BVwG W170 2000648-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000648.1.00
Spruch
W170 2000648-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.4.2005, Zl. 12.209/6/05, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG
als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.4.2005 festgestellt, dass die Erhaltung der Stadtmauer in Gmünd, XXXX Gmünd gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Krems an der Donau am 6.5.2005 zugestellt.
Mit E-Mail vom 12.5.2005 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein im Betreff als "Berufung" bezeichnetes Schreiben an das Bundesdenkmalamt gerichtet. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):
"Ich berufe gegen den oben angeführten Bescheid mit nachstehender Begründung:
Die vor Jahrzehnten bestandene Stadtmauer existiert leider nicht mehr.
Diese Mauer wurde bereits von meinem Vorbesitzer teilweise, und von mir zur Gänze abgetragen und durch eine schwächere 80cm Mauer aus Ziegel Beton u.. auch aus Steine ersetzt.
Außerdem wurde durch eine Vermessung von einem Geometer, anläßlich Grenzstreitigkeiten mit meinem Nachbarn, festgestellt, daß sich die Mauer auf meinen Grundbesitz befindet.
Aus diesen Gründen ist eine Revitalisierung der Stadtmauer mit einer an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher nicht mehr möglich.
Beilage: Foto
Hochachtungsvoll
FRIEDL Siegfried"
Mit Schriftsatz vom 27.7.2005 wurde der die Berufung samt den Verwaltungsakten seitens des Bundesdenkmalamtes dem Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, mit undatiertem Schriftsatz dieses Bundesministeriums, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.2.2015, Gz. W170 2000648-1/3Z, wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung des Beschlusses aufgetragen, die Mängel in der nunmehrigen Beschwerde, der kein Begehren zu entnehmen ist, binnen einer Frist von vier Wochen zu verbessern.
Der Beschluss wurde der beschwerdeführenden Partei am 5.3.2015 zugestellt.
Bis dato hat der Beschwerdeführer auf diesen Beschluss nicht reagiert, es ist folglich auch bis dato zu keiner Verbesserung gekommen.
Laut einem am 8.4.2015 eingeholten Grundbuchauszug ist der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und laut einer ZMR-Anfrage vom gleichen Tag an gegenständlicher Adresse gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Aus Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 § 63 Abs. 5 AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 6.5.2005 zugestellt wurde und diese das Rechtsmittel am 12.5.2005 zur Post gegeben hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.
Allerdings musste eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.
Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Dies ist hier der Fall.
Die nunmehrige Beschwerde enthält keinen Beschwerdeantrag; es lässt sich nicht erkennen, welchen Erfolg der Einschreiter mit der Berufung erreichen will und ob er überhaupt die Aufhebung oder Abänderung des gegenständlichen Bescheides bezweckt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beschwerdeführende Partei mit verfahrensrechtlichem Beschluss zur Mängelverbesserung aufgefordert und diese auch auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen. Dem ist der Beschwerdeführer aber bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nicht nachgekommen.
Es liegt somit eine mangelhafte, trotz Aufforderung nicht verbesserte Beschwerde vor. Eine solche ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH wäre das Rechtsmittel selbst im Regime des AVG zurückzuweisen, unzweifelhaft gilt selbiges für das Regime des VwGVG. Es ist daher die Rechtsfrage, ob eine zur Beschwerde mutierte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG oder denen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen muss, nicht entscheidungsrelevant, da das Rechtsmittel jedenfalls mangelhaft ist; daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.