BVwG W127 2000841-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000841.1.00
Spruch
W127 2000841-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/117176143, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104576707, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.484,54 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.05.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.132,06 für das Jahr 2009 gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 13.09.2011 eine Flächenabweichung von 0,48 ha festgestellt worden sei und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse, da die Flächenabweichung über 3% liege. Sohin wurde vom bereits überwiesenen Prämienbetrag ein Betrag in Höhe von EUR 352,48 zurückgefordert.
Hiegegen wurde am 12.06.2012 Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass die Flächenkontrolle nicht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei gemacht worden sei, da diese berufstätig sei und sich nicht kurzfristig Urlaub habe nehmen können. Da aus ihrer Sicht bei der Kontrolle zu viel Fläche abgezogen worden sei und sie mit der Vorgangsweise nicht einverstanden sei, ersuche sie um eine Nachkontrolle der Flächen, bei der die beschwerdeführende Partei auch anwesend sein könne, damit der Sachverhalt geklärt werden könne. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe wurde der Antrag gestellt, die oben angeführten Mitteilungen (gemeint: Bescheid der Agrarmarkt Austria) richtig zu stellen.
Bereits mit Schreiben vom 03.04.2012 wurde gegen mehrere Bescheide der Agrarmarkt Austria im Hinblick auf Gewährung von Ausgleichszulagen Einspruch erhoben, in welchem ebenfalls um eine Nachkontrolle ersucht wurde, da zu viel Fläche abgezogen worden sei.
Am 19.06.2012 fand eine Nachkontrolle in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei statt, welche keine prämienrelevanten Auswirkungen auf die Berechnung ergeben hat; es ergab sich lediglich eine Verschiebung bei der Art der Fläche.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015 wurde die beschwerdeführende Partei ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde, zumal die geforderte Nachkontrolle stattgefunden hat. Für den Fall, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde, wurde aufgetragen, eine konkrete Begründung der Beschwerde nachzureichen.
Hiezu langte bis dato keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Datum vom 01.05.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Fläche im Ausmaß von 11,80 ha beantragt. Der beschwerdeführenden Partei standen für das Antragsjahr 11,80 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Am 13.09.2011 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die beantragte Nutzfläche wich von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von insgesamt 0,48 ha ab.
Im Zuge einer Nachkontrolle am 19.06.2012 haben sich keine prämienrelevanten Änderungen ergeben.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erweist sich mangels jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).
Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 50 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird die Beihilfe, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,48 ha, das sind mehr als 3 % (im Sinne des Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) festgestellt. Bei der Beurteilung war weiterhin von den Ergebnissen der beiden Vor-Ort-Kontrollen auszugehen, zumal die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Ebenso hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen aufzuzeigen (siehe in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2013, Zl. 2011/17/0216).
Da die Flächenabweichung mehr als 3% betrug, war gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Prämienbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.
Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 haben sich ebenso wenig wie auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikel 73 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor