BVwG W122 2101992-1

W122 2101992-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2015

Regest

eigene Wohnung, Grundwehrdienst, Wohngemeinschaft,<br/>Wohnkostenbeihilfe

Texte intégral

BVwG W122 2101992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2101992.1.00

Spruch

W122 2101992-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 22.01.2015, GZ. P1201149/2-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zugestellt. Als Beginn des Präsenzdienstes ist der 04.05.2015 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 26.12.2014, eingelangt am 30.12.2014, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit dem Jahr 2014 als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieter sei XXXX(Adresse w.o.). An monatlichen Wohnkosten seien € 542,30 an Miete an die gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft XXXX sowie € 88,-- an Betriebskosten an die EVN zu bezahlen. Diese Kosten würden geteilt; Herr XXXX zahle monatlich € 315,15. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Balkon und Kinderzimmer, wobei ein Schlafzimmer ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt werde.

Ferner legte der Beschwerdeführer eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung für die Monate August 2014, September 2014 und Oktober 2014 vor, die auf das ebenfalls vorgelegte Jahreslohnkonto 2014 verweist. Er brachte auch die Wohnungszuweisung und den Mietvertrag für die angeführte Wohnung bei, wobei Herr XXXXals alleiniger Mieter aufscheint. Aus den vorgelegten Bankbelegen lassen sich die monatlichen Mietzahlungen von Herrn XXXX an die gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft XXXX in der Höhe von € 542,30 entnehmen.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 24. November 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung Herr XXXX sei, dem daher das ausschließliche Recht zur Benützung der Wohnung zustehe und dem auch die Sicherstellung der die Wohnung treffenden Zahlungen obliege. Der Beschwerdeführer habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung der Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt von XXXX. Da das unverzichtbare Tatbestandsmerkmal der "eigenen Wohnung" nicht erfüllt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe anzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sinngemäß seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der gegenständlichen Adresse um einen von ihm selbst geführten Haushalt handle, inklusive Wohnbereich, welcher ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe. Sollte ihm die Wohnkostenbeihilfe nicht zuerkannt werden, sei es ihm nicht möglich, in der Zeit der Einberufung die Miete aufzubringen. Er benötige den Wohnsitz in XXXX zur Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem ausgefüllten Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ergibt, dass die Räumlichkeiten der Wohnung gemeinschaftlich benützt werden und dem Beschwerdeführer lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Verfügung steht. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde von einem Wohnbereich spricht, der ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, so ist davon auszugehen, dass damit eben das im Formblatt angeführte Schlafzimmer gemeint ist. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche, Bad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner Angaben, wonach der Hauptmieter, Herr XXXX, ebenfalls in der Wohnung lebt, unbestritten.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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