BVwG W173 2015883-1

W173 2015883-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2015

Regest

Selbstversicherung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W173 2015883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2015883.1.00

Spruch

W173 2015883-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX, XXXX vom 29.9.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vom 12.9.2014, XXXX, wegen des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX, geb. XXXX, gemäß

§ 18a ASVG vom 27.9.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.3.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail Mitteilung vom 27.9.2013 ersuchte Frau XXXX (in der Folge BF) bei der belangten Behörde um Anrechnung der Zeiten der Erziehung für ihren Sohn XXXXauf ihre Pensionszeiten. Dazu übermittelte sie Nachweise über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für den genannten Sohn. Diese habe sie bereits vor zehn Jahren übermittelt und keine positive Erledigung erhalten.

2. Aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde vom 17.2.2014, zum Antrag der BF weitere Unterlagen vorzulegen (Meldezettel der Pflegeperson und des zu pflegenden Kindes, Nachweis über die Stufe, für die für das behinderte Kind Pflegegeld bezogen worden sei, sowie sämtliche vorhandenen ärztlichen Befunde mit detaillierter Diagnose über Art und Umfang der Behinderung), teilte die BF der belangten Behörde per E-Mail mit, keine Befunde mehr vorlegen zu können, diese aber mit ihrem Antrag auf Berücksichtigung der Zeiten in den neunziger Jahren bereits vorgelegt zu haben. Eine Kopie der Famileinbeihilfekarte könne vorgelegt werden, da der erhöhte Pflegeaufwand vom Amtsarzt festgestellt worden sei. Meldebestätigungen für die BF und ihren Sohn (XXXX, geb. XXXX) wurden übermittelt. Der weiteren Aufforderung zur Vorlage der Meldezettel für ihren Sohn XXXX für den Zeitraum ab der Geburt bis 27.2.2011 kam die BF per E-Mail an die belangte Behörde nach. Aufgrund fehlender medizinischer Unterlagen konnte von der belangten Behörde keine Beurteilung der Krankheit des Sohnes der BF aus medizinischer Sicht erfolgen.

3. Mit Bescheid vom 12.9.2014, Zl XXXX XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 27.9.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geb. am XXXX, gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG ab. Begründend wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 18a Abs. 2 und 3 ASVG ausgeführt, dass die BF den wiederholten Aufforderungen der belangten Behörde, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG würde daher nicht vorliegen, sodass der Antrag der BF abzulehnen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die vierwöchige Frist zur schriftlichen Einbringung eines Rechtsmittels bei der belangten Behörde hingewiesen.

Mit an die E-Mail-Adresse pva@penisonsversicherung.at gerichteten Schreiben am 29.9.2014 teilte die BF mit, gegen den Bescheid vom 12.9.2014 Beschwerde zu erheben. Sie habe bereits am 6.5.2014 mitgeteilt, über keinerlei Unterlagen mehr zu verfügen. Der erhöhte Pflegebedarf sei bereits vom Amtsarzt festgestellt und an das Finanzamt weitergeleitet worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die vorliegenden Unterlagen bzw. vom Amtsarzt oder Finanzamt recherchiert worden wären. Es sei damit die Begründung der belangten Behörde widerlegt, dass die BF ihren Aufforderungen nicht nachgekommen wäre. Aufgrund falscher Auskünfte habe sie einen neuerlichen Antrag gestellt. In der E-Mail Mitteilung vom 21.11.2014, gesendet an die E-Mail-Adresse:

XXXX@pensionsversicherung.at, teilte die BF Nachfolgendes mit:

"Guten Morgen,

da ich immer noch keine Antwort habe noch einmal!!!!!!!!!!!!!!!!!!

ich ersuche um Antwort!

MFG

XXXX"

4. In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 9.2.2014 führte die belangte Behörde aus, dass sich die am 21.11.2014 eingebrachte Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 12.9.2014 richte. Die BF habe am 26.7.2007 erstmals einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gestellt. Im Vorverfahren habe die BF Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe und Auszahlungsunterlagen vorgelegt. Am 22.1.2008 sei der BF schriftlich mitgeteilt worden, dass aufgrund der damaligen Gesetzeslage eine Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nur max. 12 Monate rückwirkend möglich sei. Von einer weiteren Überprüfung sei abgesehen worden, da sich der Zeitraum auf die Kalenderjahre 1985-1993 bezogen habe.

Am 27.9.2013 habe die BF neuerlich per E-Mail die Anrechnung der Zeiten für ihren Sohn XXXX beantragt und mitgeteilt, dass die Unterlagen bereits vor zehn Jahren übermittelt worden seien. Der Antrag der BF werde als Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes im Sinne des § 18a ASVG ausgelegt. Trotz Aufforderung am 17.2.2014 zur Vorlage von ärztlichen Befunden mit detaillierten Diagnosen zum Umfang und der Art der Behinderung ihres Sohnes habe die BF keine Befunde vorlegen können, sodass der Antrag vom 27.9.2013 mit Bescheid vom 12.9.2014 abgewiesen worden sei. Mit E-Mail Mitteilung vom 21.11.2014 habe die BF mitgeteilt, davon ausgegangen zu sein, dass die belangte Behörde amtswegig die fehlenden Unterlagen vom Amtsarzt oder vom Finanzamt einholen würde.

Das am 29.9.2014 ergangene E-Mail der BF habe eine E-Mail-Adresse mit einem Schreibfehler in der Empfängeradresse enthalten, nämlich pva@penisonsversicherung.at statt pva@pensionsversicherung.at. Die Beschwerde der BF sei verspätet eingelangt. Der Schreibfehler sei eindeutig der Sphäre der BF zuzuordnen. Von einer Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 12.9.2014 habe die belangte Behörde erstmals mit E-Mail Mitteilung vom 21.11.2014 Kenntnis erhalten. Die sorgfältig archivierten Unterlagen des Vorverfahrens hätten keine ärztlichen Befund oder Nachweise des Bezugs von erhöhter Familienbeihilfe umfasst. Die Bestätigung des Finanzamtes habe sich nicht auf eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Die BF habe im gegenständlichen Verfahren selbst mitgeteilt, über keine ärztlichen Befunde zu verfügen. Ohne diese Befunde sowie ohne Nachweis über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe sei es der belangten Behörde auch nicht möglich, über den Antrag gemäß § 18a ASVG zu entscheiden. Es könne nur anhand der ärztlichen Befunde oder Gutachten beurteilt werden, ob die Pflege des Kindes die Arbeitskraft der BF zur Gänze beansprucht habe. Aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht der BF sei es der belangten Behörde nicht möglich, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und in der Sache zu entscheiden. Es werde die Zurückweisung in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt.

Nach Übermittlung der Stellungnahme der belangten Behörde und der Aufforderung, zum Einwand der Verspätung Stellung zu nehmen, übermittelte die BF per E-Mail Mitteilung vom 28.1.2015 sowie postalisch eine Stellungnahme sowie ihre Zustellbestätigung vom 29.9.2014, 16:04 Uhr, wonach ihre per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde zum Bescheid vom 12.9.2014 erfolgreich zugestellt worden sei. Diese lautete wie folgt:

"Von: PVA Landesstelle XXXX (XXXX@pva.sozvers.at) XXXX@pensionsversicherung.gv

Gesendet: Montag, 29. September 2014 16:06

An: XXXX

Betreff: Antwort:WG:WG: Antwort:AZ:XXXX-Beschwerde zum Bescheid vom 12.9.2014

Ihre Nachricht wurde erfolgreich zugestellt. Wir sind bemüht Ihr Anliegen umgehend zu bearbeiten. Your message was delivered successfully. We will endeavour to treat your request immediately."

Darüber hinaus führte die BF aus, dass ihre Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. In der Zeit vom 12.9.2014 bis zum 21.11.2011 seien mehrere E-Mails an die richtige E-Mail-Adresse der belangten Behörde sowie an Bearbeiter geschickt worden. Das E-Mail vom November 2014 sei abgesendet worden, da die BF keine Antwort erhalten habe. Eine Bestätigung über den Eingang ihrer Beschwerde habe sie übermittelt. Die Selbstversicherung sei erst ab dem Jahr 1985 beantragt worden, da ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Familienbeihilfe erstmals beantragt und genehmigt worden sei. Der Arzt habe sie darauf aufmerksam gemacht. Bei den angeführten Versicherungsdaten handle es sich um eintägige bzw. kurzfristige Tätigkeiten, bei denen privat für die Vorsorge ihres Sohnes innerhalb der Familie gesorgt worden sei. Die Selbstversicherung sei auch nur für die Jahre 1985 bis Juli 1991 beantragt. Mit der Besserung des gesundheitlichen Zustandes ihres Sohnes in der Pubertät sei die Aufnahme einer normalen beruflichen Tätigkeit in Teilzeit möglich gewesen. Der erhöhte Pflegeaufwand sei durch den Amtsarzt der BH XXXX festgestellt und vom Finanzamt als gerechtfertigt anerkannt worden. Damit liege eine amtliche Bestätigung vor, die 20 Jahre später nicht infrage gestellt werden könne. Die belangte Behörde und das Finanzamt seien ihrer Informationspflicht über die kostengünstige Selbstversicherung nicht nachgekommen. Erst Jahre später habe die BF zufällig von der Möglichkeit erfahren. Aus der vorgelegten Familienbeihilfekarte ergebe sich der erhöhte Bezug der Familienbeihilfe. Diese sei bisher nicht berücksichtigt worden.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung übermittelte die BF eine Kopie der Familienbeihilfekarte für ihren Sohn XXXX. In der mündlichen Verhandlung am 17.3.2015 räumte die belangte Behörde ein, dass offensichtlich die Beschwerde der BF am 29.9.2014 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Die Beschwerde der BF sei als rechtzeitig eingebracht zu werten. Der BF bestätigte, am 27.9.2013 einen Antrag für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für ihren behinderten Sohn, XXXX, für den Zeitraum 1985 bis 31.7.1991 gestellt zu haben. Der BF wurde eine Frist zur Vorlage von Befunden zur Krankheit ihres Sohnes eingeräumt.

Mit e-mail-Mitteilung vom 2.4.2015 gab die BF bekannt, ihre Beschwerde vom 29.9.2014 zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung und der mündlichen Verhandlung am 17.3.2015 ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom 29.9.2014 durch die BF zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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