105, links 0-0-105; Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich

Wirbelsäule: Die rechte Schulter steht etwas höher. Der linke Beckenkamm steht etwas höher. Mäßige S-förmige Skoliose von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Brustkyphose regelrecht. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Hartspann zervikal. Kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 3/15, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 50-0-50 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/2 eingeschränkt.

Diagnosen:

Zustand nach Blasenkrebs - zwar andauernde Versorgung mittels Ileum-Conduit erforderlich, jedoch ein günstiger onkologischer Verlauf gegeben

Schwerhörigkeit beidseits

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit

Kniegelenksarthrose rechts mehr als links - nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits ohne Ergussneigung

Hüfttotalendoprothese links - liegende Totalendoprothese und geringe Beweglichkeitseinschränkung

Schlafapnoe-Syndrom - mit nächtlicher Atemmaske gute Kompensation

Allergisches Asthma bronchiale - milde Symptomatik und ohne Dauertherapie

Beurteilung:

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen nicht vor. Der BW geht hinkfrei ohne Gehilfen. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen an den unteren Extremitäten. Kurze Wegstrecken sind problemlos möglich, Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es liegt weder im internistischen noch im orthopädischen Fachbereich eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:

Die Einwendungen bezüglich der Kniegelenke sind berechtigt und werden im heutigen GA als Leiden 2 (Gutachten Dris. XXXX) berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde liegen im Akt bereits auf. Die Befunde, die Kniegelenke betreffend, sind in Leiden 2 (Gutachten Dris. XXXX) berücksichtigt. Ein operierter Teilriss der linken Achillessehne von 2011, ohne Funktionsbehinderung, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Im internistischen Fachbereich hat sich keine wesentliche Abweichung ergeben. Vorgelegt wird ein Befund der Universitätsklinik für Notfallmedizin vom XXXX, es wurde paroxysmales Vorhofflimmern festgestellt. Das Urostoma ist regelrecht, die entsprechende Pflege ist erforderlich und kann durchgeführt werden. Eine derartige Beeinträchtigung durch das Urostoma, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert oder verunmöglicht würde, kann nicht objektiviert werden.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Das Wirbelsäulenleiden und das Knieleiden beidseits werden entsprechend der heute zu objektivierenden Klinik und der vorgelegten Befunde zusätzlich berücksichtigt. Die übrigen Diagnosen bleiben unverändert.

5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

5.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX unter neuerlicher Vorlage seiner Beschwerde und seines Schreibens vom XXXX ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er wieder nicht durch Spezialisten wie Urologe, Orthopäde oder Krebsfacharzt untersucht worden sei. Auch wenn der Internist seine Behinderung nicht objektivieren könne, liege diese, wie in der beiliegenden Beschwerde und dem beiliegenden Schreiben beschrieben, dennoch vor. Eine gründliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Er habe einen Grad der Behinderung von 80 vH gehabt, obwohl die jetzigen Behinderungen in den Beinen noch gar nicht berücksichtigt gewesen seien. Um nicht Krücken oder Rollator verwenden zu müssen, verwende er teure Medikamente, welche die Krankenkasse nicht bezahle. Trotz dieser Behandlung habe er starke Schmerzen, insbesondere im rechten Knie. Stiegen steigen sei an manchen Tagen fast nicht möglich. Er benötige eine Begleitperson, da die Urobandage alle 3 Tage gewechselt werden müsse und er das nicht selbst könne. Auch das Anziehen von Schuhen und Socken sowie die Pediküre sei ihm alleine nicht möglich. Er sei Pflegegeldbezieher der Stufe 1 und auf Grund seiner Erkrankungen sei eine Begleitperson erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigen haben sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt (siehe dazu die Ausführungen unter

Punkt I. 5.1.). Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, weil er mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ist auszuführen, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),

schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und/oder Strahlentherapien,

laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

Kleinwuchs

gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei der persönlichen Untersuchung am XXXX konnte durch den begutachtenden Facharzt für Unfallchirurgie festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer hinkfrei ohne Gehilfen fortbewegt. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist problemlos möglich. Gehbehelfe die das Ein- und Aussteigen behindern werden nicht verwendet. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Vom begutachtenden Facharzt für Innere Medizin wurde weiters festgestellt, dass das Urostoma regelrecht ist und eine entsprechende Pflege durchgeführt werden kann. Eine derartige Beeinträchtigung durch das Urostoma, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert oder verunmöglicht, hat nicht objektiviert werden können (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten unter Punkt I. 5.1).

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit in der Beschwerde die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass wird - wie bereits unter Punkt II. 2. ausgeführt - festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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