BVwG W103 2001272-2

W103 2001272-2Tribunal administratif fédéral14 avr. 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W103 2001272-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2001272.2.00

Spruch

W103 2001272-2/10E

IM Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von GXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.10.2014, Zl. 831793201/14054887, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig ist, wurde am XXXX in Österreich geboren und stelle der gesetzliche Vertreter am 05.12.2013 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

2. Mit Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die BF wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen(Spruchpunkt III.). Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 24.01.2014 aufgeschoben.

Gegen ob genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.09.2014 zur Zl. W121 2001271-1/4E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr 100 idF. 68/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

4. Am 15.01.2014 wurde durch den gesetzlichen Vertreter gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt.

5. Mit Bescheid vom 27.10.2014 zu der im Spruch ersichtlichen Zl. hat da Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD-Oberösterreich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 idgF zurückgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt.

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie heißen GASHIMOVA Samra, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an.

Ihr Asylverfahren befindet sich derzeit im Stand der Beschwerde.

Sie verfügen somit aktuell in Österreich über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

D) Beweiswürdigung.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Personaldokuments (österreichische Geburtsurkunde) steht Ihre Identität für die Behörde fest.

betreffend die Feststellungen der Gründe für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags:

Sie haben am 05.12.2013 unter der Zahl 13 17.932 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 12.12.2013 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof (nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht) ein. Gem. § 75 Abs. 20, 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen und ist hinsichtlich Spruchpunkt III nach wie vor anhängig.

Sie verfügen somit weiterhin über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

E) Rechtliche Beurteilung

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen.

Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBl. I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 in ihrer durch BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen. Das Bundesamt hat dabei die neue, ab 1. Jänner gültige Rechtslage anzuwenden. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.

Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zu Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Da Ihre Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 nach wie vor anhängig ist, verfügen Sie weiterhin über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Da in Ihrem Fall die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 erfolgt, ist hier keine Rückkehrentscheidung zu erlassen."

11. Am 13.11.2014 langt fristgerecht eine für alle Familienmitglieder gleichlautende Beschwerde beim BFA ein. Darin führt der Erstbeschwerdeführer (Vater) aus, er habe versucht seiner Mitwirkungsplicht nachzukommen, aber da die russische Botschaft russisches Territorium sei, er aber ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich sei, fürchte er sich selbst in die Botschaft zu gehen. Er habe einen Freund ersucht die Botschaft in Wien aufzusuchen, was dieser auch getan habe, dieser sei nach Salzburg verwiesen worden. Die gleiche Situation habe sich in Salzburg abgespielt und sei dem Freund mitgeteilt worden, dass die Botschaft in Wien zuständig sei. Er habe nicht mehr gewusst wie er weiter vorgehen solle.

Hinsichtlich der mj. Beschwerdeführerin wurde keine inhaltliche Beschwerdebegründung erhoben.

Hinsichtlich der anderen Familienmitglieder ergehen gesonderte Entscheidungen.

12. Mit Schreiben vom

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit

Die Beweiswürdigung des BFA stellt sich wie folgt dar:

"Sie haben am 05.12.2013 unter der Zahl 13 17.932 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 12.12.2013 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof (nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht) ein. Gem. § 75 Abs. 20, 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen und ist hinsichtlich Spruchpunkt III nach wie vor anhängig.

"............"

Da Ihre Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 nach wie vor anhängig ist, verfügen Sie weiterhin über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Da in Ihrem Fall die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 erfolgt, ist hier keine Rückkehrentscheidung zu erlassen."

Das BFA hat klar und logisch aufgelistet, warum der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.

Das Verfahren der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin war hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung noch nicht abgeschlossen, sondern beim BFA anhängig, weshalb dieser noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommen ist, sodass gemäß § 55 Abs. 9 Z 2 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen war.

Er war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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