BVwG W200 2003895-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003895.1.00
Spruch
W200 2003895-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.01.2014, VN: XXXX, über die amtswegige Feststellung, dass er nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) aufgrund seiner Morbus Crohn-Erkrankung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.02.2013 wurde aufgrund eines Gutachtens vom 06.02.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie (Gesamtgrad der Behinderung 50%) dem Antrag Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 08.01.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Zweitverfahren:
Im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter Untersuchung vom 24.10.2013 eingeholt. Dieses Gutachten vom 31.10.2013 ergab Folgendes:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %
1. Chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischer Schleimhautveränderung - Morbus Crohn
Oberer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand, Stabilisierung der intestinalen Beschwerdesymptomatik, immunsuppressive Dauertherapie 070405
40
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 von Hundert. Es wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund des guten Ansprechens auf die Therapie sowie Stabilisierung der Beschwerdesymptomatik der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe reduziert werde. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Vom Beschwerdeführer wurden folgende Befunde in Vorlage gebracht:
Ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2013
Laborbefund vom 13.09.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin - Akupunktur - Manuelle Medizin
Befundzusammenfassung vom 11.07.2013
Aufgrund der neu eingelangten Befunde führte der das Gutachten verfassende Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin am 21.11.2013 in einer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die neu eingebrachten Befunde einem Eisenmangel ohne Beeinträchtigung des roten Blutbildes (Anämie) entsprächen, wie er bei chronischen Darmstörungen mit chronischen Schleimhautveränderungen - Morbus Crohn - auftreten könne. Da es sich hierbei um eine häufige Begleitsymptomatik dieses Krankheitsbildes handle und mittels oraler intravenöser Eisengabe gut therapiert werden könne, zudem keine wesentlichen funktionellen Störungen mit sich bringe, ergebe sich dadurch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 von Hundert.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme vom 04.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Untersuchung. Er verwies darauf, dass sich an seiner Krankheit seit drei Jahren nichts geändert habe. Er müsse sorgfältig auf seine Ernährung achten, weil er sonst am nächsten Tag fünf bis zehn Mal pro Tag Durchfall habe. Man müsse ihm aufgrund seiner Medikamenteneinnahme rund alle zwei Wochen Blut abnehmen. Er erhalte eine Eisentherapie, da durch seine Krankheit die Eisenaufnahme nahezu unmöglich sei. Normale Tabletten würden dabei wieder Durchfall auslösen, daher gehe es nur mit Infusionen, die er beim Arzt erhalte. Weiters würden quartalsmäßige Untersuchungen in der Morbus Crohn Ambulanz erfolgen und er müsse alle drei bis fünf Jahre eine Darmspiegelung ertragen.
Datiert mit 19.12.2013 erging eine neuerliche Stellungnahme des das Gutachten verfassenden Facharztes. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass - da sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Begutachtung eine Verbesserung der Krankheit und damit eine Verringerung der funktionellen Beeinträchtigung ergeben hätte - entsprechend dem aktuellen Beschwerdebild eine Neueinschätzung vorzunehmen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die strengen Diätmaßnahmen, die regelmäßigen Blutabnahmen sowie die engmaschigen ärztlichen Kontrollen eine große psychische und zeitliche Belastung darstellen, jedoch seien diese nicht als körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen zu bewerten.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde in diesem Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre. Begründend wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.12.2013 eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Grades der Behinderung ergebe.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 an der chronisch entzündlichen Krankheit Morbus Crohn leide, diese Krankheit betreffe den gesamten Magen-Darm-Trakt und eine Operation sei ausgeschlossen. Sein Eisenmangel bewirke eine schlechtere Lebensqualität durch dauernde Müdigkeit, jedoch sei die Eisenaufnahme nur mittels Infusion möglich, da bei Tabletteneinnahme wieder starker Durchfall eintreten würde. Die amtsärztliche Untersuchung sei nur eine Momentaufnahme und man könne seinen Zustand nicht "pauschalieren" und somit heruntersetzen, wenn er mehrmals im Jahr durch schwere Schübe sogar über der 50 % Grenze liege. Der Beschwerdeführer sehe den Grund für die Minderung seines Gesamtgrades der Behinderung nicht ein, da sich sein Zustand täglich ändern könne.
Folgende Unterlagen wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt:
Ärztliches Attest samt Laborbefund vom 13.09.2013
Laborbefunde vom 18.07.2013, vom 15.11.2013 und vom 18.01.2013
Ambulanter Arztbrief einer chron. Colitis Ambulanz vom 12.06.2014 mit der Diagnose MC und dem Befund "geht gut, Stuhl manchmal breiig, manchmal fest, keine Bauchschmerzen, keine Blutbeimengungen, kein Fieber, KG konstant, Humira weiterhin alle zwei Wochen 40 mg, im mitgebrachten Labor unauffällige Werte bis auf erniedrigtes Ferritin"
Laborbefund vom 03.10.2014
Befund vom 10.10.2014 eines med. nuklearmedizinischen endokrinologischen Labors
Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein, mit dem ein Grad der Behinderung aufgrund der Morbus Crohn-Erkrankung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt wurde. Das Gutachten vom 17.10.2014 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 24.10.2013 von Herrn Dr. XXXX. Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin untersucht, dabei wurde ein GdB von 40 % wegen Morbus Crohn, 07 04.05, festgestellt.
Dies hat eine Rückstufung gegenüber einem älteren Gutachten vom 06.02.2013 bedeutet, damals waren 50 % festgestellt worden.
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Keine wesentlichen sonstigen Erkrankungen oder Operationen.
Seit 2009 immer wieder Durchfälle und Gewichtsverlust, schließlich wurde im März 2010 im Krankenhaus St Pölten ein Morbus Crohn festgestellt. Eine OP war nicht erforderlich Mitgebracht wird ein ambulanter Arztbrief der Crohn-Colitis-Ambulanz der II. Medizinischen Abteilung des Landesklinikums St. Pölten vom 12.06.2014, an Medikation ist dort vermerkt Humira alle 2 Wochen 40 mg sowie Eisensubstitution über den Hausarzt mit Ferrinjekt 500 mg. Befragt dazu gibt der Beschwerdeführer an, keine sonstigen Medikamente einzunehmen. Der Befund wird in Kopie zum Akt genommen, ebenso die letzten Blutbefunde vom 03.10.2014, diese zeigen eine ganz geringfügige normozytäre Anämie mit einem HB von 13,8 g/dl. Calprotektin ist auf 102 Mikrogramm/Gramm Stuhl erhöht. Normalwert bis 50, früher waren die Werte höher, er gibt um 300 an. ist sich dieser Zahl aber nicht ganz sicher
Stuhlgang derzeit 3x täglich, gelegentlich auch nächtlich, dies etwa 2x pro Woche. Der Stuhlgang ist im Allgemeinen nicht blutig, öfters schleimig, geformt und nicht geformt ist sehr wechselhaft.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Humira. Ferrinjekt
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 178 cm, 70 kg. vor Krankheitsbeginn hatte er bis 80 kg, das tiefste Gewicht im Verlauf war im März 2010 49 kg. (...)
Diagnose (n):
1. Morbus Crohn 07.04.05 40%
Auswahl dieser Position, da guter Allgemein- und Ernährungszustand. Oberer Rahmensatz, da weiterhin intensive medikamentöse Therapie erforderlich ist.
Beantwortung der in nicht nummeriertem Aktenblatt gestellten Fragen:
Eine Änderung gegenüber dem Gutachten vom 31.10.2013 ist nicht festgestellt worden.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 12.12.2014 wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, weil einige Fragen aus seiner Beschwerde nicht beantwortet bzw. einige Punkte nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere verändere sich sein Gesundheitszustand mehrmals im Jahr aufgrund der chronisch entzündlichen Krankheit Morbus Crohn. Es sei leider der ganze Darm betroffen, daher könne die entzündete Stelle nicht operativ entfernt werden. Eine Operation sei nicht möglich. Da der Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung nur ein Tag - daher auch eine Momentaufnahme - gewesen sei, könne man den Zustand des Beschwerdeführers nicht "pauschalieren" und somit heruntersetzen, wenn der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr durch schwere Schübe sogar über der 50%-Grenze liege. Der Beschwerdeführer sehe den Grund der Minderung nicht ein, da sich sein Zustand täglich ändern könne.
Am 03.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die in Auftrag gegebene Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2015 des das Gutachten verfassenden Facharztes für Innere Medizin ein. Im Wesentlichen wurde darin der Schriftsatz vom 12.12.2014 berücksichtigt und ausgeführt, dass der Grund dafür, dass die Einschätzung früher höher gewesen sei, darin liege, dass auch im Gutachten ein tiefstes Körpergewicht im März 2010 von 49 Kilogramm vermerkt sei, bei der Untersuchung am 17.10.2014 habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, 70 Kilogramm zu wiegen. Die Position 07.04.05 sei für die Einschätzung herangezogen worden, der obere Rahmensatz berücksichtige den für die Erkrankung typischen schubhaften Verlauf und auch die erforderliche Medikation und deren eventuelle Nebenwirkungen.
In einem Schreiben vom 17.02.2015 führte der Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme aus:
"Ich werde dieses Schreiben nicht mehr als Stellungnahme betiteln, weil ich endlich zu einem Abschluss kommen möchte.
Wie schon erwähnt verläuft diese Krankheit in Schüben, daher weiß ich nicht, zu welchem Zeitpunkt eine Untersuchung für ein Gutachten am besten anzusetzen ist.
Mein derzeitiger Gesundheitszustand sieht folgendermaßen aus: ich bin müde und nicht leistungsfähig, da ich wieder einen erheblichen Eisenmangel habe, welchem ich mit Eiseninfusionen entgegenwirke. In den letzten Wochen habe ich wieder 6 kg abgenommen, daher beträgt mein derzeitiges Gewicht 64 kg."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
2. Beweiswürdigung:
Das im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2013, die aufgrund der neu eingelangten Befunde des vorzitierten Facharztes vom 21.11.2013 erstellte Stellungnahme zum Gutachten, die mit 19.12.2013 datierte neuerliche Stellungnahme des Facharztes sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.10.2014 und die ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und mit 09.01.2015 datierte Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten ergeben alle gleichlautend einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert. Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es ergibt sich aus all diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Der im letzten Schreiben des Beschwerdeführers von diesem geschilderte Gesundheitszustand (schubartiger Krankheitsverlauf, Eiseninfusionen aufgrund eines Eisenmangels, Gewichtsverlust,..) ist - wie vom Gutachter in seiner letzten Stellungnahme vom 09.01.2015 ausgeführt - in der Einschätzung "Position 07.04.05, oberer Rahmensatz" inkludiert, und nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen zu ändern.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich aus dem im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2013, aus der aufgrund der neu eingelangten Befunde des vorzitierten Facharztes vom 21.11.2013 erstellten Stellungnahme zum Gutachten, aus der mit 19.12.2013 datierten neuerlichen Stellungnahme des Facharztes sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.10.2014 eines Facharztes für Innere Medizin und aus der ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 09.01.2015 zum internistischen Sachverständigengutachten gleichlautend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert.
Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es ergibt sich aus all diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH. Es wurde in den Gutachten und Stellungnahmen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ebenso wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Befunde zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen zu den Gutachten eingeholt. Es ergibt sich aus allen eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig ein Grad der Behinderung von 40 vH, diese sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.02.2015 die aktuellste Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, seine dazu ergangene Stellungnahme war - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung vorzunehmen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.