BVwG W224 1426242-2

W224 1426242-2Tribunal administratif fédéral13 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W224 1426242-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.1426242.2.00

Spruch

W224 1426242-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 13.136-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Er habe Afghanistan im Winter 2009 verlassen und zuletzt im Iran gelebt. Im September 2011 habe er dann den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in seiner Ortschaft immer Krieg herrsche, Pashtunen gegen Hazara. Er habe dort nicht mehr arbeiten und sein Leben weiter führen können. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Als ich die iranischen Behörden wieder nach Afghanistan zurückschicken hätten wollen, habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten. Österreich sei immer sein Zielgebiet gewesen, weil er "Österreich liebe".

2. Am 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen, wo nach wie vor seine Eltern und weitere Familienangehörige lebten. Sein Bruder sei zwischenzeitlich im Iran aufhältig. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe zwei oder drei Jahre die Koranschule besucht und sei als Bauer oder Hirte tätig gewesen. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Für die Ausreise habe € 5.000,- bezahlt, die er sich durch seine Arbeit im Iran erspart habe.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Dort herrsche seit Jahren Krieg. Seine Familie lebe zwar weiterhin dort, doch er sei der Meinung, dass man dort nicht ruhig leben könne. Es sei auch schwierig, eine Arbeit zu finden. Aus diesem Grund habe er auch mehr als drei Jahre im Iran gelebt und gearbeitet. Im Iran habe er keine Aufenthaltsberechtigung bekommen und es wäre nicht leicht gewesen, regelmäßige Arbeit zu finden. Er sei Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen gewesen, habe aber nie "offizielle Arbeit" gehabt. Nachgefragt zum konkreten Grund des Verlassens seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass er schon immer nach Europa habe gehen wollen. Persönlich habe er keine Probleme gehabt, aber in Afghanistan herrsche immer noch Krieg und man könne dort nicht in Ruhe leben. Auf Vorhalt, aus welchen Grund seine Familie weiterhin in Afghanistan lebe, führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern seien nicht mehr so jung. Seine Geschwister würden auch noch in Afghanistan leben, ein älterer Bruder sei Bauer und besitze ein Haus. Auf die Frage, was seinen weiteren Verbleib in Afghanistan unmöglich gemacht habe, führte der Beschwerdeführer einerseits die allgemeine Sicherheitslage, andererseits die mangelnde Arbeitsmöglichkeit an. Außer seinen Eltern und Geschwistern lebten noch ein Onkel und dessen Kinder in Afghanistan, diese seien aber "woanders hingegangen". Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer beispielsweise in Kabul leben könne, gab dieser an, dass er das nicht könne, weil es in Kabul auch keine Arbeit gäbe. Zu den im Rahmen der Einvernahme erörterten Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kann nicht viel dazu sagen, bin schon mehr als drei Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen. Man hört aber nichts Gutes. Es kommt immer wieder zu Anschlägen. Ob es bei den Hazare zu Verbesserungen gekommen ist, weiß ich auch nicht." Auf die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohten, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht der Fall sei. Er sei schon mehrere Jahre nicht mehr dort gewesen. Er möchte in Österreich die Sprache erlernen und dann hier arbeiten. Er lebe in einem Asylwerberquartier, habe in Österreich keine Verwandten oder Freunde und benötige Unterstützung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - wie er in der neuerlichen Einvernahme angegeben habe - seine Heimat wegen der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen habe und keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise im Iran gearbeitet, um sich seine Weiterreise nach Europa zu finanzieren. Das Bundesasylamt zitierte dazu eine Aussage des Beschwerdeführers wörtlich, wonach er keine persönlichen Probleme gehabt hätte, aber in Afghanistan Krieg herrsche und man dort nicht in Ruhe leben könne bzw. eine Aussage, wonach es kaum Arbeit in Afghanistan gäbe. Der Beschwerdeführer habe somit aus Sicht des Bundesasylamts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungen glaubhaft machen können.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan verfüge der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte, er habe keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Weiters sei nach Auffassung des Bundesasylamts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen könne. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher abzuweisen.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen habe. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen geltend macht, das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und in weiterer Folge eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Konkret führte der Beschwerdeführer zu seinem "Sachverhalt" aus, er habe Afghanistan verlassen, weil er in seinem Heimatdorf auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara nicht mehr arbeiten und leben habe können. Die Minderheit der Hazara sei gerade im Dorf des Beschwerdeführers besonders gefährdet, weil die Mehrheit der dort ansässigen Pashtunen die Hazara daran hindere, eine Berufsausbildung und in weiterer Folge eine Arbeit zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen und sei in den Iran gegangen, als er von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, sei er nach Österreich gereist. Die Bedingungen für Flüchtlinge aus Afghanistan hätten sich im Iran drastisch verschlechtert und aus diesem Grund habe er den Iran verlassen und sei nach Österreich gekommen. Das Bundesasylamt hätte es pflichtwidrig unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen und somit dem Bescheid unzureichende Länderfeststellungen zu Grunde gelegt. Weiters habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr getroffen. Das Bundesasylamt habe verabsäumt, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Situation im Heimatland zu ermitteln und die schlechte wirtschaftliche und persönliche Situation des Beschwerdeführers im Iran zu ermitteln. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer "dezidiert und detailreich" angegeben, dass ihm als Angehörigen der Gruppe der Hazara jedwede Lebensgrundlage im Heimatland entzogen wurde, weil er weder eine umfassende Schulbildung erhalten habe noch einen Beruf erlernen habe können. Durch die Unterdrückung der Hazara durch die Pashtunen in Afghanistan sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihm wäre daher seiner Ansicht nach internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

5. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 27.03.2014, W 224 1426242-1/3Z, Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.04.2014 kein konkretes Vorbringen. Er führte hingegen Berichte und Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, zur Situation der internen Fluchtalternativen und zur Sicherheitslage in Kabul an. Er legte ein Empfehlungsschreiben seiner Quartiergeberin, eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschulen und drei Deutschkursbesuchsbestätigungen vor. In seiner Äußerung führte der Beschwerdeführer weiters an, er sei durch seine Mitbewohner im Quartier "in Kontakt mit dem christlichen Glauben" gekommen. Er beschäftige sich seitdem intensiv damit und besuche auch die heiligen Messen. Er würde eine "diesbezügliche Bestätigung von seinem Pastor" umgehend nachreichen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2014, W 224 1426242-1/5Z, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die in Aussicht gestellte Bestätigung und andere taugliche Beweismittel betreffend seine Angaben zum Kontakt mit dem christlichen Glauben" zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte jedoch keinerlei Unterlagen oder Schreiben.

7. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin mit Erkenntnis vom 27.05.2014, W224 1426242-1/6E, die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

8. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084, zugestellt am 06.11.2014, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2014, W224 1426.242-1/6E, im Umfang seiner Anfechtung, nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes AI, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, auf.

9. Die dem (nunmehr) gegenständlichen (fortgesetzten) Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2015, W 224 1426242-2/3Z, zur Stellungnahme übermittelt. Weiters erging die Aufforderung, binnen Frist alle Beweismittel - auch wenn diese bereits dem BFA oder dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden - erneut vorzulegen, weiters allfällige neue Flucht- und Verfolgungsgründe unter Nennung und Vorlage von Beweismitteln darzutun.

10. In einer Stellungnahme vom 05.05.2015, eingelangt mittels Web-ERV am 09.03.2015, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich ihm März 2014 dem Christentum zugewandt und praktiziere seither den christlichen Glauben. Er besuche jede Woche den Gottesdienst und die Bibelstunde. Zwar werde der Gottesdienst auf Deutsch abgehalten, jedoch habe sich der Beschwerdeführer bereits Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen können und feiere auf dieser Basis den Gottesdienst mit, auch wenn er ihn nicht wörtlich verstehe. In der Bibelstunde sei ein Dolmetscher anwesend, wodurch er den Worten des Pastors folgen könne. Er habe sich auch bereits geringfügige Lesekenntnisse auf Deutsch angeeignet und lese regelmäßig in der Bibel. Er bete auch täglich in eigenen Worten in seiner Muttersprache und feiere auch die christlichen Feiertage in seiner Gemeinde. In Afghanistan habe er den Islam als Religion erlebt, die sehr stark mit Gewalt verbunden sei. Erst außerhalb Afghanistans habe er andere Religionen kennen gelernt und begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Schließlich sei er zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer möchte sich auch taufen lassen, allerdings sei in der von ihm besuchten Evangelikalen Gemeinde in XXXX die Taufe einer Person während eines laufenden Asylverfahrens möglich. Er wolle sich unabhängig vom Ausgang eines Asylverfahrens in jedem Fall taufen lassen und praktiziere bereits jetzt unabhängig von der Taufe den christlichen Glauben und richte sein Leben nach dessen Geboten und Bräuchen aus. Für die Verfolgungsgefahr in Afghanistan sei nicht die Taufe maßgeblich, sondern der Abfall vom Islam. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Moschee mehr Besuch und auch die religiösen Bräuche nicht eingehalten. Er habe sich vom Islam abgewandt und sei kein Moslem mehr. Eine Gefahr entstehe für Konvertiten daran, wenn ihr Abfall vom Islam bekannt werde. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich vom 15.06.2014 und eine Bestätigung vom Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich vom 12.12.2014 vor. In diesen Schreiben bestätigen der Pastor bzw. die Gemeindeleitung der Evangelikalen Gemeinde in XXXX (vgl. die Verordnung Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche, BGBl. II Nr. 250/2013), dass der Beschwerdeführer eine persönliche Entscheidung für den Glauben an Jesus Christus getroffen habe und seit März 2014 aktiv an dem Gemeinschaftsleben teilnehme und es auch mitgestalte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme des Beschwerdeführers samt der Bestätigungen vom Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich dem BFA zur Stellungnahme binnen Frist. Das BFA gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2008 gelebt und seine Familie (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor dort. In Afghanistan besuchte er zwei oder drei Jahre die Koranschule und war als Bauer oder Hirte tätig. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte er drei Jahre lang im Iran.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Oktober 2011 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich, wo er am 31.10.2011 angekommen ist. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Iran verlassen hat, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht war, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben und eine Arbeit zu finden, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit März 2014 dem Christentum zugewandt ist, den christlichen Glauben praktiziert, den Gottesdienst und die Bibelstunde besucht und aktiv am Gemeinschaftsleben der Evangelikalen Gemeinde in XXXX teilnimmt und dieses mitgestaltet. Es ist glaubhaft, dass sich vom Islam abgewandt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertierte, und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben (in seiner Heimat Afghanistan) verleugnen würde.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion:

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem schriftlich erstatteten Vorbringen angibt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er auf Grund seiner Konversion zum Christentum im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werde, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage zweier Bestätigungsschreiben vom Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich, konkret vom Pastor und von der Gemeindeleitung der Evangelikalen Gemeinde in XXXX (vgl. BGBl. II Nr. 250/2014), dargetan. Aus den Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Entscheidung für den Glauben an Jesus Christus getroffen hat und seit März 2014 aktiv an dem Gemeinschaftsleben (zB Besuch und Mitgestaltung der sonntäglichen Gottesdienste, regelmäßige aktive Teilnahme an den Bibelkreisen während der Wochentage) teilnimmt und es auch mitgestaltet. Weiters führt das Schreiben aus, dass sich der Beschwerdeführer klar zum Glauben an Jesus Christus bekennt. Es bestand kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen zu zweifeln.

Aus den vorgelegten Beweismitteln und den von dritter Seite abgegebenen Stellungnahmen ergibt sich schlüssig und überzeugend, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der diesbezüglichen vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit ist im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage der Schluss schlechthin unbedenklich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Glaubens- und Gemeinschaftsleben der Evangelikalen Gemeinde in XXXX wird durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind keine Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt. Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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