BVwG L511 2016295-1

L511 2016295-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2015

Regest

ersatzlose Behebung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG L511 2016295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2016295.1.00

Spruch

L511 2016295-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.09.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 19.09.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice

Der Beschwerdeführer beantragte am 06.08.2014 Notstandshilfe (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 4).

Am 28.08.2014 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS folgende Mitteilung persönlich überreicht: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am bzw. für jeden

1.9. 14 Telefonisch statt." (OZ 5/4).

Als Grund für die Vorschreibung von mehr als einer Kontrollmeldung pro Woche ist angeführt: Krankmeldung, Termin XXXX

Im Anschluss wird § 49 AlVG zitiert.

Am 03.09.2014 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass er seit Freitag versuche beim XXXX anzurufen, dies leider ohne Erfolg (OZ 1/3, 1/6).

Am 08.09.2014 erschien der Beschwerdeführer beim AMS und gab im Rahmen einer Niederschrift an, dass er die Kontrollmeldung am 01.09.2014 nicht einhalten habe können, weil er zwar versucht habe den XXXX zu erreichen, dabei jedoch keinen Erfolg gehabt habe. Er halte sich derzeit bei seiner Schwester in Innsbruck auf (OZ 1/4).

Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2014, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), für den Zeitraum von 01.09.2014 bis 07.09.2014 keine Notstandshilfe erhält (OZ 1/5).

Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 01.09.2014 nicht eingehalten habe und sich erst am 08.09.2014 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 07.10.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS sowie gegen den Bescheid des AMS vom 08.09.2014 (hg. GZ 2016290) (OZ 1/6).

Darin führt der Beschwerdeführer aus, er stimme zu, dass er den Notstandshilfeantrag am 18.08.2014 hätte abgeben sollen. Seine psychische Verfassung habe ihn jedoch daran gehindert, was er am 28.08.2014 Herrn XXXX auch mitgeteilt habe. Es sei auch eine Niederschrift angefertigt worden, die angeblich von Frau XXXX abgelehnt worden sei.

Zum telefonischen Fristversäumnis führt er aus, dass er sich am 03.09.2014 per E-Mail gemeldet habe, dies jedoch nicht beantwortet und anerkannt worden sei.

Seit 17.09.2014 befinde er sich nun auf Anraten von Herrn XXXX im Krankenstand.

Er habe mit dem XXXX Kontakt aufgenommen, Termine vereinbart und auch eingehalten. Sein psychischer Zustand ergebe sich aus den E-Mails von Dr. XXXX und Dr.XXXX

Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.10.2014 ersucht Unterlagen vorzulegen (OZ 1/9). Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 nach (OZ 1/18-25).

Das AMS veranlasste im Hinblick auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ein Begutachtung, welche in der Beschwerdevorentscheidungsfrist jedoch nicht zustande kam (OZ 1/14, 1/16-17; OZ 4).

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Die belangte Behörde legte am 19.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 3-5).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Dem Beschwerdeführer wurde am 28.08.2014 eine telefonische Meldung für den 01.09.2014 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 03.09.2014 eine E-Mail, warum er sich bis dato nicht habe melden können. Persönlich erschien der Beschwerdeführer am 08.09.2014 wieder am AMS.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1/1-26, OZ 4, OZ 5/1-11)

beinhaltend insbesondere

Bescheid und Beschwerde (OZ 1/5, 6)

Niederschrift vom 08.09.2014 (OZ 1/4)

Kontrollmeldeterminmitteilung vom 28.08.2014 (OZ 5/4)

Antrag vom 06.08.2014 (OZ 4)

Versicherungs- und Bezugsverlauf (OZ 1/15)

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Kontrollmeldeterminmitteilung (OZ 5/4), dem Mail des Beschwerdeführers vom 03.09.2014 (OZ 1/3) sowie der Niederschrift vom 08.09.2014 (OZ 1/4) und sind im Verfahren unstrittig geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

zum gegenständlichen Verfahren

Für den 01.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ausschließlich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS vorgeschrieben.

Das Gesetz lässt es jedoch nicht zu, einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).

Da bereits aus diesem Grund der Bescheid des AMS schon keinen Bestand haben kann, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der E-Mail Kontakt, welcher bereits am 03.09.2014 stattgefunden hatte, anstelle des persönlichen Erscheinens als "Wiedermelden" angenommen werden müsste.

In Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

Der Beschwerde war daher stattzugeben, und der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wurde die Frage der Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes im Hinblick auf die Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis 20.11.2002, 2002/08/0136 beantwortet. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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