BVwG W131 2100065-1

W131 2100065-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Frist, Kassation, Krankenstand, Krankmeldung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Revision<br/>zulässig

Texte intégral

BVwG W131 2100065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2100065.1.00

Spruch

W131 2100065-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und Dr Andreas Jakl als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Feststellung des 06.11.2014 als dem Zeitpunkt, ab dem Notstandshilfe zusteht, nach Ergehen einer abweislichen Beschwerdevorentscheidung am 09.01.2015 zur XXXX und Stellung eine Vorlageantrags, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die an die Beschwerdeführerin ergangene und mit 09.01.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der erste inhaltlich verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in der gegenständlichen Verwaltungssache endgültig ersetzt wurde, aufgehoben; und wird das gegenständliche Verfahren gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde, das Arbeitsmarktservice XXXX (= AMS),

erließ gegenüber der Beschwerdeführerin (= Bf) einen mit XXXX

datierten Bescheid, wonach sich die Bf von 10.09.2014 bis 30.09.2014

im Krankendstand befunden hätte. Die Bf hätte sich erst am

06.11. 2014 wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Auf Grund einer

Eingabe der Bf, die im Bescheid nicht näher konkretisiert ist, würde

daher festgestellt, dass der Bf ab 06.11.2014 Notstandshilfe

gebühren würde - Bescheid mit der Ordnungsnummer (= ON) 2 des

vorgelegten Aktenmaterials = Akts des AMS.

2. Mit einer Eingabe vom 11.11.2014, die das AMS als Beschwerde bewertete, brachte die Bf ihre eigene schwierige familiäre und gesundheitliche Situation vor, verwies auf den Umstand gesundheitlicher Probleme va auch XXXX Natur, brachte idZ insb vor, dass sie ursprünglich in die XXXX Abteilung des Wiener AKH aufgenommen hätte werden sollen, dass sie sich aber insb iZm der Situation einer frisch operierten Tochter dagegen entscheiden hätte; und dass sie weder vom AMS noch vom Arzt die Information erhalten hätte, dass sie durch ihre Kopflosigkeit vom AMS abgemeldet worden wäre. Sie ersuchte, ihr Versäumnis und Ihre Pflichtverletzung als AMS - Kunde noch einmal zu entschuldigen, da die Existenz zweier Töchter und ihre eigene Existenz iZm den Miet- und Lebenshaltungskosten gefährdet wären - ON 3 des Verwaltungsakts (= Akt).

3. Mit Schreiben vom 16.12.2014 forderte das AMS die Bf auf, diverse Unterlagen iZm der erforderlichen Pflege ihre Töchter vorzulegen. Als Grund für die Beschwerde hätte die Bf nämlich angegeben, dass der Bf die Rückmeldung vom Krankenstand nicht möglich gewesen wäre, da die Bf ihre Tochter XXXX pflegen hätte müssen - ON 4 des Akts

4. Dokumentiert mit der ON 5 des Akts reagierte die Bf mit einer e-mail Eingabe mit welcher diverse Dokumente als pdf vorgelegt wurden.

4.1. In einem mit 22.12.2014 datierten Schreiben, Bestandteil der ON 5, schildert die Bf nochmals ihre schwierige persönliche Situation und betonte, dass sie krank war und nachweislich noch krank wäre. Kausal zurückgehend auf Malversationen zu Lasten der Bf in einem Kinderheim leide die Bf nachweislich unter schweren Depressionen und an dem Kindheitstrauma. IZm der Pflegebedürftigkeit ihrer beiden Töchter hätte die Bf ihren Kopf verloren gehabt.

4.2. Danach wird auf zwei weiteren Seiten die Situation bzw der Pflegebedarf der beiden verfahrensrelevanten Töchter beschrieben.

4.3. Das gerade zusammengefasste Schreiben endet damit, dass Frau XXXX betonte, dass ihr Fehlverhalten gegenüber dem AMS nicht aus Destruktivität oder Desinteresse entstanden ist, sondern aus situationsbedingt menschlicher Überforderung.

4.4. Danach sind bei dieser ON des Akts noch mehrere Dokumente medizinischer Natur in den Akt eingepflegt, betreffend welche die Bf um vertrauliche Behandlung ersuchte.

5. Mit der mit 09.01.2015 datierten Beschwerdevorentscheidung (= BVE) wies das AMS die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid vom XXXX ab.

5.1. Auf Tatsachenebene ging das AMS ausweislich der S 2 der BVE davon aus, dass die Bf vom 13.09.2014 bis 30.09.2014 in Krankengeldbezug stand. Eine frühere Meldung wäre von der Bf nicht behauptet worden, als eben am 06.11.2014. Bereits in der Betreuungsvereinbarung vom Juni 2014 wäre eine persönliche Wiedermeldung nach Unterbrechung des Leistungsbezugs vorgeschrieben gewesen.

Diese Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt und eine Auskunft des Hauptverbands gründen; sowie auf die Angaben der Bf.

Ein Vorhalt der Hauptverbandsauskunft an die Bf zur Gewährung von rechtlichem Gehör durch das AMS ist insoweit im vorgelegten Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

5.2. Rechtlich ging das AMS in der BVE davon aus, dass sich die Bf nicht binnen einer Woche nach Ende des Krankengeldbezus (Ende 30.09.2014) beim AMS gemeldet gehabt hätte. Über Rückfrage der Landesgeschäftsstelle des AMS hätte die Bf Unterlagen medizinischer Natur insb betreffend zwei von der Bf betreute Töchter der Bf vorgelegt.

Ein Grund für die Rückdatierung des Leistungsanspruchs, maW ein Amtsverschulden, würde nicht vorliegen.

Das AMS würde derzeit nicht davon ausgehen, dass die Bf iSv § 7 AlVG nicht dem Gesetz entsprechend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre.

5.3. Mag auch die im Bescheid vom 07.11.2014 benannte Eingabe der Bf aus dem vorgelegten Aktenmaterial nicht wirklich eindeutig erschließbar sein, erscheint letztlich insb vor dem Hintergrund der gerade geschilderten rechtlichen Beurteilung des AMS in der BVE klar, dass der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit objektiv darum geht, ob die Bf allenfalls früher als ab 06.11.2014 einen Geldleistungsanspruch auf Notstandshilfe hätte.

6. Die Bf reagierte auf die BVE mit einem per mail eingebrachten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vom 20.01.2015.

7. Am 19.03.2015 fand vor dem zuständigen Senat des BVwG eine

mündliche Verhandlung statt, die soweit interessierend wie folgt

verlief (VR = vorsitzender Richter; L 1 = fachkundiger Laienrichter

Nr 1, L 2 = fachkundiger Laienrichter Nr 2; BEHV =

Behördenvertreterin; VP = Vertrauensperson der Bf in der

Verhandlung):

Nunmehr wird der Sachverhalt nochmals kurz erörtert:

Frau XXXX hat von 13.09. bis 30.09.2014 Krankengeld bezogen.

Unstrittig war damit der Notstandhilfebezug nicht länger als 62 Tage unterbrochen.

Frau XXXX gibt an, dass sie am Donnerstag gesundgeschrieben wurde. Sie hat sich selbst abschreiben lassen, weil sie für ihre Tochter etwas zu erledigen hatte. Sie wollte das nicht im Krankenstand tun. Am darauffolgenden Dienstag war sie schon wieder krank (Nervenzusammenbruch).

VP verweist zum Sachverhalt auf das Schreiben vom 22.12.2014, (Email, das am 22.12.2014 um 15:10 Uhr an das AMS gesendet wurde und als Nr. 5 im Inhaltsverzeichnis der vom AMS vorgelegten Unterlagen enthalten ist. Frau XXXX war nach diesem XXXX nach eigenen Angaben wiederum 6 Wochen krank. Dieser Krankenstand war aber unbezahlt, da Frau XXXX zuvor vom AMS abgemeldet worden ist. Frau XXXX war erst ab 06.11.2014 wieder sozialversichert und bezog ab diesen Zeitpunkt Notstandshilfe.

Über Anfrage nach allfälligen Quermitteilungen der Krankenkasse und das AMS, gibt Frau [BEHV] an: Es war so, dass das AMS mit 24.09. eine Meldung vom Hauptverband erhalten hat, dass die Frau XXXX ab 13.09. Krankengeld bezieht. Das AMS hat mit 13.09. daraufhin den Bezug eingestellt und am 25.09. ist ein Schreiben rausgegangen an die Frau XXXX, dass wir den Bezug des Krankengeldes eingestellt haben und sie sich persönlich zurückmelden muss.

Beweis: Schreiben vom 25.09, welches hiermit abschriftlich vorgelegt wird.

Es ist unstrittig, dass sich die Frau XXXX erst am 06.11. bei uns gemeldet hat und ich möchte darauf hinweisen, dass der § 46 Abs. 5 keine Rückdatierung zulässt, das heißt, egal ob sie absichtlich oder unabsichtlich das getan hat, Rückdatierungen können nur wegen einem Verschulden des AMS erfolgen. Eine Quermitteilung der Sozialversicherung über die Dauer des Krankenstandes erfolgte nach dem Aktenstand am 03.10.2014, siehe die Zahl 14 der vorgelegten Verfahrensunterlagen. Derartige Meldungen erhält das AMS laufend.

Nunmehr wird das Schreiben des AMS vom 25.09. an Frau XXXX vorgehalten und gefragt, ob sie das Schreiben jemals erhalten hat:

Bf: Nein, ich habe das Schreiben nicht bekommen. Das wären die ersten Alarmglocken für mich gewesen und ich hätte sofort etwas unternommen, weil meine Existenz davon abhängt. Ich habe zwei kranke Kinder und viel im Kopf.

BEHV: Die Schreiben werden nicht eingeschrieben abgeschickt.

VP: Das Problem bei der Bf ist, dass ständig die Briefkästen aufgebrochen werden.

BEHV: Die Bf ist seit etlichen Jahren in Bezug. Sie hat sehr häufig Krankenstände. Es ist auf jedem Antrag und auf jeder Mitteilung oben, dass man sich persönlich zurückmelden muss. Es ist eine persönliche Meldung vorgeschrieben.

Beweis: Auszug aus dem Hauptverband, Versicherungsverlauf, welcher als Beilage ./3 zur Niederschrift genommen wird.

Es wird zudem ein Mitteilung vom 10.07.2013 vorgelegt, die als Beilage ./4 zur Niederschrift genommen wird und wo ersichtlich ist, dass Frau XXXX in Kenntnis der Meldepflichten war.

BEHV verweist zudem auf die jährlichen Leistungsanträge.

Über Vorlagen der Beilagen ./3 und ./4 an die Bf gibt die VP an.

VP: Die Bf weiß das, sie hat zwei kranke Töchter und hat das vergessen. Sie hat seinerzeit aufgrund der familiären Situation den Kopf verloren. Es wird nochmals auf das Schreiben vom 22.12.2014 verwiesen.

Bf: Ich habe alle Befunde von mir und meinen Töchtern an das AMS geschickt.

VR an BEHV: Worin ist die sachliche Rechtfertigung der Meldepflicht binnen einer Woche beim AMS zu sehen, wenn das AMS ohnehin vom Hauptverband darüber informiert wird, dass ein Krankengeldbezug beendet ist.

BEHV: Ich verweise auf den § 46 Abs. 5, der die persönliche Wiedermeldung verlangt und erst ab dem Tag der Wiedermeldung kann das AMS anweisen. Der Sinn und Zweck liegt darin, dass die Person dem AMS zur Verfügung stehen muss, zu Vermittlungen und zu Betreuungen und nur wenn man kein Krankengeld erhält, verlangt der § 46 Abs. 5 dennoch eine persönliche Meldung.

L1: Wie lange war Sie ab 06.10. krank?

Bf: 6 Wochen war ich danach noch krank.

L2: Mich interessiert, ob das AMS vom neuerlichen Krankenstand ab 06.10.2014 via Krankenkasse informiert wurde:

BEHV: Nein, weil wir nur Informationen kriegen, wenn ein Doppelbezug vorliegt, aber wir erfahren von Krankenständen nichts.

L2: Formell war die Bf nicht im Bezug wegen den Bezug des Krankengeldes und BEHV hat gesagt, es gibt deswegen keine Information, weil es keinen Bezug gibt. Aber wie weiß die Krankenkasse, dass jemand in Bezug ist.

BEHV: Grundsätzlich müsste die Bf melden, wenn sie in Krankenstand geht und wenn sie wieder zurückkommt. Sie hat beides nicht gemacht. Ab 13. September hat die Kasse dem Hauptverband gemeldet, dass die Bf Krankengeld bezieht.

Bf: Ich habe mich telefonisch sehr wohl beim AMS krankgemeldet, am 06.10.2014. Ich habe bei der AMS-Telefonnummer beim normalen Journaldienst angerufen.

Beweis: Telefongespräch mit dem AMS Wien unter der Nummer 878710.

VP gibt an, dass das Handy gewechselt wurde, und daher eine Liste der gewählten Rufnummern nicht mehr vorliegt.

BEHV: Es ist so, dass bei uns jeder Anruf festgehalten wird. Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, den Datensatz des Anrufenden aufzurufen und entsprechende Einträge machen, maW mit Aktenvermerken festhalten. Sobald man die Sozialversicherungsnummer eingibt, sieht man wer mit welchem Code das aufgerufen hat. Bis zum 06.11. war keinerlei Bewegung bzw. Aufrufen im Akt.

Die BEHV gibt über Vorhalt des Aktenstückes Nr. 31 an, dass nach diesem Aktenstück dem AMS offenbar ab 06.10. die Krankheit der Bf ab 06.10. bekannt war.

BEHV: Dazu möchte ich schon sagen, dass das als Rückmeldung keinerlei genügen kann. Sie hätte sich auch persönlich zurückmelden müssen. Der Anruf hätte nicht genügt. Der Bf ist öfter aufgetragen worden, weil es Schwierigkeiten gegeben hat, dass sie sich persönlich zurückmelden muss.

BEHV legt nunmehr ein Druckprotokoll, bestehend aus zwei Seiten, vor, das als Beilage ./5 zur Niederschrift genommen wird. Dies zum Nachweis, dass eine telefonische Meldung nicht ausreichend gewesen wäre, sondern eine persönliche Meldung erforderlich gewesen wäre.

Über Vorhalt, dass die gerade geschilderte Festlegung offenbar nur bis 20.09.2014 gelten sollte, gibt BEHV an, dass die persönliche Wiedermeldung unbefristet gelten würde und dies leider unpräzise dargestellt wurde.

Es ergeht die Anfrage, ob die Bf noch Vorbringen erstatten will.

VP: Es wird auf eine Liste an Bittbrief-Adressaten an etliche Institutionen in Österreich in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Notlage der Bf, welche als Beilage ./6 zur Niederschrift genommen wird. Der Bittbrief wird als Beilage ./7 zur Niederschrift genommen.

BEHV: Aus dem Gesetz ist nicht ableitbar, dass jemand Leistungsansprüche hat, wenn er sich zwischen zwei Krankenständen bei uns nicht meldet.

VP legt zum Nachweis des erlittenen XXXX der Bf ein Schreiben einer XXXX, welches zur Anfertigung einer Kopie vorläufig vorgelegt wird. Diese Kopie wird danach als Beilage ./8 zum Akt genommen.

BEHV beantragt die Möglichkeit einer Vorlage einer Vereinbarung einer erforderlichen persönlichen Wiedermeldung und wird hierzu um eine Frist bis 27.03.2015 ersucht.

Zur Tatsachenangabe der Krankheit der Bf vom 06. Oktober und danach bis zur Wiedermeldung kann keine Aussage gemacht werden.

Die Bf wird dem BVwG per Fax die Krankmeldung vom 06.10.2014 bis Anfang November 2014 per Telefax unter der Telefaxnummer Fax: +43 1 531 09 - 153357/153364 nachreichen, gleichfalls bis 27.03.2015

8. Das Vertreterin des AMS brachte nach der Verhandlung insb mit der Eingabe des Gerichtsakts, OZ 11, vor, dass sie irrig davon ausgegangen wäre, dass die Bf am 06.10.2014 beim AMS angerufen hätte. Das AMS wäre von der WGKK im November 2014 informiert worden, dass ab 06.10.2014 Krankenstand vorliege. Ausführungen zur Pflicht zur persönlichen Wiedermeldung würden daher unterbleiben können.

9. Die Bf verfasste - neben der zusätzlichen Eingabe ihrer Vertrauensperson aus der Verhandlung - mit der OZ 9 des Gerichtsakts gleichfalls eine Eingabe.

Ausweislich einer Bestätigung der WGKK hätte der Krankenstand ab 06.10.2014 bis 06.01.2015 gedauert. Vom AMS wäre der Krankenstand nicht anerkannt worden, sondern hätte das AMS ab 06.11.2014 Geldleistungen erbracht. Mit dieser Eingabe brachte die Bf zudem eine Auszahlungsbestätigung für Krankengeld für den Zeitraum von 13.09.2014 bis 30.09.2014 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Bf befand sich bis inkl 30.09.2014 in Krankenstand, ohne dass dadurch der Leistungsbezug aus dem Titel der Notstandshilfe länger als 62 Tage geruht hätte.

1.2. Entsprechend dem letzten Vorbringen des AMS und den diesbezüglich vorgelegten Beilagen, OZ 11 des Gerichtsakts, geht auch das AMS aktuell davon aus, dass die Bf ab 06.10.2014 krank gewesen wäre, was im Beginnszeitpunkt mit dem Vorbringen der Bf und insb jener Krankenstandsbescheinigung korrespondiert, die die Bf mit der als OZ 9 des Gerichtsakts protokollierten Eingabe vom 23.03.2015 in Vorlage brachte. Auf dieser Bescheinigung ist eine Arbeitsunfähigkeit von 06.10.2014 bis 06.01.2015 bescheinigt.

1.3. Ausweislich des Textes sowohl des Bescheids vom 07.11.2014 als auch insb der BVE hat das AMS den Notstandshilfeanspruch der Bf ab 01.10.2014 bis 05.11.2014 deshalb - implizit - abgelehnt, weil die Bf sich erst am 06.11.2014 wiederum entsprechend § 46 Abs 5 AlVG beim AMS gemeldet gehabt hätte.

Ein Amtsverschulden, das eine frühere Zuerkennung rechtlich ermöglichen würde, läge (lt Begründung der BVE durch das AMS) nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vorgelegten Aktenmaterial des AMS, den Schriftsätzen und Schriftsatzbeilagen der Parteien im gerichtlichen Verfahren und schließlich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG iVm §20f AuslBG (idgF) hatte gegenständlich unter Berücksichtigung der Geschäftsverteilung des BVwG der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.3. Die hier interessierenden Bestimmungen des AlVG lauten wie nachstehend abgedruckt.

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Arbeitslosengeld;

2. Notstandshilfe;

[...]

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

[...]

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[...]

§ 15 [...]

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

[...]

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

[...]

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

[...]

§ 19. (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und

b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.

[...]

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

[...]

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

[...]

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

[...]

§ 40. (1) Die Bezieher von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.

(2) Abweichend [...]

(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.

[...]

§ 42. [...]

(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.

[...]

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

[...]

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte auszustellen, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen sind.

[...]

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

[...]

§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 28/2015)

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

[...]

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.4. Die hier interessierenden Bestimmungen des ASVG lauten wie nachstehend abgedruckt.

§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

[...]

§ 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

1. solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;

2. [...]

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z 1 tritt nicht ein, wenn [...]. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.

[...]

3.5. § 1494 ABGB sieht betreffend die materiellrechtliche Verjährungshemmung im ABGB zB vor, dass bei Geschäftsunfähigen die Verjährung niemals früher als nach Beendigung des insoweit relevanten Mankos an Handlungsfähigkeit, zuzüglich zweier weiterer Jahre, eintritt, wobei vergleichend auch die Frist des § 46 Abs 5 AlVG materiellrechtlich verstanden wird - VwGH Zl 2006/08/0330.

3.6. Verfahrensgegenständlich ist vorerst festzuhalten, dass die Wochenfrist für die Wiedermeldung (hier) nach Krankenstandsende gemäß § 46 Abs 5 AlVG objektiv teleologisch nur den Zweck haben kann, für das AMS insb auch formal die Motivation der Arbeitslosen zu dokumentieren, dass diese wiederum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht - § 7 ABGB, womit durch die fragliche Meldung auf das Wiedervorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei einer bereits zuerkannten Notstandshilfe (nach einem Ruhenszeitraum) geschlossen werden kann.

3.7. Verfahrensrechtlich ist idZ festzuhalten, dass der Gesetzgeber des VwGVG (und auch des AlVG) davon Abstand genommen hat, ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren zu normieren; zum VwGVG siehe insoweit zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rzz 560f. Dies mag mitunter verfahrensunökonomisch erscheinen, ist jedoch dz wohl als positive Rechtslage zu sehen. Daher konnte die Bf auch erst im Beschwerdeverfahren ihre Gründe für die Nichtmeldung iZm ihrer erneuten Erkrankung ab 06.10.2014 konkretisieren.

3.8. Für die weitere rechtliche Beurteilung ist an dieser Stelle hervorzustreichen, dass das AMS im Stadium des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ausweislich der Dokumentenvorlage der Bf vom 22.12.2014, Ordnungsnummer 5 des vorgelegten Verwaltungsakts, nachweislich in Kenntnis der potentiell rechtserheblichen psychischen Probleme der Bf gewesen ist, siehe dazu den "vorläufigen ambulanten Patientenbrief" betreffend die Bf vom 12.09.2014.

3.9. Erscheint es nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG auch für das AMS ausweislich der letzten Eingabe des AMS samt Beilagen, OZ 11 des Gerichtsakts, unstrittig, dass die Bf jedenfalls ab 06.10.2014 wiederum erkrankt war, ist an den oben dargestellten Zweck der Meldung gemäß § 46 Abs 5 AlVG binnen Wochenfrist zu erinnern.

War die Bf nach ihren nunmehr vor dem BVwG konkretisierten Angaben ab 06.10.2014 wiederum nicht arbeitsfähig, hätte eine bei der Bf ab 01.10.2014 binnen Wochenfrist formal gebotene Meldung, die bis 07.10.2014 fristgerecht gewesen wäre um ab 01.10.2014 wiederum Notstandshilfe ausbezahlt zu bekommen, nichts an der im Beschwerdeverfahren bescheinigten Tatsache geändert, dass die Bf ab 06.10.2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist; gemäß § 16 AlVG wäre bei aufrechtem Notsatndshilfebezug neuerlich ab Krankengeldbezug Ruhen der Notstandshilfe eingetreten wäre, sofern die sonstigen Voraussetzungen für Notstandshilfe bzw Krankengeldbezug vorgelegen wären.

Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr für einen solchen Fall davon aus, dass die bis 07.10.2014 nur nach dem schlichten Gesetzeswortlaut gegebene Meldeplicht in teleologischer Rechtsanwendung gemäß § 7 ABGB dann zu reduzieren ist, wenn die Bf wiederum ab 06.10.2014 arbeitsunfähig gewesen ist.

Vielmehr ist analog § 143 Abs 2 Satz 2 ASVG davon auszugehen, dass eine unstrittig am 06.11.2014 seitens der Bf mit dem AMS erfolgte Vorsprache bzw Kontaktaufnahme ausreicht, um den Notstandshilfebezug der Bf ab 01.10.2014 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zu jenem Zeitpunkt zu bewirken, bis die Bf neuerlich wiederum Anspruch auf Krankengeld hatte; dies alles, sofern im fortgesetzten Verfahren nach dem AlVG endgültig erweislich ist, dass die Bf ab 06.10.2014 bis jedenfalls 05.11.2014 arbeitsunfähig gewesen ist.

3.10. Wenn das AMS damit zusammenfassend vor dem Hintergrund des im Materiengesetz positivierten § 47 AlVG sowohl im ersten Bescheid vom 07.11.2014 als auch in der BVE jeweils ein Notstandshilfeanspruch ab 06.11.2014 als zustehend festgestellt hat, ist das AMS dabei implizit davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch von 01.10.2014 bis 05.11.2014 abgelehnt wird.

Für den letztgenannten Zeitraum ist daher sowohl betreffend den Bescheid vom 07.11.2014 als auch betreffend die diesen Bescheid endgültig ablösende BVE von einem impliziten Bescheid iSv Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 66, auszugehen, der gemäß § 47 AlVG zu ergehen hatte, und mit dem der Notstandshilfeanspruch im letztgenannten Zeitraum abgelehnt wurde.

3.11. Diese jeweils implizite Ablehnung war rechtswidrig, weil das AMS den § 46 Abs 5 AlVG wie oben aufgezeigt teleologisch reduzieren hätte müssen und stattdessen den § 143 Abs 2 Satz 2 ASVG für die Frage der fristgerechten Wiedermeldung analog anwenden hätte müssen.

3.12. Im Gefolge der aufgezeigten unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Bereich des § 46 Abs 5 AlVG durch die Behörde hat das AMS bislang keine entsprechend nachvollziehbaren Verfahrenshandlungen gesetzt, an Hand welcher nachprüfbar wäre, ob die (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen für den Notstandshilfebezug im Zeitraum von 01.10.2014 bis 05.11.2014 zur Gänze oder aber nur zeitlich beschränkt (für einen Teil der strittigen Tage) vorgelegen haben.

3.13. Das AMS wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug aus dem Titel der Notstandshilfe ab 01.10.2014 bei der Bf vorgelegen haben, wobei nach den bisherigen Verfahrensergebnissen die Meldung ab 06.11.2014 analog § 143 Abs 2 S 2 ASVG im formeller Hinsicht zeitlich fristgerecht erscheint.

3.14. Für diese Ermittlungen stehen dem AMS sämtliche nach AVG zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Da diese umfangreichen Ermittlungen insb im Gefolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des AMS in entsprechender Form bislang unterblieben sind, war die Beschwerdevorentscheidung wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit aufzuheben und an das AMS zurückzuverweisen.

Wegen der umfangreich erforderlichen Ermittlungen erschien die Aufhebung iSv VwGH Ro 2014/03/0063 zulässig bzw auch sachgerecht, da das BVwG insoweit weder rascher noch kostensparender vorgehen könnte; und zudem die teilweise nicht durchgeführten bzw nur sehr lückenhaft gebliebenen Ermittlungen bei deren Vornahme durch das BVwG selbiges zur ersten Tatsacheninstanz "transformieren" würden, obwohl das BVwG nach dem Verfassungskonzept gerichtliche Bescheidüberprüfungsinstanz ist.

3.15. Bei diesem Ergebnis konnte zB dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 46 Abs 5 AlVG als unsachlich gleichheitswidrig beim VfGH nach Art 140 B-VG anzufechten wäre; oder ob fallspezifisch allenfalls eine Analogie zu bzw sonstige teleologische Anwendung des § 1494 ABGB indiziert wäre.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG bereits deshalb zulässig, weil die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nach hier angelegter Auffassung nämlich an einer aktuellen und verfestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin, ob dann, wenn innerhalb der Wochenfrist gemäß § 46 Abs 5 AlVG nach Beendigung eines Krankengeldbezugs neuerlich Krankheit und damit Arbeitsunfähigkeit eintritt, diese Wochenfrist analog zu § 143 Abs 2 Satz 2 ASVG um die Dauer der weiteren - relevanten - Arbeitsunfähigkeit verlängert wird bzw eine allenfalls spätere Meldung insoweit ausreichend ist.

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