BVwG W228 1437553-1

W228 1437553-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W228 1437553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.1437553.1.00

Spruch

W228 1437553-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am 14.06.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. neun Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er in seiner Heimat Soldat gewesen sei. Als eines Tages die Taliban bombardiert worden seien, hätten sie den BF dafür verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein. Die Taliban hätten den BF töten wollen. Der BF sei auch durch eine Mine am Kopf und am rechten Oberschenkel verletzt worden und er erhoffe sich, hier in Österreich in Ruhe leben zu können. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 16.04.2013 führte der BF aus, dass er in der Provinz Nangahar geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Zu seinen Asylgründen befragt, brachte der BF vor, dass er in seiner Heimat mit den Taliban Probleme gehabt habe. Er habe bei der afghanischen Armee als Bauarbeiter gearbeitet. Vor ca. drei Jahren sei es im Ort XXXX zu einem Kampf zwischen den Taliban und der Armee gekommen. Im Zuge des Kampfes seien Angehörige der Taliban getötet worden und dem BF sei die Schuld daran gegeben worden. Man habe ihm vorgeworfen, die Taliban verraten zu haben. Auf die Frage, welche Konsequenzen dies für den BF gehabt habe, führte er aus, dass sein Vater einige Tage später einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, in welchem gestanden sei, dass sich der BF den Taliban ergeben solle und er danach verurteilt werden würde. Der BF sei in der Folge noch einige Tage zuhause geblieben, dann habe er sich bei der Armee als Soldat beworben und eine Ausbildung zum Soldaten absolviert. Nach dem Kurs sei er nach Helmand gefahren und habe als Soldat gearbeitet. Nachgefragt, was konkret er als Soldat getan habe, führte er aus, dass er bewaffnet gewesen sei und gemeinsam mit anderen Soldaten die Straßen kontrolliert habe. Er habe diese Tätigkeit zehn Monate lang ausgeübt. Befragt, warum der BF nach Österreich geflüchtet sei, gab er an, dass er sich bei der Armee nicht frei gefühlt habe und nicht nach Hause fahren habe können. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der BF, dass er sich von den Taliban bedroht gefühlt habe. Vor einem Jahr sei das Elternhaus des BF zerstört und sein Bruder mitgenommen worden. Nachgefragt, seit wann der BF für die Armee tätig sei, führte er aus, dass er ca. drei Monate vor der erwähnten Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der Armee begonnen habe, für die Armee zu arbeiten. Er habe die Taliban aber nicht verraten. Er sei dann ca. 20 Tage zuhause gewesen bevor er die Ausbildung zum Soldaten gemacht habe. Auf Vorhalt, dass Kabul als relativ sicher anzusehen sei, führte der BF aus, dass die Taliban überall seien. Wenn man von diesen gesucht werde, werde man überall gefunden. Befragt, welche Angehörigen der BF noch im Heimatland habe, gab er an, dass seine gesamte Familie nach wie vor in Nangahar, XXXX, lebe. Sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden, sei aber wieder nachhause zurückgekehrt. Die Leute des Dorfes hätten geholfen und sei der Bruder des BF in der Folge wieder freigelassen worden. Befragt, ob der BF selbst nicht auch Hilfe von der Dorfbevölkerung erhalten hätte können, gab er an, dass sein Bruder nichts getan habe; er selbst sei jedoch von den Taliban als Verräter angesehen worden.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.08.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können. So weise der vom BF vorgelegte Drohbrief als Ausstellungdatum den 19.06.1389 (=10.09.2010) auf. Es sei nicht plausibel und glaubhaft, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland und somit mehr als ein Jahr nach dem Erhalt des Drohbriefes der Taliban tatsächlich so große Angst gehabt habe, von den Taliban getötet zu werden. Weiters habe der BF behauptet, dass die Taliban seinen Bruder mitgenommen hätten, diesen aber nach Intervention durch die Dorfbewohner wieder nach Hause entlassen hätten. Damit hätten die Taliban kein Druckmittel mehr gegen den BF gehabt und sei es nicht plausibel, dass diese den BF tatsächlich töten hätten wollen. Es bestehe der Verdacht, dass der BF aus rein wirtschaftlichen Gründen sowie dem Umstand, dass er nicht der Befehlsstruktur der Armee unterliegen habe wollen, in Österreich um Asyl angesucht habe.

3. Mit dem am 27.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

Im handschriftlichen Teil der Beschwerde führte der BF aus, dass er in seiner Heimat zunächst als Landwirt tätig gewesen sei. Später sei in XXXX ein Grenzpolizeiposten gegründet worden, wo der BF schließlich tätig gewesen sei. Nachts seien die Taliban beschossen worden und diese hätten den BF in der Folge dafür verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen, für die Regierung spioniert zu haben. Die Taliban hätten seinetwegen schließlich den Bruder des BF mitgenommen, welcher jedoch mit Hilfe der Dorfältesten und aufgrund seines jugendlichen Alters wieder freigelassen worden sei. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Nationalarmee habe der BF nicht mehr nachhause fahren können, zumal sein Leben in Gefahr gewesen sei. Das Leben seiner gesamten Familie sei in Gefahr. Der BF würde im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 04.09.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Provinz Nangahar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Ende des Jahres 2011 und reiste von dort nach Pakistan. Der BF reiste schließlich über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend am 12.06.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, zumal er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee in deren Visier geraten ist. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf dem vom BF vorgelegten afghanischen Militärausweis sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das individuelle Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auf Grund seiner zu jener der Taliban konträren politischen Einstellung und Gesinnung war ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen insgesamt als glaubhaft zu beurteilen und wird dieses Vorbringen der Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, dass er in seiner Heimat Mitglied der afghanischen Nationalarmee gewesen sei, als Soldat gearbeitet habe und aus diesem Grund Probleme mit den Taliban bekommen habe. Es ist davon auszugehen, dass der BF in seiner Heimat der erheblichen Gefahr ausgesetzt ist, von den Taliban für seine Tätigkeit bei der afghanischen Armee mit entsprechenden Mitteln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde zur Untermauerung seines Vorbringens auch einen Drohbrief der Taliban vor und ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer aktuellen und unmittelbaren Gefahr der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Aus dem Umstand, dass die Familie des BF nach wie vor im Heimatdorf des BF lebt, lässt sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der BF im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal nicht auszuschließen ist, dass dessen Anwesenheit durch Informanten der Taliban an diese herangetragen werden würde. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen und ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem BF selbst gegenüber noch zu keinen direkten Handlungen von Seiten der Taliban gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und aus den Länderfeststellungen. Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dem BF wird es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Nachdem der BF bereits auf Grund seiner Tätigkeit für die Nationalarmee ins Visier der Taliban geraten ist, ist die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage nur theoretischer Natur. Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der BF hat - abgesehen von der Zeit seiner Ausbildung bei der Armee - den überwiegenden Großteil seines Lebens bis zu seiner Flucht aus Afghanistan in seiner Heimatprovinz Nangahar verbracht und sich dort bei seiner Familie aufgehalten. Außerhalb der Provinz Nangahar leben keine Verwandten des BF, auch nicht in Kabul. Unabhängig davon verfügt der BF weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung. Der BF hat zwar eine Ausbildung zum Soldaten bei der afghanischen Nationalarmee absolviert, doch ist es ihm nicht zumutbar bei der Armee seinen Dienst wieder aufzunehmen, zumal er auf Grund dessen bereits ins Visier der Taliban geraten ist und davon auszugehen ist, dass die Taliban versuchen würden, den BF zu finden um ihn mit entsprechenden Mitteln zur Rechenschaft zu ziehen. Außerdem geht die belangte Behörde selbst in ihrem Bescheid vom 21.08.2013 davon aus, dass beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei der Armee keine Arbeit mehr finden würde.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAG am 16.04.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF ist auch in der Beschwerde den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen politischer Gesinnung. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF wesentlich in der ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung und Einstellung, welche durch seine Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee zum Ausdruck gebracht wurde, liegt. Durch seine Stellung als Armeemitglied bzw. seine Tätigkeit als Soldat wird eine den Taliban missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht und ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der BF ihren Ziele und Interessen widersetzt bzw. deren Vorgehensweise unterläuft. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner politischen Gesinnung und Wertehaltung individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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