BVwG W173 1426056-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.1426056.1.00
Spruch
W173 1426056-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 11 10.383-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde vom 5.4.2012 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 14. April 2016 erteilt.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach einer illegalen Einreise nach Österreich stellte XXXX (in der Folge BF) am 11.9.2011 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers und Vertreters in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in XXXX in Nengarhar in Afghanistan geboren zu sein. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sein Vater (XXXX) sei bereits 2010 verstorben. Seine Mutter heiße XXXX. Er habe vier Geschwister (drei Brüder und eine Schwester). Er habe von 2004-2010 in XXXX die Schule besucht. Vor ca. einem Monat sei er von Kabul ausgehend mit dem Flugzeug schlepperorganisiert nach Russland und auf dem Landweg mit einem Kastenwagen weiter nach Österreich geflohen. Um 3:00 Uhr früh sei er von einem Fahrer an einem im unbekannten Ort abgesetzt worden. Von einem Pakistani habe er von seinem derzeitigen Aufenthaltsort - Wien - erfahren. Dieser habe ihn zum Zug begleitet, sodass er das Flüchtlingslager erreicht habe. Er wisse nicht, von der Polizei in Ungarn aufgegriffen worden zu sein. Fingerabdrücke seien ihm nirgends abgenommen worden. Er habe auch nirgends einen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater als Lehrer immer wieder von Anschlägen der Taliban erzählt habe. Vor einem Jahr sei sein Vater auch von den Taliban getötet worden. Da die Taliban nach dem BF gesucht hätten, habe der BF nicht mehr die Schule besuchen können und sich verstecken müssen. Da die Taliban nach ihm überall gesucht hätten, habe er fliehen müssen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban.
2. Am 15.9.2011 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers und Vertreters sein Geburtsdatum mit XXXX bestätigte. Sein Vater habe dieses Geburtsdatum in ein Heft geschrieben. Dokumente, mit denen sein Alter (14 Jahre) belegt werden könne, könne er nicht vorlegen. Sein Vater sei nicht mehr am Leben. Wo sich seine Mutter in Afghanistan aufhalte, sei ihm nicht bekannt. Im Alter von sieben Jahren habe er mit dem Schulbesuch begonnen. Nach sechs Jahren Schulunterricht sei sein Vater verstorben, sodass er nicht mehr weiter die Schule habe besuchen können. Bei der Erstbefragung sei er eingeschüchtert gewesen und hätte Angst gehabt. Es sei ihm einmal auf der Flucht die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zum Vorhalt, dass ihm am XXXX in Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, konnte der BF keine Angaben machen. Er habe jedoch dort nicht einen Asylantrag gestellt. Er habe in Österreich keine Verwandten. Mit der Unterschrift bestätigte der BF nach Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift.
3. Nach Auskunft der ungarischen Behörden am 17.10.2011 seien dem BF nach illegaler Einreise am 7.9.2011 die Fingerabdrücke genommen worden. Der BF habe sich als XXXX, geboren am XXXX, bezeichnet. Er sei afghanischer Staatsbürger aus XXXX. Seine Mutter heiße XXXX. Er habe keinen Asylantrag gestellt, sondern sei aus seinem ungarischen Unterbringungszentrum verschwunden. Seine Deportation nach Serbien habe nicht mehr durchgeführt werden können.
4. Am 27.2.2012 fand eine neuerliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt statt. Der BF bestätigte in seinem bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben zu haben. Die Protokollierung und Rückübersetzung sei bisher korrekt erfolgt. Der BF führte aus, zu seinen Angehörigen in Afghanistan seit sieben Monaten keinen Kontakt mehr zu haben, da der telefonische Kontakt zu seinem Heimatort aus technischen Gründen nicht mehr funktioniere. Seine Mutter sei mit seinen drei Brüdern (5,7 und 10 Jahre) noch zuhause. Sein Onkel besitze ein Handy. Seine Schwester sei 8 Jahre alt. Wo seine Mutter mit seinen Geschwistern lebe, sei ihm nicht bekannt, da er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Vor seiner Flucht habe seine Mutter zuhause gelebt. Dazu gab der BF folgende Adresse an: Provinz Nangahar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er habe die von seinem Heimatdorf 10 Minuten entfernte Schule in XXXX sechs Jahre besucht. Mit dem Schulbesuch habe er im Alter von sieben Jahren begonnen. Als sein Vater 1389 (2010) verstorben sei, habe er von einem weiteren Schulbesuch abgesehen. Die Familie sei durch den in der Landwirtschaft tätigen Onkel mütterlicherseits versorgt worden. Vor seiner Ausreise 1390 (ein Jahr nach dem Tod seines Vaters) sei er immer zuhause gewesen und habe nichts gemacht. Über einen Aufenthalt in Ungarn habe er nichts mitbekommen. Seine Mutter heiße
XXXX. An seinen Namen und den seiner Mutter, die er im Rahmen der Abnahme seiner Fingerabdrücke außerhalb von Österreich angegeben habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei ihm gar nicht bekannt, sich in Ungarn aufgehalten zu haben. Zu den Lebensumständen in seiner Heimat führte der BF aus, bis zum Tod seines Vaters ein angenehmes Leben geführt zu haben. Er habe die Schule besucht, englische Bücher gelesen und manchmal gespielt. In seinem Dorf habe es weder eine Schule, noch ein Spital gegeben. Über ein solches habe jedoch der Ort, wo er die Schule besucht habe, (XXXX) verfügt. Die Namen seiner Dorfnachbarn würden XXXX und XXXX lauten, der auch der Dorfälteste sei. Sein Vater habe in der Schule in XXXX Mathematik unterrichtet. Der Vater des BF sei zu Jahresbeginn 1389 durch ein Attentat der Taliban vor der Schule, bei dem viele ums Leben gekommen seien, getötet worden. Er sei gezwungen gewesen, aus Afghanistan zu flüchten, da er von den Taliban nicht mehr in Ruhe gelassen worden sei. Sie seien in der Nacht immer wieder in das Haus eingedrungen und hätten behauptet, dass sein Vater ein mit der Regierung zusammenarbeitender Spitzel sei. Der BF habe sich immer versteckt. Es sei niemand in Ruhe gelassen worden, der mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn zur Ausübung von Bombenattentaten zwingen wollen. Nach dem Tod seines Vaters seien sie ständig bis zu seiner Ausreise gekommen. Seine Mutter habe ihn aber immer zuhause in der Küche versteckt. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat drohe ihm aufgrund der Taliban Lebensgefahr. Zu den Länderberichten wurde dem BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen und besuche den XXXX Lehrgang. Zur Zeit lebe er in einer Pension mit paschtunischen Burschen. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF durch seine Unterschrift deren Richtigkeit.
5. Nach Übermittlung einer Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses durch den BF und Bevollmächtigung der Caritas als gesetzliche Vertreter wurde in der Stellungnahme des BF am 9.3.2012 ausgeführt, dass der BF als Minderjähriger aus Furcht vor Verfolgungshandlungen durch die Taliban seine Heimat habe verlassen müssen. Insbesondere wurde auf die Richtlinie zum Schutz von minderjährigen Asylwerbern (KRK) hingewiesen. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit dem Jahr 2010 und im ersten Halbjahr 2011 dramatisch verschlechtert. Dazu werde auf verschiedene Berichte hingewiesen. Eine Ansiedelung in Kabul, Marzar-e-Sharif, Jalalabad oder Herat sei für Personen ohne Beziehung möglich, wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Der unbegleitete minderjährige BF könne auf solche nicht zurückgreifen. Er benötige vielmehr einen besonderen Schutz. Seine Rückkehr würde gegen Art. 3 UN - Kinderrechtskonvention verstoßen und einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkommen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2012, Zl 11 10.383-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Rückkehrer. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität mangels vorliegender Dokumente nicht feststellbar sei, als afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islams angehöre. Weder hätte sein tatsächliches Alter, noch seine Herkunftsregion festgestellt werden können. Auch könne nicht festgestellt werden, wann der minderjährige BF Afghanistan verlassen habe. Er sei jedoch am 7.9.2011 illegal nach Ungarn eingereist und habe sich dort als XXXX, geb. am XXXX, aus XXXX ausgegeben. Der BF sei vor seiner Abschiebung von Ungarn nach Serbien untergetaucht und am 11.9.2011 illegal nach Österreich eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von den Taliban bedroht worden wäre. Im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat sei er weder einer Verfolgung, noch einer Bedrohungssituation ausgesetzt. Er verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme in Österreich, sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Ungarn könnte das genaue Geburtsdatum des BF nicht festgestellt werden. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des in Ungarn angegebenen Geburtsjahres (XXXX) sei ein höheres Lebensalter nicht ausgeschlossen. Es werde jedoch von der Minderjährigkeit des BF ausgegangen, solange entgegenstehende Informationen nicht vorliegen würden. Der Name sowie das vom BF angegebene Geburtsdatum würden lediglich der erforderlichen Individualisierung des BF als Verfahrenspartei dienen. Der BF habe bewusst unwahre Angaben zu seiner Herkunftsregion gemacht. Bei einer mehrjährigen Schuldbildung wäre zu erwarten, den Namen der Herkunftsregion genau zu kennen. Mit den vom BF behaupteten Angaben der Gründe für seine Ausreise habe eine Verfolgungsgefahr in seine Heimat nicht glaubwürdig dargelegt werden können. Vielmehr handle es sich um eine in den Raum gestellte Behauptung, der aufgrund von Widersprüchen, mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit fehle. Weder die Angaben zum Fluchtweg, noch zum Reiseweg sowie zu seiner Identität würden seine persönliche Glaubwürdigkeit stützen. Auch die Schilderungen zur Bedrohung seiner Person durch die Taliban sei äußerst vage und würden sich auf Gemeinplätze beschränken. Die Fluchtgründe des BF würden sich in zwei Sätzen erschöpfen. Seine Angaben seien absolut oberflächlich und ungenau gehalten. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe. Der BF könnte auch aufgrund der traditionell stark ausgeprägten, sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Unterstützung seiner Familie im Fall seiner Rückkehr zurückgreifen. Der BF sei ein junger, wenn auch noch minderjähriger, arbeitsfähiger Mann, der über eine sechsjährige Schulausbildung verfüge. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm zuzumuten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er keiner spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der BF sei nicht psychisch/physisch unterentwickelt. Im Alter von 15-17 Jahren würde der BF traditionell in Afghanistan wie ein Erwachsener behandelt. Die problematische Sicherheitslage in Afghanistan treffe nicht nur den BF, sondern auch andere in diesem Land ansässige Menschen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Rasse, Religion, Nationalität oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Eine Verfolgung seiner Person oder eine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung habe in keiner Weise glaubhaft gemacht werden können. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan würde auch nicht Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK widersprechenden. Der BF könne seine elementarsten Lebensbedürfnisse im Fall der Rückkehr sichern. Einer Abschiebung stehe nicht Art. 8 EMRK entgegen.
7. Mit Schriftsatz vom 5.4.2012 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2012, zugestellt am 30.3.2012, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde zu einem für den BF positiven Ergebnis kommen müssen. Es hätte dem BF Asyl gewährt bzw. festgestellt werden müssen, dass eine Abschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Eine inhaltliche Beschwerdeergänzung werde nachgereicht. Nicht nachvollziehbar sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach für den BF bei einer Rückkehr keine Bedrohungssituation vorliegen würde. Dazu werde auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Dies resultiere aus zahlreichen Berichten. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließen viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, nämlich auch die Verletzung kinderspezifischer Rechte, ein. Von der belangten Behörde sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass der BF als alleinstehender, minderjähriger Waise zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen gehöre. Das Kindeswohl müsse vorrangig sein. Dazu werde auf die Judikatur des EGMR verwiesen. Eine Rückführung nach Afghanistan stelle für den BF eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3EMRK dar. Es sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit der BF seine Fluchtgeschichte ausführlich noch einmal vorbringen und glaubhaft machen könne.
8. Mit Schriftsatz vom 16.4.2012 erfolgte eine Ergänzung der Beschwerde. Der BF führte darin aus, in Ungarn nicht seine wahre Identität preisgegeben zu haben, zumal er dort nicht habe bleiben wollen. Seine Angaben in Österreich würden jedoch stimmen. Nicht objektiv nachvollziehbar sei der Schluss der belangten Behörde, dass das genaue Geburtsdatum des BF nicht bekannt sei. Dies gelte auch für die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion. Die Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatsstaat gehe auf eine Bedrohung durch die Taliban zurück. Die Angaben des BF zum Fluchtweg könnten nicht dazu führen, dass das ganze Vorbringen des BF als unglaubwürdig einzustufen sei. Vielmehr sei auf den Gesamteindruck und nicht auf Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in Nebenpunkten abzustellen. Eine Konkretisierung der genauen Anzahl der Aufsuchungen durch die Tabliban sei aufgrund der hohen Anzahl nicht möglich. Der BF habe sich hinter einem Vorhang zwischen Decken und Matratzen versteckt. Der Vater sei als regierungstreuer Beamter des öffentlichen Dienstes in seiner Lehrertätigkeit im Visier der Taliban gestanden. Die Taliban würden all jenen, die für die Regierung arbeiten würden, als Ungläubige und Spion einstufen. Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des BF hätte die belangte Behörde Ermittlungen tätigen müssen. Dies ergebe sich auch aus der Judikatur des VwGH. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF sei nicht erfolgt. In der gegenständlichen Fallkonstellation seien keinerlei Erhebungen über die Tätigkeit des Vaters des BF erfolgt. Im Verfahren mit Minderjährigen würde die belangte Behörde eine besondere Manduktions- und Sorgfaltspflicht treffen. Der BF sei als Flüchtling im Sinne der GFK anzuerkennen. Die subjektive Furcht vor Verfolgung ergebe sich daraus, von den Taliban mitgenommen zu werden. Auch aus den Länderfeststellungen resultiere, dass sich Gewalttaten bzw. Anschläge der Taliban vor allem gegen Staatsorgane, Vertreter internationaler Gemeinschaften, einschließlich NGOs richten würden. Bei einer zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat wäre der BF Verfolgung ausgesetzt. Auch Verfolgungshandlungen durch Private seien als asylrelevant zu werten, wenn der Staat schutzunfähig und schutzunwillig sei. Die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure sei eindeutig zu bejahen.
9. Am 13.3.2013 legte der BF eine Kopie eines mit XXXX ausgestellten Ausweises vor. Daraus ergebe sich, dass der minderjährige BF im Jahr
XXXX ein Alter von 14 Jahre aufweise. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Nangahar. Sein Vater heiße XXXX. Im Schreiben der Direktion der Schule (XXXX) würde durch die Unterschrift der drei Dorfältesten bestätigt, dass der Lehrer XXXX, Sohn des XXXX, durch eine Bombenexplosion in XXXX ums Leben gekommen sei. Dessen Sohn sei mit massiven Problemen konfrontiert und bedroht. Dieser sei zum Verlassen seiner Heimat gezwungen gewesen. Diese Unterlagen habe ihm sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX übermittelt. Zur Dokumentation seines Intergrationswillens wurden vom BF Schulnachtrichten der XXXX Schule in XXXX vorgelegt.
10. In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10.4.2015 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
19. In der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt ausdrücklich seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufrecht. Er bestätigte in seinen bisherigen Einvernahmen in Österreich immer die Wahrheit gesagt zu haben. Er heiße XXXX XXXX und sei am XXXX in XXXX im Dorf
XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Die Angaben, die der BF zu seiner Person in Ungarn bekannt gegeben habe, seien nicht richtig, zumal er nicht in Ungarn bleiben habe wollen. In Afghanistan habe er bis zu seiner Flucht immer in seinem Heimatdorf (XXXX) mit seiner Familie gelebt und sei ab seinem siebten Lebensjahr sechs Jahre in die Schule im Dorf XXXX gegangen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Er habe drei, jüngere Brüder (Alter bei der Ausreise des BF: 5, 7 und 10 Jahre) und eine jüngere Schwester, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit seiner Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits (XXXX) 10 Minuten von seinem Heimatdorf entfernt gelebt hätten. Zuletzt habe er vor eineinhalb Monaten telefonischen Kontakt gehabt und erfahren, dass es ihnen gut gehe. Sein Onkel sorge für seine eigene und die Familie des BF, da der Vater des BF 1389 (2010) verstorben sei. Sonst habe der BF keine Verwandte in Afghanistan. Der Vater des BF habe in der Schule in XXXX, die auch der BF besucht habe, Mathematik unterrichtet. Sein Vater sei bei einer Bombenexplosion vor der Schule in XXXX ums Leben gekommen. Der BF geht davon aus, dass Taliban die Bombenattentäter gewesen wären. Ob das Bombenattentat polizeilich untersucht worden wäre, sei dem BF nicht bekannt. Zu Lebzeiten seines Vaters habe seine Familie ein gutes Leben geführt. Aus Erzählungen seines Vaters wisse der BF, dass sein Vater von Taliban bedroht worden sei. Nach dem Tod seines Vaters hätten ihn die Taliban als ältesten Sohn seines Vaters nicht in Ruhe gelassen. Taliban aus der Gegend seien gegen Abend bzw. manchmal nachts zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie den BF, als Sohn seines Vaters, mitnehmen möchten. Dies sei eine schwierige Zeit für den BF gewesen, zumal er sich immer verstecken habe müssen. Manchmal habe ihn seinen Onkel bei sich versteckt. Da der BF wegen der Taliban nicht mehr in Afghanistan leben habe können, sei er cirka ein Jahr nach dem Tod seines Vaters geflohen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Flucht habe sein Onkel mütterlicherseits mit Schlepper organisiert. Für den BF wäre es zu gefährlich gewesen, weiter in Afghanistan zu leben. Hätten die Taliban den BF erwischt, hätten sie ihn mitgenommen. Der BF hätte ihren Anordnungen hörig sein müssen. Im Allgemeinen würden von den Taliban rekrutierte Personen ausgebildet und im Krieg oder bei Selbstmordattentaten eingesetzt. Das vom BF vorgelegte Schreiben der Schule sei ihm bekannt. Auf den Vorhalt des Inhalts des vorgelegten Schreibens der Schule gab der BF an, dass sein Vater in XXXX in der Schule unterrichtet hätte. Das Schreiben habe er von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten. Eine Schule namens "XXXX" sei ihm nicht bekannt. Eine solche könnte sich in einem anderen Dorf befinden. Zur Angabe im vorgelegten Schreiben, dass sein Vater bei der Bombenexplosion in XXXX getötet worden wäre, führte der BF aus, dass sein Vater mit Sicherheit bei einer Bombenexplosion vor der XXXX-Schule gestorben sei. Das gegenständliche Scheiben, das er von seinem Onkel erhalten habe, habe er vorgelegt. Der BF betonte, die Wahrheit gesagt zu haben. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm die Gefahr, von den Taliban getötet zu werden. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und 2 1/2 Jahre die Schule in XXXX (XXXX) besucht. Derzeit suche er eine Lehrstelle als Koch. In Österreich habe er viele österreichische Freunde gewonnen, die er in der Schule kennen gelernt habe. Er habe auch eine österreichische Freundin. In Österreich möchte der BF eine Berufsausbildung machen und arbeiten. Er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio. In Österreich sei er nicht strafrechtlich belangt worden. Er habe aber im Rahmen eines Verfahrens als Zeuge ausgesagt. Der BF wolle die österreichische Rechtsordnung streng beachten. Seine Familie habe in Afghanistan keine Grundstücke und Besitztümer. Sein Onkel mütterlicherseits abreite als Bauer auf fremden Grundstücken und sorge für den Lebensunterhalt seiner eigenen Familie und der des BF. Der Ländersachverständige, XXXX, führte zur Frage nach der Sicherheitslage in der Heimatregion des BF und der in Afghanistan für Rückkehrer Nachfolgendes aus:
"Die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF ist schon immer besonders prekär gewesen. So wie der BF gesagt hat, sind die Taliban in seinem Distrikt anwesend und es hat mehrmals Luftangriffe der Amerikaner auf verschiedene Dörfer von XXXX gegeben. Auch jetzt 2015 werden dort seitens der Taliban Anschläge verübt und die Personen, die ihnen nicht genehm sind, werden schikaniert bzw. verfolgt. Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, wo der Distrikt XXXX liegt, ist auch prekär. Es kommt in der letzten Zeit, das heißt seit März wieder zu regelmäßigen Anschlägen und Raketenangriffen der Taliban.
Auch in anderen Teilen Afghanistans, wie im Südosten, zum Beispiel Khost und Paktika, in Ghazni, sowie in Nordafghanistan kommt es zu Selbstmordanschlägen seitens der Taliban und sie blockieren die Straßen und halten Reisende an und bestrafen sie teilweise. Auch in Kabul werden in der letzten Zeit seitens der Taliban Anschläge verübt. Ich muss erwähnen, dass ein Teil der Selbstmord- und Bombenanschläge auf Machenschaften der ehemaligen Kommandanten und Mafiabanden, die über Grundstückbesitze und Drogentransporte streiten, und sie tragen diese Konflikte mit schweren Anschlägen aus. In Khost wurde innerhalb einer Woche, das heißt seit Anfang April 2015, zwei schwere Anschläge, bzw. Bombenexplosionen durchgeführt, bei denen mehr als 100 Menschen getötet bzw. schwer verletzt worden sind. Diese Anschläge sind nicht auf die Machenschaften der Taliban zurückzuführen, sondern auf die Machenschaften von 2 Politikern, die zu Mafia-Banden gehören und untereinander streiten. In Mazar-e-Sharif wurde gestern das Staatsanwaltschafts-Gebäude von den Taliban angegriffen. Dutzende Menschen wurden getötet. Bei all diesen Selbstmord- und Bombenanschlägen sind 80% der Opfer die Zivilisten.
Angesichts dieser Situation in Afghanistan kann der BF im Fall seiner Rückkehr nicht sicher sein, dass er ohne Furcht vor Ausbruch von Konflikten in seinem Wohnort oder auf dem Weg zu seinem Wohnort oder seiner Arbeitsstelle ihm nichts passiert. In XXXX wurden sogar Schulmädchen bei Taliban-Anschlägen getötet. Es werden auch viele Menschen wegen Angriffe der afghanischen Sicherheitskräfte und der amerikanischen Armee getötet. Nach den Angaben des BF lebt seine Familie bei seinem Onkel außerhalb seiner Heimatregion und sie ist abhängig von der finanziellen Unterstützung seines Onkels. In Afghanistan ist es so, dass solche Unterstützungen nicht langfristig sind und ein "Good-Will" ist. Das heißt, seine Familie ist von der Unterstützung des BF als der älteste Sohn abhängig. Der BF hat keine Fachausbildung. In Afghanistan können nur Personen, die eine gute Fachausbildung haben, die Chance eine Arbeit zu finden, und Personen, wie der BF als junger Mensch können im Fall ihrer Rückkehr kaum eine Arbeit finden, mit deren Erträge er sich und seine Familie finanzieren könnte. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der BF in die Drogenszene, in die Kriminalität und in vollständige Armut geraten kann. Nach meiner persönlichen Forschung in Afghanistan habe ich mir über das Leben der jugendlichen Rückkehrer in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Bamiyan und in Kunduz ein Bild machen können. Ich habe hunderte Jugendliche, die aus Pakistan oder dem Iran zurückgekommen sind, persönlich in den Parkanlagen, in den Abbruchhäusern und an den Straßenrändern, sowie auf der Straße gesehen, dass sie in die Drogenabhängigkeit geraten sind, keine Bleibe haben und auch mit Betteln ihren Tag verbringen, damit sie etwas zum Essen bekommen.
Zur Sicherheitslage in der Heimatregion des BF und in Afghanistan im Allgemeinen und über die Dörfer und Schulen der Heimatregion des BF möchte ich auf folgende Internet-Quellen hinweisen:
http://www.khaama.com/pakistani-militants-among-40-killed-in-ghazni-clashes-8643
http://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#/media/File:Nangarhar_districts.png
http://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#Nangarhar_Province
http://en.wikipedia.org/wiki/User:The_Anome/Villages_in_XXXX_District,_Nangarhar_Province,_Afghanistan
http://www.aims.org.af/services/sectoral/agriculture/landcover/Nangarhar.pdf
http://www.afghanan.se/afghanan_2011/Afghanistan%20Mapper/Nangarhar%20Map/XXXX.pdf
http://www.aims.org.af/services/regional/jalalabad/data/nangarhar_school_data.pdf
http://www.ecoi.net/local_link/290438/425043_de.html
http://www.shahamat-english.com/index.php/news/53855-three-taken-out
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18106-2-police-8-insurgents-killed-in-nangarhar-attack
http://www.khaama.com/taliban-commander-including-6-killed-in-drone-strike-2614
http://www.khaama.com/taliban-commander-including-6-killed-in-drone-strike-2614
http://www.dailytimes.com.pk/foreign/17-Nov-2014/schools-closing-taliban-leader-killed-in-afghan-drone-strike
http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/afghanistan/9749452/Afghanistan-10-young-girls-killed-in-landmine-explosion.html
http://www.dw.de/gunmen-target-mazar-i-sharif-complex/a-18371922"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.9.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 5.4.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF den Namen "XXXX" trägt, Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX, in XXXX, in der Provinz Nanganhar geboren, wo er sich bis zu seiner Flucht aufhielt und im Kreise der Familie und seiner jüngeren Geschwistern (3 jüngere Brüder - Alter zum Fluchtzeitpunkt des BF: 5,7 und 10 Jahre und 1 Schwester) aufwuchs. Ab dem 7. Lebensjahr besuchte der BF sechs Jahre die Schule in XXXX, einem Nachbardorf. Die Familie des BF verfügt über keine Besitztümer oder Grundstücke in Afghanistan. Der Vater des BF übte den Beruf des Mathematiklehrers aus. Nach dem Tod seines Vaters wurde die Familie des BF vom Onkel mütterlicherseits unterstützt, der in anderen landwirtschaftlichen Betrieben tätig war und auch seine eigene Familie versorgte. Cirka ein Jahr nach dem Tod seines Vaters flüchtete der BF von Afghanistan ausgehend eineinhalb Monate schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 11.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit und zum Glaubensbekenntnis stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig führte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 aus, am XXXX im Dorf XXXX, in XXXX, in der Provinz Nangahar als afghanischer Staatsbürger geborenen worden zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören, sowie die Kindheit im genannten Heimatdorf bis zu seiner Flucht mit seiner Familie und seinen vier jüngeren Geschwistern verbracht zu haben. Ab dem 7. Lebensjahr hat er sechs Jahre lang die Schule in XXXX, einem Nachbardorf, besucht. Sein Vater, der für die Familie sorgte, übte den Beruf des Mathematiklehrers aus. Dies ergibt sich auch aus den vorherigen Einvernahmen des BF. Der BF führt auch in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 überzeugend aus, dass seine Angaben zu seiner Person in Ungarn unzutreffend sind. Übereinstimmend mit den Angaben in den vorherigen Einvernahmen gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 glaubwürdig an, dass nach dem Tod seines Vaters seine Familie von seinem Onkel mütterlicherseits, der 10 Minuten entfernt seinen Wohnsitz hatte, versorgt worden ist und landwirtschaftliche Arbeiten ausführte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF nachvollziehbar dar, dass seine Familie weder über Grundstücke, noch sonstige Besitztümer in Afghanistan verfügt.
2.4. Unglaubwürdig sind hingegen die Ausführungen des BF zu den Umständen über den Tod seines Vaters sowie die Verfolgung des BF durch die Taliban, zumal sich zahlreiche Divergenzen und Widersprüche zwischen den diesbezüglichen Aussagen des BF und dem vorgelegten Schriftstück der Direktion der Schule im Distrikt XXXX, mit den Bestätigungen durch die Dorfältesten ergeben. Während der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 versicherte, dass sein Vater als Lehrer an der von ihm besuchten Schule in XXXX tätig gewesen und 2010 vor dieser Schule durch ein Bombenattentat der Taliban ums Leben gekommen wäre, wird im genannten Schriftstück bestätigt, dass der Vater des BF als Lehrer in der Mittelschule "XXXX" bis 2009 tätig gewesen und bei einer Bombenexplosion in XXXX getötet worden sei. Die Widersprüche konnte der BF nach dem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 auch nicht aufklären. Im genannten, dem BF bekannten Schreiben wurde auch lediglich darauf hingewiesen, dass der Sohn des Lehrers nach dessen Tod politisch bedroht worden sein und daher gezwungen worden sei, seine Heimat zu verlassen. Dass die Drohungen von den Taliban stammen würden, lässt sich aus dem Schreiben nicht entnehmen. Was die vom BF behaupteten Bedrohungen durch die Taliban betrifft, die nach einiger Zeit nach dem Tod seines Vaters begonnen hätten, und ihn ein Jahr nach dem Tod seines Vaters zur eineinhalb Monate dauernden Flucht nach Österreich 2011 veranlasst hätten, ergeben sich ebenfalls Widersprüche in zeitlicher Hinsicht.
2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Schlüssig und nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des länderspezifischen Sachverständigen, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt A.I.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.
Dem BF ist lediglich aus einen vor eineinhalb Monaten zurückliegenden Telefonat bekannt, dass sich seine Mutter mit seinen Geschwistern bei seinem Onkel in der Provinz Nangarhar aufhält. Sie müssen aber von seinem, in der Landwirtschaft arbeitenden Onkel, der selbst eine Familie hat, finanzielle versorgt werden. Inwiefern der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus finanzieller Sicht auf das familiäre Netzwerk zurückgreifen könnte, kann in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden. Auch aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 ergibt sich, dass eine solche auf "good will" beruhende Unterstützung seines Onkels nicht langfristig ist, zumal in der gegenständlichen Konstellation die Familie von der Unterstützung des BF als ältester Sohn abhängig ist. Der BF hat jedoch keine Fachausbildung und kann daher in Fall seiner Rückkehr kaum eine Arbeit finden, mit deren Ertrag er sich und seine Familie finanzieren könnte. In einem solchen Fall ist die Gefahr groß, in die Drogenszene, in die Kriminalität, in vollständige Armut und Obdachlosigkeit zu geraten. Darüber hinaus ist die Sciherheitslage in der Provinz Nangarhar, wo sich die Familie des BF bei seinem Onkel aufhält, prekär, wie der Sachverständige in seinem Gutachten in der Verhandlung am 10.4.2015 nachvollziehbar darlegte.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich (2011) Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat, die auch durch Zeugnisse belegt worden sind. Ebenso hat er bereits eine schulische Ausbildung in Österreich genossen. Der BF zeigt sich gewillt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat bereits österreichische Freunde gefunden. Er ist in einem Fitnessstudio sportlich aktiv. Seinem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2015 zufolge hat er den Vorsatz, eine Berufsausbildung zu absolvieren, zu arbeiten und die österreichische Rechtsordnung zu achten.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für Rückkehrer ohne ausreichenden familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Nicht außer Acht kann gelassen werden, dass der BF bis zu seiner Flucht ein Leben nur in seinem Heimatdorf und seiner Umgebung im Kreise seiner Familie geführt und sich aufgehalten hat. Mit den sonstigen Gegebenheiten in Afghanistan oder mit Örtlichkeiten über die Gegend seines Heimatdorfes hinausgehend ist der BF nicht vertraut.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), außerhalb seiner Heimatprovinz in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I und A.II. sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.