BVwG W113 2101350-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2101350.1.00
Spruch
W113 2101350-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, Zl. II/7-RP/13-121496362, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Kühen im Rahmen der Mutterkuhquote um Kühe eines Mutterkuhbestandes handelt.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121222515, betreffend Rinderprämien 2013 wurden XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) Rinderprämien in der Höhe von € 1.238,55 gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte zum Stichtag 01.01.2013 6 Fleischrassekühe, zum Stichtag 10.04.2013 eine weitere Fleischrassekuh und verfügt über eine Mutterkuhquote von 5 Stück. Eine Mutterkuhprämie wurde dem Beschwerdeführer für 5 Mutterkühe gewährt sowie eine Milchkuhprämie für zwei Kühe. Begründend wurde von der AMA ausgeführt, die Prämien hätten gewährt werden können, weil die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren.
2. Mit angefochtenem Änderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer nur mehr eine Milchkuhprämie in der Höhe von € 364,84 gewährt, und keine Mutterkuhprämie, weshalb sich im Hinblick auf die bereits ausbezahlten Beträge eine Rückforderung von € 873,71 ergebe. Begründend wurde von der AMA ausgeführt, die Mutterkuhprämie hätte nicht gewährt werden können, da eine zu geringe Anzahl an Abkalbungen am Betrieb stattgefunden hätte bzw. die Verweildauer der Kälber zu kurz gewesen sei. Im Jahr 2013 habe es am Betrieb 6 Abkalbungen gegeben, wobei bei 3 Kälbern die Verweildauer eingehalten worden sei und bei 3 nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie lägen kurzum nicht vor, da es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um keinen Mutterkuhbetrieb handle.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin bringt er vor, dass ihm für das Jahr 2013 keine Mutterkuhprämie gewährt worden sei, da er die Verweildauer der Kälber nicht eingehalten habe.
Er führt an, dass er 3 Kälber über 2 Monate behalten habe, die restlichen 3 Kälber, Stierkälber, habe er mit einem Alter von ca. 1 bis 2 Monaten verkauft um einen guten Erlös zu erzielen und zusätzlich habe er 7 Kälber für die Nachzucht bzw. Vollmilchkalbproduktion zugekauft.
3. In einer Bemerkung zur Beschwerdevorlage erklärte die AMA, dass die Mutterkuhprämie nur für Betriebe gewährt werden würde, deren Mutterkühe einen Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Mit Berücksichtigung der Ersatztiere wären nur 3 von 6 Kälbern länger als 2 Monate am Betrieb behalten worden. Ausgehend von 6 Mutterkuhquoten hätten zumindest 4 Kälber die Verweildauer einhalten müssen. Somit würde es sich beim Bestand nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d der VO (EG) 73/2009 handeln. Die Voraussetzung zur Gewährung der Mutterkuhprämie würde nicht vorliegen.
4. Die AMA wurde mit Schreiben des BVwG vom 10.03.2015 aufgefordert mitzuteilen, warum es aus Sicht der AMA nicht möglich gewesen sei, zugekaufte Kälber als Ersatzkälber zu berücksichtigen - dies insbesondere vor dem Hintergrund eines Gutachtens des DI Johann Häusler der HBLFA Raumberg-Gumpenstein, Nutztierforschung, Alternative Rinderhaltung vom 01.10.2014 zur üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich und dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1. Eine Berücksichtigung von Ersatzkälbern - insbesondere für die Frage, ob die Verweildauer der Kälber eingehalten wurde - sei aber auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Das Ersatzkalb dürfe etwa nur einen geringen Altersunterschied (max. 3 Wochen) zum weggegebenen Kalb aufweisen und muss auch vom Muttertier als Ersatzkalb angenommen, also etwa gesäugt, werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem gleichen Schreiben ersucht mitzuteilen, ob die genannten Voraussetzungen zutreffend waren und die weggegebenen Kälber tatsächlich durch die zugekauften Tiere ersetzt worden sind, die Ersatztiere also vom betreffenden Muttertier angenommen (gesäugt) wurden und der Altersunterschied zwischen weggegebenen Kalb und Ersatzkalb maximal 3 Wochen betragen hat.
5. Mit Schreiben vom 22.03.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die verkauften Kälber durch 7 zugekaufte Kälber ersetzt habe, bei welchen die Verweildauer von zwei Monaten eingehalten worden sei. Einige würden noch immer am Betrieb stehen und zur Nachzucht verwendet werden. Die Zu- und Abgänge könnten der Rinderdatenbank entnommen werden.
6. Mit Schreiben vom 25.03.2015 erklärte die AMA, dass laut Meldung der Rinderdatenbank folgende Kälber im betreffenden Zeitraum zugekauft worden seien:
Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX dürfte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde irrtümlich als zugekauftes Tier angeführt haben, da dies laut Meldung an die Rinderdatenbank am 15.03.2014 auf seinem Betrieb geboren worden sei.
Auf der Seite 3 des angefochtenen Bescheides seien die Ohrmarkennummern der 6 Kälber ersichtlich, die bei der Beurteilung der Abkalbquote beziehungsweise Verweildauer berücksichtig worden seien.
Das Kalb AT XXXX, das am Tag der Geburt vom Beschwerdeführer als verendet gemeldet worden sei, sei von Seiten der AMA sowohl für das Erreichen der Abkalbquote herangezogen als auch für die Verweildauer, die bei diesem Tier aufgrund der Verendung quasi fiktiv als eingehalten betrachtet worden. Die beiden Kälber AT XXXX und AT XXXX seien länger als zwei Monate im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten worden.
Das Kalb AT XXXX, geb. 27.02.2013, sei am 08.04.2013 vom gegenständlichen Betrieb abgegangen, das Kalb AT XXXX, geb. 09.06.2013, am 15.07.2013 und AT XXXX, geb. 03.12.2013, am 20.01.2014, somit jeweils innerhalb der Verweildauer. Ausgehend von den angeführten Zugangstieren würde daher eines der am 15.07.2013 am Betrieb des Beschwerdeführers zugegangenen Kälber die im gegenständlichen Gutachten angeführten Kriterien erfüllen, für AT XXXX als Ersatz herangezogen werden zu können, da sowohl der Abgang als auch der Zugang am 15.07.2013 erfolgte und auch vom Alter her eine Übereinstimmung bestünde. Eine Beurteilung, ob das Kalb vom Muttertier angenommen worden sei, könne von Seiten der AMA nicht erfolgen.
Für AT XXXX und AT XXXX sei anhand der Rinderdatenbank kein zeitnaher Zugang von Ersatzkälbern ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Rinderprämien in der Höhe von € 364,84 Euro gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte zum Stichtag 01.01.2013 7 Fleischrassekühe und verfügt für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 5 Stück. Eine Mutterkuhprämie wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt.
Im gegenständlichen Fall erfolgten am Betrieb 6 Abkalbungen, wovon in einem Fall eine Totgeburtsmeldung (Kalb (AT XXXX)) vorliegt - bei diesem Kalb wurde die Verweildauer als eingehalten berücksichtigt. Bei 2 weiteren Kälbern wurde die Verweildauer eingehalten. Bei 3 Kälbern wurde die zweimonatige Verweildauer nicht eingehalten:
1. Kalb (AT XXXX): geb. 27.02.2013 -- Verkauf am 08.04.2013
2. Kalb (AT XXXX): geb. 09.06.2013 -- Verkauf am 15.07.2013
3. Kalb (AT XXXX): geb. 03.12.2013 -- Verkauf am 20.01.2014
In der üblichen Rinderzuchtpraxis können im Fall des Abgangs von Kälbern Ersatzkälber für die Frage der Einhaltung der notwendigen Verweildauer berücksichtigt werden. Ein Ersatzkalb darf zum abgegangenen Kalb nur einen geringen Altersunterscheid aufweisen (max. 3 Wochen). Weiters muss es vom Muttertier als Ersatzkalb angenommen, also etwa gesäugt, werden.
Im vorliegenden Fall trifft dies für den Verkauf des männlichen Kalbes AT XXXX, geb. am 09.06.2013 zu. Statt diesem Kalb welches am 15.07.2013 verkauft worden ist, wurde das weibliche Kalb AT XXXX, geb. am 09.06.2013, am 15.07.2013 als Ersatzkalb zugekauft.
Für die Kälber mit den Ohrmarken AT XXXX und AT XXXX ist anhand der Rinderdatenbank kein zeitnaher Zugang von Ersatzkälbern ersichtlich.
Die geforderte Verweildauer wurde somit bei 4 Kälbern einhalten, weshalb es sich nach Ansicht des Gerichtes beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Mutterkuhbestand handelt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
Die Feststellungen zur üblichen Rinderzuchtpraxis und hier insbesondere zu den Voraussetzungen der Möglichkeit zur Berücksichtigung von Ersatzkälbern zur Einhaltung der Verweildauer ergeben sich aus dem amtsbekannten Gutachten von DI Johann Häusler der HBLFA Raumberg-Gumpenstein, Nutztierforschung, Alternative Rinderhaltung vom 01.10.2014, welches im Verfahren eingeholt wurde, das dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1, zu Grunde liegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes finden sich auch im in den Feststellungen zitierten Gutachten zu dieser Frage.
Für den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die Mindestverweildauer auch als eingehalten gilt, wenn Kälber weggegeben werden, aber durch andere Kälber ersetzt werden. Auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich gilt die Mindestverweildauer von Kälbern in solchen Fällen als eingehalten und kann von einem Mutterkuhbestand ausgegangen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die Ersatzkälber dürfen nur einen geringen Altersunterschied zu den weggegebenen Kälbern aufweisen und müssen vom Muttertier angenommen, also etwa gesäugt, werden.
Daraus folgt in der Sache, dass der Beschwerdeführer, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 4 Abkalbungen (50% von 7 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 4 Kälbern (80% von 6 Kälbern) einzuhalten war. Mit 6 Abkalbungen hat der Beschwerdeführer die geforderte Abkalbequote erfüllt.
In dem Fall der Totgeburtsmeldung eines Kalbes wurde die Verweildauer als eingehalten berücksichtigt. Bei zwei weiteren Kälbern wurde die Verweildauer eingehalten. Bei 3 Kälbern wurde die zweimonatige Verweildauer nicht eingehalten. Für eines dieser Kälber konnte jedoch, wie sich aus den Feststellungen ergibt, ein Ersatzkalb berücksichtigt werden, das die geforderten Voraussetzungen erfüllt hat.
Ausgehend von den 5 Mutterkuhquoten haben somit die zumindest geforderten 4 Kälber die Verweildauer eingehalten. Daher handelt es sich beim Bestand um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 Buchstabe d der VO 73/2009. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 daher zu Unrecht keine Mutterkuhprämie gewährt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.