BVwG W182 1409657-2

W182 1409657-2Tribunal administratif fédéral13 avr. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W182 1409657-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1409657.2.00

Spruch

W182 1409657-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014, Zl. 498830710/1191912, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 sowie 26.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz Helmand wohnhaft, reiste am 31.08.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2009 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an (vgl. As 19): "Die Taliban haben uns bedroht und meinen Bruder getötet. Da mein Vater Angst um mein Leben hat, bin ich geflüchtet." Der BF habe bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Angst um sein Leben. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, ein volljähriger Bruder sowie zwei Schwestern aufhalten. Der BF habe von 1998 bis 2001 die Grundschule besucht. Er sei in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 15.09.2009, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Bruder bei einer Sicherheitsgarde einer nationalen Organisation gearbeitet habe und deswegen von den Taliban vor etwa fünf Monaten ermordet worden sei. Die Taliban hätten der Familie gedroht und dem Vater des BF nahegelegt, nicht mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Vater habe beschlossen, dass der BF zum Schutz seines eigenen Lebens das Land verlassen solle. Der BF sei selbst nicht direkt bedroht worden. Die Taliban würden nachts ins Haus kommen und eine Botschaft bzw. Drohung bringen. Es gebe aber nichts Schriftliches (vgl. As 37).

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.10.2009, gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er nach dem Tod seines Bruders von den Taliban bedroht worden sei. Sein Bruder habe bei einer privaten afghanischen Organisation gearbeitet (vgl. As 97). Später erklärte der BF im gleichen Zusammenhang (vgl. As 101): "Er war privat und arbeitete für den Staat bei einer bewaffneten Eskorte." Der Bruder des BF habe zwei Jahre für diese Organisation gearbeitet, welche "Privat Eskorte" geheißen habe. Sein Auto sei zwischen Kabul und XXXX von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei er ums Leben gekommen. Sein Leichnam sei ihnen "zurückgebracht" worden (vgl. As 101). Nach dem Begräbnis des Bruders hätten die Taliban den Vater des BF bedroht und ihm vorgeworfen, dass der Bruder des BF mit dem Staat zusammengearbeitet habe. Sie hätten vom Vater verlangt, dass der BF für die Taliban einspringe, weil dessen Bruder auf der Seite der Gegner der Taliban gearbeitet habe (vgl. As 99). Die Taliban seien in der Nacht zwei oder drei Mal zu ihrer Türe gekommen und hätten den Vater des BF bedroht (vgl. As 101). Der BF selbst habe sie nicht gesehen. Die Taliban seien nicht ins Haus gekommen. Der BF sei auch niemals direkt bedroht worden. Der Vater des BF habe den Taliban seine Zustimmung erteilt, habe dann aber den BF sofort nach Kabul gebracht, damit er ausreisen könne. Nachgefragt, erklärte der BF dass sie erst Probleme bekommen hätten, als bekannt geworden sei, dass sein älterer Bruder gestorben sei. Sein älterer Bruder habe bei der Eskorte im Geheimen gearbeitet und seine Familie während dieser Zeit nur selten besucht. Der BF könne nicht ins Herkunftsland zurückkehren, da er von den Taliban wegen seines verstorbenen Bruders bedroht werde. Der Vater und der sechzehnjährige jüngere Bruder des BF würden nach wie vor in der Heimatprovinz leben. Auf die Frage, warum der Vater noch im Herkunftsland leben könne, gab der BF an: "Mein Vater ist ein älterer Herr. Er wird nur wegen der Kinder bedroht. Ich bin weg, somit ist er nicht mehr in Gefahr." Auf den Vorhalt, dass aber dann der Bruder in Gefahr wäre, erklärte der BF: "Wenn die Taliban sehen, dass keiner von uns mit dem Staat zusammenarbeitet, ist keiner mehr in Gefahr" (vgl. As 99). Außerdem habe der Vater des BF auch nicht genug Geld gehabt, um beide Söhne weg zu schicken.

Mit Bescheid vom 13.10.2009, Zl. 09 10.466-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der BF eine Verfolgung durch unbekannte Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und der BF habe keine konkreten Gefährdungen geltend gemacht.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2014, Zl. W158 409.657-1/5Z, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des BF zu treffen. Dem Bundesamt wurde aufgetragen, Im fortgesetzten Verfahren insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und gegebenenfalls in Kabul, zum Aufenthaltsort seiner Familie, zur Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region sowie zu deren Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der vom BF mittlerweile vorgelegten Beweismittel die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem BF unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 28.05.2014 wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dazu gab der BF unter anderem an, dass sein älterer Bruder vor etwa fünf Jahren auf der Route XXXX - Kabul von den Taliban getötet worden sei. Sein Bruder habe zwei Jahre lang bei der Regierung in der Security-Abteilung gearbeitet. Seine Eltern hätten dies geheim gehalten. Sie hätten nicht einmal dem BF davon erzählt. Seine Eltern hätten dann eine Nachricht bekommen, dass der Bruder des BF ums Leben gekommen sei. Wer sie verständigt habe, wisse der BF nicht mehr, es sei irgendjemand zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Vater habe die Leiche des Bruders allein geholt und ins Dorf gebracht. Etwa ein Monat nach den Begräbnisfeierlichkeiten, als der BF mit seiner Familie zuhause gewesen sei, habe es in der Nacht gegen 20:00 oder 21:00 Uhr an der Tür geklopft (vgl. As 227). Seine Mutter sei glaublich zur Tür gegangen. Ein paar bewaffnete Männer seien vor der Tür gewesen und hätten den Vater des BF sprechen wollen. Sie hätten den Vater mitgenommen. Dem BF habe seine Mutter nicht erlaubt, hinauszugehen. Er wisse daher nicht, wie viele Männer es gewesen seien. Eine halbe Stunde später sei der Vater zurückgekommen und habe auf Fragen der Mutter erzählt, dass die Männer Taliban gewesen seien und ihn bedroht hätten, weil der Bruder des BF für die Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten vom Vater gefordert, dass der BF mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten zu ihm gesagt:

"Wenn Du uns Deinen Sohn gibst, kannst Du hier Leben - wenn nicht, kannst Du hier nicht leben." Der Vater habe zugestimmt, jedoch dem BF nach zwei Tagen nach Kabul gebracht. Der BF sei den Männern nie persönlich begegnet und sei auch selbst nie bedroht worden, nur über seinen Vater. Zum Tod seines Bruders näher befragt, gab der BF an, dass er mit Freunden in einem Privatauto unterwegs gewesen sei und die Taliban bewaffnet gewesen seien. Sein Bruder habe mehrere Schüsse abbekommen. Dazu weiter befragt, zu welchem Zweck sein Bruder auf der Route in ein Privatfahrzeug unterwegs gewesen sei, gab der BF an, es nicht genau zu wissen. Sein Bruder sei aber im Dienst gewesen. Er wisse dies deshalb, weil wenn der Bruder nicht im Dienst gewesen wäre, ihn die Taliban ja nicht attackiert hätten. Es seien auch drei oder vier andere Autos attackiert worden. Es seien Geländewagen gewesen, die der Regierung gehört hätten, aber keine bestimmten Farben oder ähnliches gehabt hätten. Dabei seien auch nicht nur sein Bruder, sondern sieben oder acht weitere Personen ums Leben gekommen. Seine Familie sei in der Zwischenzeit in Pakistan. Sein Bruder sei jetzt 21 Jahre alt.

Vom BF wurde u.a. ein psychologisches Gutachten einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 25.03.2014 vorgelegt, wonach beim BF Hinweise auf eine depressive, ängstliche Erkrankung und eine Posttraumatische Belastungssituation fassbar wären. Zum Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung hätten sich Symptome gezeigt, die den diagnostischen Kriterien der WHO für eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine starke depressive Störung mit Selbstmordgedanken entsprechen würden.

In einer Stellungnahme vom 06.08.2014 wurde für dem BF dessen Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen dargelegt, dass er aufgrund seiner Familienzugehörigkeit auch aktuell asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, wobei ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, wegen Zwangsrekrutierungen vor den Taliban geflüchtet zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei. Dazu wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der BF während der Einvernahmen mehrfach die Angaben zur Organisation, für die sein Bruder tätig gewesen sein soll, gewechselt habe. So habe er mehrfach auf Nachfragen angegeben, dass sein Bruder für eine private Sicherheitsfirma, namens "Private Eskorte" tätig gewesen wäre, habe dies aber während der Einvernahmen dahingehend abgeändert, dass es sich dabei um eine Sicherheitsgarde oder auch die Sicherheitsabteilung der Regierung gehandelt habe. Weiters habe der BF in seiner ersten Einvernahme angegeben, zwei bis drei Mal bedroht worden zu sein, habe dies allerdings im Zuge der zweiten Einvernahme dahingehend abgeändert, dass die Taliban nur einmal nachts zu ihm nachhause gekommen wären und seinen Vater gedroht hätten, dass der BF nun für die Taliban arbeiten müsse oder seine Familie sonst nicht mehr im Dorf leben könne, da der Bruder für die Regierung gearbeitet habe. Wäre der BF tatsächlich bedroht worden, dann hätte er die Häufigkeit solcher Drohungen, vor allem, wenn es sich um eine so überschaubare Anzahl handle, immer gleich angeben können und würde nicht zwischen ein und drei Mal schwanken.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Zu den vorgeworfenen Widersprüchen wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF nie angegeben habe, dass sein Bruder für eine private Sicherheitsfirma namens "Private Eskorte" tätig gewesen wäre. Vielmehr habe er vorgebracht, dass sein Bruder bei der Regierung zwei Jahre lang in einer Security-Abteilung gearbeitet habe. Diese Abteilung stelle etwa ausländischen Organisationen Sicherheitspersonal zur Verfügung. "Private Eskorte" bezeichne vielmehr die Tätigkeit seines Bruders, eben Begleitschutz. Da der BF aber auch erst nach dem Tod seines Bruders dessen Tätigkeit erfahren habe, wisse er nichts Genaueres. Während dieser zwei Jahre sei der Bruder des BF in etwa vier bis fünf Mal zuhause gewesen. Das in den Einvernahmen von unterschiedlichen Bezeichnungen wie "Sicherheitsfirma", "Private Eskorte", "Sicherheitsgarde" oder "Sicherheitsabteilung" die Rede sei, sei wohl auf die Übersetzungen zurückzuführen. Der BF habe immer gleichbleibend über die Gründe, weshalb sein Bruder von den Taliban getötet worden sei, berichtet. Der Vorwurf, dass das Vorbringen des BF auch deshalb unglaubwürdig sei, weil er in der ersten Einvernahme gesagt hätte, dass die Taliban zwei oder dreimal gekommen wären und in der zweiten Einvernahme erklärt habe, dass die Taliban nur einmal nachts gekommen wären, könne ebenso nicht als schlüssige Begründung herangezogen werden. Im Protokoll der Einvernahme vom 13.10.2009 stehe: "Sie kamen in der Nacht zwei oder dreimal zu unserer Türe und bedrohten den Vater. Ich selbst habe sie nicht gesehen." Der BF habe in dieser Einvernahme vorher schon davon berichtet, als die Taliban gekommen seien: "Man hat von meinem Vater verlangt, dass sich für die Taliban einspringe, weil mein Bruder auf der Seite der Gegner der Taliban gearbeitet hat. Mein Vater hat auch den Taliban seine Zustimmung erteilt und hat mich aber dann sofort nach Kabul gebracht." Es wäre unverantwortlich, wenn der Vater erst nach dem zweiten oder dritten Besuch der Taliban dafür gesorgt hätte, dass der Sohn für die Taliban nicht mehr greifbar sei. Die Taliban seien nur einmal, nämlich etwa einen Monat nach dem Begräbnis des Bruders gekommen. Hätte die belangte Behörde in der Einvernahme am 13.10.2009 genauer nachgefragt, dann wäre gleich geklärt worden, dass die Taliban nur einmal und nicht mehrmals gekommen seien. Der BF meine, dass es vielleicht zu dem Missverständnis gekommen sei, weil er vielleicht gesagt habe, dass es zwei oder drei Personen gewesen wären.

1.4. Zu einer für den 11.03.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der BF trotz ausgewiesener, ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde vertagt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari sowie eines (ausschließlich für die Verhandlung) bevollmächtigten Vertreters, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, dass er das Herkunftsland verlassen habe, um einer Verfolgung durch die Taliban, die ihn zwangsrekrutieren hätten wollen, zu entgehen. Dazu gab er unter anderem an, dass die Taliban "einige Tage" bzw. "ungefähr eine Woche" nach dem Begräbnis seines älteren Bruders zu ihnen gekommen wären. Weiters erklärte der BF dazu von sich aus ausdrücklich, dass die Taliban zwei Mal zu ihnen gekommen wären, wobei zwischen den beiden Besuchen "keine Nacht dazwischen" gelegen wäre, d.h. die Besuche an zwei aufeinanderfolgenden Nächten stattgefunden hätten. Zum älteren Bruder gab der BF an, dass dieser für die Regierung im Security-Bereich in einer Sicherheitsabteilung gearbeitet habe. Er sei dafür zuständig gewesen, als Vorhut Straßen abzusichern. So hätte die Einheit seines Bruders, wenn ausländische Fahrzeuge beispielsweise Lebensmittel transportiert hätten, ungefähr eine Stunde vorher als Vorhut die Strecke befahren und nach Taliban Ausschau gehalten. Der Bruder des BF habe dies etwa zwei Jahre lang gemacht, wobei er in dieser Zeit ungefähr drei Mal zu ihnen nachhause gekommen wäre. Eines Tages sei er bei einem Gefecht mit den Taliban auf der Straße zwischen Kabul und XXXX in einem Fahrzeug getötet worden. Es seien etwa sechs bis sieben Leute getötet worden, wobei vier Fahrzeuge betroffen gewesen seien. Der BF habe erst nach dem Tod des Bruders erfahren, dass dieser für die Regierung gearbeitet habe. Sein Bruder und sein Vater hätten dies geheim gehalten und stattdessen behauptet, dass der Bruder im Iran arbeiten würde. Als der Vater des BF die Leiche des Bruders ins Dorf gebracht habe, hätten die Dorfbewohner aufgrund dessen offensichtlicher Schusswunden gewusst, dass er nicht im Iran verstorben sei, sondern für die Regierung gearbeitet habe. Der BF brachte auch weiter vor, dass sein Bruder früher Taliban gewesen sei und ihr ganzes Dorf aus Taliban bestehen würde. Auch die Freunde des BF aus dem Dorf seien Taliban gewesen. Die Schwierigkeiten seien jedoch erst nach dem Tod seines Bruders entstanden. Der BF sei persönlich nie von den Taliban bedroht worden und habe auch sonst mit Ausnahme der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan keine weiteren Fluchtgründe. Auf wiederholtes Nachfragen konnte der BF auch keinen konkreten Grund nennen, weshalb die Taliban gerade an ihm interessiert gewesen wären. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab der BF an, dass sein Vater Paschtune sei und seine Mutter der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Dazu befragt, wieso er zu Verhandlung am 11.03.2015 unentschuldigt nicht erschienen sei, gab der BF an, dass er zwar die Ladung erhalten habe, diese aber nicht durchgelesen habe, weil er das Schreiben für etwas anderes gehalten habe.

Vom Vertreter des BF wurde im Wesentlichen zusammenfassend dargestellt, die Taliban würden dem BF und seiner Familie im Herkunftsland unterstellen, gegen die Taliban zu sein, weshalb auch die restliche Familie des BF nach Pakistan geflüchtet sei. Für den Vertreter sei es relativ klar, dass der BF aus dem von ihm angegebenen Dorf in der Provinz Helmand stamme und es auch irgendein fluchtauslösendes dramatisches Ereignis gegeben habe. Der Vertreter verwies in diesem Zusammenhang auf die diagnostizierten Panikattacken und andere psychologische Probleme des BF.

Dem BF wurden zur Situation in Afghanistan und seiner Heimatprovinz aktuelle Länderinformationen zu Kenntnis gebracht, darunter insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes "Sicherheitslage in der Provinz Helmand,XXXX, Erreichbarkeit" vom 25.08.2014, die Kurzinformation der Staatendokumentation "Afghanistan - Angriffsstatistiken auf Distriktebene" vom 24.02.2015 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, ist Sohn einer tadschikischen Mutter und eines pashtunischen Vaters, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Provinz Helmand wohnhaft, reiste am 31.08.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des BF, dass Herkunftsland verlassen zu haben, weil die Taliban unter Zwang und Drohung gegen seinen Vater versucht hätten, ihn als Kämpfer zu rekrutieren.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Ergänzend wird zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF festgestellt:

Helmand ist eine volatile Provinz, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Angriffe durchführen (Khaama Press 14.9.2014 und Khaama Press 2.9.2014). Aufgrund der strategischen Lage, könnte jegliche Unsicherheit im Bezirk Sangin, zusätzlich zu Helmand, die Sicherheit anderer westlicher Provinzen zerrütten (Tolo News 22.9.2014). In einem Treffen mit Stammesälteren sagte Präsident Karzai, dass Helmand ein großes Ziel für Aufständische ist, die behaupten, dass die Zusammenstöße durch ausländische Elemente verursacht wären (Tolo News 27.6.2014). Sangin war bereits mehrere Male dieses Jahr Ziel von Angriffen der Aufständischen (Tolo News 22.9.2014). Laut dem Gouverneur der Provinz sind mehr als 400 Taliban-Aufständische, 270 Sicherheitskräfte und 230 Zivilisten bei den Zusammenstößen in Sangin umgekommen. Dabei wurden auch 500 Taliban, 200 Sicherheitskräfte und mehr als 400 Zivilisten verletzt (Tolo News 29.8.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die hohe Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 25% gesunken. Im Jahr 2013 wurden

1. 813 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Helmand, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters,

1. 684 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Sangin (EASO 1.2015).

Am 28.08.2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf einen ISAF-Konvoi in Lashkargah (Hauptstadt der südlichen Provinz Helmand) vier Zivilisten um, 15 wurden verletzt (BAMF 02.09.2013). Am 14.11.2013 wurden in Lashkargah, der Hauptstadt der südafghanischen Provinz Helmand, vier Zivilisten bei einer Bombenexplosion verletzt (BAMF 18.11.2013). Am 10.01.2014 erschossen US-Soldaten in der Provinz Helmand einen kleinen Jungen. Sie sollen das Kind in einem Sandsturm für einen Feind gehalten haben (RFE/RL 10.1.2014). BBC berichtete im Jänner 2014, dass ein Mädchen von ihrer Familie unter Druck gesetzt wurde, mit einer Sprengstoffweste einen Kontrollpunkt der Polizei in der Provinz Helmand anzugreifen (BBC 13.01.2014). IWPR berichtete im Februar 2014, dass in der Provinz Helmand Mitgliedern der afghanischen Lokalpolizei vorgeworfen wird, Zivilisten getötet zu haben (IWPR 10.02.2014). BBC berichtete im Februar 2014, dass die Hauptverkehrsstraße in Helmand nicht sicher genug sei. Die Bedrohung basiere auf selbstgebastelten Sprengsätzen, die von den Taliban platziert worden seien und noch intakt seien. Ein Taxifahrer habe die gefährliche Reise zwischen der Hauptstadt Lashkar Gah und Sangin gemacht. Er habe dort viele Kämpfe und viele Freunde sterben gesehen. Er habe jedoch nie angehalten und sei immer weitergefahren. Die Taliban würden ihn kennen und sei es ihm deshalb möglich, zwischen Lashkar Gah und Sangin zu fahren. Ein Busfahrer habe erzählt, dass die 100 km lange Straße berüchtigt sei für Explosionen selbstgebastelter Sprengkörper, Entführungen und Enthauptungen durch die Taliban (BBC 12.02.2014). BBC berichtete im April 2014, dass in den Kämpfen der vergangenen Monate die Polizei 400 Männer verloren habe - die schlimmsten Verluste im Winter seit Ausbruch des Konfliktes. Die meisten ländlichen Gebiete im Norden von Helmand seien nun in den Händen der Taliban (BBC 02.04.2014). Pajhwok berichtete im Juni 2014, dass bei einem Zusammenstoß und einer Explosion in der Provinz Helmand mindestens sechs Sicherheitskräfte und ein Zivilist getötet sowie zwei Polizisten verletzt wurden. Unabhängig davon erschossen zwei nicht identifizierte Schützen einen Zivilisten im Bezirk Garamsir (Pajhwok 04.06.2014). BBC berichtete im Juni 2014, dass laut Behörden mindestens 100 Talibankämpfer bei Kämpfen um vier militärische Kontrollpunkte getötet wurden. Fünf Tage der Konflikte im Bezirk Sangin in der Provinz Helmand kostete 35 Zivilisten und mindestens 21 afghanischen Soldaten das Leben. Ein Stammesältester berichtet, dass über 2000 Familien vertrieben wurden (BBC 25.6.2014). Radio Free Europe/Radio Liberty berichtete unter anderem, dass am 20.06.2014 in der Provinz Helmand bei einem Talibanangriff drei US-Soldaten getötet wurden (RFE/RL 21.6.2014). Khaama Press berichtete im Juli 2014, dass mindestens sieben Terroristen im Zuge einer Operation des afghanischen Geheimdienstes (National Directorate of Security -NDS) in Helmand getötet wurden, sowie sechs weitere Aufständische verhaftet wurden (Khaama Press 06.07.2014). Medecins Sans Frontieres berichtete, dass schwere Kämpfe zwischen afghanischen Streitkräften und Oppositionskräften in Zentralhelmand und nördlichen Teil der Provinz Helmand zu einer Zunahme der Kriegsverwundeten im Krankenhaus von Lashkar Gah führte. Während der intensivsten Phase der Kämpfe von 21.06. bis 05.07.2014 wurde 68 Patienten behandelt. Nach Abklingen der Kämpfe am 5. Juli waren die Straßen wieder passierbar. Das hohe Niveau an Gewalt fordert weiterhin Tribut von den Menschen in Helmand durch Landminen, Bomben, Kämpfe und das Risiko von Kreuzfeuer (MSF 18.7.2014). Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet, dass in der Provinz Helmand im August 2014 vier afghanische Polizisten bei einem Angriff der Taliban auf einen Polizeikontrollpunkt getötet wurden (RFE/RL 8.8.2014).

Quellen:

BAMF (2.9.2013): Briefing Notes, Informationszentrum Asyl und

Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16798706/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_02.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16798707vernum

=-2

BAMF (18.11.2013): Briefing Notes, Gruppe 41 - Informationszentrum Asyl und Migration,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16929502/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.11.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16930165vernum=-2

BBC News (13.1.2014): Afghan 'suicide vest girl' reveals family ordeal, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-25708023#

BBC News (12.2.2014): A Helmand that is rarely seen, http://www.bbc.com/news/world-asia-26013056#

BBC News (2.4.2014): Troops leave helmand to an uncertain future, http://www.bbc.com/news/world-asia-26847555#

BBC News (25.6.2014): Afghan troops battle mass Taliban assault in Helmand, http://www.bbc.com/news/world-asia-28012340#

EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (10.2.2014): Afghan Forces Accused of Helmand Civilian Casualties, http://www.ecoi.net/local_link/269203/397575_de.html

Khaama Press (6.7.2014): Taliban leader killed in Afghan intelligence operation in Helmand, http://www.khaama.com/taliban-leader-killed-inafghan-intelligence-operation-in-helmand-8269

Khaama Press (2.9.2014): Another massive Taliban attack repelled in Helmand province,

http://www.khaama.com/another-massive-taliban-attack-repelled-in-helmand-province-8561

MSF (18.7.2014): Afghanistan: MSF cares for dozens of wounded following heavy fighting in central and northerm Helmand province, http://www.msf.org/article/afghanistan-msf-cares-dozens-woundedfollowing-heavy-fighting-central-and-northerm-helmand

Pajhwok (4.6.2014): 6 security personnel, civilian killed in Helmand,

http://www.pajhwok.com/en/2014/06/04/6-security-personnel-civilian-killedhelmand

RFE/RL (10.1.2014): Kabul Says U.S. Forces Accidentally Kill Boy, http://www.ecoi.net/local_link/266975/394117_de.html

RFE/RL (21.6.2014): Three U.S. Soldiers Killed In Taliban Attack, http://www.ecoi.net/local_link/278478/407847_de.html

RFE/RL (8.8.2014): Four Afghan Police Officers Killed In Taliban Assault,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-attackhelmand/26520517.html

Tolo News (27.6.2014): Helmand After Taliban Clash, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15403-helmand-after-taliban-clash?tmpl=componentprint=1layout=default

Tolo News (29.8.2014): Helmand Conflict Results in Heavy Losses, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16155-helmand-conflict-results-in-heavy-losses?tmpl=componentprint=1layout=default

Tolo News (22.9.2014): Clashes intensify in Helmand¿s Sangin district,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16471-clashes-intensify-in-helmands-sangin-district?tmpl=componentprint=1layout=default

Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützt sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen resultieren aus den Angaben des BF beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt, in der Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er wegen der Taliban, die ihn gegen seinen Willen und unter Drohungen als Kämpfer rekrutieren hätten wollen, das Herkunftsland verlassen habe, konnte kein Glauben geschenkt werden.

Bereits das Bundesamt ging in seiner Beweiswürdigung aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF von der Unglaubwürdigkeit dessen Vorbringens aus. Auch in der mündlichen Verhandlung ist es dem BF letztlich nicht gelungen, das Bundesverwaltungsgericht vom Zutreffen seines diesbezüglichen Vorbringens zu überzeugen. Vielmehr verstrickte sich der BF beim Bundesverwaltungsgericht erneut in erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten.

So wurde etwa vom Bundesamt im bekämpften Bescheid hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit des BF darauf hingewiesen, dass dieser bezüglich der Bedrohung durch die Taliban in der Einvernahme am 13.10.2009 angegeben habe, dass diese "zwei oder drei Mal" zu ihnen gekommen wären (vgl. As 101), wohingegen er im Widerspruch dazu in der Einvernahme am 28.05.2014 im gleichen Zusammenhang einen einmaligen Besuch der Taliban behauptete. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde in der Beschwerdeschrift ausdrücklich mit dem Argument bekämpft, dass "wenn die belangte Behörde in der Einvernahme am 13.10.2009 genauer nachgefragt" hätte, dann "gleich geklärt" worden wäre, "dass die Taliban nur einmal und nicht mehrmals gekommen" wären. Dazu wurde noch ergänzt, dass der BF meine, dass es vielleicht deshalb diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen wäre, weil er vielleicht gesagt habe, dass es zwei oder drei Personen gewesen wären (vgl. S. 6 Beschwerdeschrift vom 23.10.2014). Nunmehr brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2015 im völligen Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen und seinen Angaben am 28.05.2014 von sich aus vor, dass die Taliban zwei Mal zu ihnen gekommen wären und bestätigte dies auch noch auf Nachfragen (vgl. S. 11 - 12 Verhandlungsprotokoll).

Der BF war in der Beschwerdeverhandlung auch nicht in der Lage, den Zeitpunkt, zu den die Taliban gekommen wären, annähernd gleich bleibend wie beim Bundesamt und in der Beschwerdeschrift wiederzugeben. So erklärte er beim Bundesamt am 28.05.2014 noch, dass die Taliban etwa ein Monat nach dem Begräbnis des Bruders zu ihnen gekommen wären (vgl. As 227) und wiederholte dies erneut in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Beschwerdeschrift vom 23.10.2014). Nur knapp fünf Monate später in der Beschwerdeverhandlung konnte er diese Zeitangabe nicht mehr wiederholen, sondern behauptete nunmehr im gleichen Zusammenhang, dass die Besuche bereits "einige Tage" (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll) bzw. "eine Woche" (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll) nach dem Begräbnis des Bruders stattgefunden hätten, wobei die Taliban an zwei aufeinanderfolgenden Nächten gekommen wären.

Der BF versuchte auf Vorhalt der Widersprüche in der Beschwerdeverhandlung diese zu bestreiten, in dem er im Wesentlichen behauptete, beim Bundesamt falsch protokolliert worden zu sein. So hätte er in der Einvernahme am 28.05.2014 angegeben, dass die Taliban zwei Mal gekommen seien, und sei ihm dies auch so rückübersetzt worden. Dies findet aber nicht nur im entsprechenden Einvernahmeprotokoll keine Deckung, sondern steht darüber hinaus im unauflösbaren Widerspruch zu seinem völlig anderslautenden Beschwerdevorbringen.

Wenn der BF infolge versuchte, die Widersprüche auf den Umstand zurückzuführen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse über fünf Jahre zurückliegen würden und er aufgrund seiner psychischen Erkrankung ausgeprägte Gedächtnisschwächen hätte, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls festzustellen, dass die genannten Widersprüche nicht nur Details, sondern zentrale Eckpunkte der Rahmengeschichte seines Vorbringens betreffen. Hinzu kommt, dass auch schon die Beweiswürdigung des Bundesamts im bekämpften Bescheid auf die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Besuche der Taliban aufbaute.

Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF sein Vorbringen auf eine durchwegs simpel gestrickte Rahmengeschichte stützte, die sich auf einige wenige Ereignisse in einem relativ kurzen Zeitraum reduzierte. Der BF konnte daneben auch kaum Hintergrundinformationen zu seinen Vorbringen liefern, allein schon deshalb, da es seinem Vorbringen zufolge zu keiner persönlichen Begegnung mit den Taliban, die ihn ja über seinen Vater bedroht hätten, gekommen wäre und er bis zum Tod des Bruders nicht einmal gewusst hätte, dass dieser für die Regierung gearbeitet hätte.

Unter Zugrundelegung dieser Aspekte ließ der Umstand, dass der BF nicht einmal in der Lage war, diese einigen wenigen Eckpunkte seines Vorbringens auf wiederholte Befragung hin ohne erhebliche Abweichungen gleichlautend darzutun, nur den Schluss zu, dass die von ihm dargetanen Ereignisse so nicht stattgefunden haben können. Der BF vermochte sohin seine Fluchtgründe - wie dies auch schon von der Behörde wiederholt festgestellt wurde - nicht glaubwürdig darzutun.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung aber auch nicht imstande war, auf wiederholtes Nachfragen plausibel darzutun, warum die Taliban konkret an ihm interessiert gewesen wären (vgl. S. 16 Verhandlungsprotokoll). Weiters konnte er auf wiederholtes Nachfragen auch nicht stimmig dartun, weshalb die Dorfbewohner - wie von ihm wiederholt behauptet wurde - vorallem aufgrund der Schussverletzungen des Bruders davon ausgegangen wären, dass letzterer für die Regierung gearbeitet hätte. Angesichts der Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans und insbesondere in der Heimatprovinz des BF kommt es immer wieder dazu, dass völlig Unbeteiligte erschossen werden, was auch den Dorfbewohnern bekannt sein musste. Letzteres wurde dem BF auch vorgehalten, wobei er dieser Einschätzung auch nicht entgegengetreten ist. Auch sein Gegenargument, wonach die Dorfbewohner im Glauben gewesen wären, dass der Bruder im Iran gearbeitet hätte und man beim Arbeiten im Iran nicht erschossen werden könne, ändert daran insofern nichts, als auch eine Arbeitstätigkeit im Iran gelegentliche Besuche oder eine Rückkehr ins Heimatland nicht ausschließt.

2.3. Die getroffenen ergänzenden Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte, die den Parteien in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2015 zu Kenntnis gebracht wurden.

Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumenten kann im Hinblick auf den festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ein asylrelevantes Gefährdungspotential des BF, der der Volksgruppe der Pashtunen bzw. Tadschiken angehört, Sunnit ist und politisch nie aktiv war, nicht erkannt werden.

Vom BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der Sohn eines Pashtunen und einer Tadschikin ist, sunnitischer Muslim ist, und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der BF aktuelle individuelle Verfolgungshandlungen durch die Taliban befürchte, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

"Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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