BVwG W216 2104361-1

W216 2104361-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W216 2104361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2104361.1.00

Spruch

W216 2104361-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, VNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 7 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem am 18.09.2014 eingebrachten Schreiben vom 11.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.12.2014 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.12.2014 unter Anführung der Gesundheitsschädigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v. H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde im Fall der Beschwerdeführerin verneint.

Der Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2015 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde ebenfalls vom 14.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG hinsichtlich ihres Antrages auf Ausstellungen eines Ausweises gemäß § 29b StVO mitgeteilt, dass gemäß dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.12.2014 die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellungnahme hierzu aufgefordert; eine solche erstattete sie mit Schreiben vom 24.01.2015.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den am 18.09.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 18.09.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben (E-Mail) vom 11.03.2015 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die vierwöchige Beschwerdefrist zwar schon vorbei, ihr eine frühere Beschwerdeeinbringung aufgrund der langen Wartezeit auf einen Facharzttermin jedoch nicht möglich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 18.09.2014 eingebrachten Schreiben vom 11.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) eingebracht.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Die Beschwerde vom 11.03.2015 ist nicht innerhalb der zulässigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit XXXX datierte Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am 30.01.2015 abgefertigt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; im gegenständlichen Fall somit mit 04.02.2015.

Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG mit Ablauf des 04.03.2015. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 11.03.2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Umstände, die auf einen Zustellmangel hindeuten, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch ist der Beschwerdeführerin die offenbare Verspätung ihres Rechtsmittels bewusst und bestreitet sie diese nicht. Sie führt in ihrer Beschwerdeschrift vielmehr selbst aus, dass die "Einspruchsfrist" schon vorbei sei.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der Beschwerdeführerin am 11.03.2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgesehenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, war vor dem Hintergrund der rechtmäßigen Zustellung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache der Versäumung der - der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten - Rechtsmittelfrist, nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, etwa durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin vielmehr entgegenzuhalten, dass die Wartezeit auf einen Arzttermin, um der Beschwerdeschrift Befunde beilegen zu können, einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde selbst nicht entgegengestanden wäre.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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