BVwG I403 1416988-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1416988.1.00
Spruch
I403 1416988-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2010, Zl. 10 08.069-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, geboren am XXXX in Lagos, stellte am 31.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2010 erklärte sie, am 30.08.2010 illegal mit dem Flugzeug ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Reise habe der Pastor ihrer Kirche organisiert, sie habe nichts dafür bezahlt. Ihre Wohnsitzadresse in Nigeria sei XXXX Lagos. Zugleich gab sie an, von 1996 bis 2006 die Schule in Benin City besucht zu haben und dann - ebenfalls in Benin City - von 2009 bis 2010 als Büromitarbeiterin gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: "Mein Vater war christlicher Pastor in Lagos. Der König des Dorfes, aus dem mein Vater stammte, starb und die Dorfbewohner wollten, dass mein Vater der nächste König wird. Sie sagten meinem Vater, dass sie im Falle seiner Weigerung seine gesamte Familie auslöschen werden. Sie drohten meinem Vater und sagten, dass sie am Abend zurückkommen werden. Mein Vater weigerte sich. Er meinte, dass er, meine Mutter und ich weglaufen müssten, damit uns die Dorfbewohner nicht töten könnten. Als wir dann mit dem Auto unterwegs waren, verursachte mein Vater einen Autounfall. Wir wurden ernsthaft verletzt und ins Spital gebracht. Ich lag 3 Monate lang im Koma. Als ich wieder zu mir kam, sagte mir der Arzt, dass meine Eltern tot sind. Der Arzt stellte mich dem Mann vor, der mich ins Krankenhaus brachte. Dieser Mann nahm mich bei sich zuhause auf. Er verlangte von mir, dass ich ihn "Chief" nennen soll. Seinen richtigen Namen kenne ich nicht. Drei Tage später begann mich der Mann zu misshandeln und er vergewaltigte mich. Beim ersten Mal habe ich mich gewehrt, daraufhin hat er mich gebissen. Ich blieb dort ca. 3,5 Monate. Er hat mich wirklich sehr schlecht behandelt. Er hat mich vergewaltigt. Er sperrte mich in ein Zimmer ein. Ich lief dann von dort weg, weil ich hörte, dass mich der Mann opfern wird. Daraufhin begab ich mich zu meinem Pastor und der verhalf mir zur Flucht. Ich nahm alles in der Hoffnung hin, dass der Mann irgendwann mit den Misshandlungen aufhören wird. Als ich jedoch hörte, dass er mich opfern lassen wollte, musste ich fliehen." Bei einer Rückkehr befürchte sie von den Dorfbewohnern getötet zu werden.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.09.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Ausreise von Lagos aus mittels Flugzeug angetreten habe. Zuhause habe sie eine Geburtsurkunde, sonst habe sie nie ein Dokument besessen. Sie habe aber keine Möglichkeit, die Geburtsurkunde zu beschaffen, sie wisse nicht, was mit den Sachen passiert sei, welche in der früheren Wohnung gewesen seien. Die Beschwerdeführerin erklärte, in Lagos und Benin City aufgewachsen zu sein. Sie habe die Schule XXXX in Benin City besucht; 2009 habe sie für die kleine Firma XXXX gearbeitet, habe die Arbeit aber nach einem Jahr beendet. Danach sei sie mit ihrer Mutter zum Markt gegangen, bis diese verstorben sei. Bis zum Unfall der Eltern am 07.Februar 2010 habe sie in Lagos, in XXXX gelebt. Danach sei sie 3 Monate im Spital behandelt worden, ehe sie mit einem Mann, der ihr angeblich weiterhelfen wollte, nach Hause ging. Nach drei Tagen habe er begonnen sie zu vergewaltigen und misshandeln. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass der Name des Krankenhauses "XXXX" sei; es sei in Lagos, doch die Adresse wisse sie nicht. Auch den Namen des behandelnden Arztes wisse sie nicht. Sie wisse ebenfalls nicht, welche Verletzungen sie gehabt habe. Den Namen des Mannes, mit dem sie mitgegangen sei, wisse sie ebenfalls nicht, sie habe ihn "Chief" genannt. Auch könne sie nicht angeben, wo die Wohnung gewesen sei. Sie habe die Wohnung nicht verlassen, sie sei eingesperrt gewesen. Nur zweimal habe er sie hinausgelassen, um zu putzen. Beim zweiten Mal habe sie noch geputzt, als Besuch gekommen sei; sie habe gehört, wie der Mann gesagt habe, er habe keinen Nutzen mehr für sie und wolle sie töten oder als Opfer verwenden. Daher sei sie über die Küche und den Hinterhof geflüchtet. Sie sei dann zur "Christ Apostolic Church of God Mission" gelaufen; diese sei in Lagos, Genaueres wisse sie nicht. Sie habe sich dann einen Monat dort aufgehalten, bis der Pastor namens Destiny ihr den Mann vorgestellt habe, mit dem sie dann ausgereist sei. In Nigeria würde nur noch ihre Großmutter mütterlicherseits leben, deren Namen sie nicht wisse. Diese würde in XXXX leben, dem Dorf, aus dem ihr Vater stamme. Ihr Vater hätte der nächste König im Dorf werden sollen, was er als Pastor aber verweigert habe, da er dann einen aus Metall gefertigten Schrein hätte anbeten müssen. Die Leute vom Dorf seien gekommen und hätten ihm gedroht, dass er König werden müsse, sonst würden sie ihn zerstören. Ihr Vater habe sich zur Flucht entschlossen; auf der Flucht sei dann der Unfall passiert.
Die Beschwerdeführerin erklärte, nicht genau zu wissen, wo das Dorf sei. Sie wisse nicht, wieweit es von Lagos entfernt sei, von Benin City seien es über 3 Stunden. Ihr Vater sei nicht in der gleichen Kirche wie Pater Destiny, doch sei es die gleiche Glaubensgemeinschaft (Christ Apostolic Church of God Mission) gewesen. Die Kirche ihres Vaters sei in Lagos gewesen, die Straße wisse sie nicht.
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie von den Dorfbewohnern getötet zu werden. Als Kind sei sie einmal mit ihren Eltern in I. Village gewesen, um ihre Großmutter zu besuchen. Auf Rückfrage, woher sie wisse, dass die Dorfbewohner sie töten wollten, meinte sie: "Diese Leute sind nicht nur im Dorf, sondern auch in der Stadt. Und sie wollen, dass man ihren Gott anbetet." Auf die Frage, welche konkreten Vorfälle es gegeben habe, meinte sie: "Das war, weil die Leute hinter mir her sind, sie wollen mich töten. Das haben sie mir im Dorf gesagt. Niemand stellt die Götter in Frage, wer dies nicht tut, wird eliminiert." Ihr Vater habe ihr auch immer wieder gesagt, dass man diesen Göttern nicht dienen solle. Beweismittel habe sie keine; zur Polizei könne sie nicht gehen, diese mische sich nicht in Familienangelegenheiten ein.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bei der Polizei angezeigt habe, meinte sie, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, zur Polizei zu gehen; zudem sei der Mann vermögend gewesen und hätte in der Folge alles vertuscht. Probleme mit den Behörden habe sie in Nigeria nie gehabt.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.10.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Eltern in unterschiedlichen Dörfern außerhalb von Benin City geboren seien. Ihr Vater sei im Dorf XXXX geboren, ihre Mutter im Dorf XXXX. Ihre Eltern würden sich in Benin City kennengelernt haben. Sie sei in den Heimatdörfern der Eltern gewesen, sei aber damals klein gewesen und könne sich nicht erinnern. Ihre Großmutter mütterlicherseits komme manchmal nach Benin City, zu Verwandten ihres Vaters habe sie keinen Kontakt gehabt.
Die Beschwerdeführerin meinte, sie habe in Lagos bei ihren Eltern gelebt, aber auch bei fremden Leuten in Benin City, wo sie die Schule besucht habe. Sie habe für diese Personen dafür Hausarbeiten erledigen müssen. Zur Adresse ihrer Eltern in Lagos könne sie nichts Genaueres sagen, sie sei nur vorübergehend dort gewesen. In Benin City habe sie in XXXX, XXXX gewohnt. Es sei ein Freund ihres Vaters gewesen, der dort mit seiner Frau gelebt habe. Sie wisse nur seinen Vornamen (XXXX), seinen Familiennamen kenne sie nicht. In Lagos habe sie manchmal ein paar Wochen, manchmal 5 Monate gelebt. Zuletzt sei sie im Dezember 2009 zu ihren Eltern gekommen und dann bis zum Unfall am 07.02.2010 geblieben. Ihr Vater habe kein genaues Ziel gehabt, er habe einfach flüchten wolle. Der Unfall habe in Lagos stattgefunden, wo wisse sie nicht. Sie selbst sei nie einkaufen gewesen in Lagos, sie habe nur manchmal ihre Mutter zum OKA Market begleitet, wisse aber auch nicht, wo sich dieser befinde. Sie seien immer mit dem Taxi dorthin gefahren.
Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass am Morgen des 07.02.2010 Bewohner des Heimatdorfes ihres Vaters zu ihm gekommen seien und ihm gesagt haben würden, dass er der nächste König sein werde und einen Schrein anbeten müsse. Ihr Vater habe sich geweigert. Die Dorfbewohner würden ihm gesagt haben, dass dann seine Familie zerstört würde. Ihr Vater habe beschlossen zu flüchten, dabei sei der Unfall passiert. Nachdem sie drei Monate im Spital gewesen sei, habe sie der Mann, der sie ins Krankenhaus gebracht habe, mitgenommen. Nach drei Tagen habe er sie vergewaltigt und, nachdem sie sich gewehrt habe, gebissen. Im Rahmen der Einvernahme zeigte die Beschwerdeführerin eine verheilte Narbe oberhalb der linken Brust vor.
Sie sei im Zimmer eingesperrt gewesen, er sei nur hereingekommen, wenn er Sex gewollt habe. Er habe sie zweimal zum Putzen herausgelassen. Beim zweiten Mal habe sie gehört, wie er gesagt habe, dass er sie nicht mehr brauche und als Opfer verwenden wolle. Sie sei dann geflüchtet und habe sich etwa drei Wochen in einer Kirche aufgehalten. Der Pastor habe ihr bei der Ausreise geholfen.
Nach dem Zimmer, in dem sie festgehalten worden sei, befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es in dem Raum kein Fenster gegeben habe; zeichnen könne sie den Raum nicht. Auf die Frage, wie sie auf die Toilette habe gehen können, erklärte sie, dass er mehrmals täglich gekommen sei, um sie auf die Toilette zu bringen.
Auf die Frage, wer im Spital im Zimmer gewesen sei, als die Beschwerdeführerin aufgewacht sei, meinte sie zunächst, der Arzt und der "gute Samariter", dann es sei der Arzt gewesen, der dann den "guten Samariter" geholt habe, schließlich sie sei alleine gewesen und dann wiederum, dass einige Krankenschwestern im Zimmer gewesen seien. Sie sei beim Aufwachen nicht an Geräte angeschlossen gewesen, sie habe nur einen Tropf gesehen. Der Arzt habe ihr gesagt, sie habe innere Verletzungen und einen Schock. Der Arzt habe ihr gesagt, dass ihre Eltern gestorben seien. Sie seien ins gleiche Spital und dann in die Leichenhalle gebracht worden. Sie habe gegenüber dem Arzt darauf bestanden ihre Eltern zu sehen. Einige Stunden, nachdem sie aus dem Koma aufgewacht sei, habe der Arzt sie in die Leichenhalle gebracht, wo sie ihre Eltern gesehen habe. Der Arzt und der "Samariter" würden sie dann mit Gewalt rausgezogen haben.
In Österreich habe sie einen Freund aus Nigeria, sie lebe aber nicht mit ihm zusammen. Am Ende der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übergeben und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt.
4. Das Bundesasylamt gab am 04.10.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation in Auftrag.
5. Am 13.10.2010 langte eine handschriftliche, auf Englisch verfasste Stellungnahme zu den Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein. Darin weist die Beschwerdeführerin auf die sexuelle Nötigung gegenüber Frauen und die verbreitete Korruption im Polizeibereich hin. Wenn sie nach Nigeria zurückkehren müsste, würde sie getötet und als Opfer verwendet werden und zwar in XXXX Village. Auch der Mann, der vorgegeben habe, ihr zu helfen, würde versuchen sie zu töten. Sie sei in Österreich gut aufgenommen worden und wolle hier bleiben.
6. Am 30.11.2010 langte der Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja beim Bundesasylamt ein. Von der Vertrauensperson der Botschaft, beschrieben als "Rechtsanwalt, etwa 40 Jahre alt, arbeitet seit Jahren für die Botschaft. Guter Einblick in die nigerianische Gesellschaft", wurde ausgeführt: "Am 7.November 2010 waren wir in Benin City, der Hauptstadt von Edo State. Wir gingen zur XXXX, Benin City, wo wir Frau XXXX antrafen, die bestätigte, die Antragstellerin zu kennen und arrangierte in der Folge ein Treffen für den 8. November 2010 zwischen und ihrem Mann, Mr. XXXX. Sie gab an, dass der Name der Antragstellerin S. E. F. ist.
Sie gaben beide an, dass sie Freunde der Eltern der Antragstellerin sind und dass sowohl sie als auch die Eltern der Antragstellerin aus dem gleichen Dorf stammen, das XXXX genannt wird und sich in der XXXX Local Government Area, Edo State, Nigeria, befindet. Nach Aussage des Paares kennen sie die Eltern der Antragstellerin seit 1981 und aufgrund des Nahverhältnisses zwischen den beiden Familien lebte die Antragstellerin seit ihrer Kindheit bis zum Dezember 2009 bei ihnen, als ihre sonst in Lagos lebenden Eltern kamen und sie nach Lagos mitnahmen. Sie gaben auch an, dass die Antragstellerin während der Ferien ihre Eltern hin und wieder in Lagos besuchte. Laut ihren Aussagen geschah im Dezember 2009 auf dem Weg nach Lagos ein Unfall, in den sie verwickelt waren und bei welchem die Eltern der Antragstellerin ums Leben kamen. Sie wussten nichts von dem Unfall, bis sie viel später von einem gemeinsamen Freund davon informiert wurden. Sie weigerten sich, den Namen und die Telefonnummer des besagten Freundes bekanntzugeben. Vor unserem Besuch waren sie der Ansicht, dass die Antragstellerin zusammen mit ihren Eltern bei dem besagten Unfall ums Leben gekommen sind. Sie waren nicht beim Begräbnis und sie wussten nicht, wo die Eltern der Antragstellerin begraben sind. Sie gaben an, dass die Antragstellerin die Mädchenschule Saint XXXX, Edo State, Nigeria, besuchte, während die bei ihnen lebte. Wir gingen auch zur Saint XXXX Girls Grammar School in die Senior Section, welche sich in der XXXX, Benin City, befindet, da die Antragstellerin behauptet, diese Schule besucht zu haben. Dort befragten wir die Vizedirektorin.
Frage des Bundesasylamtes: Gibt es ein Dorf namens I.? Gibt es dort einen König? Wann starb der letzte König? Wer wird der nächste König sein? Ist die Familie oder der Vater der Antragstellerin im Dorf bekannt?
Antwort: Laut Herrn und Frau XXXX gibt es einen Ort namens I., aber sie, die Antragstellerin und ihre Eltern stammen aus dem Dorf XXXX im XXXX Local Government Area. Laut ihren Angaben wissen sie nicht viel über I. Die Familie der Antragstellerin ist im Dorf bekannt, aber ihr Vater wurde nie als König auserwählt. Frau Stella U. gab jedoch an, dass eine Person, welche die Ernennung zum König ablehnt, zwar üblicherweise ausgegrenzt wird, aber das Leben der Person wird niemals bedroht.
Frage des Bundesasylamtes: Wird die Antragstellerin von den Dorfbewohnern gesucht?
Antwort: Man nahm an, die Antragstellerin wäre zusammen mit den Eltern verstorben und sie wissen nicht, ob sie von den Dorfbewohnern gesucht wird.
Frage des Bundesasylamtes: Ist der Vater als Pastor der "Christ Apostolic Church of God Mission" in Lagos bekannt? Was ist über die Familie bekannt?
Antwort: Der Vater der Antragstellerin ist kein geweihter Pastor, sondern wurde lediglich als Pastor bezeichnet. Er besuchte die "Deeperlife Bible Church" und nicht die "Christ Apostolic Church of God Mission". Herr und Frau XXXX kannten die genaue Lage der "Deeper Life Church" nicht, welche der Vater der Antragstellerin in Lagos besuchte.
Frage des Bundesasylamtes: Existiert die Adresse in XXXX überhaupt? Gibt es Krankenhäuser, Flughäfen oder andere besondere landschaftliche Gegebenheiten in der Umgebung dieser Adresse? Ist die Familie der Antragstellerin dort bekannt? Was ist von der Familie bekannt?
Antwort: Wir gingen nach XXXX in Lagos, konnten aber XXXX nicht finden. Die Adresse in XXXX existiert nicht, aber natürlich gibt es dort Spitäler und den Internationalen Flughafen in XXXX, Lagos.
Frage des Bundesasylamtes: Existiert das Krankenhaus XXXX in Lagos? Ist die Antragstellerin in diesem Krankenhaus bekannt? Ist im Krankenhaus irgend etwas bekannt über die Leichen der Eltern der Antragstellerin? Ist es üblich, die Leichen mehr als 3 Monate in der Leichenhalle zu lassen?
Antwort: Es gibt kein Krankenhaus XXXX in Lagos. Das wurde in der Folge vom Krankenhaus XXXX in Benin bestätigt, wo man uns sagte, dass es dieses Krankenhaus nur in Benin gibt und sie keine andere Niederlassung in Lagos haben. Das Krankenhaus XXXX in Benin City befindet sich am "Murutala Muhammad Way". Bezüglich des Verbleibs der Leichen in der Leichenhalle hieß es, dass Leichen auf Bitten derjenigen, die sie aufbahren möchten, mehr als drei Monate in der Leichenhalle verbleiben können.
Frage des Bundesasylamtes: Besuchte die Antragstellerin die XXXX in Benin City? Ist die Antragstellerin dort bekannt?
Antwort: In der XXXX Mädchenschule in Benin City informierte und die Vizedirektorin der Verwaltung, Frau Okoojion E.O., nach Durchsicht ihrer Unterlagen, dass der Name S. F. in ihren Aufzeichnungen nicht aufscheint. Sie bestätigte allerdings, dass die von der Antragstellerin auf zwei der Fotos getragenen Schuluniformen zu ihrer Schule gehören - die eine ist die der "Junior Class" und die andere die der "Senior Class". Sie äußerte die Meinung, dass die Antragstellerin das Land unter einem anderen Namen verlassen haben könnte.
Frage des Bundesasylamtes: Arbeitete die Antragstellerin für die Firma XXXX in Benin City?
Antwort: Laut Angaben von Herrn und Frau XXXX erlernte die Antragstellerin den Umgang mit Computern bei O.S.V. in Benin City und arbeitete danach in der Firma als Sekretärin. O.S. V. ist keine große Organisation, sondern ein Ein-Mann-Unternehmen. Das Geschäft existierte allerdings nicht mehr, als wir es aufsuchten.
Frage des Bundesasylamtes: Existiert die Adresse in Benin City? Ist dort irgendetwas über die Antragstellerin bekannt?
Antwort: Die Adrese XXXX gibt es in Benin City. Die Antragstellerin lebte dort an dieser Adresse zusammen mit Herrn und Frau XXXX bis Dezember 2009."
7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.12.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, im 3.Monat schwanger zu sein. Sie kenne den Vater des Kindes seit September, er habe ihr gesagt, dass er österreichischer Staatsbürger sei und bestreite der Vater zu sein. Er sei nicht mehr für sie erreichbar, er habe auch die Nummer gewechselt, seit er von der Schwangerschaft wisse. Mit den Erhebungsergebnissen der Österreichischen Botschaft konfrontiert erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Familie nur sehr wenig über sie wisse. Ihr Vater sei sehr wohl in der Christ Apostolic Church gewesen. Es sei in Englisch gepredigt worden, er habe es in Benin übersetzt.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
8.1. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe; es stehe lediglich fest, dass sie aus Nigeria stamme. Die Beschwerdeführerin gehöre der Glaubensgemeinschaft der Christen und der Volksgruppe der Benin an. Sie sei volljährig, gesund, schwanger und strafrechtlich unbescholten. Sie sei illegal nach Österreich eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihr Vater in einem Dorf namens I. König hätte werden sollen bzw. dass ihre Eltern aus dem Dorf I. stammen würden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie von Dorfangehörigen verfolgt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Krankenhaus in Lagos aufgehalten habe bzw. dass sie von einem Mann eingesperrt, festgehalten und vergewaltigt worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Es habe auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort eine realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin sei bei einer befreundeten Familie aufgewachsen, die weiterhin in Nigeria lebe. Sie habe eine Schulbildung abgeschlossen und sei einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. In Österreich würden keine Verwandten der Beschwerdeführerin leben; sie habe keine finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Sie gehe keiner Beschäftigung nach.
8.2. Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Ermittlungen vor Ort würden ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin einige Jahre in Benin City gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, ergebe sich aus ihren Aussagen und einer Bestätigung des behandelnden Arztes. Strafrechtliche Unbescholtenheit, Volljährigkeit und illegale Einreise würden sich aus dem Akt ergeben. Das Fluchtvorbringen als solches sei aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten und Widersprüche als unglaubwürdig anzusehen.
Weiter wurde ausgeführt, dass es jungen Frauen auch mit geringer Bildung durchaus möglich sei, am nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von der Familie O., bei der sie in Benin City gelebt habe, unterstützt werden würde. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr könne nicht erkannt werden. Es werde nicht bestritten, dass die Korruption in Nigeria hoch sei, doch werde versucht dem gegenzusteuern. Auch der staatliche Schutz für Frauen werde zusehends verbessert.
8.3. Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei; selbst wenn man unterstelle, dass das Vorbringen real sei, würde die Verfolgung von Privatpersonen ausgehen. Die Beschwerdeführerin habe sich nie an die Polizei gewandt und nie versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich in einem anderen Gebiet Nigerias niederzulassen. Es würden daher keine Hinweise vorliegen, dass ein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin lebe erst seit dem 31.8.2010 in Österreich, sie besuche einen Deutschkurs und habe sonst keine Bindungen in Österreich. Ihr Privatleben in Österreich sei nur rudimentär. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin.
9. Der Bescheid wurde am 10.12.2010 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge
10. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 28.12.2010 vorgelegt.
11. Am 11.02.2011 wurde Akteneinsicht von einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der Caritas genommen. Es wurde insbesondere Einsicht in die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Abuja genommen.
12. Am 12.04.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung vorgelegt. Auch die Familie XXXX habe den Namen der Beschwerdeführerin mit XXXX angegeben; XXXX sei die Abkürzung von
XXXX. Unter dem Namen XXXX habe sie die XXXX School besucht; sie beantrage daher, dass dort nochmals nachgefragt werde, ob sie unter diesem Namen registriert sei. Die Beschwerdeführerin wolle auch darauf hinweisen, dass die in der Anfrage des Bundesasylamtes verwendete Wortwahl darauf hinweise, dass man dort anscheinend von Beginn an von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin überzeugt gewesen sei.
Außerdem habe man sich in Bezug auf die Ausführungen zu ihrer Familie nur auf die Aussagen von Herrn und Frau XXXX gestützt. Ihre Mutter stamme aus XXXX Local Government Area, aber der Name des Dorfes sei nicht XXXX, sondern XXXX, wie sie bereits im Rahmen einer Einvernahme erklärt habe. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern und die Familie XXXX kennengelernt haben, aber vielleicht habe damals ihr Vater bei ihrer Mutter in XXXX gelebt. Anscheinend würde die Familie XXXX einfach nicht wissen, dass ihr Vater aus einem anderen Dorf komme. Alle Antworten bezüglich des Dorfes XXXX würden sich nur auf die Aussagen der Familie XXXX stützen, ohne dass diese jemals selbst in dem Dorf gewesen wären. Darüber hinaus seien keine Recherchen zum Dorf XXXX getätigt worden. Auch die Aussage der Familie XXXX, der Autounfall sei auf dem Weg nach Lagos passiert, gründe sich nur auf Hörensagen. Sie selbst habe sich nach dem Unfall nie mehr bei ihnen gemeldet.
Zur Adresse in Lagos sei noch anzumerken, dass die Nummern dort oft wechseln würden und daher möglicherweise jetzt die Nummer nicht mehr dieselbe sei.
Die Beschwerdeführerin wolle außerdem auf die problematische Lage einer alleinerziehenden Mutter in Nigeria hinweisen; dies werde auch in der der Beschwerdeergänzung beigelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.7.2010 zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria bestätigt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wovon sie im Falle einer Rückkehr mit ihrem Kind leben solle. Mit dem Kindsvater habe sie keinen Kontakt mehr bzw. sei dieser auch nicht daran interessiert sie und ihr Kind zu unterstützen, auch nicht hier in Österreich, wo er lebe. Ihre Eltern seien tot, sie habe keinerlei familiäre Unterstützung mehr.
13. Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. Sie stellte am 06.07.2011 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
14. Am 24.10.2011 wurde beim Asylgerichtshof die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt.
15. Die Landespolizeidirektion Wien informierte am 13.03.2013, dass die Beschwerdeführerin am 12.03.2013 unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde.
16. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
17. Von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde am 07.11.2014 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 04.11.2014 einen Nebenwohnsitz in Wörgl habe und in einem Bordell in Wörgl als Prostituierte beschäftigt sei.
18. Am 13.02.2015 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
19. Am 25.03.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte am 09.03.2015 erklärt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich sei. Mit Schriftsatz der Rechtsanwältin Mag. Singer vom 09.03.2015 war angekündigt worden, dass die Beschwerdeführerin den Termin ohne Rechtsvertretung wahrnehmen werde, dass das Vertretungsverhältnis aber aufrecht bleibe. Bis zum Verhandlungstermin werde eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin übermittelt. Eine solche langte, trotz Hinweises der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ.1421567-1 wurde der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen und das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2010 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist gesund; sie befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung.
1.5. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem am XXXX in Österreich geborenen Sohn zusammen. Sonst leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Mit dem Vater ihres Sohnes lebte die Beschwerdeführerin nicht zusammen, er pflegt keinen engen Kontakt zu seinem Sohn, den er seit zwei Jahren nicht mehr gesehen hat.
1.6. Die Beschwerdeführerin spricht mittelmäßig Deutsch; sie plant den Besuch eines Deutschkurses. Ihr Sohn spricht gut Deutsch.
1.7. Die Beschwerdeführerin hat keinen Familienrückhalt in Nigeria. Sie hat Kontakt zu dem Ehepaar, bei dem sie aufgewachsen ist.
1.8. Die Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie arbeitet als Prostituierte und steht unter sanitätspolizeilicher Kontrolle.
1.9. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.10. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.11. Die folgenden Feststellungen zur Situation in Nigeria sind Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses:
Allgemeine Lage/Politische Situation
Nigeria ist mit ca. 170 Millionen Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Afrikas. Seit der Unabhängigkeit 1960 hat sich die Bevölkerungszahl Nigerias mehr als verdreifacht. Regierungsführung und Wirtschaftsentwicklung haben zwar in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht, können aber mit dieser rasanten und sich weiter fortsetzenden demographischen Entwicklung nicht Schritt halten.
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos (1999) kehrte Nigeria zur Demokratie zurück und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenenethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die Verfassung (Art. 65 Abs. 2) verlangt von allen politischen Kandidaten eine formelle Parteizugehörigkeit; nur über Parteien besteht Zugang zu Ämtern und entsprechenden Ressourcen. Parteien werden daher primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei (sog. "decamping"), wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP (People's Democratic Party). Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Das scheint sich nun im Zusammenhang mit den Anfang 2015 anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu ändern.
Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl soll nun erst am 28.03.2015 abgehalten werden. Als Grund wurden logistische Probleme genannt, tatsächlich dürfte aber die prekäre Sicherheitslage im vom Terrorismus der Boko Haram geschüttelte Norden des Landes die Verschiebung veranlasst haben.
Mit dem Zusammenschluss von ACN, CPC, ANPP zum "All Progressives-Congress" (APC) formierte sich seit Anfang 2012 erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP. Anfang Dezember 2013 traten fünf der 23 Gouverneure der Regierungspartei PDP zum APC über. Ihnen folgten 37 Abgeordnete des Repräsentantenhauses, so dass die PDP dort ihre absolute Mehrheit verlor. Die Absicht von Senatoren, ebenfalls die Partei zu wechseln, scheiterte teilweise an formalen Gründen.
Mit der Amtseinführung des Präsidenten Yar'Adua 2007 gelang erstmals seit der Unabhängigkeit ein demokratischer Regierungswechsel, allerdings mit massiven Unregelmäßigkeiten. Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend fair und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999". Dieser Erfolg ist vor allem der Verdienst der Nationalen Wahlkommission INEC unter Leitung des anerkannten Vorsitzenden Atta-hiru Jega.
Nigeria ist eine föderale Republik, welche sich in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt gliedert. Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt.
Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen.
Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.
Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte.
Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen.
Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert.
Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, 28.11.2013, http:// www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 19.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Geschichte und Staat, Dezember 2014 http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat/.
[Zugriff 14.01.2015]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211, [Zugriff 12. 01.2015]; Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6).
Sicherheitslage
In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt:
Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar.
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.
Das Auswärtige Amt warnt angesichts von regelmäßigen Angriffen und Sprengstoff-anschlägen militanter Gruppen etwa auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto. Auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi wird gewarnt. Die nigerianische Regierung hat am 14.05.2013 für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt. Da Teile dieser Bundesstaaten nicht mehr unter der effektiven Kontrolle der Regierung stehen, besteht bei einem Aufenthalt dort ein massives Sicherheitsrisiko. Grundsätzlich wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten.
Abgeraten wird weiterhin von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia und Akwa Ibom und die vorgelagerten Küstengewässer. Im Golf von Guinea besteht eine erhöhte Gefährdung durch Piraten. Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben. Neben allen Bundesstaaten im Norden sind besonders die Bundesstaaten Abia, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Akwa Ibom, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta Rivers und Bayelsa betroffen. Zu Entführungsfällen kam es in der Vergangenheit auch in Ogun State (im Norden des Bundesstaats Lagos) in der Umgebung der Express Ways A1 und A121 im Bereich Shagamu, sowie im Bundesstaat Lagos.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 14.01.2015, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html,
[Zugriff 14.01.2015]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria,
17.01. 2014
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 247445/371030_de.html [Zugriff 31.03.2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff 12.01.2015]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,
http://www.ecoi.net/local_link/237324/346342_en.html [Zugriff 14.01.2015]; Human Rights Watch, 21.01.2014, World Report 2014 - Nigeria http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html [Zugriff 15.01.2015]).
Region Nordnigeria
Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen.
Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert.
Die Entwicklungen der Anschläge seit Jänner 2014/2015 im kursorischen Überblick:
Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)
Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)
Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).
Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)
Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)
Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)
Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)
Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)
Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).
Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)
AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)
Anfang Feber 2014 wurden im Bundesstaat Kaduna ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)
Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)
Am Morgen des 14.03.2014 griffen in Maiduguri, Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno, Kämpfer der Boko Haram die größte Militärkaserne der Stadt an. Es gelang ihnen, zahlreiche ihrer dort inhaftierten Mitglieder zu befreien. Laut nigerianischen Pressmeldungen sollen unter Berufung auf Führer der Miliz "Zivile Task Force" bei diesen Auseinandersetzungen über 200 Boko-Haram-Angehörige getötet worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17.03.2014).
Bei einem Bombenanschlag auf einen Busbahnhof in der Nähe der Hauptstadt Abuja wurden am 14.04.2014 mehr als 70 Menschen getötet. Dieser Anschlag wird den islamischen Boko-Haram-Milizen zugrechnet.
Ende April 2014: 190 Schülerinnen aus einem Internat in der Stadt Chibok im Nordorsten Nigerias wurden von der Terrorgruppe Boko Haram in den Sambia Forest entführt, wo sie vermutlich als Sexsklavinnen und Haushaltshilfen für die Milizen der Boko Haram missbraucht werden.
Mai 2014: Hunderte Menschen sollen bei einem Massaker der Boko Haram in der Stadt Gamboru Ngala im Nordosten Nigerias ums Leben gekommen sein.
Juni 2014: Bei einem Überfall auf drei Dörfer in Nordnigeria sind mindestens 42 Menschen getötet worden
Am 17.05.2014 beschlossen Frankreich und fünf afrikanische Länder bei einem Gipfel in Paris ein entschlossenes Vorgehen gegen die Boko Haram. Es gibt Hinweise, dass bei der Bekämpfung der Boko Haram zu "außergerichtlichen Hinrichtungen" kommt. Amnesty International spricht von "Kriegsverbrechen durch alle Seiten".
Am Morgen des 23.08.14 nahmen Hunderte Boko-Haram-Kämpfer die Stadt Madagali (etwa 20 km vonGwoza entfernt, Verwaltungssitz der Madagali Local Government Area - LGA) ein. Seit mindestens dem 20.08.14 ist die Stadt Buni Yadi (Verwaltungssitz der Gujba LGA im nordöstlichenBundesstaat Yobe) unter der Kontrolle von Boko Haram.
Am frühen Abend des 20.08.14 griff im nordöstlichen Bundesstaat Borno eine Vielzahl von Kämpfern der Boko Haram in mehreren Fahrzeugen die Polizeiakademie in der Ortschaft Liman Kara an (etwa 15 km vonder Stadt Gwoza entfernt) und nahm sie ein.
Laut einem Bericht der nigerianischen Tageszeitung Daily Trust verweigerten im Bundesstaat Borno am 19.08.14 Dutzende Soldaten der Maimalari-Kaserne in Maiduguri (Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno) die Befehle zu ihrer Verlegung in das Gebiet von Damboa bzw. in die seit dem 06.08.14 von der Boko Haram kontrollierten Stadt Gwoza, wo sie die Terroristen bekämpfen sollten. Sie hielten ihre Fahrzeuge im Außenbereich von Maiduguri an und weigerten sich, die Fahrt fortzusetzen, da sie keine adäquaten Waffen zum Kampf hätten. Bereits am 09. und 11./12.08.14 hatten zwischen 100 und 300 Ehefrauen von Soldaten vor den Zugängen der Giwa-Kaserne in Maiduguri gegen die Entsendung ihrer Männer zum Kampf gegen Boko Haram demonstriert sowie Reifen in Brand gesetzt und so das Ausrücken ihrer Männer verhindert. Die Frauen beklagten, dass die Soldaten schlechter als der Feind ausgerüstet seien und der Kampfeinsatz sie in Lebensgefahr bringe.
Am 17.10.2014 hatte die Regierung in Abuja verkündet, dass sie mit den islamistischen Extremisten der Sekte Boko Haram eine Waffenstillstandsvereinbarung getroffen habe, die zur Freilassung der vor einem halben Jahr entführten Schülerinnen von Chibok führen werde.
09.01. 2015: Bei einer Offensive der islamistischen Terrororganisation Boko Haram im Norden Nigerias seien Medienberichten zufolge 16 Orte im Umfeld des Handelszentrums Baga vollständig zerstört worden. Hunderte Menschen sollen getötet worden sein. Es sei zu Massakern in der Stadt Baga gekommen. Rund 20.000 Menschen seien aus Baga und den anderen Orten der Region geflüchtet.
Am 10.01.15 starben laut Polizeiangaben gegen Mittag mindestens 19 Menschen und mindestens 27 erlitten Verletzungen, als der Sprengstoffgürtel eines etwa zehn Jahre alten Mädchens am Zugang zum Montags-markt in Maiduguri (Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno) explodierte, während sie von Ange-hörigen einer Bürgerwehr durchsucht wurde.
Am 11.01.15 gegen 15 Uhr sprengten sich in der Stadt Potiskum (nordöstlicher Bundesstaat Yobe) auf dem Kasuwar-Jagwal-Markt zwei Selbstmordattentäterinnen im Alter von etwa 15 und 23 Jahren in die Luft. Mindestens sechs Personen, nach anderen Angaben über zwanzig, sollen getötet worden sein.
(Quellen: Der Standard online, 09.01.2015,
http://derstandard.at/2000010166449/Mehr-als-100-Tote-bei-Boko-Haram-Angriffen-in-Nigeria
[Zugriff 14.01.2015]; Foreign and Commonwealth Office, 22.04.2013,
Foreign travel advice Nigeria - Terrorism,
https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, [Zugriff
30.03. 2014]; British Broadcasting Corporation, 15.05.2013, Nigeria
declares 'massive' military campaign on borders,
http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, [Zugriff
31.03. 2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 -
Nigeria, https://www.ecoi.net/ local_link/238819/361831_de.html,
[Zugriff 30.03.2014]; United States Department of State, 22.03.2013,
Nigeria - Country Specific Information,
http://travel.state.gov/travel /cis_pa_tw/cis/cis_987.html, [Zugriff
30.03. 2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu
Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/
1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014],
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation, 12.02.2014, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,
http://www.ecoi.net/local_link/269381/384286_en.html, [Zugriff
30.03. 2014]; Die Presse, "In den Fängen von Boko Haram", 25.04.2014,
S 8; Die Presse, "Dutzende Tote bei Exoplosion in Busbahnhof in
Nigeria,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1593947/Dutzende-Tote-bei-Explosion-in-Busbahnhof-in-Nigeria-?direct=1594201_vl_
backlink=/home/politik/aussenpolitik/1594201/index.doselChannel=from=articlemore
[Zugriff 25.04.2014]; Die Presse, "Islamisten wollen Mädchen
versklaven", 06.05.2014, Seite 6; Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/3714_
1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf
[Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Machtlos gegen die
Gotteskrieger", 08.05.2014, Seite 7; Die Presse, "Boko Haram richtet
neues Blutbad an", 02.06.2014, Seite 4; Die Presse, "Entsetzen über
Massaker der Boko Haram,", 06.06.2014, Seite 4; Le Monde
diplomatique, 13.06.2014, "Boko Haram, der Schrecken Nigerias",
http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/
06/13.mondeText.artikel,a0007.idx,0 [Zugriff 01.08.2014]; vgl.
Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des
Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de
/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014];
Die Presse, "Die blutige Vergeltung durch Nigerias Armee", 05.08.2014, Seite 3; Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes, 25.08.2014, http://www.refworld.org/docid/5412c17d4.html [Zugriff 13.10.2014]; Neue Züricher Zeitung, "Boko Haram hält die Schulmädchen weiter fest",
http://www.nzz.ch/international/viele-offene-fragen-um-ein-abkommen-mit-boko-haram-1.18407011 [Zugriff 20.10.2014]; Spiegel online, "Boko Haram zwingt Nigeria in die Knie,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/boko-haram-waffenstillstand-ist-niederlage-fuer-nigeria-a-997829.html [Zugriff 20.10.2014]; Salzburger Nachrichten, "Boko Haram überrannte Stadt", 09.01.2015, Seite 9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 12.01.2015, Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1421141908_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-01-2015-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 22. 12. 2014
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 15.01.2015]).
Region Middle Belt
Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "Indigene" und "Nicht-Indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die oben genannten kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010). Auch im Jahr 2012 kam es zu tödlicher inter-kommunaler Gewalt, u.a. in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna, wo 360 Personen umkamen. Getötet wurden die Opfer in vielen Fällen nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Affiliation. In Adamawa, Bauchi, Benue, Ebonyi, Nasarawa und Tarabe führte inter-kommunale Gewalt zu rund 185 Todesopfern und hunderten Verletzten. Den Bundes- und Bundesstaatsbehörden ist es nicht gelungen, die Spirale der Gewalt durch Verfolgung der Täter zu durchbrechen. In Jos selbst bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breitere Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Oktober 2013, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 30.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria,
https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Refworld/ Agence France Presse, 02.04.2013, Central Nigeria ethnic violence kills 19, displaces 4,500, http://reliefweb.int/report/nigeria/central-nigeria-ethnic-violence-kills-19-displaces-4500, Zugriff [31.03.2014]; United States Department of State, 19.4.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Dezember 2014, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/, [Zugriff 14.01.2015);
Rechtsschutz/Justizwesen
Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.
Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:
Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter, relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden.
(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 12.01.2015]).
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei. Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.
Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z.B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime.
Ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert laut Auskunft der Österreichischen Botschaft in Abuja nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 8; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www. ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]).
Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung
Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren.
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor.
Die Situation im Hinblick auf die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, über lange Zeit keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die rund 1000 in Nigeria zum Tode verurteilten Häftlingen Vollstreckungsbefehle zu erteilen.
Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), Ratified; International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR), Ratified; International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD), Ratified; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP), Ratified; Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) Ratified; Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP), signed; Convention on the Rights of the Child (CRC), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC), Signed; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed; Rome Statute of the International Criminal Court, Ratified; African Charter on Human and People's Rights; Ratified; Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights, Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa, Ratified; African Charter on Rights and Welfare of the Child;
Ratified;
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für - von im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilter - nigerianischer Staatsbürger vorsieht. Bei Abschiebung nigerianischer Staatsbürger gibt die Botschaft Abuja auf Verlangen deshalb grundsätzlich lediglich "overstay" als Ausweisungsgrund an. Ein Zeugenschutzprogramm existiert u.a. wegen der Bestechlichkeit nur theoretisch.
In einem 64-seitigen Bericht vom 18.09.2014 mit der Überschrift "Willkommen im Höllenfeuer" wirft die Menschenrechtorganisation Amnesty International der Polizei und dem Militär in Nigeria vor dass Sicherheitskräfte regelmäßig und systematisch Häftlinge misshandeln würden. Folter sei zu einem "festen Bestandteil der nigerianischen Polizeiarbeit" geworden, so das Fazit von Amnesty International und sie würde sich nicht nur auf inhaftierte Verdächtige der Terrorgruppe Boko Haram beschränken. Der Report basiere auf über 500 Interviews mit Folterüberlebenden, Angehörigen und Anwälten, welche in den letzten zehn Jahren gesammelt worden seien. Die in dem Bericht enthaltenen Vorwürfe wurden von der nigerianischen Polizei unter dem Hinweis, das Folter verboten sei, dementiert.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www. ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/ 217517/339424_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; BBC News, 25.6.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006,
http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, Zugriff 15.01.2015], Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014, S8; Die Zeit online, "Amnesty prangert Folter durch Polizei und Militär an", http://www.zeit.de/ gesellschaft/2014-09/nigeria-folter-amnesty-international-polizei-militaer/ komplettansicht?print=true , [Zugriff 14.01.2015]; Spiegel onlie, "Die Folterknechte von Nigeria", http://www.spiegel.de/politik/ ausland/nigeria-amnesty-wirft-polizei-und-militaer-schwere-folter-vor-a-992325.html [Zugriff 15.01.2015]) Amnesty International, "WELCOME TO HELL FIRE", http://www.amnesty.org/en/library/asset /AFR44/011/ 2014/ en/2ef7e489-a66d-4213-af3d-a08e1e4ca017/afr440112014en.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Nigeria Police Force refutes Amnesty International Report, says torture is prohibited, http://www.amnesty.org/en/ library/asset/AFR44/011/2014/en/2ef7e489-a66d-4213-af3d-a08e1e4ca017/ afr440112014en.pdf [Zugriff 20.10.2014]; vgl. Deutscher Bundestag -
18. Wahlperiode, 18.12.2014, Kleine Anfrage - Menschenrechte und politische Situation in Nigeria;
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/034/1803470.pdf [Zugriff 15.01.2015]).
Korruption
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv.
Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere halt ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht.
Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/nigeria/ , [Zugriff 15.01.2015]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http:// www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberlevante Lager in der Bundesrepublik Nigeria, November 2014).
Meinungs-, Presse-, und Versammlungsfreiheit
In der Verfassung und in den Gesetzen sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit festgeschrieben. Trotzdem hat die Regierung diese Rechte manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte schlugen, verhafteten und belästigten Journalisten - etwa in Zusammenhang mit der Berichterstattung bei sensiblen Themen wie Korruption und Sicherheit. Es kommt auch zu Selbstzensur. Außerdem hat die islamistische Boko Haram Journalisten bedroht, angegriffen und getötet. Nigeria verfügt über eine große und lebendige Medienlandschaft. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Radioanstalten und Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft. Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen wird eine zunehmende Zahl von Radiolizenzen durch Privatsender beantragt und gewährt. Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist.
Verfassung und Gesetze erlauben Versammlungsfreiheit. Allerdings hat die Regierung diese Freiheit fallweise eingeschränkt, wenn Versammlungen verboten wurden, welche nach Ansicht der Regierung zu Unruhen hätten führen können. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entschieden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wendeten Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führte. Die Verfassung und Gesetze gewährten die Vereinigungsfreiheit. Diese wurde generell auch durch die Regierung respektiert. Das Gleiche gilt auch für die Gründung von Parteien. Ende des Jahres 2012 waren bei der Independent National Electoral Commission (INEC) 56 Parteien registriert. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. So wurden am 5.11.2012 in Enugu mindestens hundert Personen verhaftet, nachdem sie an einem Marsch für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen hatten. Dabei hatte das Biafran Zionist Movement (BZM), eine Abspaltung der MASSOB, die Unabhängigkeit erklärt und die Flagge von Biafra gehisst. Bei den Inhaftierten handelte es sich hauptsächlich um junge Männer, aber auch um Veteranen des Biafra-Krieges. Sie wurden des Verrats angeklagt, später jedoch - nach dem Fallenlassen der Anklage - wieder auf freien Fuß gesetzt. Die MASSOB selbst reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 14.01.2015], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 15.01.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 21.12.2012, The Biafrans who still dream of leaving Nigeria, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20801091#, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 06.11.2012, Biafra protests: Nigeria police in mass arrests, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20209365, [Zugriff 31.03.2014] Deutscher Bundesstag,"Deutsche Unterstützung für Nigeria, 09.01.2015,
http://bundestag.de/presse/hib/2015_01/-/352984 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/nigeria/ , [Zugriff 15.01.2015] ).
Todesstrafe
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub, sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen.
Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die zum Tode verurteilten Häftlinge Vollstreckungsbefehle zu erteilen. Einem Spiegel-Bericht zufolge hat ein Militärgericht in Nigeria im Dezember 2014 Dutzende Soldaten wegen Meuterei zum Tode verurteilt, weil sie nicht gegen die Boko Haram kämpfen wollten.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; BBC News, 25.06.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006,
http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, [Zugriff 14.01.2015]; The Death Penalty Project, ohne Datierung, Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, [Zugriff 14.01. 2015]; United Kingdom Home Office , Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staaten-dokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net
/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Spiegel online, 18.12.2014, Militärgericht verurteilt mehr als 50 Soldaten zum Tod,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-todesurteile-fuer-rund-50-soldaten-a-1009175-druck.html [Zugriff 13.01.2015]).
Religionsfreiheit
Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden
Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.
Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet. Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.
Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.
(Quellen: United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 14.01.2015]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/
library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff 28.03.2014];
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014], Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/nigeria/ , [Zugriff 15.01.2015]).
Ethnische Minderheiten
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29-32% (zwei überwiegend muslimische Ethnien), Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.
Das Gesetz verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung. Um die nationale Einheit und die Loyalität zu fördern, gestattet das Gesetz, dass die Zusammensetzung von Bundes-, Bundesstaats- und Lokalregierungen und deren Behörden sowie die jeweilige Regierungsarbeit die Diversität der ethnischen Zusammensetzung berücksichtigt. Es wird versucht, gerade auf Bundesebene eine Balance zwischen den unterschiedlichen Regionen und Ethnien zu finden. Allerdings stößt dieser Versuch aufgrund der mehr als 250 ethnischen Gruppen im Land auf seine Grenzen. Folglich gibt es weiterhin Berichte über die Marginalisierung von Angehörigen bestimmter Gruppen, im Speziellen jener der südlichen Ethnien und der Igbo. Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich der Trennung in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen. Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind. Ein Problem bei den dadurch hervorgerufenen Konflikten ist, dass das Wort "indigen" in der Verfassung nicht genau definiert ist. Manchmal werden Einzelpersonen derart auch dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keine persönlichen Verbindungen mehr haben. Manchmal werden derartige Rückkehrbewegungen durch Drohungen seitens Bundesstaats- und Lokalregierungen ausgelöst, durch Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder durch die Zerstörung von Häusern. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau. Religiöse Streitigkeiten spiegeln oft ethnische und ökonomische Streitigkeiten wider. Zum Beispiel sind viele Fulani im Middle Belt Pastoralisten, während die Hausa und Igbo und andere ethnische Gruppen dort eher in der Landwirtschaft tätig sind oder städtische Gebiete besiedeln. Folglich korrelieren oftmals ethnische, regionale, ökonomische und landbezogene Konflikte mit religiösen. Auch das Auftreten kommunaler Gewalt zwischen ethnische Gruppen im Middle Belt verläuft parallel entlang religiöser Grenzen. Die Gewalt verursachte zahlreiche Todesfälle, Verletzungen, die Vertreibung tausender Menschen und weitgehende Zerstörung von Eigentum. Oft wird derartige ethno-religiöse Gewalt durch Konflikte zwischen Landwirten und Viehzüchtern ausgelöst. Die meisten derartigen Gewaltausbrüche wurden in Jos und seiner Umgebung registriert. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba.
(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Freedom House, 31.08.2012, Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld /docid/504494e1c.html, [Zugriff 14.01.2015], United States Department of State, 19.04.2013, Central Intelligence Agency, 20.06.2014, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.
gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html [Zugriff 15.01. 2015]).
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50% der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Laut Österreichischer Botschaft in Abuja reicht der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Darüber hinaus kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. Bei den
bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta handelt es sich sowohl um einen Konflikt
zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften.
Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts-gemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedlung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union, für Nigerianer vor allem in das ebenfalls englischsprachige Ghana.
(Quellen: Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 26f; vgl. Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]).
Frauen/Kinder
Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. Männer stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der höheren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor, die Beförderungspraxis und die Ungleichheit bei Gehältern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepräsentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt für das Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Vor allem an Universitäten kommen Vergewaltigungen häufig vor. Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen.
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) ist per (Bundes)Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River. Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet. Dabei ist die Dichte bei den Yoruba und Igbo besonders hoch. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent). Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht Willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären. Folgende Organisationen gehen beispielsweise in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden).
In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act / CRA) sehen bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten.
(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015] United Kingdom Home Office, 01.2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld. org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 15.01.2015]).
Frauen: interne Relokation und Rückkehr
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.
Eine Auswahl an diesbezüglichen Organisationen findet sich nachfolgend:
• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net
Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen.
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:
wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com
Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo.
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:
info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org
Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an.
• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy
Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi
Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:
+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:
Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:
info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien.
Laut der NGO WACOL (NGO für Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von Genitalverstümmelung (FGM), häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte auswählen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen können. Alle von LandInfo über die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor größeren Herausforderungen stehen als Männer, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit älteren Männern) sind. Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenermaßen aufgrund schwieriger Umstände. Diese Frauen können unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige mögliche Tätigkeiten zu nennen. Keine dieser Tätigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert. Alleinerziehende Frauen stehen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung, als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder. In den meisten Fällen nehmen Mütter Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ältere Töchter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.).
Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen rechtlich möglich. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch für Frauen nicht schwierig, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings wären insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder familiären Anschluss Misshandlungen, Belästigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen. Es ist jedoch überhaupt nicht ungewöhnlich, dass Frauen alleine leben, sei es aus persönlicher Präferenz oder durch äußere Umstände.
(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014];
Bewegungsfreiheit / Meldewesen
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria,
http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Es wird geschätzt, dass bis September 2013 mehr als 5'400 Personen entweder innerhalb des nördöstlichen Teils Nigerias oder in einen anderen Landesteil vertrieben wurden. Beobachter geben an, dass die Zahl der Binnenvertriebenen aufgrund der anhaltenden Gewalt weiter steigt. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter.
Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der demokratischen Republik Kongo.
(Quellen: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fließen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Daamawa), Oktober 2013,
http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 15.01.2015]; UNHCR Daten-Portal über die Sahel-Situation gefunden werden,
http://data.unhcr.org/SahelSituation/country.php?id=502, Zugriff [12.01.2015]; Internal Displacement Monitoring Centre, 29.04.2013, Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org /docid/517fb05a1d.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Nations High Commissioner for Refugees, 03.2013, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Nigeria, http://www.refworld.org /docid/5142f5912.html, [Zugriff 31.03.2014]; Integrated Regional Information Network, 14.03.2014, Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781 /387106_en.html, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 14.03.2014, Nigeria: Boko Haram Attacks Cause Humanitarian Crisis, http://www.hrw.org/news/2014/03/14/nigeria-boko-haram-attacks-cause-humanitarian-crisis [Zugriff 15.01.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen.
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women
In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Eine Bildn der ersten drei Regierungsjahre unter Präsident Goodluck Jonathan zeigt, dass die nigerianische Wirtschaft mit einem jährlichen Wachstum von rund 7% zwar auf einem guten Weg ist, sich die Lebensumstände für die große Mehrheit der Bevölkerung aber weniger positiv entwickelt haben als versprochen.
(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; vgl. Die Zeit, "Den Aufschwung verschenkt, 22.05.2014, S 31).
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, November 2014; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).
Exkurs Ebola:
Das Gesundheitsministerium von Guinea informierte Ende März 2014 die Weltgesundheitsorganisation (WHO) über einen Ebola-Ausbruch in Guinea. Danach breitete sich Ebola in Westafrika rapide aus. Im Gegensatz zu Guinea, Liberia und Sierra Leona, in denen eine großflächige und intensive Übertragung stattfand, zählt Nigeria zu jenen Ländern, in denen bisher ausschließlich Primärfälle gemeldet wurden oder eine lokal begrenzte Übertragung stattgefunden hat. Die rapide Ausbreitung geschieht vorwiegend aufgrund nicht zufriedenstellender Hygiene bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, aufgrund von Begräbnisritualen sowie mangelhafter bzw. fehlender Isolierung von Erkrankten. Die Übertragung in den Hauptstädten ist, aufgrund der Bevölkerungsdichte und der Auswirkungen für Reise und Handel, von besonderer Bedeutung. Aus Nigeria wurden bisher 21 bestätigte Ebola Fälle sowie acht Todesfälle gemeldet. Als betroffene Gebiete in Nigeria gelten derzeit Rivers State und Lagos (WHO, Stand: 13.09.2014). An den Flughäfen werden Einreisende auf Ebolasymptome untersucht. Einreisende mit Fiebersymptomen können, auch wenn sie nicht aus einem Land mit Ebolafällen kommen, von den nigerianischen Behörden unter Beobachtung gestellt werden. Bundesministerium für Gesundheit:
Ebola - Informationen zur aktuellen Lage, Stand 18.09.2014,
http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Ebola_Informationen_zur_aktuellen_Lage [Zugriff 25.09.2014]; Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitswarnungen; Stand 02.09.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff: 25.09.2014]).
Der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan hat sein Land für ebolafrei erklärt. "Wir können heute getrost sagen, dass Nigeria ebolafrei ist", sagte Jonathan am Abend (Ortszeit) vor der UNO-Vollversammlung in New York unter Applaus (ORF News: Präsident erklärt Nigeria für ebolafrei; Stand 25.09.2014, http://orf.at/stories/2247055/ [Zugriff: 12.01.2015])
Am 20.10.14 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nigeria offiziell für Ebola-frei, nachdem 42 Tage (doppelte Inkubationszeit) seit dem letzten möglichen bzw. bestätigten Fall einer Ebola-Infektion kein neuer Fall mehr aufgetreten war (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 27.10.2014, Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4232 _1414491344_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-10-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]).
Behandlung nach Rückkehr
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.
Besondere Rückkehrer-Gruppen:
In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen z.B. für Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen oder, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist im Rahmen dieses Grundsatzberichtes nicht möglich, sämtliche Organisationen, die teilweise nicht im gesamten Staatsgebiet aktiv sind, anzuführen.
Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP
kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-MS bei der Reintegration. , wobei der Botschaft angeboten wurde, sechsmonatige Lehrkurse mit Unterbringung und Aufenthalt pauschal für 2.000 US-Dollar durchzuführen. Ein weiterer möglicher Ansprechpartner wäre das National Youth Service Corps, eine Zivildiensteinrichtung, wobei spezielle Vereinbarungen getroffen werden müssten. Auch der österreichische Honorarkonsul in Kaduna, der einen Betrieb zur Reparatur von Traktoren betreibt und in den vergangenen Jahren 800 Personen ausgebildet hat, wäre grundsätzlich bereit, Ausbildungsplätze anzubieten.
Die Botschaft kann bei Bedarf für den Einzelfall zu allen relevanten, einer Rückführung eventuell entgegenstehenden Vorbringungen Material erheben und ehest möglich übermitteln bzw. für die Bundesstaaten/Ethnien, aus denen die Mehrzahl der Asylwerber stammen, entsprechende Einzelberichte verfassen.
Die Mehrzahl der Asylfälle und auch der seit diesem Zeitraum Rückgeführten stammten aus der Südost bzw. Süd-Süd Region Nigerias (Ex-Biafra); Hauptethnien sind die Igbos und vereinzelt Frauen aus Edo, ethnische Bini (Yoruba-Untergruppe).
1. Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und laut der Österreichischen Botschaft in Abuja stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.
2. Rückkehrerprobleme bei Asylantragstellung im Ausland
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
3. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das insbes. im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen StA. wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch. Dies betrifft vor allem den zweiten Abschnitt des Dekrets:
"Any Nigerian citizen found guilty in any foreign country of an offence involving narcotic drugs or psychotropic substances and who thereby brings the name of Nigeria into disrepute shall be guilty of an offence under this section."
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Österreischen Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. Da die Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen.
(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03. 2014]; Österreichische Botschaft , Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014, S 17ff).
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Beschwerdeführerin beruhen auf den unwidersprochenen und glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie bei einem Ehepaar, Freunden ihrer in Lagos lebenden Eltern, in Benin City aufgewachsen sei. Ihr Vater stamme aus dem Dorf XXXX und dort habe man ihn zum König machen wollen, was er aufgrund seines christlichen Glaubens und seiner Tätigkeit als Pastor abgelehnt habe. Auf der Flucht vor den Dorfbewohnern habe es einen Autounfall gegeben; als die Beschwerdeführerin im Krankenhaus erwacht sei, habe man ihr die Leichen ihrer Eltern gezeigt. Sie sei dann von einem Mann, der sie angeblich in das Krankenhaus gebracht habe und von der Beschwerdeführerin als "Samariter" bezeichnet wurde, mitgenommen worden. Dieser habe sie sexuell missbraucht, sie habe vor ihm in eine Kirche in Lagos flüchten können, von wo sie nach Europa ausgereist sei. Bei einer Rückkehr fürchte sie, von den Dorfbewohnern getötet zu werden.
2.3.2. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und zu Recht festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend nicht glaubwürdig sei. So seien die Angaben zum Wohnort der Eltern in Lagos nicht glaubhaft, da sich die angegebene Adresse habe finden lassen und die Beschwerdeführerin auch keine näheren Angaben zu dem im Viertel befindlichen Flughafen habe machen können. Auch sonst habe sie keine Angaben zur Umgebung (Busverbindungen, Weg zur Kirche des Vaters u.ä.) machen können, obwohl sie angegeben habe, sich immer wieder für einige Monate bei den Eltern in Lagos aufgehalten zu haben. Darüber hinaus habe das Ehepaar, bei dem die Beschwerdeführerin aufgewachsen sei, erklärt, dass ihr Vater nicht aus XXXX stamme, sondern dass sie gemeinsam in XXXX, Edo State aufgewachsen seien. Das Ehepaar habe auch erklärt, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Deeperlife Church und nicht die Christ Apostolic Church of God Mission besucht habe; er sei auch kein geweihter Priester gewesen, sondern nur als Pastor bezeichnet worden. Dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, etwas über die Verletzungen anzugeben, welche sie im Zuge des Autounfalles erlitten habe, sei nicht nachvollziehbar. Es würde darüber hinaus kein Krankenhaus namens XXXX, wie von ihr angegeben, in Lagos geben; es finde sich ein Krankenhaus mit diesem Namen allerdings in Benin City. Widersprüchlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin zunächst gesagt habe, sie wisse nicht, wo ihre Eltern hingebracht worden seien und dass sie dann aber gemeint habe, sie habe sie in der Leichenhalle gesehen. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, das Zimmer, in dem sie dann angeblich festgehalten worden sei, zu skizzieren oder zu beschreiben, wo dieses war bzw. wie der Mann hieß, der sie gefangen hielt. Aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten hielt das Bundesasylamt das Vorbringen für nicht glaubwürdig.
2.3.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass die Vorortrecherche der Botschaft die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt habe; so sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Familie XXXX aufgewachsen sei, dass sie in die XXXX Schule und danach bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Es stimme aber nicht, dass sich die Beschwerdeführerin mehrere Monate bei ihren Eltern in Lagos aufgehalten habe, es seien maximal einige Wochen gegeben. Da sie sich nicht länger dort aufgehalten habe, könne sie nichts Genaueres über die Umgebung des Wohnortes ihrer Eltern berichten. Sie sei auch nicht in der Stadt herumgefahren, sie sei nur ab und zu in die Kirche gegangen, wo ihr Vater gearbeitet habe. Dorthin sei sie zu Fuß gegangen, sie sei nie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, daher kenne sie die Haltestellen nicht. Wenn sie mit ihrer Mutter zum Markt gegangen sei, seien sie mit dem Taxi gefahren und sie habe nicht auf den Weg geachtet. Sie wisse nicht, warum der Vertrauensanwalt die von ihr angegebene Adresse nicht gefunden habe; sie habe aber bestätigt, dass sich dort ein Flughafen befinde. Sie wisse nicht, wie die Ermittler zum Ergebnis gekommen seien, dass ihre Eltern aus dem Dorf XXXX stammen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Quelle sich die Ermittler darauf bezogen. Bezüglich des Unfallherganges seien sie auf der Flucht gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen und daher klar, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Ausführungen tätigen könne. Ihr Vater habe bei der Deeper Life Church gearbeitet, ehe er bei der Christ Apostolic Church gearbeitet habe. Auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin nicht klar, wie die belangte Behörde zu diesen Ergebnissen komme. Sie habe auch nicht gesagt, dass ihr Vater Pastor gewesen sei; sie wisse seinen genauen Titel nicht, er habe jedenfalls beim Übersetzen geholfen. Sie habe auch nie behauptet, sofort nach dem Erwachen aus dem Koma das Krankenhaus verlassen zu haben. Sie sei drei Monate im Koma gelegen und das Aufwachen habe mehrere Tage gedauert. Der Arzt habe ihr gesagt, der "Samariter" habe sie ins Krankenhaus gebracht und sie mit ihm weggeschickt.
In den Einvernahmen sei die Beschwerdeführerin auch unter Druck geraten und etwas durcheinander gekommen. Es sei für sie auch sehr demütigend und belastend gewesen, von den Handlungen des Mannes zu erzählen. Sie habe den Raum, in dem sie festgehalten worden sei, nicht skizzieren können, da ihr das nicht liege; sie könne ihn aber beschreiben. Der Raum sei sehr klein gewesen, es sei unter anderem Zement dort gelagert gewesen und es habe kein Fenster gegeben. Aufgrund des körperlichen Zustandes und der psychischen Belastung während des Aufenthaltes in diesem Raum sei es nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin schwer sei, diesen Raum zu beschreiben, zumal dies besonders traumatische Ereignisse gewesen seien, an welche die Beschwerdeführerin nicht denken wolle. Wenn sie zur Polizei gegangen wäre, hätte sie keine Chance gehabt. Sie habe nicht riskieren wollen, von der Polizei nochmals gedemütigt oder an den "Samariter" zurückgegeben zu werden. Sie habe auch nicht zur Familie XXXX gehen wollen; man würde sie dort gefunden haben und sie habe auch nicht gewollt, dass die Familie wegen ihr Probleme bekommen würde.
Die Vizerektorin der Schule habe die Schuluniform wiedererkannt, welche die Beschwerdeführerin auf einem Foto getragen habe. Dass ihr Name in der Schule nicht gefunden werden konnte, erkläre sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin dort den Namen XXXX getragen habe. XXXX sei ihr traditioneller Name, O. der Name ihres Großvaters, F. der Name von Seiten des Vaters. Sie habe ihren offiziellen Namen F.S. nicht anführen wollen, da sie damit Erinnerungen an familiäre Probleme verbunden habe.
2.3.3. Mit den Erklärungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin dennoch nicht alle Unplausibilitäten ihres Vorbringens aufzuklären. Insbesondere traten auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten auf (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift vom 25.03.2015):
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Wir können weitermachen.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein.
RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF: Ja.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?
BF: Nein, habe ich nicht. Nur die Aufenthaltsberechtigungskarte.
RI: Sie sind in Lagos geboren?
BF: Ja.
RI: Ab wann haben Sie dann in Benin City gewohnt?
BF: Ich habe meistens in Benin City gelebt.
RI: Sie haben nie in Lagos gelebt?
BF: Ich habe nie lange in Lagos gewohnt, ich habe dort nur meine Eltern bescuht.
RI: Haben Sie nie mit Ihren Eltern zusammen gelebt?
BF: Nicht für lange Zeit.
RI: Warum haben Sie nicht bei Ihren Eltern gelebt?
BF: Ich lebte mit Freunden meiner Eltern zusammen.
RI: Warum haben Sie mit Freunden Ihrer Eltern zusammen gelebt?
BF: Meine Eltern haben mir befohlen, bei ihnen zu leben. Sie haben mich auch unterstützt, damit ich in die Schule gehen konnte.
RI: Warum haben Sie in der Schule nicht ihren vollen Namen angegeben?
BF: Ich habe meinen vollen Namen erwähnt, ich habe den Namen meines Großvaters in der Schule verwendet.
RI: Unter welchem Namen haben Sie die Schule besucht?
BF: XXXX.
RI: Warum haben Sie diesen Namen verwendet und heute nennen Sie sich XXXX?
BF: Ich habe entschieden, den Namen meines Vaters zu übernehmen, anstatt den meines Großvaters, weil er nicht gut zu meinem Vater war.
RI: Was für eine Beziehung hatte die Familie XXXX zu Ihren Eltern?
BF: Sie waren Freunde.
RI: Warum wurden Sie von diesem Ehepaar aufgenommen?
BF: Das haben meine Eltern mit ihnen ausgemacht. Ich glaube, der richtige Grund, dass sie mich aufgenommen haben, war, weil meine Eltern nicht fähig waren, meinen Schulbesuch finanziell zu unterstützen.
RI: Was für eine Beziehung hatten Sie zu diesem Ehepaar?
BF: Ich kann das nicht wirklich darstellen, es war nicht so gut.
RI: Wie wurden Sie von dem Ehepaar behandelt?
BF: Sie haben mich manchmal nicht sehr gut behandelt. Die meiste Zeit haben sie mich nicht gut behandelt. Wenn ich zur Schule gehen sollte, bin ich oft nicht zur Schule gegangen.
RI: Ihre Eltern konnten Ihnen nicht behilflich sein?
BF: Nein.
RI: Wurden Sie von dieser Familie auch körperlich misshandelt?
BF: Ja.
RI: Wurden Sie auch sexuell misshandelt?
BF: Ja, aber nicht von dem Ehepaar, sondern später.
RI: Warum beendeten Sie die Arbeit bei der XXXX? Wann war das?
BF: Ich habe einfach aufgehört.
RI: Warum?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr, warum.
RI: Wann war das?
BF: Ich kann mich nicht mehr an den Zeitpunkt erinnern, aber ich arbeitete für diese Firma.
RI: Was haben Sie dann gearbeitet?
BF: Ich habe nicht gearbeitet.
RI: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich glaube, ich war in der Schule. Auf der Uni, auf dem College of Education.
RI: Wo befand sich dieses College?
BF: Es war in der Nähe von Benin, in XXXX.
RI: Wie lange haben Sie dieses College besucht?
BF: Für zwei Jahre.
RI: Haben Sie einen Abschluss gemacht?
BF: Nein, ich habe es nicht abgeschlossen.
RI: Und ihre Eltern lebten immer in Lagos?
BF: Manchmal im Dorf und manchmal in Lagos.
RI: Wann waren Ihre Eltern nach Lagos gezogen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
RI: Waren Sie da schon auf der Welt?
BF: Ich glaube schon.
RI: Woher stammt Ihr Vater ursprünglich?
BF: Er kommt aus einem Dorf namens XXXX.
RI: Und Ihre Mutter?
BF: Meine Mutter stammt aus einem anderen Dorf.
RI: Welche Verwandten haben Sie noch in Nigeria? Und wo leben diese?
BF: Ich habe keine Verwandten dort. Es gibt nur die Verwandten im Dorf, die Familie meines Vaters.
RI: Sie sagten gegenüber dem Bundesasylamt in einer Einvernahme, dass sie einmal in XXXX Village gewesen seien, um Ihre Großmutter mütterlicherseits zu besuchen. Können Sie das erklären?
BF: Ja, ich habe ja gesagt, dass mein Vater aus XXXX stammt.
RI: Aber Sie haben einmal gesagt, dass Sie Ihre Großmutter, die Mutter Ihrer Mutter dort besucht haben?
BF: Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist.
RI: Die Familie Ihrer Mutter hat nicht in XXXX gelebt?
BF: Sie stammt aus einem anderen Dorf.
RI: Waren Sie selbst einmal in XXXX?
BF: Ja, ich weiß nicht mehr genau wann, aber ich erinnere mich, dass ich dort zu Besuch war.
RI: Von wo aus sind Sie damals nach XXXX Village gefahren? Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, es tut mir sehr leid.
RI: An was können Sie sich erinnern von diesem Besuch?
BF: Ich weiß nur, dass ich dort einmal zu Besuch war.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Bitte erzählen Sie, wie es zu Ihrer Flucht kam.
BF: Meine Familie hatte einen Unfall, als sie versuchte, vor der Familie meines Vaters zu fliehen.
RI: Warum musste Ihre Familie vor der Familie Ihres Vaters fliehen?
BF: Weil ihr Leben in Gefahr war, sie war nicht mehr sicher vor der Familie.
RI: Warum?
BF: Als sie meinen Vater gefragt haben, ob er König werden will, er ist Pastor, daher lehnte er das ab. Wenn er König geworden wäre, müsste er Satan anbeten.
RI: Wie hieß der verstorbene König von XXXX?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.
RI: Warum sollte ausgerechnet Ihr Vater König werden?
BF: Das ist normal, weil mein Vater aus dem Dorf war, er war der Nächste, der König werden sollte.
RI: Aber warum war er der Nächste?
BF: Das ist normal, wenn eine Person stirbt, dann wählen sie eine andere Person aus, die König wird.
RI: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich weiß nur, dass ich später bei meinen Eltern war.
RI: Waren Sie dabei, als Ihr Vater gefragt wurde, ob er König werden will?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: An was erinnern Sie sich dann?
BF: Ich erinnere mich, dass ich mit meinem Vater zusammen war. Ich erinnere mich aber nicht mehr daran, ob ich bei meinem Vater im Dorf war, oder ob er kam, um mich aus Benin City zu holen.
RI: In welcher Kirche war Ihr Vater vor seinem Tod tätig?
BF: In der Christ Apostolic Church of the God Mission.
RI: Wie kamen Sie von der Wohnung Ihrer Eltern zu dieser Kirche? Wie ist der Weg zur Kirche? An was sind Sie vorbei gekommen?
BF schüttelt den Kopf.
RI: Kannten Sie andere Kirchen in Lagos?
BF: Nein, ich habe keine andere besucht.
RI: Und was ist mit der Deeperlife Bible Church, in der Ihr Vater früher tätig war?
BF: Mein Vater war dort.
RI: Waren Sie selbst auch einmal dort?
BF: Ja.
RI: Wo befindet sich diese Kirche?
BF: In Benin. Immer, wenn mein Vater nach Benin kam, hat er diese Kirche besucht.
RI: Sind Ihre Eltern oft nach Benin gekommen?
BF: Ja, manchmal. Aber nicht so oft.
RI: Welche Sachen haben Sie und Ihre Eltern auf die Flucht genommen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich glaube, wir hatten nichts dabei.
RI: Wie kam es zu dem Autounfall?
BF: Es war, als mein Vater versuchte, zu flüchten.
RI: Von wo sind Sie losgefahren, wie lange sind Sie gefahren, wie ist der Unfall passiert?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, aber ich erinnere mich noch, dass der Unfall in der Umgebung von Lagos geschah.
RI: Wer befand sich zu dem Zeitpunkt im Auto?
BF: Mein Vater, meine Mutter und ich.
RI: Was ist dann passiert?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich erinnere mich nur daran, dass ich aufgewacht bin, im Spital und dass mir gesagt wurde, dass meine Eltern tot sind.
RI: In welchem Spital sind Sie aufgewacht?
BF: Ich glaube, es hieß XXXX Hospital, aber ich erinnere mich nicht mehr genau.
RI: Wie erklären Sie es sich, dass es in Lagos kein Krankenhaus mit dem Namen XXXX gibt, sondern nur in Benin?
BF: Das kann ich nicht sagen.
RI: Mussten Sie nach Ihrer Entlassung Medikamente nehmen?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Warum haben Sie sich vom Krankenhaus aus nicht an Ihre Großmutter oder an die Familie XXXX gewandt?
BF: Weil ich keine Möglichkeit hatte, sie zu kontaktieren. Ich hatte immer im Kopf, wenn ich nicht schnell renne, dann sterbe ich.
RI: Hatten Sie diese Angst im Krankenhaus?
BF: Ich weiß es nicht, ich schlief und war nicht wirklich am Leben.
RI: Was ist passiert, als Sie aufgewacht sind?
BF: Sie haben mich in die Leichenhalle mitgenommen, um meine Eltern zu sehen.
RI: Was ist dann passiert?
BF: Dann hat mich ein Mann nachhause mitgenommen.
RI: Wie ist es dazu gekommen, dass der Mann Sie mitgenommen hat?
BF: Ich glaube, das war der gleiche Mann, der mich zum Spital brachte.
RI: Warum denken Sie, dass Sie nicht mit einem Rettungswagen zum Spital gebracht wurden?
BF: Ich weiß es nicht, sie sagten mir, dass es der Mann ist, der mir half. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob mich ein Rettungswagen gebracht hat.
RI: Wie hat der Mann Sie dann vom Krankenhaus zu sich nachhause gebracht?
BF: Das war, nachdem ich entlassen war.
RI: Sind Sie freiwillig mitgegangen?
BF: Er hat mich überredet, dass ich mitgehe.
RI: Wie hat er Sie überredet? Was hat er zu Ihnen gesagt?
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, was er mir sagte.
RI: Wo wurden Sie dann festgehalten; in welchem Stadtteil von Lagos?
BF: Ich weiß es nicht mehr. Wirklich.
RI: Dieser Mann hat Sie dann sexuell misshandelt?
BF: Ja, am Anfang war er nett, dann hat er sich verändert.
RI: Wie gelang Ihnen die Flucht?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr, wie ich geflohen bin, aber ich bin geflohen.
RI: Wie kamen Sie dann zu der Kirche?
BF: Ja, ich glaube, ich bin damals allein zur Kirche gegangen.
RI: Zu welcher Kirche?
BF: Ich glaube, es war die Christ Apostolic Church.
RI: War das die gleiche Kirche, in der Ihr Vater war?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Warum haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht an Ihre Großmutter oder an die Familie XXXX gewandt?
BF: Ich hatte keine Möglichkeit, sie zu kontaktieren, ich hatte kein Telefon bei mir.
RI: Von der Kirche aus wäre es doch einfacher gewesen, die Familie XXXX zu kontaktieren, als zu fliehen?
BF: Selbst wenn ich sie kontaktiert hätte, wäre ich auch nicht sicher gewesen.
RI: Warum sind Sie nicht zur Polizei?
BF: Ich habe nicht an die Polizei gedacht.
RI: Was würden Sie bei einer Rückkehr befürchten?
BF: Dass ich dort nicht sicher vor den Leuten wäre.
RI: Vor welchen Leuten hätten Sie Angst?
BF: Vor den Leuten meines Vaters.
RI: Warum glauben Sie, dass die Familie Ihres Vaters eine Bedrohung für Sie wäre?
BF: Ich weiß das.
RI: Wie sollte die Familie Sie finden, wenn Sie sich in einem anderen Teil von Nigeria niederlassen?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Wenn Sie zum Beispiel in Port Harcourt leben würden, wie sollte die Familie Sie dann finden?
BF: Ich weiß es nicht. Der Mann, der mir zur Flucht verhalf, sagte, das ist die einzige Möglichkeit für mich, dass sie mich nicht finden.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, haben Sie Kontakt zu irgendjemanden in Nigeria?
BF: Ja.
RI: Zu wem?
BF: Ich habe Freundschaften über Facebook geschlossen. Sie dachten alle ich bin tot. Ich habe ein Facebookkonto eröffnet, damit ich den Kontakt aufbauen kann.
RI: Welche Personen meinen Sie damit?
BF: Die Familie XXXX.
RI: Aber ich dachte, Sie hätten eine schlechte Beziehung zu der Familie?
BF: Ja, aber das bedeutet nicht, dass ich sie im Glauben lasse, dass ich tot bin.
RI: Haben Sie sonst noch zu jemand in Nigeria Kontakt?
BF: Nein. Den Kontakt zu der Familie XXXX habe ich über einen Jungen aus meiner Schule gefunden.
RI: Haben Sie in Österreich, außer Ihrem Sohn, noch lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich spreche Deutsch.
RI: In welcher Beziehung stehen Sie zum Vater Ihres Kindes?
BF antwortet auf Deutsch: Nicht gut.
RI: Der Vater Ihres Sohnes ist Herr F.?
BF: Ja.
RI: Kümmert er sich um Ihren Sohn?
BF: Nein, er wollte das Kind nicht.
RI: Ist Ihnen bewusst, dass das Vefahren von Ihnen ein gemeinsames Verfahren mit Herrn F.ist, weil er der Vater ihres Sohnes ist?
BF: Ja.
RI: Wann haben Sie Herr F.das letzte Mal gesehen?
BF: Es ist zwei Jahre her, glaube ich.
RI: In dieser Zeit gab es auch keinen Kontakt zwischen Mr. F. und Ihrem Sohn?
BF: Nein.
RI: Hat er versucht, Kontakt aufzunehmen?
BF: Das war entweder Anfang des Monats oder letztes Monat.
RI: Aber es gab keinen Termin?
BF: Ich hatte einen Termin mit dem Rechtsanwalt und mir wurde mitgeteilt, dass er seinen Sohn sehen will.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass es den Kontakt gibt?
BF: Ja, natürlich.
RI: Haben Sie jemals mit Mr. F. zusammengelebt?
BF: Nein, es waren nur gelegentliche Besuche und das vor langer Zeit.
RI: Wie geht es Ihrem Sohn gesundheitlich?
BF: Sehr gut.
RI: Haben Sie eine Beschäftigung?
BF: Ich arbeite im Nachtclub in W.
RI: Sie sind offiziell in W. als Prostitutierte angemeldet? Machen Sie auch die gesundheitlichen Untersuchungen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie auch sozialverischert?
BF: Ja, privat.
RI: Haben Sie auch eine Steuernummer?
BF: Ja. Ich bekomme keinen Fixlohn, es hängt davon ab, wieviel ich arbeite.
RI: Geht Ihr Sohn in den Kindergarten?
BF: Ja.
RI: Wo befindet sich Ihr Sohn, wenn Sie arbeiten?
BF: Bei meiner Freundin.
RI: Haben Sie eine Beziehung?
BF: Ja.
RI: Mit wem?
BF: Mit einem Typen.
RI: Seit wann?
BF: Zwei Jahre.
RI: Ist es ein Österreicher, kommt er aus Nigeria?
BF: Er ist aus Nigeria.
RI: Was für einen Status hat er hier?
BF: Ich glaube, er hat einen fünfjährigen Aufenthalt.
RI: Seit wann arbeiten Sie als Prostituierte?
BF: Ich glaube eineinhalb oder zwei Jahre.
RI: Werden Sie immer noch von Frau Singer vertreten?
BF: Ja. RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wenn es irgendeine Möglichkeit gäbe, würde ich gerne meinen Job als Prostituierte aufgeben.
RI: Was möchten Sie gerne machen?
BF: Ich möchte in der Gastronomie arbeiten, meine Ausbildung reicht sonst für nichts.
RI: Haben Sie in Nigeria auch als Prostituierte gearbeitet?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Österreich Freunde oder sonstige Kontakte?
BF: Ja.
RI: Zu wem?
BF: Zu Walter, einem Mann aus Österreich, aber er ist nur ein Freund.
Die Unstimmigkeiten in der Schilderung der Beschwerdeführerin beginnen schon bei Fragen zu ihrer Biographie in Nigeria. So erwähnte sie erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht den zweijährigen Besuch eines "College of Education" in der Nähe von Benin City, von dem bisher nie die Rede war. Sowohl von der Beschwerdeführerin als auch im Zuge der Recherchen des Vertrauensanwaltes kam immer nur hervor, dass sie die Saint Maria Gorreti Schule in Benin City besucht habe. Die Beschwerdeführerin gab auch erstmals zu Protokoll, dass ihre Eltern in Lagos und im Dorf gelebt haben; bisher war immer nur die Rede von Lagos als Wohnort gewesen. Die Deeperlife Church wurde von der Beschwerdeführerin nunmehr in Benin City angesiedelt, obwohl sie diese als frühere Arbeitsstätte ihres in Lagos lebenden Vaters angegeben hatte und diese auch von der Familie XXXX als in Lagos befindlich angegeben wurde. Wie auch gegenüber dem Bundesasylamt war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage irgendwelche Angaben zu Lagos zu machen, was einen längeren Aufenthalt in Lagos - selbst wenn dieser wie in der Beschwerde ausgeführt nicht Monate, sondern nur Wochen andauerte - unglaubwürdig macht. Das Vorbringen blieb auch vollkommen vage, als es um die Frage ging, wer der frühere König des Dorfes gewesen sei und wie ihr Vater als Nachfolger ausgewählt worden war bzw. wie und wo er davon erfuhr. Auch sonst gab die Beschwerdeführerin auf die meisten Fragen die Antwort, sich nicht erinnern zu können; dort, wo sie in der Lage war, Details anzugeben (zB. Name des Krankenhauses), stehen diese im Widerspruch zu den Ermittlungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft, auf welche sich die Beschwerdeführerin ja selbst im Rahmen ihrer Beschwerde stützt. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungsszenario, dass sie im Falle einer Rückkehr von den "Leuten ihres Vaters" aus XXXX verfolgt werden würde, ist nicht glaubwürdig, da die Schilderung der Beschwerdeführerin den Ansprüchen der Glaubhaftmachung nicht gerecht wurde. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlten beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, die strukturierte Darstellung als auch ein entsprechender quantitativer Detailreichtum. Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegen bzw. wurde - entgegen der Ankündigung der rechtsfreundlichen Vertretung - keine schriftliche Stellungnahme erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in Zukunft Verfolgung durch den Mann, von dem sie angeblich festgehalten und missbraucht worden war, drohen würde bzw. hat sie dies gar nicht behauptet, sondern ihre Flucht mit Angst vor der Rache der Dorfbewohner begründet.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria verlassen zu haben, weil sie von den Dorfbewohnern, welche ihren Vater als König auserwählt hatten, verfolgt würde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, nicht glaubhaft ist.
Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits da für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Es ist nicht erkennbar, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich in einem anderen Landesteil Nigerias, speziell im Süden oder Südosten, wo keine Gefahr von Boko Haram droht niederzulassen. In Nigeria gibt es keine Meldeverpflichtung, es ist schier unmöglich, eine Person auszuforschen. Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, sich an einen anderen Ort zu begeben; sie ist jung, gesund und arbeitsfähig und wäre es ihr trotz der erschwerten Bedingungen als Mutter eines Kleinkindes zumutbar, sich an einen anderen Ort als Lagos oder Benin City zu begeben, wobei auch in diesen Städten davon auszugehen ist, dass eine Person nicht auffindbar ist.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass in Teilen Nigerias eine Situation vorherrscht, welche im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte annehmen ließe, konkret handelt es sich dabei um Regionen im Norden und Nordosten des Landes, die von Boko Haram kontrolliert werden bzw. in denen es den Behörden nicht gelingt, im Kampf gegen Boko Haram die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin stammt aber aus keinem dieser Gebiete und besteht für sie kein Grund sich gerade dort niederzulassen.
Ebenso wenig wird verkannt, dass die Mutter eines Kleinkindes eine besonders vulnerable Person darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen als Mutter ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie hat eine Schulausbildung und verfügt über Berufserfahrung. Auch wenn sie keine Familie mehr in Nigeria haben sollte, könnte sie sich an das Ehepaar wenden, bei dem sie aufgewachsen ist. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Familienverfahren
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Sohnes, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom gleichen Tag weder der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Es ergibt sich daher aus dem Familienverfahren kein abgeleiteter Status für die Beschwerdeführerin.
3.5. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge während ihres fünfjährigen Aufenthaltes nichts zuschulden kommen lassen und ist strafrechtlich unbescholten. Sie arbeitet als Prostituierte, strebt aber eine Anstellung im Gastgewerbe an. Sie lebt gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, der den Kindergarten besucht und mit dem sie sich auf Deutsch unterhält. Seit zwei Jahren führt sie eine Beziehung mit einem in Österreich lebenden nigerianischen Staatsbürger.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.