BVwG L503 2101827-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2101827.1.00
Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH vom 28.10.2014, vertreten durch RA Mag. Robert MORIANZ, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.07.2014, GZ.: XXXX, beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 22.07.2014 wurde die XXXXGmbH (im Folgenden auch kurz: "BF") durch die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 11.07.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
11. 340,81 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von €
2. 945,21, sohin einen Gesamtbetrag von € 14.286,02, an die SGKK zu entrichten.
Als Rechtsgrundlagen führte die SGKK die §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2 ASVG sowie § 6 BMSVG an. Ferner wurde auf die Beitragsvorschreibungen vom 11.07.2013, den Prüfbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.07.2013 Bezug genommen, welche jeweils zum integrierten Bestandteil dieser Entscheidung erhoben wurden.
Ein Zustellnachweis befindet sich im Akt. Der Bescheid wurde der damaligen Vertreterin der BF, Mag. XXXX - Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin (im Folgenden auch kurz: "U.G."), demzufolge am 28.07.2014 zugestellt.
2. Gegen diesen der damaligen Vertreterin der BF zugestellten Bescheid vom 22.07.2014 hat U.G. in Vertretung der BF mit Schriftsatz vom 27.08.2014 (Poststempel), eingelangt bei der SGKK am 28.08.2014, Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen den Beitragspflichtbescheid vom 22.07.2014 gem. § 14 VwGVG von der SGKK als verspätet und sohin unzulässig zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der BF laut Zustellnachweis am 16.10.2014 zugestellt.
Begründend führte die SGKK bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aus, dass die damalige Vertretung der BF, U.G., im Auftrag und Namen der BF einen Beitragspflichtbescheid beantragt habe. Gemäß dem Zustellnachweis sei der gegenständliche Bescheid von der steuerlichen Vertretung am 28.07.2014 übernommen worden. Der Fristenlauf zur Erhebung der Beschwerde habe sohin am 29.07.2014 begonnen. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei somit am "27.08.2014" (richtig wohl: 25.08.2014 - Anmerkung des BVwG) abgelaufen und sei somit die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführervertreter (im Folgenden auch kurz: "BFV") zunächst eine Bevollmächtigungsanzeige und einen Schriftsatz, in dem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG stellte sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 wiederholte.
Eingangs gab der BFV sodann an, die SGKK habe mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 die Beschwerde vom 27.08.2014 "zu Recht als verspätet zurückgewiesen", da der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 bereits am 28.07.2014 zugestellt worden sei. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der BFV weiter aus, dass die BF aber durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.
Der Bescheid der SGKK sei U.G. am 28.07.2014 zugestellt und (zutreffend) von ihrer Kanzlei mit dem Eingangsdatum 28.07.2014 versehen worden. Die Kanzleiangestellte XXXX(im Folgenden auch kurz: "E.G.") habe entsprechend der kanzleiinternen Weisungen die Beschwerdefrist eingetragen, irrtümlich jedoch den 28.08.2014 und nicht den 25.08.2014 als Fristende vermerkt. Wie es zu diesem Fehler kommen habe können, sei heute schwer zu eruieren. Eine mögliche Erklärung sei, dass E.G. aufgrund des urlaubsbedingten Personalengpasses durch anderweitige Tätigkeiten abgelenkt worden sei und deshalb die Frist, trotz Studium der Rechtsmittelbelehrung, unrichtig eingetragen habe. E.G. habe nicht nur die tägliche Post (samt Fristvormerkung), sondern auch - und zwar alleine - die Telefonate und den Klientenverkehr zu betreuen gehabt. Zudem habe sie auch die täglichen Schreib- und Computerarbeiten verrichten müssen. Eine andere Erklärung könnte sein, dass E.G. die Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit einer Monatsfrist gleichgesetzt habe, zumal diese bislang noch keine Beschwerde gegen einen Bescheid der SGKK zu bearbeiten gehabt habe. Hingegen sei sie ständig - wie in Steuerberatungskanzleien üblich - mit Berufungen gegen Finanzbescheide konfrontiert gewesen, welche eine Frist von einem Monat vorsehen würden.
Weder der Steuerberaterin U.G. noch einer ihrer Angestellten sei bislang ein Fehler bei Fristvormerkungen unterlaufen. E.G. sei seit mehr als drei Jahren bei der Steuerberaterin der BF angestellt und sei ihr noch kein derartiges Missgeschick passiert. E.G. gelte als besonders genau und habe die aufgetragenen Arbeiten bislang immer zur vollsten Zufriedenheit sämtlicher Beteiligter erledigt. Umso unverständlicher sei es, dass dieser der Fehler bei der Fristvormerkung unterlaufen sei. Die Kanzlei der Steuerberatung sei durch entsprechende Weisung so organisiert, dass Fehler bei Fristvormerkungen eigentlich nicht vorkommen können. Ein weiteres Sicherheitsnetz sei dadurch eingebaut, dass die Fristvormerkung täglich auch von U.G. kontrolliert werden würde. Da ein Übel selten alleine komme, sei es im gegenständlichen Fall passiert, dass U.G. die Fristvormerkung aufgrund einer massiven Arbeitsauslastung nicht am selben Tag kontrollieren habe können. Als sie am nächsten Tag die Vormerkungen kontrolliert habe, sei sie irrtümlich von einer Finanzsache ausgegangen, weshalb ihr die unrichtige Kalendierung mit 28.08.2014 ebenfalls nicht auffallen habe können. Es stelle sich somit auch die Frage, ob einer steuerlich vertretenen Person überhaupt ein Eigenverschulden an einem Fehler des Steuerberaters bzw. seiner Kanzlei angelastet werden könne, sofern nicht bereits Fehler aufgefallen seien oder aus sonstigen Gründen ein Auswahlverschulden vorgelegen habe.
Jedenfalls könne U.G. kein Vorwurf der Vernachlässigung von Einschulungs-, Überwachungs- und/ oder Kontrollpflichten gemacht werden, schon gar nicht in Form eines groben Verschuldens. Die Kanzlei zeichne sich durch einen hohen Standard aus; die laufenden Überwachungs- und Kontrollpflichten - noch dazu in Urlaubszeiten mit Personalengpässen - dürften nicht überdehnt werden.
Der vor allem durch den nahenden Monatsletzten (eine frühere Erledigung sei bei Lohnangelegenheiten leider nicht möglich) entstehende Arbeitsdruck in einer Steuerberatungskanzlei dürfe ebenfalls nicht übersehen werden. Vor allem dann, wenn sich die Situation durch Urlaubsabwesenheiten noch verschärfe.
Bei der Restituierbarkeit einer Frist gehe es auch nicht um die Frage, ob überhaupt kein Verschulden vorliege, sondern darum, ob dem Wiedereinsetzungswerber und/oder seiner Vertretung ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen sei bzw. speziell auch um die Frage, ob die Versäumung vorhersehbar gewesen sei und durch ein zumutbares Verhalten bereits im Vorfeld abgewendet hätte werden können. Angesichts der bisher permanenten und fehlerfreien Fristvormerkung in der Kanzlei, insbesondere auch durch die Angestellte E.G., sei ein solcher Fehler keinesfalls vorhersehbar gewesen (vgl. etwa OGH, 10 Ob 116, 97z).
Ferner wurde zusätzlich "in eventu" - für den Fall, dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge gegeben werde - gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014, welcher der BF "bislang nicht zugegangen" sei bzw. der BF "erstmals im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung am 16.10.2014 zur Kenntnis gelangt" sei, "innerhalb offener Frist" "Berufung" erhoben "mit dem gleichzeitigem Antrage, den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 mangels einer gültigen Bescheidzustellung aufzuheben bzw. das Verfahren durch eine gesetzeskonforme Zustellung, verbunden mit einer neuen Beschwerdefrist, fortzusetzen."
Begründend wurde ausgeführt, dass es für die BF unerfindlich sei, wie die SGKK zur Annahme gelange, dass sich U.G. - entsprechend der Bestimmung des § 88 Abs 9 WTBG - auf eine ihr erteilte Vollmacht berufe. Der Kontakt der U.G. mit der SGKK beschränke sich auf ein einfaches e-mail vom 23.07.2011 [richtig wohl: 23.07.2013] mit folgendem Wortlaut: "Ich beantrage die bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.08 - 31.12.11 für die Beitragskontonummer: XXXX.."
Keinesfalls bescheinige dieses Schreiben eine - wie auch immer geartete - Bevollmächtigung, umso weniger noch eine Zustellbevollmächtigung. Richtig hätte die SGKK demnach weiterhin alle Zustellungen zu Handen der BF veranlassen müssen. U.G. habe sich zu keinem Zeitpunkt auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen - eine konkludente Annahme sei schon aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes ausgeschlossen -, weshalb ein die BF betreffender Bescheid an U.G. keinesfalls zugestellt werden hätte dürfen. Beachtlich, jedoch unrichtig, sei die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, U.G. hätte im Auftrag und Namen der BF die bescheidmäßige Erledigung der Beitragspflicht beantragt. Abgesehen davon, dass ein solcher Auftrag aus dem Schreiben vom 23.07.2011 [richtig wohl: 23.07.2013] nachweislich nicht zu entnehmen sei, habe U.G. - so wie es auch in Finanzangelegenheiten üblich sei - nur die Erlassung eines Haftungsbescheides erwirken wollen, damit die BF dann über die weitere Vorgangsweise entscheide. Eine Zustellvollmacht von U.G. habe es nie gegeben. Unrichtig sei weiters, dass bei einer Berufung auf § 10 AVG - welche es ohnehin nie gegeben habe - zwangsläufig auch von einer Zustellvollmacht auszugehen sei.
Grundsätzlich gelte, dass eine Vollmacht zwar zur Vertretung der Partei berechtige, eine Zustellvollmacht damit aber nicht automatisch inkludiert sei. Nur wenn man sich ausdrücklich darauf berufe oder aufgrund der Umstände keine Zweifel an einer Zustellvollmacht bestünden, dürfe diese auch angenommen werden. Somit verletze der bekämpfte Bescheid nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen der Vollmacht, sondern verstoße auch gegen zwingende Bestimmungen nach dem ZustellG, sodass der Bescheid bislang nicht als rechtmäßig zugestellt anzusehen sei und demnach aufzuheben bzw. neuerlich - und damit fristauslösend - ausschließlich an die BF zuzustellen sei.
Vorgelegt wurden schließlich eine eidesstättige Erklärung von U.G., der zufolge sie insbesondere angibt, sie sei seit mehreren Jahren als Steuerberaterin tätig und es sei ihr bislang noch nicht passiert, dass sie eine Rechtsmittelfrist übersehen oder unrichtig vorgemerkt habe; jedenfalls habe ein Vormerkfehler ihrer Kanzlei noch nie zu einer Fristversäumnis geführt. In der Person von E.G. habe sie eine überaus korrekte und zuverlässige Angestellte, auf die sich immer habe verlassen können und der noch nie ein Fehler bei der Fristvormerkung unterlaufen sei. Die "Panne" bei der Fristvormerkung im gegenständlichen Fall könne sie sich nur so erklären, dass E.G. die vierwöchige Frist mit einer einmonatigen Frist verwechselt hat. Auch sie selbst sei bei Kontrolle der Frist irrtümlicher Weise von einer Monatsfrist ausgegangenen.
Weiters wurde eine eidesstättige Erklärung von E.G. vorgelegt, in welcher diese insbesondere angab, sie sei irrtümlich von einer Monatsfrist ausgegangen; sie sei noch nie mit einem Bescheid der SGKK konfrontiert gewesen. Die arbeitsmäßige Überlastung gegen Monatsende, die personelle Knappheit während der Urlaubszeit und die Tatsache, dass eine "atypische" Frist vorgelegen habe, habe "im Konglomerat" dazu geführt, dass der Fehler passiert sei.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.12.2014 wies die SGKK in Spruchpunkt 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück. In Spruchpunkt 2. wurde die "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014" als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags sei bereits am 28.10.2014 abgelaufen gewesen, da U.G. spätestens beim Verfassen der Beschwerde zur abermaligen Kontrolle der Rechtsmittelfrist verpflichtet gewesen wäre. Dies habe U.G. offenkundig unterlassen, da sie ansonsten am 27.08.2014 nicht nur die Beschwerde, sondern auch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätte. Mit diesem Zeitpunkt habe sohin die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen und sei der gegenständliche Antrag vom 28.10.2014 verspätet. Zudem habe weder ein unabwendbares noch unvorhersehbares Ereignis glaubhaft gemacht werden können. Insoweit die Kanzleiorganisation nicht geeignet gewesen sei, eine korrekte Fristvormerkung im Verwaltungsverfahren sicherzustellen, sei auch ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgelegen. Im Übrigen impliziere das gesamte Vorbringen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass U.G. beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, über die GPLA hinaus die Gesellschaft auch weiterhin im Rechtsmittelverfahren zu vertreten; ansonsten wäre das Vorbringen samt den eidesstättigen Erklärungen obsolet. Was den als "Berufung" titulierten Eventualantrag betrifft, wurde von Seiten der SGKK ausgeführt, dass der BFV neben dem Wiedereinsetzungsantrag keinen Vorlageantrag, sondern eine "Berufung" eingebracht habe. Dieses Institut stehe jedoch nicht zur Verfügung. Es werde - verbunden mit einer neuen Beschwerdefrist - die gesetzeskonforme Zustellung des Bescheides beantragt. Die "Berufung" beziehe sich inhaltlich zwar teilweise auf die Beschwerdevorentscheidung, enthalte jedoch keinen Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
Es sei daher das inhaltliche Vorbringen der "Berufung" zu prüfen gewesen. Dieses befasse sich mit der angeblich mangelnden (Zustell)Bevollmächtigung von U.G. Das diesbezügliche Vorbringen, die steuerliche Vertretung hätte mit e-mail vom 11.07.2013 [richtig:
23.07. 2013] lediglich die Erlassung eines Haftungsbescheides - wie in Finanzangelegenheiten üblich - erwirken wollen, sei unschlüssig.
Die Steuerberaterin habe geschrieben: " ... ich beantrage die
bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung aus GPLA ... für
die ... XXXXGmbH ...". Der Antrag sei zweifelsfrei auf die Erlassung
eines Beitragspflichtsbescheides gerichtet gewesen. Darüber hinaus sei die Bestreitung der (Zustell)Vollmacht im Widerspruch zum Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gestanden. Weder in diesem Teil des Schriftsatzes, noch in der eidesstättigen Erklärung von U.G. sei das Vollmachtsverhältnis oder die Zustellvollmacht in Frage gestellt worden. Aus der vorbehaltslosen Entgegennahme des Bescheides gehe an sich hervor, dass die Bevollmächtigung noch aufrecht gewesen sei. Sofern U.G. nicht mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt gewesen wäre, hätte sich die Evidenzhaltung der Frist erübrigt. Aus diesem Sachverhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass seitens der SGKK kein Anlass bestanden habe, an der aufrechten Vollmacht zu zweifeln. Insbesondere im Hinblick auf allfällige disziplinarrechtliche Folgen sei nicht von der Anmaßung einer Vollmacht auszugehen gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus Sicht der SGKK eine aufrechte Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für U.G. vorgelegen sei, zumal sich diese wenige Tage vor der Bescheidzustellung in einer anderen Angelegenheit gegenüber der SGKK auf ihre Bevollmächtigung berufen habe.
Da als einziges Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen sei und vom BFV stattdessen jedoch im Wege einer "Berufung" beantragt worden sei, den Beitragspflichtbescheid an die BF zuzustellen, sei die "Berufung" als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Zusammenfassend argumentierte die SGKK in rechtlicher Hinsicht unter Anführung zahlreicher Judikate des VwGH, dass im gegenständlichen Fall die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs 2 AVG abgelaufen sei. Ferner habe weder ein unvorhergesehenes, noch unabwendbares Ereignis vorgelegen, noch sei der BF bzw. deren damaliger Vertretung lediglich ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen gewesen. Was die im Rahmen des als "Berufung" titulierten Eventualantrags aufgeworfene Frage der rechtmäßigen Vertretung der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der SGKK vom 22.07.2014 betrifft, so sei diese zu bejahen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch den BFV mit Schriftsatz vom 03.02.2015 fristgerecht Beschwerde.
Darin führte der BFV zunächst bezüglich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als verspätet aus, die SGKK übersehe, dass U.G. - wie es diese bei Finanzangelegenheiten gewohnt gewesen sei - von einer Monatsfrist ausgegangen sei und demnach auch beim Diktat der Beschwerde keine Veranlassung bestanden habe, die Rechtzeitigkeit zu hinterfragen. U.G. sei über die Abweichung "4-Wochen und Monatsfrist" gestolpert. Dabei handle es sich um ein Versehen, das unter gewissen Umständen immer passieren könne und noch lange kein Verschulden, äußerstenfalls einen minderen Grad des Versehens, darstelle. Würde man die Rechtsansicht der SGKK teilen, führe sich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung, welches gerade für Fälle mit geringem "Verschulden" geschaffen worden sei, "ad absurdum".
Durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 sei U.G. erstmals auf die versäumte Frist aufmerksam geworden, sodass der mit 28.10.2014 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls rechtzeitig gewesen sei.
Zur Frage des auf Seiten der BF vorliegenden Verschuldensgrades müsse die Frage gestellt werden, ob die Versäumung vorhersehbar gewesen sei und durch ein zumutbares Verhalten bereits im Vorfeld abgewendet hätte werden können. Angesichts der bisher durchwegs fehlerfreien Fristvormerkung und des einwandfrei funktionierenden Überwachungssystems in der Kanzlei von U.G., insbesondere auch gegenüber ihren Angestellten, könne keinesfalls von einem vorhersehbaren Fehler gesprochen werden (vgl. OGH, 10 Ob 116, 97z). Es liege in der Natur der Sache, dass immer und jedem Fehler passieren können. Gegenständlich sei eine Kombination mehrerer Faktoren letztendlich kausal für den Fehler gewesen. Einerseits die atypische 4-Wochen Frist, andererseits die Stresssituation bzw. Arbeitsüberlastung im Zusammenhang mit den Lohnabschlüssen zum Monatsultimo. Gegenständlich sei einer überaus verlässlichen Mitarbeiterin ein Vormerkfehler unterlaufen, der leider stressbedingt auch U.G. nicht aufgefallen sei, sodass keinesfalls von einer Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit im größeren Ausmaß gesprochen werden könne. Der Fehler sei in einer durchaus lebensnahen Situation passiert, das Fehlverhalten sei als minderer Grad des Versehens einzustufen. Vorhersehbar sei der Fehler keinesfalls gewesen, weshalb die Wiedereinsetzung zugelassen hätte werden müssen.
Wenn die SGKK noch argumentiere, dass die Beschwerde am 27.08.2014, somit wiederum kurz vor dem Monatsultimo, eingebracht worden sei, wäre ihr zu entgegnen, dass die Beschwerde nicht an einem Tag diktiert, sondern mit deren Ausführung schon vor dem 27.08.2014 begonnen worden sei.
Eine unrichtige Fristvormerkung sei jedenfalls dann ein unvorhergesehenes Ereignis, wenn bei der Angestellten, welche die Fristvormerkung veranlasse, zuvor noch kein Fehlverhalten festgestellt worden sei, eine ausreichende Kanzleiorganisation bestehe und die Überwachung entsprechend funktioniere. All dies sei gegenständlich der Fall. Vor allem sei der zu beurteilende Fehler immer am Einzelfall zu prüfen.
Ferner wurde bezüglich der Ausführungen der SGKK zum Eventualantrag der BF ausgeführt, dass deren Rechtsansicht auch in diesem Punkt verfehlt sei. Voraussetzung für eine Zustellvollmacht sei eine unmissverständliche Erklärung des Vollmachtgebers und zwar bezogen auf den konkreten Einzelfall. Ein schlichtes e-mail, wie es U.G. am 23.07.2011 [richtig: 23.07.2013] an die SGKK gesendet habe, reiche für die Annahme einer Zustellvollmacht nicht aus. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass sich die Vollmacht schon daraus ableite, dass sich U.G. wenige Tage zuvor in einer anderen Angelegenheit auf die Bevollmächtigung berufen habe, so bestätige dies die Rechtsansicht der BF. Gerade weil sich U.G. in diesem (anderen) Fall ausdrücklich auf ihre Bevollmächtigung berufen habe, müsse zwangsläufig der Umkehrschluss gezogen werden, dass im gegenständlichen Fall - wo keine Berufung auf eine Vollmacht vorliege - die SGKK nicht von einer Bevollmächtigung, schon gar nicht von einer Zustellvollmacht, ausgehen hätte dürfen. Der hierzu erwähnte "Aktenvermerk" sei der BF unbekannt, vermöge aber ohnehin an der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts nichts zu ändern.
Selbst die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht umfasse nicht automatisch eine Zustellvollmacht. Hierauf müsse sich der Rechtsanwalt ausdrücklich berufen, andernfalls Zustellungen zu Handen der Verfahrensparteien zu erfolgen haben und nur so fristauslösend wirken können.
Eine Zugriffsberechtigung, auf welche sich U.G. gegenüber der belangten Behörde berufen habe, ermögliche der steuerlichen Vertretung lediglich die Einsicht auf Beitragskonten, stelle aber keinen Nachweis für eine Zustellvollmacht dar. Da sich U.G. gegenüber der SGKK nie auf eine Vollmacht berufen habe, schon gar nicht auf eine Zustellvollmacht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 22.07.2014 direkt an die BF zuzustellen. Dass der Bescheid von U.G. angenommen und auch eine Beschwerde ausgeführt worden sei, könne den mangels ordnungsgemäßer Zustellung nichtigen Bescheid nicht sanieren. Zudem könne für die Ausführung einer Beschwerde eine Bevollmächtigung durchaus vorgelegen haben, da es gegenständlich nicht auf die Bevollmächtigung, sondern auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht ankomme. Dies seien zwei völlig unterschiedliche Rechtsbereiche, was die belangte Behörde schlichtweg verkenne.
Mangels wirksamer Zustellung könne der Bescheid vom 22.07.2014 gegenüber der BF keine Rechtswirkungen auslösen. Da der Bescheid als nichtig anzusehen sei, sei dieser mit Beschwerde, aber keinesfalls mit Beschwerdevorlageantrag zu bekämpfen gewesen.
Maßgeblich in Zusammenhang mit der Bevollmächtigung von Parteienvertretern sei § 10 Abs 1 AVG. Dieser normiere, dass nur eine ausdrücklich (nicht konkludente) Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetze. Da eine solche nicht vorgelegen habe, habe die Zustellung an U.G. keine Rechtswirkungen ausgelöst. Dass das Schreiben vom 23.07.2013 keine Vollmacht iSd §§ 1002 ff ABGB sei, bedürfe keiner weiteren Erläuterungen. Demnach hätte die SGKK entweder mit einer "Mängelbehebung" gem. §§ 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG vorgehen oder die Zustellung weiterhin direkt an die BF verfügen müssen.
Zuletzt wäre noch auf das Argument einzugehen, dass eine (allfällig) unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels eine Entscheidung über das Rechtsmittel der BF ausschließe. Grundsätzlich gelte, dass eine "Falschbezeichnung" nicht schade, solange aus dem Rechtsmittel die Intention und das Begehren des Antragstellers entnommen werden könne. Sofern der Vorlageantrag der richtige Weg gewesen wäre, hätte die belangte Behörde jedenfalls mit Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorgehen müssen, da sie sich nicht darauf berufen könne, dass das Rechtsmittel eventuell fehlerhaft bezeichnet worden sei.
7. Am 25.02.2015 legte die SGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme wurde zunächst der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann ausgeführt, dass den Schilderungen der BF, wonach ihr kein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen wäre, zu entgegnen sei, dass von einem beruflichen Parteienvertreter das sorgfältige Durchlesen eines Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die vierwöchige Frist hingewiesen werde, trotz allfälliger Arbeitsauslastung erwartet werden könne. Ebenso habe dieser dementsprechend für die korrekte Anweisung des Kanzleipersonals zu sorgen. In der Beschwerde würden expressis verbis Bescheid- und Zustelldatum angeführt, so dass wohl offenkundig von einer Einmonatsfrist ausgegangen worden sei. Anlässlich des Verfassens der Beschwerde am 27.08.2014 hätte die Verspätung auffallen müssen.
Hinsichtlich der "Berufung" werde abermals die mangelnde (Zustell-)bevollmächtigung der Steuerberaterin aufgegriffen. Aus Sicht der SGKK habe das Vollmachtsverhältnis bereits seit der GPLA bestanden. Der Bescheidantrag vom 23.07.2013, die Entgegennahme des Bescheides vom 22.07.2014 sowie die Ausführung der Beschwerde würden ebenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis sprechen, welches bei beruflichen Parteienvertretern auch die Zustellvollmacht umfasse.
Im Übrigen werde auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und hinsichtlich der Zustellbevollmächtigung auch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
8. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014 gemäß § 71 AVG abgewiesen; in Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt 2. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014 gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014, GZ.: XXXX, wurde am 28.07.2014 zugestellt.
Die BF hat gegen diesen Bescheid am 27.08.2014 Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 seitens der SGKK als verspätet zurückgewiesen.
Der (nunmehrige) BFV stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.10.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Gleichzeitig stellte er - neben der Wiederholung der Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 - einen als "Berufung" titulierten Eventualantrag gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014; diese "Berufung" (richtig: Beschwerde) ist Gegenstand dieser Entscheidung.
Mit Bescheid vom 30.12.2014 wies die SGKK in Spruchpunkt 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück. In Spruchpunkt 2. wurde die "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014" als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014 gemäß § 71 AVG abgewiesen; in Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt 2. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014 gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und die das gegenständliche Verfahren betreffende Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zahl: XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 28.10.2014 gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014, GZ.: XXXX
3.2. 1 Zum Beschwerdegegenstand:
Wie bereits dargelegt, enthält der Schriftsatz des BFV vom 28.10.2014 einen Wiedereinsetzungsantrag, eine damit verbundene Wiederholung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2014 sowie zusätzlich - in eventu - eine "Berufung" gegen den Bescheid der SGKK "vom 22.07.2014".
Über den Wiedereinsetzungsantrag hat bereits die SGKK mit Bescheid vom 30.12.2014 negativ abgesprochen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zl. XXXX, abgewiesen.
Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 28.10.2014 wiederholte (ursprünglich am 27.08.2014 eingebrachte) Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 ist bereits durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 13.10.2014 als verspätet zurückgewiesen worden.
Gegenständlich ist somit nur mehr über die im Schriftsatz vom 28.10.2014 in eventu gegen den Bescheid vom 22.07.2014 erhobene, weitere "Berufung" (richtig: Beschwerde) abzusprechen; begründet wurde diese weitere Beschwerde damit, der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 sei der BF (mangels ordnungsgemäßer Zustellung) erst anlässlich der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am 16.10.2014) zur Kenntnis gelangt, sodass diese "Berufung" (gemeint: Beschwerde) rechtzeitig sei.
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die im Schriftsatz vom 28.10.2014 erhobene, weitere "Berufung" (gemeint: Beschwerde) richtet sich (nochmals) gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014. Diesbezüglich hatte die BF allerdings bereits am 27.08.2014 eine Beschwerde eingebracht, die mit (rechtskräftiger) Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 13.10.2013 als verspätet zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus hat die SGKK einen wegen Versäumung der Beschwerdefrist seitens der BF gestellten Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 30.12.2014 als verspätet zurückgewiesen und wurde eine dagegen durch die BF erhobene Beschwerde mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zl. XXXX, abgewiesen. In dieser Entscheidung des BVwG wurde insbesondere ausführlich dargestellt, dass der Bescheid vom 22.07.2014 ordnungsgemäß am 28.07.2014 zugestellt worden ist; um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die diesbezügliche Begründung verwiesen.
Insofern richtet sich die (abermalige) Beschwerde gegen einen der Rechtskraft unterliegenden Bescheid, gegen den darüber hinaus schon einmal eine Beschwerde erhoben worden war, die rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wurde.
In Anbetracht dessen konnte die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß nur als unzulässig zurückgewiesen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde wegen bereits eingetretener Rechtskraft des bekämpften Bescheids von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der Beschwerde der BF - als geklärt.