BVwG W191 2101162-2

W191 2101162-2Tribunal administratif fédéral9 avr. 2015

Regest

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Fluchtgründe, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W191 2101162-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2101162.2.00

Spruch

W191 2101163-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zahl 831694704-1755077, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX (BF2), und ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX (BF3), und XXXX (BF4), afghanische Staatsangehörige, reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein (BF1, BF3 und BF4 am 21.10.2013, BF2 am 18.11.2013) und stellten, die Kinder vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF2 am 10.07.2013 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In ihren Erstbefragungen (BF1 am 23.10.2013, BF2 am 18.11.2013), jeweils durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF an, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Sadat und schiitische Moslems. Sie hätten ihre Heimat Afghanistan (Provinz Balkh) vor ca. zwei Jahren verlassen und seien wegen Problemen des BF2 mit den Paschtunen in den Iran geflüchtet. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren in Österreich zugelassen.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 01.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.

Der BF2 machte auf Nachfragen nähere Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen und legte mehrere Urkunden und sonstige Beweismittel zur Identität, zur Gesundheit und zur Integration (Reisepass, Heiratsvertrag, Sprachkursbestätigungen u. a.m.) vor.

Die BF1 machte - neu - Angaben zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan. Sie hätte aufgrund der schlechten Stellung der Frau in der dortigen Gesellschaft persönlich große familiäre Probleme gehabt, keine Schule besuchen und das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Man hätte bestimmen wollen, welche Kleidung sie trage, sie hätte keine Privatsphäre gehabt und sei überhaupt nicht respektiert worden. Sie sei "praktisch immer im Iran" gewesen, dort sei das Leben ganz anders als in Afghanistan.

Im Verwaltungsakt der BF1 liegt ein Schreiben der Caritas Vorarlberg vom 09.05.2014 an eine Ärztin ein, in der mitgeteilt wird, dass die BF1 am 17.04.2014 einen Selbstmord versucht hätte und anschließend zwei Tage stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen sei, wozu als Beleg eine Bestätigung beiliegt.

1.4. Die Erstbehörde richtete am 05.09.2014 eine Anfrage an die Staatendokumentation beim BFA und ersuchte um Überprüfung der Angaben des BF2. Der Anfragebeantwortung vom 15.10.2014 zufolge konnten die Angaben des BF2 im Hinblick auf die gestellten Fragen grundsätzlich bestätigt werden. Der von ihm behauptete Überfall [auf sein Geschäft] hätte nach Aussagen mehrerer Anrainer stattgefunden, ebenso die Bedrohung seiner Person durch unbekannte Angreifer. Allerdings seien die Identitäten der Angreifer und deren Motive nicht bekannt, es sei auch niemand für diesen Angriff verhaftet oder verurteilt worden. Ein Zusammenhang zwischen den vom BF2 koproduzierten Softwaretiteln und den Motiven der Angreifer scheine eher nicht plausibel.

1.5. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurde dem BF2 das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Der BF2 beantwortete nähere Fragen dazu.

Dass dem BF dargelegt worden wäre, er solle auf ein Rechtsmittel gegen die Abweisung von Asyl verzichten oder gar, dass er dem zugestimmt hätte, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gab der BF an: "Nachdem ich aber zu der Volksgruppe der Sayed gehöre [,] hatte ich doch wegen dieser Probleme ein Recht auf Asyl."

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 11.12.2014, Zahlen 831526709-1737095 (BF1), 831694704-1755077 (BF2), 831526905-1737065 (BF3) und 831526807-1737087 (BF4) die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2013 (BF1, BF3 und BF4; in den Bescheiden irrig mit 18.11.2013 datiert) sowie vom 18.11.2013 (BF2) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.12.2015 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die Beweiswürdigung bezüglich der vom BF2 vorgebrachten Fluchtgründe erfolgte lediglich rudimentär.

Die von der BF1 geltend gemachten Fluchtgründe blieben völlig unberücksichtigt.

Dem BF2 wurde subsidiärer Schutz zuerkannt, da im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, vorliege, da er sein Geschäft nicht weiterbetreiben könne und somit seiner Lebensgrundlage entzogen werden würde. Außerdem könne er sich nicht in einem anderen Teil seines Landes niederlassen, weil in den von ihm angeführten Spielen sein Name und ein Foto von ihm aufscheine. Außerdem bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr von den unbekannten Männern gefunden werden könnte und diese ihn weiter bedrohen könnten.

Der BF1, dem BF3 und dem BF4 wurde subsidiärer Schutz im Familienverfahren zuerkannt.

Diese Bescheide wurden den BF am 11.12.2014 von der Behörde persönlich ausgefolgt. Sie unterfertigten dabei einen offenbar von der Erstbehörde vorbereiteten "Beschwerdeverzicht", der unter anderem folgenden Inhalt hatte:

"Ich gebe nach erfolgter Rechtsberatung an, dass ich aus freien Stücken, ohne Einfluss von Furcht oder Zwang, einen Verzicht auf eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, I Nr. 100/2005 (AsylG idgF vom 11.12.2014, Zahl [...] abgebe, weil dadurch das Verfahren beschleunigt wird.

Ich werde dahingehend manuduziert, dass der Verzicht auf die Beschwerde die sofortige Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge hat, dass damit kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr besteht und dass ich nunmehr den fremdenpolizeilichen Bestimmungen unterliege, [...].

Ich habe diese Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte. [...]"

Dass bei der Übergabe der Bescheide (und bei der Unterfertigung der angeführten Erklärung) ein Dolmetscher anwesend gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde von der Erstbehörde auch nicht angegeben.

Im Verwaltungsakt der BF1 finden sich die von ihr für sich selbst sowie die vom BF2 für den BF3 und den BF4 unterschriebenen Erklärungen, im Akt des BF2 die von ihm für sich selbst unterschriebene Erklärung.

1.6. Im Verwaltungsakt des BF2 findet sich auf Seite 259 ein Aktenvermerk des BFA vom 23.12.2014 mit folgendem Inhalt (Schreibfehler im Original):

"Der Asylwerber XXXX wurde im Rahmen der Einvernahme vom 05.12.2104 [richtig wohl 2014] in Anwesenheit einer Dolmetscherin "im Zusammenhang mit seinem Antrag auf internationalenm Schutz, subsidärem Schutz und dem Rechtsmittelverzicht manudiziert. Der AW erklärte den Inhalt verstanden zu haben. Am 11.12.2014 hat der AW den Beschwerdeverzicht nach erfolgter Ausfolgung des Bescheides unterzeichnet."

(Unterschrift)

1.7. Auf Seite 263 des Verwaltungsaktes des BF2 ist festgehalten (ohne Datum):

"Hergang:

Der AW hatte am 5.12.2014 eine 2. Einvernahme beim BFA, XXXX. Dort wurde ihm mündlich Spruchpunkt II zugesichert.

Am 11.12.2014 ging die Familie zu einem Termin zum BFA. Der Klient verstand das, was er unterschrieb so, dass er unterschreibt, damit er die §52 Karte bekommt. Dolmetscher war laut Klient und laut Schriftstück KEINER anwesend.

Der Klient gab mir gegenüber an, dass er eine Beschwerde machen möchte und NICHT darauf verzichten wollte."

(darunter handschriftlich der Name des BF2)

1.8. Auf Seite 265 des Verwaltungsaktes des BF2 liegt ein Aktenvermerk des BFA ein, unterschrieben von zwei weiteren Mitarbeiterinnen, mit folgendem Text:

"Herr XXXX erschien am 19.12.2014 um 11:45 im BFA Regionaldirektion Vorarlberg und gab ein nicht unterfertigtes Schreiben von seinem Caritas-Betreuer ab.

Frau [...] nahm dieses Schreiben entgegen und bat ihn, seinen Namen bitte aufzuschreiben. Herr XXXX schrieb seinen Namen auf den Zettel.

Der handgeschriebene Name unter dem Schreiben ist somit nicht als Unterschrift zu werten und diente lediglich der Identifikation der Partei."

1.9. Mit Schreiben ihres gewillkürten anwältlichen Vertreters ohne Datum, beim BFA eingelangt am 09.01.2015, beantragten die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist und erhoben zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide des BFA. Diese Eingabe ist nur im Akt des BF2 enthalten, nicht aber in den Akten der anderen BF, auf die sie sich ebenso bezieht.

Da den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen war, wann diese mit dem Eingangsstempel des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg: "09. Jan. 2015" versehene Eingabe eingebracht worden war, erfolgte durch das erkennende Gericht eine Kontaktaufnahme mit einer Mitarbeiterin des BFA, die mitteilte, dass diese Eingabe per E-Mail eingebracht worden sei. Diesbezügliche Unterlagen lägen beim BFA, RD Vorarlberg nicht mehr auf, sodass seitens des BFA nicht mehr gesagt werden könne, wann diese Eingabe tatsächlich eingebracht worden sei.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten die BF damit, dass der in deutscher Sprache ohne Beisein eines Dolmetschers schriftlich abgegebene Rechtsmittelverzicht eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung iSd § 71 Abs. 1 Z 2 AVG darstelle, was laut zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) bedeutsam sein könne.

Die BF seien angehalten worden, den Rechtsmittelverzicht zu unterfertigten, seien sich aber zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie einen solchen unterfertigen, sondern seien auch aufgrund der Ausführungen des zuständigen Bearbeiters davon ausgegangen, dass sie mit ihren Unterschriften lediglich den Erhalt der erstinstanzlichen Bescheide bestätigten.

Es wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, derzufolge das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen sei. Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes abgegebener Willensmangel sei, wenn er tatsächlich bestanden habe, zugunsten des BF zu deuten. Im vorliegen Fall läge ein solcher Willensmangel im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse der BF jedenfalls vor. Sie seien nicht in der Lage gewesen, den Inhalt sowie die Tragweite "des Unterfertigten" zu erkennen.

Die BF hätten sich nach Erhalt der Bescheide "bei Rechtsberatern (Caritas)" hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde erkundigt, jedoch sei ihnen mitgeteilt worden, dass aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes keine Beschwerdemöglichkeit mehr gegeben sei.

Erst aufgrund des Beratungstermins am 08.01.2015 beim einschreitenden Rechtsanwalt seien die BF über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt worden.

Angesichts dessen, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe gegen einen Rechtsverlust schaffen sollte, der durch die von einer Behörde selbst erteilte unrichtige Information (hier rechtswidriger Rechtsmittelverzicht) entstanden sei, müsse für den Lauf der Frist der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung/Beschwerde verlangt werden, könne man doch einem Rechtsmittelwerber nicht neuerlich das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zumuten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei sohin fristgerecht erhoben; dies insbesondere auch im Hinblick auf den ursprünglichen Fristablauf am 25.12.2014 (nächster Werktag war der 29.12.2014), sodass aufgrund der Weihnachtsfeiertage die Einholung einer weiteren Rechtsauskunft zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen sei.

In der zugleich eingebrachten Beschwerde gegen die materiellen Bescheide wurde ausschließlich Spruchpunkt I. (Abweisung von Asyl) angefochten und im Wesentlichen moniert, dass die Erstbehörde ausschließlich auf die vom BF2 vorgebrachten Fluchtgründe berücksichtigt hätte, die von der BF1 vorgebrachten Gründe aber nicht beachtet habe. Im Hinblick auf die Lage und Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan würden auch diesbezügliche Länderfeststellungen gänzlich fehlen, was eine Verletzung der Ermittlungspflicht und der Begründungspflicht sowie einen rechtswidrigen Inhalt der angefochtenen Bescheide zur Folge habe.

Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und die Bescheide des BFA jeweils in ihren Spruchpunkten I. dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben werde; in eventu die bekämpften Bescheide in ihren Spruchpunkten I. jeweils zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

1.10. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 03.02.2015 wies das BFA die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vom 08.01.2015" gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Der Bescheid betreffend den BF2 findet sich im Akt des BF2, die Bescheide betreffend die BF1, den BF3 und den BF4 (letztere beide vertreten durch den BF2, dieser vertreten durch den gemeinsamen gewillkürten anwältlichen Vertreter) fanden sich im Akt der BF1.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 bereits während der Einvernahme am 05.12.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin manuduziert worden wäre. Der BF2 hätte sich in dieser Einvernahme damit einverstanden erklärt, dass er den subsidiären Schutz annehmen möchte, weil sein Wunsch lediglich sei, "hier bleiben zu dürfen". Er sei in weiterer Folge über den Beschwerdeverzicht aufgeklärt worden, hätte diesem ebenfalls zugestimmt, und die Behörde habe im Rahmen der Einvernahme des BF2 seine Telefonnummer aufgenommen, um ihn in der darauffolgenden Kalenderwoche zu informieren, wann der Bescheid zur Abholung bereitliegen würde. Der BF2 hätte vom 05.12.2014 bis zur Bescheidausfolgung am 11.12.2014 die Möglichkeit gehabt, sich beraten zu lassen.

Am 11.12.2014 seien der BF1 und dem BF2 die Bescheide ausgefolgt worden, danach sei die Unterzeichnung des vorbereiteten Beschwerdeverzichts erfolgt. Den BF sei aus Sicht der Behörde der Vorgang bewusst gewesen. Das BFA hätte ihnen die Bescheide nicht persönlich ausgehändigt, wenn sie mit dem Beschwerdeverzicht nicht einverstanden gewesen wären, sondern wären ihnen diese per Post zugekommen. Die Argumentation der BF sei nicht nachvollziehbar, zumal sie nachfragen hätten können, warum sie zweimal eine Unterschrift zu leisten hätten. Auch sei ihnen am 11.12.2014 zusätzlich "in vereinfachter deutscher Sprache" erklärt worden, was sie nun jeweils unterschreiben "müssen", zumal sie selbst Kursbestätigungen der Caritas über den Besuch von zwei Deutschkursen im Ausmaß von jeweils 90 Unterrichtseinheiten sowie ein Abschlusszertifikat eines Projektes vorgelegt hätten.

Die Behörde hätte aufgrund des Verhaltens der BF und ihrer Fragen bei der rechtlichen Aufklärung am 05.12.2014 in Anwesenheit der beeideten Dolmetscherin als auch am 11.12.2014 den Eindruck gewonnen, dass sie sehr wohl den Inhalt der Empfangsbestätigung des Bescheides und vor allem den Inhalt des Beschwerdeverzichtes verstanden hätten.

1.11. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben ohne Datum des anwältlichen Vertreters der BF, eingelangt am 16.02.2015 (Poststempel 13.02.2015), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die oben in Punkt 1.10. angeführten Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die BF monierten, die Erstbehörde hätte den Anträgen auf Wiedereinsetzung Folge geben müssen, und führten dies in der Begründung - wie schon im abgewiesenen Antrag - noch einmal näher aus.

Unter einem wurde die Beschwerde gegen die materiell-rechtlichen Bescheide wiederholt.

1.12. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 18.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

1.13. Mit Erkenntnissen vom 23.03.2015 gab das BVwG in Erledigung der Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist diesen Anträgen statt, sodass nunmehr über die Beschwerden gegen die materiell-rechtlichen Bescheide vom 11.12.2014 (siehe oben Punkt 1.6.) abzusprechen war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.01.2015 (bzw. am 09.01.2015) beim BFA eingebracht und ist - nach Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist durch das BFA - gemeinsam mit der Beschwerde gegen diese Abweisung beim BVwG am 18.02.2015 eingelangt. Nach Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung durch das BVwG mit Erkenntnis vom 23.03.2015 ist nunmehr über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung von Asyl) des materiell-rechtlichen Bescheides vom 11.12.2014 abzusprechen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34f. AsylG vor.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall weist die Verfahrensführung durch die belangte Behörde - neben einer Vielzahl von kleineren Verfahrensmängeln (etwa unvollständige Aktenführung, mangelnde Nachvollziehbarkeit von Verfahrensabläufen, zahlreiche Schreibfehler - Grammatik und Orthografie) mehrere erhebliche Mängel auf. Nachdem einige dieser Mängel schon zur Aufhebung der Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist geführt haben, ist auch das dem nun angefochtenen materiell-rechtlichen Bescheid (Abweisung von Asyl) zugrundeliegende Verfahren nicht geeignet, diese Abweisung zu tragen.

So hat die belangte Behörde zum Fluchtvorbringen des BF2 eine Recherche durch die Staatendokumentation beim BFA veranlasst, deren Anfragebeantwortung zufolge zufolge zwar die Angaben des BF2 im Hinblick auf die gestellten Fragen grundsätzlich bestätigt werden könnten, ein Zusammenhang zwischen den vom BF2 koproduzierten Softwaretiteln und den Motiven der Angreifer jedoch eher nicht plausibel erscheine.

Mag auch die rechtliche Beurteilung schlussendlich ergeben, dass zwar eine Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei, diese aber nicht Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des § 3 AsylG aufweise, so bedürfte eine solche Beurteilung jedoch einer hinreichenden Begründung. Dementgegen hat die belangte Behörde ihre Bewertung im angefochtenen Bescheid nur rudimentär begründet.

Besonders schwer wiegt aber, dass die BF1 in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2014 ausdrücklich angegeben hat, dass sie - als Mädchen bzw. Frau mit Schulbildung - ganz besonders unter den sozialen Verhältnissen und der Stellung der Frau in der Gesellschaft in Afghanistan leide.

Sie hätte aufgrund der schlechten Stellung der Frau in der dortigen Gesellschaft persönlich große familiäre Probleme gehabt, keine Schule besuchen und das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Man hätte bestimmen wollen, welche Kleidung sie trage, sie hätte keine Privatsphäre gehabt und sei überhaupt nicht respektiert worden. Sie sei "praktisch immer im Iran" gewesen, dort sei das Leben ganz anders als in Afghanistan. Laut Verwaltungsakt hatte die BF1 bereits zuvor am 17.04.2014 einen Selbstmord versucht und war anschließend zwei Tage stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen.

Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen der BF1 in keiner Weise auseinandergesetzt, ja hat sogar in der Begründung des angefochtenen Bescheides der BF1 - aktenwidrigerweise - ausgeführt, dass keine weiteren Fluchtgründe als jene des BF2 geltend gemacht worden wären. Auch hinreichende Länderfeststellungen zu diesem Vorbringen der BF1 fehlen. Auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (VfGH vom 23.02.2015, Zahl U 218-219/2014-9) in einer ähnlichen Sach- und Rechtslage sei verwiesen.

Zur Gewährung von subsidiärem Schutz wird angemerkt, dass die diesbezügliche Begründung wenig nachvollzogen werden kann, wenngleich diese Frage mangels Anfechtung nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen und dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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