BVwG W212 1422229-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.1422229.1.00
Spruch
W212 1422229-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, ZI. 11 12.346-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 17.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 19.10.2011 folgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, in welcher er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, sich nach der Ermordung seiner Eltern durch Jugendbanden im Jahr 2009 einer Bande angeschlossen zu haben, welche gegeneinander gekämpft hätten Nachdem es immer gefährlicher geworden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.10.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Zu seinen Gründen für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, dass eine Jugendbande, "XXXX", seine Eltern getötet habe, woraufhin er sich einer anderen namentlich genannten Jugendbande angeschlossen habe, welche sich bekämpft hätten. Nachdem viele Freunde des Beschwerdeführers dabei getötet worden seien, habe er sich versteckt und sei schließlich im Jahr 2009 ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor seiner Ermordung durch die feindliche Jugendbande.
4. In dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2011, Zl. 11 12.346-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage und aktuellen Sicherheitslage in Nigeria, zu den Menschenrechten, Minderheiten, zur Religion, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Rückkehrsituation getroffen.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe abgesprochen.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen werden darin eine Verletzung der im Asylverfahren vorgeschriebenen Rechtsberatung für Asylwerber und von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführt, so sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Flucht erst- und gleichzeitig letztmals vor der belangten Behörde einvernommen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung der bekämpften Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
6. In einer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Stellungnahme samt Anlagen vom 17.06.2014 wurden Ausführungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich getätigt und zu den vorgehaltenen Länderberichten ausgeführt, dass die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers instabil und sehr gefährlich sei, da Jugendbanden aktiv und die Behörden des Herkunftsstaates machtlos dagegen seien. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen, die belangte Behörde habe nicht nachgefragt und den relevanten Sachverhalt nicht ermittelt. Zudem seien Nachforschungen und individuelle Feststellungen unterblieben, der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hingegen stets nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Der Beschwerdeführer hat angegeben, sich nach und wegen der Ermordung seiner Eltern durch eine Jugendbande einer rivalisierenden Jugendbande angeschlossen zu haben, wobei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Banden gekommen sei. Der Beschwerdeführer hat den Namen jener Jugendbande genannt, welcher er zugehörig gewesen sein will, und angegeben, die verfeindete Jugendbande heiße "XXXX"; ob es sich dabei um Angehörige der Volksgruppe der XXXX und damit um eine Auseinandersetzung zwischen Angehöriger verschiedener Ethnien im XXXX handle, hat das Bundesasylamt unter Missachtung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht mittels Heranziehung entsprechenden Berichtsmaterials nicht beleuchtet. Dies wäre schon angesichts der in den angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, wonach die XXXX eine "durch Gewaltakte im XXXX prominente Ethnie" sei, geboten gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135, ausgesprochen hat, ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen eines Asylwerbers sind am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen.
Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht Genüge getan, sondern nur ansatzweise ermittelt. Das Bundesasylamt hat gar nicht versucht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob es die vom Beschwerdeführer genannte Jugendbande "XXXX" tatsächlich in Nigeria gibt. Insbesondere vor dem Hintergrund der von der Behörde getroffenen Feststellungen, wonach die XXXX eine der zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten ethnischen Gruppen seien, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vonnöten gewesen, um eine Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Ohne jegliche Erhebungen zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und ohne jeglichen Versuch, Erhebungen zum Sachverhalt in Nigeria durchzuführen, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall entschieden, wobei dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, weshalb es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, im Fall des Beschwerdeführers Länderinformationen zu beschaffen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die Ermittlungspflichten der belangten Behörde.
Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen bilden im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zur konkreten Situation im XXXX hat das Bundesasylamt wiederholt darauf verwiesen, dass es hier zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen/militanten Gruppen komme. Da diese Informationen grundsätzlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehen, wären hiezu nähere Feststellungen, dies wenn möglich auch unter Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten konkreten Örtlichkeiten, zu treffen gewesen.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen vermögen die Entscheidung zu den angefochtenen Spruchpunkten jedenfalls nicht zu tragen. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Insofern die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet, ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme mit einer oberflächlichen Befragung des Beschwerdeführers begnügt und keine konkreten Fragen zu den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers gestellt hat. Infolge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens erweisen sich auch die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid, die die Lage im Herkunftsstaat missachten, als mangelhaft.
Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Länderfeststellungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignissen im Herkunftsstaat fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Wäre etwa eine Gruppe mit staatlichen Strukturen verwoben, könnte sich eine Gegnerschaft als unterstellte staatsfeindliche Gesinnung darstellen. Das Bundesasylamt hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat.
Ebenso wenig ist es dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens möglich, die Frage des subsidiären Schutzes, resultierend aus fehlenden entscheidungsrelevanten Länderinformationen sowie aus der fraglichen Schutzmöglichkeit vor gewalttätigen Gruppierungen im konkreten Fall des Beschwerdeführers abschließend zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Verfolgung durch Private dann Asylrelevanz entfalten kann, wenn gleichzeitig von einer staatlichen Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit auszugehen ist. Mit diesem Aspekt hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs nachzuholen haben.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Vor diesem Hintergrund brauchte auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch "Ausschaltung des Instituts der Rechtsberatung" nicht näher eingegangen zu werden, wofür aber prima vista keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.