BVwG W212 1412564-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.1412564.1.00
Spruch
W212 1412564-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, ZI. 06 09.858-BAL, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 18.09.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 20.03.2009 zu Zl. 06 09.858-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes liegt eine Beurkundung der Hinterlegung des Bescheides im Akt vom 20.03.2009 ein.
3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da dies bis dato nicht erfolgt sei und sie seit 07.03.2008 durchgehend ihren Hauptwohnsitz an näher genannter Adresse habe.
4. Das Bundesasylamt übermittelte den genannten Bescheid am 09.02.2010 als Attachement per E-Mail an den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin.
5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2010 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde und stellte einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
6. Am 06.02.2015 langte über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]
1.3. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, Zl 99/05/0239; 23.07.2009, Zl. 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9. Auflage 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (im vorliegenden Fall BGBL 1982/200 idF BGBL I 2008/5) vorzunehmen.
Gemäß § 1 ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.
Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. "Empfänger" ist nach § 2 Z 1 ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Gemäß § 7 ZustG gilt, sofern im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
1.4. Im gegenständlichen Fall erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, mit Schriftsatz vom 09.02.2010 eine Vollmachtsanzeige. Der einschreitende Vertreter der Beschwerdeführerin berief sich auf die erteilte Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht.
Daraufhin hat das Bundesasylamt dem Antrag vom 09.02.2010 auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der Partei bis dahin nicht zugestellt worden sei, am 09.02.2010 Folge geleistet, indem die Erledigung dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Wege eines elektronischen Mails übermittelt wurde.
Die belangte Behörde ist offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass der mit 20.03.2009 datierte Bescheid wirksam im Akt hinterlegt wurde, zumal die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin eine Übermittlung per E-Mail veranlasst hat, im Mail keinen Vermerk angebracht hat, dass die Übermittlung nicht als Zustellung gelten solle und zusätzlich nicht über den von der Beschwerdeführerin eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen, sondern die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt hat. Dies deckt sich mit der am 25.03.2015 durch das BVwG vorgenommenen telefonischen Nachfrage beim Bundesamt (vormals Bundesasylamt) und ist daher vorerst von einer fristauslösenden Zustellung des Bescheides durch Übermittlung eines elektronischen Mails am 09.02.2010 auszugehen, wobei hiezu jedoch Folgendes festzuhalten ist:
Nach der Lehre müssen "schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden jedenfalls durch Zustellung übermittelt werden. Die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung von Bescheiden zeigt sich auch daran, dass Rechtsmittelfristen durchwegs an die Zustellung des Bescheides anknüpfen." (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht damalige, 3. Auflage, S. 122). Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Dabei unterscheidet das Zustellgesetz zwischen physischer Zustellung (im 2. Abschnitt des Zustellgesetzes) sowie elektronischer Zustellung (3. Abschnitt).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde bei der elektronischen Zustellung des bekämpften "Bescheides" allerdings nicht den Bestimmungen des 3. Abschnittes in der vorliegend anwendbaren Fassung eines zugelassenen Zustelldienstes bedient, sondern diesen formlos per Mail an den Rechtsvertreter übermittelt. Auf eine solche direkte elektronische Übermittlung waren jedoch die Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Zustellung im Sinn des Zustellgesetzes handelte (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 366). Infolgedessen konnte im gegenständlichen Fall auch keine Heilung nach § 7 bzw. § 9 Abs. 3 ZustG erfolgen, die einen etwaigen Zustellmangel saniert hätte.
Der Bescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden, weshalb die Beschwerde wegen unwirksamer Zustellung als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Antrag der Beschwerdeführerin haftet demnach bis dato unerledigt aus und wird vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Erledigung zuzuführen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.