BVwG W200 2003462-1

W200 2003462-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2003462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003462.1.00

Spruch

W200 2003462-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.11.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin hat am 12.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice und in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Im Antragsformular wurden als Gesundheitsschädigungen "St. Post. OP am 04.02.2013, HWS, Bandscheibe, Asthma Bronchial" vermerkt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden neben einer Kopie des Personalausweises vorgelegt:

Befund eines Diagnosezentrums vom 08.11.2012

Schreiben vom 04.12.2012 eines Facharztes für Neurochirurgie vom 27.12.2012

Blutbefund, erstellt von einer PV Sonderkrankenanstalt, am 28.12.2012

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.01.2013

Befund eines Diagnosezentrums vom 22.01.2013

Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 23.01.2013

Dokumentierte Patientenaufklärung hinsichtlich einer Operation an der Halswirbelsäule (Operative Entfernung einer Bandscheibe) am 04.02.2013

Befund eines Krankenhauses vom 05.02.2013

Krankenstandsbescheinigung vom 08.02.2013 für die Zeit ab 12.11.2012, ausgestellt von der Wiener Gebietskrankenkasse,

Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 13.03.2013

ausgefüllter Patientenfragebogen einer Reha-Klinik, datiert mit 16.04.2013,

Bestätigung über den Aufenthalt in einem Sanatorium in der Zeit vom 06.05.2013 bis zum 27.05.2013

Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab dem 28.05.2013, ausgestellt von der WGKK am 28.05.2013,

Fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.06.2013

Befund einer Fachärztin für Physikalischen Medizin und eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie eines Sanatoriums vom 14.06.2013

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.06.2013

Handschriftliches Schreiben eines Facharztes für Neurochirurgie vom 02.07.2013

Im eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.07.2013 wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Zustand nach Bandscheibenoperation und Bandscheibenplastik HWS C4/C5 links 2/13

Unterer Rahmensatz, da operativ saniert, jedoch mit Restfunktionsdefizit 020102 30

2. Allergisches Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz, da medik. kompensiert 060502 30

3. Depression

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation, jedoch sozial integriert 030601 20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da es ein deutlich zusätzliches Leiden sei. Das Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da geringe funkt. Relevanz. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Sie behauptete, dass ihr allergisches Asthma bronchiale und der Zustand nach Bandscheibenoperation und Bandscheibenplastik HWS zu gering eingeschätzt worden wären. Zusätzlich leide sie an starken Schmerzen im HWS-Bereich und verwies auf ihre körperlichen Beeinträchtigungen am ganzen Körper.

Sie übermittelte folgende Unterlagen:

Orthopädischer Kurzbefund vom 13.08.2013, ausgestellt von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

Fachärztliche Stellungnahme einer Lungenfachärztin vom 20.08.2013

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.08.2013

Orthopädischer Kurzbefund vom 05.09.2013 und vom 17.10.2013, ausgestellt von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

Befundbericht vom 17.10.2013, ausgestellt von einem Facharzt für Neurochirurgie,

Der ärztliche Dienst stellte am 24.10.2013 zu dem Vorbringen fest, dass keine Änderung der Beurteilung angezeigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten sei ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt worden. Verwiesen wurde darauf, dass auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass keine neuen Aspekte vorlägen und es zu keiner Änderung der Sachlage komme.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde neben den bereit vorgelegten ärztlichen Befunden eine fachärztliche Stellungnahme einer Lungenfachärztin vom 30.10.2013 übermittelt. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2013 an einem Discusprolaps C4/C5 operiert worden sei und an starken Schmerzen am Kopf und Nackenbereich leide. Sie sei körperlich stark beeinträchtigt, sie sei schwach und ihr sei schwindelig. Sie leide an Kraftlosigkeit in Armen und Beinen (geschwollen), der operierte Bereich sei schmerzhaft, instabil und sensibel. Sie sei nach kurzer körperlicher Belastung wie Körperpflege, regelmäßige HWS-Gymnastik, welche sie zu Hause machen sollte, sowie nach der Einnahme von Medikamenten, zu Ruhepausen gezwungen. Die Beschwerdeführerin bewältige die Arbeit im Haushalt nicht ohne Hilfe. Nach ihrer Operation sei sie in physikalischer Behandlung und übe Heilgymnastik aus. Erforderlich seien regelmäßige Kontrollen beim Orthopäden sowie bei Lungenfachärzten, Neurologen und Neurochirurgen.

Folgende ärztliche Unterlagen wurden neben den bereits vorgelegten ärztlichen Dokumenten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übermittelt:

Kurzbefunde vom 04.11.2010, 31.05.2011, 04.02.2014, 23.04.2014, 07.07.2014 und 02.10.2014 eines Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

Befund eines Diagnosezentrums vom 27.10.2010, 27.09.2013 und 17.09.2014

Fachärztliche Stellungnahme einer Lungenfachärztin vom 07.05.2012, 06.06.2012, vom 10.07.2012, 19.07.2012, 30.10.2013

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.11.2012, 14.01.2013, 19.06.2013, 27.08.2013 und 29.04.2014

Kur-Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt vom 15.02. bis 08.03.2011

Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.03.2012

Kur-Aufenthaltsbestätigung über den Kuraufenthalt vom 11.03.2012 bis zum 23.03.2012 samt Arztbrief

Ärztlicher Entlassungsbericht vom 27.12.2012

Zuweisung zur physikalischen Therapie eines Facharztes für Neurochirurgie vom 17.10.2013,

Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 22.01.2014

Lungenfunktion-Gesamtreport samt Lungenfachärztlichem Gutachten vom 13.06.2014

Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 10.07.2014

Befundbericht eines Facharztes für Neurochirurgie vom 05.08.2014 und 30.09.2014,

Aufstellung der Termine in einem Institut für Physikalische Medizin ab Ende Oktober 2014 bis Ende November 2014

Aufstellung der eingenommenen Medikamente per 08.10.2014

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 16.07.2014 ein, mit dem die Erkrankung "mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale, Positionsnummer 06.05.02" mit 30 von Hundert bemessen wurde. Das Gutachten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...) Eingesehen wird das am 13.06.2014 vom endgefertigten Sachverständigen für das Sozialgericht Wien erstellte lungenfachärztliche Gutachten zur Klage auf Berufsunfähigkeitspension. Das Gutachten liegt dem gegenständlichen Befund in Kopie bei.

(...) Die Berufungswerberin leidet seit 2012 an Asthma und befindet sich in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX in Wien 16 in Kontrolle.

Eingesehen wird ein Befund dieser Ärztin vom 30.10.2013, wo ein mittelschweres Asthma bronchiale bestätigt wird. Befunde der gleichen Ärztin vom 07.05.2012, sowie Lungenfunktionsmessungen und Befunde aus dem Zeitraum Juni 2012 bis September 2013 werden ebenfalls eingesehen.

Besondere Berücksichtigung findet der neu vorgelegte Befund Dr. XXXX Abl. 72/7 vom 30.10.2013:

Die Antragswerberin leide an mittelschwerem Asthma. Es seien täglich Medikamente inhalativ und als Tabletten erforderlich. Trotz suffizienter Behandlung und guter Mitarbeit komme es immer wieder zu schweren Asthmasymptomen, die sich auch lungenfunktionell durch Messwerte objektivieren lassen. Weiters wird auf Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule bzw. im Nacken und Schultern hingewiesen.

Festzuhalten ist, dass dieser "Stellungnahme" keine objektiven Untersuchungsbefunde beigelegt sind. Weiters wird fachübergreifend und ebenfalls ohne objektive Unterlagen und Befunde ein Bandscheibenvorfall sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben, dazu eine Depression. Dies ist in dieser Stellungnahme nicht durch objektive Befunde untermauert. Im letzten Satz wird festgehalten, dass die Antragswerberin derzeit nicht fähig sei ihren Beruf auszuüben.

Vom Sachverständigen eingesehen werden Lungenfunktionsmessungen vom 20.08.2013 und 20.09.2013, wo bei im September 2013 nach Lyse ein FEV1 von 82% gemessen wurde. Dies entspricht keinesfalls einer schweren Atemwegsobstruktion und steht in scharfen Kontrast zur "fachärztlichen Stellungnahme" vom 30.10.2013.

Im Krankheitslängsschnitt unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Unterlagen und Befunde ist es allerdings glaubhaft, dass in typischer Weise die Asthma-Erkrankung wiederkehrende vorübergehende Verschlechterungen erfährt, wie etwa im November 2012, wo Cortisontabletten für einige Tage notwendig waren.

Eingesehen wird der Rehab-Befund Perchtoldsdorf vom 14.06.2013 und Rehabzentrum Weyer vom 27.12.2012 (jeweils Asthma bronchiale).

Ein Lungenröntgenbefund vom 22.01.2013 war unauffällig geblieben.

Im Rahmen der Untersuchung beim endgefertigten Sachverständigen legt die Berufungswerberin ein umfangreiches Konvolut an Befunden vor, diese betreffen vorwiegend das orthopädische Fachgebiet und sollten von dieser Seite bewertet werden.

Rein pulmologisch relevante Lungenröntgen vom 22.01.2013 (unauffällig), sowie der jüngste lungenfachärztliche Befund Dr. XXXX vom 10.07.2014: Kontrolle, wiederkehrende Atemnot, funktionell diskrete Verschlechterung zum Vorbefund, normale Sauerstoffsättigung, klinisch vereinzeltes Giemen, negativer Allergietest, als Diagnose wird ein Asthma bronchiale beschrieben, es wird eine übliche antiallergische- und inhalative Behandlung rezeptiert.

Die umseitig gedruckte Lungenfunktionsmessung zeigt einen FEV1 absolut von 96%, er liegt an seinem Anteil an der Vitalkapazität bei 98%, auch in den mittleren- und kleinen Luftwegen befinden sich normale Flussbefunde, es besteht keine relevante Lungenüberblähung. Auf Basis dieses Befundes ist die Asthma-Erkrankung als gering- bis leichtgradig bzw. milde zu bezeichnen.

Die übrigen in dem Konvolut enthaltenen lungenärztlichen Befunde wurden bereits oben zitiert. Fallweise vorübergehende Verschlechterungen, vor allem in der kalten Jahreszeit, sind glaubhaft, es liegt jedoch meist eine normale Lungenfunktionsprüfung vor. Im Juli 2012 scheint eine vorübergehende Verschlechterung der Erkrankung eingetreten sein, diese hat sich jedoch in weiterer Folge weitestgehend normalisiert.

Auf den Befundbericht Weyer vom 27.12.2012 wurde oben bereits eingegangen. Es wurde dort eine weitgehend normale Lungenfunktion gemessen.

Eingesehen wird die Lungenfunktionsmessung des endgefertigten Sachverständigen vom 13.06.2014, wo normale Strömungsverhältnisse gemessen wurden. Es bestand keine relevante Einschränkung der Atemfunktion.

Allergie: Hausstaubmilbe, Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Medikamente: Alvesco, Cetiricin, Broncho-Vaaxom, Zymbalta, Foster, Nasonex, Pantoloc, fallweise Cortison-Tabletten bei Verschlechterung des Asthmas, Seractil, Singulair, Sutanol

Subjektive Beschwerden (Angaben der Berufungswerberin)

Asthmatische Beschwerden zumindest schon seit 2012 bekannt, Hausstaubmilben-Allergie, regelmäßige lungenärztliche Kontrollen und Behandlungen, Kurzatmigkeit, wiederkehrender Reizhusten, Verschlechterung vor allem bei Atemwegsinfekten.

Objektiver Untersuchungsbefund

Status

Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls: 72 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, vereinzelt exspiratorisches Pfeifen und Giemen, keine Überblähungszeichen, die Zwerchfelle normal atemverschieblich (...)

Diagnose:

mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale Pos.Nr.06.05.02 GdB 30%

Unterer Rahmensatz, da eine lediglich leichtgradige Einschränkung der Atemfunktion mit nur fallweise auftretenden vorübergehenden Verschlechterungen und meist normaler Lungenfunktion besteht.

Die vorbekannte Allergieneigung ist in der angezogenen RS-Position mitberücksichtigt. Zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung wurde eine normale Lungenfunktion gemessen, dies gilt auch für die Messung im Zeitraum September/Oktober 2013. Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Der Grad der Behinderung gilt ab 2013"

Im ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.10.2014 wurde die Einschätzung betreffend das Asthma berücksichtigt und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 (Degenerative Veränderung der Wirbelsäule) durch Leiden 2 (Mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale) wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht werde. Es erfolge jedoch laut Einschätzung im Gutachten vom 09.10.2014 keine Erhöhung durch Leiden 3 (Depression) wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Das Gutachten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:

"ALLGEMEIN - ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

(...) Anamnese: (...)

Aus allgemeinmedizinischer Sicht seit der erstinstanzlichen Untersuchung keine relevante Zwischenanamnese. Frau XXXX steht in regelmäßiger orthopädischer und physikalischer Behandlung.

Sozialanamnese: seit 2 Jahren im Krankenstand, war früher im Pflegebereich tätig, geschieden, ein Kind.

Derzeitige Beschwerden:

Die BW gibt an, Beschwerden von allem lumbal und zervikal zu haben. Die HWS- Beweglichkeit ist eingeschränkt. Die Nackenbeschwerden breiten sich über die Schultergelenke aus. Neben den orthopädischen Problemen hat Frau XXXX auch Lungenprobleme und Depressionen.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Foster, Alvesco, Singulair, Cetirizin, Nasonex, bedarfsweise Sultanol, Cymbalta, Mirtazapin, Seractil, Voltaren Emulgel.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Lungenfachärztliches Sachverständigengutachten.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Tens-Gerät, Eispackungen.

Untersuchungsbefund: (...)

Status - Fachstatus: Normaler AZ.

Kopf / Hals: voll orientiert, depressive Grundstimmung, sehr leidenszentriert, funktionelle Verhaltensweise bei der körperlichen Untersuchung(!). Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, keine Einflussstauung, Narbe rechte Halsseite, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: siehe lungenfachärztliches Sachverständigengutachten, Mammae inspektorisch unauffällig.(...)

Achsenorgan: normal strukturiert, Frau XXXX lässt keine vernünftige funktionelle Untersuchung der Halswirbelsäule zu und sie verweigert auch das Vorneigemanöver. Extremitäten: frei beweglich, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme, kein Tremor.

(...)

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 09.10.2014:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

2 Mildes persistierendes allergisches Pos.Nr. 05.06.02 GdB 30%

Asthma bronchiale

3 Depression Pos.Nr. 03.06.01 GdB 20%

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) Unterer Rahmensatz, da nach Bandscheibenoperation und Bandscheibenplastik C4/C5 im Jahr 2013 nachvollziehbar rezidivierende Schmerzepisoden ohne sichere Wurzelreizung auftreten, da entsprechende radiologische Veränderungen dokumentiert sind und da andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik oder physikalische Therapie und Analgetika erforderlich sind.

ad 2) Unterer Rahmensatz, da lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Atemfunktion mit nur fallweise auftretenden vorübergehenden Verschlechterungen und meist normaler Lungenfunktion besteht Die vorbekannte Allergieneigung ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt.

ad 3) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauermedikation stabil, soziale Integration gegeben.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Dauerzustand

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet STELLUNGNAHME ZU DEN EINWENDUNGEN DER BERUFUNGSWERBERIN

(...)

Die Tatsache, dass Frau XXXX an C4/5 operiert wurde ist zweifelsfrei erwiesen. Dass regelmäßige orthopädische Kontrollen und physikalische Behandlungen durchgeführt werden, wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchungen konnten zwar ausgeprägte funktionelle Verhaltensweisen, aber kein Vertigo festgestellt werden.

Es liegen ein normaler Allgemeinzustand und kein körperlicher Schwächezustand vor. An Armen und Beinen liegen keine Paresen, sondern normale Kraftverhältnisse vor. Nicht nachvollziehbar ist die Angabe von Frau XXXX, dass beispielsweise allein schon die Medikamenteneinnahme sie danach zu einer Ruhepause zwingt. (...)

STELLUNGNAHME zur Frage NACHUNTERSUCHUNG:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher lungenfachärztlicher und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB 40 % beträgt.

Am 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihre eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Laut Rückschein wurde das Schreiben von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt hatte, ihr seien die Gutachten zum Parteiengehör nicht zugestellt worden, wurden ihr vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich am 20.03.2015 die Gutachten zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe an einen Postbevollmächtigten für RSb-Briefe.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.06.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten österreichischen Personalausweis.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 16.07.2014 ein, mit dem die Erkrankung "mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale, Positionsnummer 06.05.02" mit 30 von Hundert bemessen wurde. Im ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.10.2014 wurde die Einschätzung betreffend das Asthma berücksichtigt und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 (Degenerative Veränderung der Wirbelsäule) durch Leiden 2 (Mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale) wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht werde. Es erfolge jedoch laut Einschätzung im Gutachten vom 09.10.2014 keine Erhöhung durch Leiden 3 (Depression) wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten beiden ärztlichen Sachverständigengutachten, nach deren Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt.

Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.

Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.07.2014 und vom 09.10.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 12.06.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH übereinstimmend durch die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten festgestellt wurde, diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist nicht widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher durch das Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und langte im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme zu deren Feststellungen ein.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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