BVwG W151 2004415-1

W151 2004415-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W151 2004415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2004415.1.00

Spruch

W151 2004415-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gunnar Wurm und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele Strassegger als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 20.02.2014 des Beschwerdeführers XXXX, in Verbindung mit der Beschwerde vom XXXX, aufgrund des Bescheides des Arbeitsmarktservice Redergasse vom XXXX, betreffend Verlust der Notstandshilfe (§§ 10, 38 AlVG) für den Zeitraum 09.11.2013 bis 20.12.2013 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Redergasse vom XXXX, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Redergasse (in Folge: AMS) vom XXXX wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Beschwerdeführer, XXXX(in der Folge: BF), XXXX gemäß § 10 und § 38 AlVG für den Zeitraum 09.11.2013 bis 20.12.2013 ausgesprochen, da der BF durch sein Verhalten den Erfolg eines Wiedereingliederungsprojektes BBE Deutsch Nord/Deutschkurs bei der Wiener Volkshochschulen GmbH vereitelt habe.

2. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung).

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Redergasse vom XXXX, GZ: XXXX wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und die Beschwerde des BF abgewiesen.

4. Aufgrund des fristgerechten Vorlageantrages des BF vom XXXX legte das AMS den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht am

XXXX vor und wurde dieser der Gerichtsabteilung W151 zugewiesen.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die fortgesetzte Verhandlung wurde für den 30.04.2014 anberaumt.

6. Mit Schreiben vom 03.04.2014 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.

7. Die für 30.04.2014 anberaumte Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014 abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.04.2015 seine Beschwerde zurückgezogen.

Das Verfahren ist daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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