BVwG W217 1438422-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.1438422.1.00
Spruch
W217 1438422-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch Verein XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2013, Zl. 12 14.198-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2012 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater von den Taliban mit dem Tode bedroht und dann von diesen getötet worden sei. Danach sei seine Mutter mit ihnen in den Iran geflüchtet. Aus Angst getötet zu werden, könne der BF nicht nach Afghanistan zurückkehren. Im Iran würden Afghanen jedoch sehr schlecht behandelt werden. Er habe dort gearbeitet und sei grundlos beschuldigt worden. Er habe Peitschenschläge bekommen und sei für fünf Monate unschuldig in Haft gewesen.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2013 gab der BF im Wesentlichen an, er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und als Schiit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Er wolle jedoch zum Christentum konvertieren und könne ein Schreiben der Stadtpfarre XXXX hierzu vorweisen. Er sei zwar in der Provinz Herat geboren, habe jedoch Afghanistan im Alter von neun Jahren verlassen und sei im Iran aufgewachsen. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht, Berufsausbildung habe er keine, er habe auf Baustellen illegal gearbeitet. Im Iran sei er vor ca. zwei Jahren verhaftet worden und zu sechs Monaten Haft verurteilt worden, da man ihm vorgeworfen habe, eine sexuelle Beziehung mit der Tochter des Auftraggebers, wo er gearbeitet habe, gehabt zu haben. Nach seiner Verurteilung im Iran habe er sein Gesicht verloren. In Afghanistan sei sein Vater politisch aktiv gewesen und im Jahre 1380 getötet worden. Sein Vater sei Chef der Partei "XXXX" gewesen. Leute hätten behauptet, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, seine Mutter habe aber angenommen, dass er von seinen Mitarbeitern getötet worden sei. Der BF selbst sei nicht Mitglied dieser Partei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF weiters Probleme wegen der Zugehörigkeit zur Religion der Schiiten. Sein Vater sei Sunnit gewesen, seine Mutter Schiitin. Anlässlich eines Besuchs der Familie seines Vaters vor etwa sechs Jahren hätten sein Onkel und sein Cousin erfahren, dass der BF und seine Geschwister der Religion der Schiiten angehören würden. In der Folge hätten sie seiner Mutter gedroht, dass das nicht ginge, da sein Vater den Sunniten angehöre. Sollte die Familie nach Afghanistan zurückkehren, müsste sie damit rechnen, von ihnen getötet zu werden. Der BF gehe seit ca. sieben Monaten jeden Sonntag in die Kirche. Über iranische Freunde sei er in Österreich zum Christentum gekommen. Im Internet habe er über die Religion der Christen gelesen und viele Vorteile gegenüber dem Islam gesehen.
Weiters legte der BF eine Bestätigung vom 18.06.2013 des Kaplans der Stadtpfarre XXXX vor, worin dieser die Aufnahme des BF in das Katechumenat bestätigt.
3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2013 führte der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen aus, er habe neun Monate gewartet und vor einer Woche begonnen, am Religionsunterricht teilzunehmen. Den Namen der Pfarre und des Pfarrers kenne er nicht. Seit 11.07.2013 sei er ein- bis zweimal in die Kirche gegangen. Seit einer Woche besitze er die Bibel in Farsi.
Weiters legte der BF mit Schreiben vom 20.08.2013 ein Dokument der Afghanischen Botschaft in XXXX im Original vor, worin bestätigt wird, dass der Inhaber des Fotos, Ausweis Nr. XXXX und afghanischer Staatsbürger sei.
4. Mit Bescheid vom 05.10.2013, Zl. 12 14.198-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass den Angaben des BF zu seiner Identität Glauben geschenkt werden konnte. Er habe jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend bzw. glaubhaft machen können. Auch seien seine Angaben, tatsächlich zum Christentum konvertieren zu wollen, nicht glaubhaft. Vielmehr bestehe der Verdacht, nur deshalb angegeben zu haben, die Religion wechseln zu wollen, um damit eine Asylgewährung zu erreichen. Der BF habe sein Heimatland im Alter von neun Jahren verlassen und sich seither im Iran aufgehalten. Sein Vater sei verstorben, die Mutter, seine Brüder und Schwestern würden nicht mehr Heimatland leben. Er habe keinen Kontakt zu den im Heimatland verbliebenen Onkeln und könne somit auch von diesen keine Unterstützung im Falle einer Rückkehr erwarten. Darüber hinaus verfüge er über kein Vermögen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr keine Wohnmöglichkeit und keine Arbeit hätte und damit nicht in der Lage wäre, die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt aufzubringen bzw. sein Leben damit in Gefahr wäre.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.10.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.10.2013, Zl. 12 14.198-BAG, erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.10.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, der Asylgerichtshof möge den Bescheid abändern und dem Asylantrag stattgeben. Ebenso wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 31.10.2013 vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 20.03.2015 legte der BF, vertreten durch den Verein XXXX, eine Bestätigung vom 06.01.2015 über die Teilnahme des BF am Glaubensunterricht in der Persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese XXXX seit November 2014 und Aufnahme in den Katechumenat am 06.01.2015, eine Urkunde zur Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung vom 19.02.2015, eine Bestätigung vom 12.03.2015 des Generalsekretärs der XXXX, dass der BF seit November 2014 regelmäßig am Taufunterricht und den Gottesdiensten der katholischen Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika in Wien teilnehme, die Taufe selbst für das Dreikönigsfest am 21.11.2015 geplant sei, der BF sich mit den Glaubensinhalten intensiv auseinandersetze und bemüht sei, sein Leben nach christlichen Grundsätzen auszurichten.
9. Eine Anfrage an das Strafregister vom 25.03.2015 ergab, dass hinsichtlich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen.
10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.04.2015 legte der BF eingangs eine Stellungnahme, datiert mit 30.03.2015, vor, worin ausgeführt wird, dass zum Zeitpunkt seiner ergänzenden Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.09.2013 der Wissensstand des BF zu christlichen Glaubensinhalten noch einigermaßen ergänzungsbedürftig gewesen sei, hierbei jedoch zu berücksichtigen gewesen sei, dass es ihm im kleinen und abgelegenen XXXX Dorf XXXX, bzw. in der nächstgelegenen XXXX Kleinstadt XXXX auch sehr schwer gefallen sei, Zugang zu finden zur erforderlichen Weiterbildung seines sich noch im Anfangsstadium befindlichen Glaubenswissens. Dies aufgrund von mangelhaften Verkehrsverbindungen und des Fehlens von Farsi-sprachigem Glaubensunterricht. Mittlerweile habe sich die Situation jedoch gewandelt und weiter entwickelt. Der BF wohne in Wien und habe nun den erforderlichen Zugang zum Glaubensunterricht und zur Glaubenspraxis. Seit November 2014 nehme er am Glaubensunterricht in der Persisch-Afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese XXXX teil. Der BF übe seine christliche Glaubenspraxis in Wien eifrig und regelmäßig aus. Er gelte durch das Katechumenat bereits als Mitglied der römisch-katholischen Kirche, sein Tauftermin sei mit 21.11.2015 bereits festgelegt.
Ergänzend brachte der BF zu seinen (Nach)Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, er besuche seit November 2014 die katholische Kirche im XXXX Bezirk. Vorher habe er 4 Monate die katholische Kirche in XXXX besucht, und auch begonnen, dort den Taufkurs zu besuchen. Da jedoch der Taufkurs nicht in persischer, sondern nur in deutscher Sprache abgehalten worden sei, eine Sprache, die der BF damals kaum verstanden habe, sei er dann nach Wien übersiedelt, wo er zunächst 9 Monate lang eine Kirche beim XXXX besucht und auch dort am Taufkurs teilgenommen habe. Da jedoch nicht genug Teilnehmer aus Afghanistan am Taufunterricht teilgenommen hätten, sei er im November 2014 in die Pfarre in den XXXX Bezirk verlegt worden und erhalte dort vom Generalsekretär der XXXX, Herrn XXXX, Religionsunterricht. Der zuständige Pfarrer heiße XXXX. Er gehe meistens samstags und sonntags in die Pfarre, wo aus der Bibel vorgelesen und Informationen über die katholische Kirche erteilt würden. Am Religionsunterricht würden ca. 60 Afghanen teilnehmen. Fast jeden Sonntag würden sie auch gemeinsam in die Messe gehen. Der BF spreche auch mit Freunden, die selbst nicht Christen seien, über die katholische Religion, manche dieser Freunde seien auch bereits zum Christentum konvertiert. Der BF selbst habe zwar keinen Kontakt nach Afghanistan, der BF habe jedoch mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinen Tanten im Iran über seine Entscheidung, zum Christentum zu konvertieren, gesprochen. Durch diese sei die Information auch an seine Verwandtschaft in Afghanistan verbreitet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und hat bis zu seinem 9. Lebensjahr in der Provinz Herat gelebt. Nach dem Tod seines Vaters zog er mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er stellte am 07.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Zum Zeitpunkt der Einreise war er Mitglied der muslimischen Religionsgemeinschaft. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat sich der BF vom Islam abgewandt. Mit Schreiben vom 18.06.2013 bestätigte der Kaplan der Stadtpfarre XXXX, dass der BF nun in das Katechumenat aufgenommen werde. Seit 17.10.2013 ist der BF nicht mehr in XXXX, sondern in Wien wohnhaft. Seine Aufnahme in das Katechumenat der Erzdiözese Wien erfolgte am 06.01.2015, die Taufe ist für den 21.11.2015 geplant.
Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Religionsfreiheit:
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös toleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.
Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh-Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherung nur eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.
Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.
Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.
Nichtmuslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.
(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als ein Prozent der Bevölkerung aus.
Christen und Konvertiten:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)
Die Konversion vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen wird in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt. Diese fordert zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweist sie allerdings auf die Vorschriften der Scharia. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ähnlich wie in den Fällen der Blasphemie kann ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls kann ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen können auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen (wie Klans oder Stämmen) als Quelle der Schande und des Schams empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetzt. Verweigert der Konvertit den Widerruf, so setzt er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und in einigen Fällen schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge sind die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen, und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung.
Angesichts der weit verbreiteten Anwendung des strengen Rechts der Scharia in Afghanistan und weit verbreiteter konservativer religiöser Ansichten kann für afghanische Asylsuchende, die Furcht vor Verfolgung aufgrund von Überschreitung normativer Vorschriften oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenglauben geltend machen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Verfolgungsrisiko bestehen.
(UNHCR, Richtlinien 2009)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere der Dokumente, welche die Taufvorbereitung belegen, Beweis erhoben. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des BF und zu seiner Religion sowie zu seiner Herkunftsgegend stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Dokument.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder der BF noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Aus den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt, nach dem Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Konvertiten nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Konversion bekannt wird. Es wäre dem BF in Afghanistan gänzlich unmöglich, sich offiziell zum Christentum (nach Abfall vom Islam) zu bekennen.
Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht, sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam abgewandt zu haben, zum Christentum zu konvertieren beabsichtige und dass diese Konversion nicht bloß zum Schein erfolgen werde. Es gibt auch tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Scheinkonversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die beabsichtigte Taufe wurde durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervor gekommen. Der BF hat sich faktisch und für Dritte wahrnehmbar dem christlichen Glauben zugewandt. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme des Generalsekretärs vom 12.03.2015, welcher das Bemühen des BF, sein Leben nach christlichen Grundsätzen auszurichten und dessen Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten des Christentums belegt. Darüber verfügt der BF über die entsprechenden Grundkenntnisse, was seinen Glaubensübertritt in persönlicher Hinsicht überzeugend erscheinen lässt.
Aufgrund der Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der beabsichtigten Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus bekannt geworden ist.
Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es dabei nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der sich zum christlichen Glauben bekennt, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Auch liegen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolge. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.