BVwG W161 1262600-3

W161 1262600-3Tribunal administratif fédéral13 avr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Fluchtgründe, Folter,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteienvernehmung, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W161 1262600-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1262600.3.00

Spruch

W161 1262600-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch:

Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid vom 17.05.2013, Zl. 03 38.919-BAI beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Rechtsmittelwerberin ist Staatsangehöriger von Kamerun. Sie stellte am 29.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 10.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durch einen Organwalter männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen kursorisch aus, dass ihr Mann Mitglied des XXXX gewesen sei. Am 27.10.2003 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei mit der Begründung festgenommen und eingesperrt worden, dass die Regierung durch sie den Aufenthalt ihres Mannes und seiner Parteikollegen herausfinden hätte wollen. Sie sei über einen Monat lang bis zu ihrer Flucht im Gefängnis gewesen. Der Referent des Bundesasylamtes forderte die Beschwerdeführerin auf, den Fluchtvorgang zu schildern, und führte sie hiezu aus, dass sie von einer Zelle in eine andere verbracht und dort vergewaltigt worden sei. In weiterer Folge wurde die Vernehmung wegen Eingriffs in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin von einer weiblichen Mitarbeiterin des Bundesasylamtes fortgesetzt. Diese befragte die Beschwerdeführerin näher zu der behaupteten Vergewaltigung und anschließend zu ihrer Flucht. Hiezu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von zwei Nachtwärtern in einem dunklen Raum vergewaltigt worden sei. Sie sei in Ohnmacht gefallen, habe jedoch verschiedene Männerstimmen gehört. Mehr könnte sie dazu nicht sagen. Verletzungen habe sie durch die Vergewaltigung nicht gehabt, jedoch Schmerzen im Genitalbereich. Eines Abends seien neuerlich zwei Wachen in ihre Zelle gekommen, und habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass diese sie abermals vergewaltigen würden. Die Wachen hätten sie allerdings aus der Zelle gebracht, ihr Geld gegeben und ihr mitgeteilt, dass sie flüchten sollte. Möglicherweise habe ihre Familie mit den Wärtern "etwas arrangiert", sodass diese sie freigelassen hätten. Sie sei in weiterer Folge per Taxi zu dem Cousin ihres Vaters gefahren, die Polizei hätte jedoch nach ihr gesucht. Die Einvernahme wurde nach diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin sodann von dem männlichen Referenten weitergeführt, der die Beschwerdeführerin abschließend zu den länderkundlichen Gegebenheiten in Kamerun befragte.

I.3. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zl. 03 38.919-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin kein Wissen über die Partei ihres Mannes und dessen politische Tätigkeit demonstriert hätte, obwohl sie als dessen Ehefrau wohl ein besonderes Naheverhältnis zu diesem gehabt habe. Hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung und Flucht verwies das Bundesasylamt auf die Widersprüche und Unschlüssigkeiten in der Niederschrift vom 10.02.2005, weshalb das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.

I.4. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin am 06.07.2005 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 erhob die Beschwerdeführerin am 13.07.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wiederholte sie ihre Fluchtgründe und monierte, dass ihr der Bescheid nur unvollständig zugestellt worden wäre, da die Seite 12 des Bescheides fehlte. Hinsichtlich ihrer Freilassung durch die Gefängniswärter verwies sie auf die Korruption unter dem dortigen Personal. Sie selbst sei XXXX-Sympathisantin und passierte es in Kamerun oft, dass die Behörden Familienangehörige von XXXX-Mitgliedern inhaftierten, um Informationen über diese zu erhalten. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sippenhaftung.

I.5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters bekannt, dass ihr Bruder mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.03.2007 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei.

I.6. In Erledigung der Beschwerde vom 13.07.2005 wurde der (erste) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. A6 262.600-0/2008/18E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gänze von einer weiblichen Referentin einvernommen werden hätte müssen und durch diese auch der Bescheid zu erlassen gewesen wäre, da ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht worden sei. Auch eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden.

I.7. Mit Schreiben vom 10.05.2011 wurde das Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion XXXX darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin unter anderem einen Antrag auf Austausch ihres kamerunischen Führerscheins gestellt hätte. Die kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins habe ergeben, dass an dem besagten Dokument behördliche Eintragungen abgeändert worden wären.

I.8. Am 10.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer diese angab, Narben im Bauchbereich, am Gesäß, den Knien, den Beinen, den Armen und im Genitalbereich zu haben. Derzeit nähme sie wegen einer bei ihr diagnostizierten HIV-Erkrankung Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem ihren kamerunischen Personalausweis vor und verneinte, jemals einen Führerschein besessen zu haben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen und neuerlich zu ihrem Fluchtweg befragt. Die Beschwerdeführerin berichtete über ihre Festnahme durch die Polizei und betonte dabei, dass sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes sowie nach dem Versteck der XXXX-Männer gefragt worden wäre. Als die Polizei Waffen und Munition gefunden hätte, sei die Beschwerdeführerin geschlagen und schließlich ohnmächtig geworden. Am nächsten Tag sei sie im Anhaltezentrum in XXXX wieder zu sich gekommen. Immer wieder sei sie nach den Leuten des XXXX gefragt und geschlagen worden. In der Nacht sei sie von Wachen aus der Zelle gezerrt und in ein dunkles Zimmer gebracht worden, wo sie von einem Mann vergewaltigt worden wäre. Dies sei in weiterer Folge noch einmal passiert. Etwa eineinhalb Monate später hätten die Wachen wieder auf sie gezeigt und sie schließlich durch eine Tür geschoben. Sie hätten ihr Geld gegeben und gemeint, sie hätten ihren Job erledigt und die Beschwerdeführerin solle davonlaufen. Die Beschwerdeführerin wurde von der einvernehmenden Organwalterin des Bundesasylamtes näher zu den Befragungen durch die Polizei, ihre Zelle, den Vergewaltigungen und ihre Freilassung befragt und ihr schließlich aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun ausgefolgt, wobei ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. In Bezug auf ihr Privatleben in Österreich gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres XXXX-Ausweises im Wesentlichen an, dass sie seit dem letzten Jahr Mitglied der XXXX-Vereinigung in Österreich sei. Sie sei einfaches Mitglied und nehme an den Treffen teil. Manchmal marschiere sie mit, wenn es Proteste gegen die kamerunische Regierung gäbe.

I.9. Mittels ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2011 einen Arztbericht des AKH XXXX vom 11.05.2011. Darin wird festgehalten, dass der am 22.07.2009 erfolgte HIV-Test der Beschwerdeführerin positiv ausgefallen sei. Sie befände sich im Stadium Aids (C3 nach CDC) und halte seit Mai 2010 eine antiretrovirale Therapie ein.

I.10. Mit Schreiben vom 27.05.2011 wurden der Beschwerdeführerin zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandlung von HIV (Aids) in Kamerun übermittelt und ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 06.07.2011 betonte die Beschwerdeführerin unter Heranziehung diverser Berichte, dass sie aufgrund ihrer Aidserkrankung verdächtigt würde, gleichgeschlechtliche Handlungen zu vollziehen, wodurch sie starke Probleme in Kamerun bekommen könnte. Sie hätte außerdem nur eine sehr schwache wirtschaftliche Position in Kamerun und könnte sich ohne Einkommen die Medikamente nicht leisten. Ob sie Generika mit denselben Wirkstoffen vertrüge, sei nicht bekannt. Ihre medizinische Behandlung in Kamerun wäre daher problematisch.

I.11. Mit (zweitem) Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 03 38.919 - BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für nicht zulässig erklärt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zu der angeblichen Tätigkeit ihres Mannes für den XXXX machen habe können, obwohl sie als Naheperson mehr darüber wissen hätte müssen. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Vergewaltigung widersprüchliche Angaben getätigt und nicht plausibel darlegen können, weshalb sie über eineinhalb Monate lang festgehalten worden wäre. Nicht nachvollziehbar seien zudem ihre Ausführungen zu der angeblichen Freilassung. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sei vage und pauschal gehalten gewesen und stellte die Behauptung, sie bekäme aufgrund ihrer Erkrankung Probleme in Kamerun, eine reine Vermutung dar.

Die Unzulässigerklärung ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun wurde mit der Aidserkrankung der Beschwerdeführerin, dem weitgehenden Fehlen familiärer Bindungen sowie ihrer finanziellen Situation begründet und darauf basierend die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

I.12. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführervertreterin am 20.07.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Asylantrages) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf ihre freien Angaben im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt, die entgegen der Meinung der belangten Behörde, sehr wohl nachvollziehbar seien. Auch auf den Asylstatuts ihres Bruders - so die Beschwerdeführerin weiter - und die Gründe hiefür sei in keiner Weise eingegangen worden. Weiters fehle jegliche Auseinandersetzung damit, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr selbst beim XXXX in Österreich Mitglied sei.

I.13. Mit Schriftsätzen vom 12.10.2011 und 28.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin Fotos, zwei Ausweise, diverse Berichte über den XXXX in Kamerun sowie eine Mitgliedsbestätigung des XXXX XXXX, bei welchem sie seit 20.07.2010 aktiv exilpolitisch tätig sei.

I.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012 zur GZ A6262.600-2/2011/7E wurde in Erledigung der Beschwerde vom 02.08.2011 Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes insbesondere ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.

Zwar haben sich tatsächlich im gegenständlichen Verfahren etliche Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgetan, allerdings bemängelt die Beschwerdeführerin vollkommen zu Recht, dass sich die belangte Behörde nicht mit sämtlichen asylrelevanten Aspekten ihres Vorbringens auseinandergesetzt hat.

So hat es das Bundesasylamt zur Gänze verabsäumt, sich mit ihrer behaupteten Tätigkeit für den XXXX in Österreich zu befassen. Aufgrund der geltend gemachten Nachfluchtgründe hätte die belangte Behörde unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen prüfen müssen, ob ihr wegen ihrer nunmehrigen Mitgliedschaft zum XXXX und ihrer exilpolitischen Tätigkeit in ihrem Heimatstaat Kamerun Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Anzumerken ist schließlich auch, dass die Argumentation seitens der belangten Behörde, mit welcher die ins Treffen geführte Vergewaltigung als unglaubwürdig beurteilt wurde, lediglich rudimentär ist bzw. sich teilweise auf lediglich scheinbare Widersprüche stützt. Auch für den Asylgerichtshof kann keine Widersprüchlichkeit darin erkannt werden, wenn die Beschwerdeführerin einmal von Verletzungen, das andere Mal von Schmerzen im Genitalbereich spricht. Insoweit das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin weiters vorwirft, sie hätte im Rahmen ihrer letzten Einvernahme zunächst lediglich von einem Täter gesprochen, sodann jedoch angegeben, von mehr als einer Person, und zwar mehrmals, vergewaltigt worden zu sein, so hat die belangte Behörde dabei nicht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer freien Erzählung von einer zweiten Vergewaltigung berichtet hat (vgl. AS 380, zehnte Zeile von unten). Angesichts der erfolgten Fragestellung auf AS 382 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie mehrere Täter ins Treffen führte - ihre angeblichen Erlebnisse betreffend die zweite Vergewaltigung schilderte und nicht jene der ersten Misshandlung.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und unter Beachtung der ergänzend vorgelegten Dokumente die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag."

I.15. Mit Schreiben vom 07.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert sämtliche Beweismittel zu ihrer Mitgliedschaft bei der XXXX in Österreich (Ausweis, Bestätigung etc.) vorzulegen und ihre konkreten Tätigkeiten und Aufgabenbereiche bei der Partei bekannt zu geben.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2013 legte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Bestätigung von XXXX XXXX, diverse Lohnzettel, eine Bestätigung des AMS, eine Kursbestätigung und ein Diplom über eine Deutschprüfung A1 vor. Am 12.02.2013 wurden drei Fotos, am 14.02.2013 Reporte des XXXX XXXX vorgelegt.

I.16. Am 26.02.2013 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Nach einer Anfrage zur aktuellen Situation von Mitgliedern der XXXX und dem Umgang der kamerunischen Behörden mit politischer Betätigung im Ausland.

Das Ergebnis der Anfrage wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Am 08.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme hierzu ein, in welcher insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die gegenständliche Anfrage an die Staatendokumentation keinerlei Behandlung der Frage enthalte, wie sich die exilpolitische Tätigkeit als geltend gemachter Nachfluchtgrund in Kamerun auswirken würde. Es wird beantragt, seitens des Bundesasylamtes weitere Ermittlungen, konkret über die exilpolitische Tätigkeit zu tätigen und diese der Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen.

I.17. Ohne weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde der Asylantrag vom 29.12.2003 mit (drittem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 zu Zahl: 03 38.919-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend führt der angefochtene Bescheid aus, die Antragstellerin habe die Gründe ihrer Ausreise nicht glaubwürdig darlegen können. Sie habe insbesondere bezüglich der Tätigkeit ihres Mannes für die XXXX keinerlei konkrete Angaben tätigen können und sei es ihr weder möglich gewesen anzuführen, seit wann ihr Mann Mitglied der XXXX wäre, was seine Funktion und Position innerhalb der XXXX wäre, noch was dieser für die XXXX gemacht hätte.

Bezüglich der von der Antragstellerin angeführten Verhaftung und Vergewaltigung sei anzuführen, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, eine solche glaubhaft darzulegen. So habe sie sich bei ihren Angaben im Zuge des Asylverfahrens in Widersprüche verstrickt und seien ihre Angaben zudem äußerst oberflächlich und inhaltsleer geblieben. Die Antragstellerin habe sich bereits bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen.

I.18. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

II.2. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.3.1. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

II.3.2. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist aus nachstehenden Gründen qualifiziert mangelhaft geblieben.

Zunächst ist festzuhalten, dass bereits der Verfahrensgang auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides widersprüchlich dargestellt wird, in dem einmal festgehalten wird, dass das Verfahren zur Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011 noch beim Asylgerichtshof anhängig sei. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2012 den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben habe.

Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Kamerun falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sind keinesfalls ausreichend.

Trotz eindeutiger und klarer Ermittlungsaufträge durch den Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt.

So hat sich die erstinstanzliche Behörde über den Auftrag des Asylgerichtshofes auf Durchführung einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin einfach hinweggesetzt. Die eingeräumte Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ist im gegenständlichen Fall als nicht ausreichend anzusehen.

So wäre insbesondere zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung eine nähere Befragung notwendig gewesen. Die von der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu vorgenommene Beweiswürdigung ist für das erkennende Gericht nicht überzeugend und nachvollziehbar.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht, dass bei (möglichen) Opfern von Gewalt bzw. Folter eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben. Zwischen den im Bescheid angeführten Einvernahmen lagen immerhin sechs Jahre. Abweichungen in Bezug auf Details, welche nicht die Fluchtgründe an sich betreffen, sind daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht a priori Beweis für die Unwahrheit der behaupteten Vergewaltigung, zu welcher die Beschwerdeführerin wie dargelegt, keineswegs näher befragt wurde. Die Behörde hat es auch verabsäumt, allenfalls ein Sachverständigengutachten zu diesem Sachverhaltsvorbringen einzuholen.

Die Beweiswürdigung ist somit nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Bespiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.

Auch die weiteren Aufträge des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.11.2012 wurden von der erstinstanzlichen Behörde nicht ausreichend erfüllt.

So wurden insbesondere auch die geltenden Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeit nicht ausreichend geprüft.

Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass der erstinstanzlichen Behörde im behebenden Bescheid ausdrücklich aufgetragen worden sei, sich mit der behaupteten Tätigkeit für den XXXX in Österreich zu befassen und dass die belangte Behörde unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen prüfen hätte müssen, ob der Antragstellerin wegen ihrer nunmehrigen Mitgliedschaft zum XXXX und ihrer exilpolitischen Tätigkeit in ihrem Heimatstaat Kamerun Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

In der Beschwerde wird weiters darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin umfangreiches Material über ihre exilpolitische Tätigkeit beim XXXX XXXX vorgelegt habe und die erstinstanzliche Behörde sich wiederum lediglich mit der Verfolgung von XXXX -Mitgliedern in Kamerun auseinandersetze und zu dem Ergebnis gelangte, dass einfache Mitglieder des XXXX in Kamerun nicht verfolgt werden. Die Anfrage an die Staatendokumentation berühre die Frage der exilpolitischen Tätigkeit in Österreich nicht.

Dieser Einwand ist berechtigt. Die Antwort der Staatendokumentation geht auf die hier wesentliche Kernfrage (Behandlung von Rückkehrern nach exilpolitischer Betätigung im Ausland) tatsächlich nicht ein. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Antwort der Staatendokumentation u.a. einen Bericht der SFH vom 15. Juli 2008 zitiert, welcher wohl schon im Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung im Mai 2013 nicht mehr aktuell gewesen sein kann.

Abgesehen davon, dass es auch zur Beurteilung der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine ausführlichen Einvernahme ihrer Person notwendig gewesen wäre, sind die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwischenzeitlich Mitglied der XXXX geworden sei, sowie es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer angeführten Mitgliedschaft beim XXXX und der Beteiligung an einigen Demonstrationen in Österreich in ihrem Herkunftsland einer persönlichen Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, da nämlich feststehe, dass keine systematische politische Verfolgung in Kamerun stattfinde, keinesfalls ausreichend.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2010 bekanntgegeben, dass ihr Bruder in Österreich als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. Schon aus diesem Zusammenhang, hätte die erstinstanzliche Behörde sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der Verwandtschaft zu einem anerkannten Flüchtling Repressionen in der Heimat drohen.

Fakt ist, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen hat, die konkreten Prüfungsaufträge des damaligen Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.11.2012 im wiederholt fortgesetzten Verfahren zu erfüllen, weshalb der Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG nicht geklärt sein kann und (in diesem Sinn jedenfalls schwere) Ermittlungslücken zu bejahen sind. In diesem Kontext ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die Bescheid erlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."

Mag diese Entscheidung auch zum früheren § 66 Abs. 2 AVG ergangen sein, kann sie auf die Nachfolgebestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG umgelegt werden.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin neuerlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Kamerun zu treffen sein. Allenfalls werden auch Sachverständigen-Gutachten sowie eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation einzuholen sein.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung der Beschwerdeführerin die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen notwendig sein wird.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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