BVwG W107 1435489-1

W107 1435489-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W107 1435489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.1435489.1.00

Spruch

W107 1435489-1/13E

BESCHLUSS

(Verfahrensleitend)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin wie folgt beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren betreffend XXXX, StA. Afghanistan,wird gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1 leg. cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

3. Laut Eingabe des Rechtsvertreters des Asylwerbers vom 07.04.2015 (OZ 10) konnte der Asylwerber aufgrund Abwesenheit von seiner letzten bekannten Meldeadresse nicht von der Ladung zur mündlichen Verhandlung, anberaumt vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.04.2015, in Kenntnis gesetzt werden. Weiter teilte der Rechtsvertreter des Asylwerber die Auflösung der - mit Schreiben vom 16.02.2015 dem BVwG übermittelten - Vertretungsvollmacht bezüglich des gegenständlichen Asylwerbers aufgrund U Kontaktverlust und Unerreichbarkeit mit.

Laut Eingabe der Caritas vom 10.04.2015 wurde das Zentrale Meldeamt Wien mit Schreiben vom 27.03.2015 um Abmeldung des gegenständlichen Asylwerbers bzw. um Überprüfung der Abmeldung ersucht, da dieser nicht mehr an der letzten bekannten Meldeadresse XXXX, aufhältig sei.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 13.04.2015 ist der Asylwerber und Beschwerdeführer von seiner letzten bekannten Adresse XXXX, bisher nicht abgemeldet. Es liegt auch keine andere aktuelle Meldung vor. Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung am 13.04.2015 konnte kein anderer Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ermittelt werden.

Zu der am 13.04.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmte Zeit vertagt.

Der Beschwerdeführer hat unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Auch durch Heranziehung der oben angeführten Quellen konnte der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden und ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer bzw. Asylwerber hat sich folglich dem Asylverfahren entzogen.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im vorliegenden Fall die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 einzustellen ist.

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