BVwG W213 2013069-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2013069.1.00
Spruch
W 213 2013069-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXXXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.08.2014, Zl. 404751/19/ZD/0814, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Ablauf des 30.9.2017 gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 29.08.2013 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2013, Zl. 404751/1/ZD/13 der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.11.2013 festgestellt.
Mit Schreiben vom 28.11.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, wobei er vorbrachte, dass er zur Zeit im Rahmen des Ausbildungsmodells "Lehre mit Matura" eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviere. Dazu legte er eine Bestätigung des Berufsförderungsinstituts Steiermark (BFI) vom 10.09.2013 vor, wonach er derzeit an den Modulen "Englisch" (Oktober 2013 bis Februar 2015) und Mathematik (ab Frühjahr 2015 bis Herbst 2016) teilnehme.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 14 ZDG einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes da er in einer laufenden Berufsausbildung stehe.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2014 auf nachzuweisen, wann er seine Ausbildung begonnen habe und die entsprechenden Nachweise (Aktueller Ausbildungsnachweis zur derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulbildung; Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde) vorzulegen.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin mit Fax vom 21.03.2014 eine Bestätigung des BFI vom 18.03.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Ausbildungsmodells "Lehre mit Matura" in der Zeit von 04.10.2011 bis 26.03.2013 (Deutsch) und vom 09.10.2013 bis 11.03.2015 (Englisch) Ausbildungsmodule besucht habe bzw. besuche. Die weiteren Module (Mathematik und der Fachbereich) seien ab Mai 2015 geplant. Der Beschwerdeführer habe bereits die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt. Die weiteren Teilprüfungen seien innerhalb von fünf Jahren nach der Lehrabschlussprüfung (Oktober 2013) zu absolvieren.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihr Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 20.02.2014 (Sendedatum E-Mail) wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr 679/1986 idgF, abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2014, Zl. 404751/17/ZD/0214, die Aufforderung ergangen sei, darzulegen und nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe, wann er diese begonnen habe und voraussichtlich beenden werde. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit (§ 25 Abs. Z. 4 WehrG) begonnenen Ausbildung, habe er nachzuweisen welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden sein würde.
Der Beschwerdeführer habe mit Fax vom 21.03.2014 eine Bestätigung des BFI vom 18.03.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Ausbildungsmodells "Lehre mit Matura" in der Zeit von 04.10.2011 bis 26.03.2013 (Deutsch) und vom 09.10.2013 bis 11.03.2015 (Englisch) Ausbildungsmodule besucht habe bzw. besuche. Die weiteren Module (Mathematik und der Fachbereich) seien ab Mai 2015 geplant. Der Beschwerdeführer habe bereits die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt. Die weiteren Teilprüfungen seien innerhalb von fünf Jahren nach der Lehrabschlussprüfung (Oktober 2013) zu absolvieren.
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst sei am 29.08.2013 festgestellt worden. Da er die maßgebliche Ausbildung mit Oktober 2013 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2013, GZ, 404751/1/ZD/13, sei mit 1012.2013 der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2, 2. Satz ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte darstellen würde.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung weder einen Nachweis für einen bedeutenden Nachteil (§ 14 Abs. 2, 1. Satz ZDG) noch für eine außerordentliche Härte (§ 14 Abs. 2, 2. Satz ZDG) erbracht habe, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte neuerlich den Aufschub des Beginnes seines ordentlichen Zivildienstes. In der Begründung führte er aus, dass laut Bestätigung des BFI die Beendigung der Ausbildung "Lehre mit Matura" bestenfalls im Sommer 2017 möglich sei.
Sein derzeitiger Arbeitgeber erlaube ihm dieses Ausbildungsmodell während der Arbeitszeit zu absolvieren. Ferner entstünden ihm keine ausbildungskosten wenn er die Ausbildung binnen fünf Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung (Oktober 2013) beende. Danach würde er Kosten von rund € 800,- pro Modul zu tragen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."
Im vorliegenden Fall wurde am 29.08.2013 erstmals die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt. Der Stichtag im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG ist daher der 01.01.2013. Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2011 - also vor dem 01.01.2012 - im Rahmen des Ausbildungsmodells "Lehre mit Matura" mit dem Modul "Deutsch" begonnen. Die Lehrabschlussprüfung erfolgte im Oktober 2013. Diese Ausbildung dauert noch immer an, wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig das Modul "Englisch" frequentiert. Danach fehlen noch die - ab Mai 2015 zu absolvierenden - Module "Mathematik" und "Fachbereich", die voraussichtlich bis Sommer 2017 zu beenden sein werden.
Aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer noch immer in einer laufenden Ausbildung steht, die er vor dem 01.01.2012 begonnen hatte. Es ist daher im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 ZDG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Zivildienstpflichtigen, der zu diesem Stichtag in einer Schul- oder Hochschulausbildung bzw. einer Berufsvorbereitung steht, auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben ist, in dem der Zivildienstpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht daher dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss des Ausbildungsmodells "Lehre mit Matura" zu (vgl. VwGH, 24.8.1999, GZ. 99/11/0082).
Wenn auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 20.02.2014 lediglich einen Aufschub bis Oktober 2016 beantragt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass sein Begehren auf einen Aufschub bis zur Beendigung der gegenständlichen Ausbildung gerichtet ist.
Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 ZDG spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 ZDG eindeutig gelöst.