BVwG W106 2017724-1

W106 2017724-1Tribunal administratif fédéral16 avr. 2015

Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Restarbeitsfähigkeit, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Verweisungsarbeitsplatz

Texte intégral

BVwG W106 2017724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017724.1.00

Spruch

W106 2017724-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter GSELLMANN, Raiffeisenstraße 138a, 8041 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 16.12.2014,

GZ PAG-642121/12-A06, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.04.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihr war zuletzt der Arbeitsplatz "Code 3215 Distributionsleiter", in der PA XXXX, zugewiesen. Die BF ist in die Verwendungsgruppe PT 3/2 ernannt.

Der BF befindet sich seit 27.03.2012 durchgehend im Krankenstand.

Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt am 04.09.2012 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren der fachärztliche Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 11.06.2012, das Urlaubs- und Krankenblatt sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil.

Am 19.10.2012 wurde das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet und die BF unter Bezugnahme auf die Ausführungen des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 12.10.2012 aufgefordert, entsprechende Therapien in Anspruch zu nehmen und deren Inanspruchnahme durch Vorlage ärztlicher Bestätigungen spätestens nach 3 Monaten nachzuweisen.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX beurteilte in ihrem Gutachten vom 21.11.2013 die Leistungsfähigkeit der BF damit, dass es gegenüber dem VGA vom 10/2012 zu einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gekommen sei. Eine Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit und der Stresstoleranz bestehe nach wie vor, sodass sich keine wesentliche Änderung im Leistungskalkül ergäbe, da bedingt steuerbarer besonderer Zeitdruck nach wie vor nicht zumutbar sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Antragstellerin noch leichte und mittelschwere Erwerbsabsichten mit umseitigen Einschränkungen zumutbar. Mit einer leistungskalkülrelevanten Besserung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen.

Das von der Pensionsversicherungsanstalt (Dr. XXXX) am 03.12.2013 erstellte Gesamtgutachten stellte unter Pkt. 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" fest:

"Im Vergleich zum VGA 10/2012 konnte keine wesentliche Befundveränderung objektiviert werden.

Die medikamentöse Therapie konnte Anfang des Jahres abgesetzt werden. Regelmäßig werden aber nach wie vor einmal wöchentlich Entspannungstherapien durchgeführt. ....

Eine Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit und der Stresstoleranz besteht nach wie vor, sodass sich keine wesentliche Änderung im Leistungskalkül ergibt, da bedingt steuerbarer besonderer Zeitdruck nach wie vor nicht zumutbar ist. ...."

Als Prognose wurde eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht für möglich festgehalten.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.12.2013 wird folgende Diagnose angeführt:

1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-10: F43.2, ICD 10:

Depressives Erschöpfungssyndrom ohne Therapie in Remission

2. Weitere Leiden: ---

Angemerkt wird, dass mit einer leistungskalkülrelevanten Besserung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen sei.

Im Gesamtrestleistungskalkül werden folgende Anforderungen als zumutbar angeführt:

Arbeitshaltung:

Sitzen/ Stehen/Gehen: ständig

Körperliche Belastbarkeit:

Leicht und mittel: ständig

Hebe- und Trageleistungen:

Leicht und mittelschwer: überwiegend

Schwer: keine

Schichtarbeit und Kundenkontakt sind möglich; Nachtarbeit nicht möglich

Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck möglich

Psychische Belastbarkeit: Durchschnittlich

Geistiges Leistungsvermögen: schwierig

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 22.01.2014 wurde der BF mitgeteilt, dass ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei und wurde ihr zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.12.2013 Parteiengehör gewährt. Ein anderer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihr im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.

In der Stellungnahme vom 07.02.2014 vertrat die BF die Ansicht, dass sie mit dem im Gutachten vom 10.12.2013 festgestellten Leistungskalkül ihren dienstlichen Aufgaben als Distributionsleiterin wieder nachgehen könne. Den Anforderungen "geistig sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten, überdurchschnittliche Belastung sowie Nachtarbeit" sei sie auf ihrem Arbeitsplatz nicht ausgesetzt. Abgesehen davon, scheine "geistig sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten" in der Stellungnahme des GA nicht auf.

I.3. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 10.11.2014 wurde der BF noch einmal folgende Stellungnahme zum Parteiengehör vorgehalten:

"Ihre Stellungnahme vom 07.02.2014 ist eingelangt. Sie führen darin aus, dass Sie den Anforderungen Ihres zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Distributionsleiter, Code 3215 wieder nachgehen können.

Sie befinden sich seit 27.03.2012 durchgehend im Krankenstand. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.12.2013, erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse, werden als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit depressives Erschöpfungssyndrom ohne Therapie in Remission angeführt.

Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit wird die Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 3215 Distributionsleiter" herangezogen. Diese Tätigkeit ist mit sehr verantwortungsvollem (sehr schwierigem) geistigen Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit (überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit) verbunden und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes

wird das geistige Leistungsvermögen mit "schwierig", die psychische Belastbarkeit lediglich mit "durchschnittlich" angegeben. Besonderer Zeitdruck ist fallweise möglich. Eine leistungskalküls-relevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit wird nicht für möglich erachtet.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX führt anlässlich ihrer Unter-suchung am 20.11.2013 in ihrer ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit aus, dass nach wie vor eine Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit und der Stresstoleranz besteht und bedingt steuerbarer besonderer Zeitdruck nach wie vor nicht zumutbar ist. Weiters wird ausgeführt, dass mit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.

Bezug nehmend auf Ihre Aussage, dass Sie auf Ihrem Arbeitsplatz den Anforderungen "geistig sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit" nicht ausgesetzt sind, wurde eine diesbezügliche Anfrage der Regionalleitung Distribution übermittelt.

Diese Anfrage hat ergeben, dass auf dem Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Code 3215 Distributionsleiter" hinsichtlich Nachtarbeit eine Veränderung im Anforderungsprofil eingetreten und "Nachtarbeit" nun nicht mehr erforderlich ist, jedoch nach wie vor ein "sehr verantwortliches geistiges Leistungsvermögen" sowie "sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit".

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Sie im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sind die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht nicht zur Verfügung und kann Ihnen derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden."

I.4. Mit Bescheid vom 16.12.2014 wurde die BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Seit 27.03.2012 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und wurde am 19.10.2012 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.

Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit wurde die Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 3215 Distributionsleiter" herangezogen. Diese Tätigkeit ist mit sehr verantwortungsvollem (sehr schwierigem) geistigen Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit (überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit) verbunden und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.12.2013, erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungs-ergebnisse, wird das geistige Leistungsvermögen mit "schwierig", die psychische Belastbarkeit lediglich mit "durchschnittlich" angegeben. Besonderer Zeitdruck ist fallweise möglich. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit wird nicht für möglich erachtet.

Ein anderer Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht nicht zur Verfügung und kann Ihnen derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 ist Ihnen gemäß § 45 Absatz 3 AVG mitgeteilt worden, dass Sie nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sind und daher Ihre Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen wurde. Von der Möglichkeit, zu diesem Parteiengehör Stellung zu nehmen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig. Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.

Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Hiezu führte sie im Wesentlichen aus:

Nach ihren Leistungskalkülen lt. Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.12.2013 seien ihr unter Ausschluss von Nachtarbeit uneingeschränkt zumutbar:

Die Verrichtung ihrer dienstlichen Obliegenheiten mit reiner Bildschirmarbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt,

Bei fallweise besonderem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und schwierigen geistigen Leistungsvermögen.

Mit diesen Leistungskalkülen sei sie noch für zahlreiche Verwendungen im Bereich der Österreichischen Post AG geeignet.

Die Versetzung in den Ruhestand setze nicht bloß die Prüfung voraus, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei (zahlreiche VwGH-Judikaturzitate).

Die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten sei zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes, unter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz zu prüfen (sog. Primärprüfung, zahlreiche VwGH-Judikaturzitate).

Feststellungen über die der BF auf ihrem Arbeitsplatz als Distributionsleiterin (PT 3/2) konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über ihre Fähigkeit, diese zu verrichten, seien nicht getroffen worden und liege daher schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (zB VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, ua.). die bloße Anführung des Arbeitsplatzes mit "Code 3215 Distributionsleiter" reiche nicht aus.

Zudem reiche auch die unbegründet gebliebene Feststellung, dass der BF ein anderer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben sie unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls aus gesundheitlichen noch zu erfüllen imstande ist, stehe nicht zur Verfügung und könne ihr derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden, nicht aus, um die dauernde Dienstunfähigkeit zu begründen.

Die BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung des § 14 BDG in den Ruhestand versetzt zu werden, wobei der Bescheid sowohl an Rechtwidrigkeit des Inhaltes sowie auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, bei deren Einhaltung die Dienstbehörde zu einem für die BF günstigeren Ergebnis, nämlich der Fortdauer ihres aktiven Dienstverhältnisses gekommen wäre.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).

Zu A)

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."

§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass die BF seit 27.03.2012 krankheitsbedingt (wegen "depressives Erschöpfungssyndrom ohne Therapie in Remission") vom Dienst abwesend ist.

Unbestritten ist auch, dass der BF zuletzt der Arbeitsplatz einer Distributionsleiterin (Verwendungsgruppe PT 3/2) zugewiesen war. Wie bereits aus der Bezeichnung hervorgeht, ist dieser Arbeitsplatz mit Führungsverantwortung verbunden. Die belangte Behörde legte sowohl in ihrem Vorhalt vom 10.11.2014 wie auch im angefochtenen Bescheid dar, dass die mit diesem Arbeitsplatz verbunden Tätigkeiten mit sehr verantwortungsvollem (sehr schwierigen) geistigen Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit mit überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit verbunden ist und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen ist.

In Ansehung des Krankheitsbildes der BF ("depressives Erschöpfungssyndrom") kommt es im Beschwerdefall entscheidend auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinsichtlich psychischer Belastbarkeit, unter welchem Zeitdruck Tätigkeiten zu verrichten sind, welche Stresstoleranz vorausgesetzt wird, sowie auf die Führungsverantwortung des Funktionsinhabers, nicht jedoch so sehr auf eine inhaltliche Beschreibung der konkreten Tätigkeiten an. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde aber der in der ständigen Rechtsprechung des VwGH geforderten Beschreibung der konkreten Anforderungen des von der BF zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes in ausreichendem Maße nachgekommen.

Im Beschwerdefall gelangte die Behörde auf Grund der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes samt ermittelten Gesamtrestleistungskalkül, basierend auf Befund und Gutachten mit Gesamtrestleistungskalkül des Dr. XXXX vom 03.12.2013, sowie der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 21.11.2013 zu dem Ergebnis, dass eine Dienstfähigkeit der BF auf dem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz einer Distributionsleiterin (auch pro futuro) nicht mehr gegeben sei. Von der BF wird nicht vorgebracht, dass die auf Grund der Gutachten des XXXXsowie der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zum Restleistungskalkül unrichtig wären.

Auf Basis der sachverständigen Feststellungen, wonach bei der BF nur mehr eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit gegeben ist und ihr nur fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar ist, war die Feststellung der Dienstfähigkeit der BF auf dem bisherigen Arbeitsplatz als Distributionsleiterin nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zur Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).

Hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes stellte die Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass ein anderer der dienstrechtlichen Stellung der BF entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben sie unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande ist, nicht zur Verfügung stehe und ihr derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden könne. Welche Ermittlungsschritte die Behörde in dieser Hinsicht unternommen hatte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Um zu dem negativen Ergebnis der Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes zu gelangen, wäre es jedoch erforderlich gewesen, sich mit allen in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen samt deren Anforderungsprofilen näher auseinanderzusetzen, dieses Ergebnis der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit gegenüber zu stellen sowie das Ergebnis dieser Ermittlungen der BF zum Parteiengehör vorzuhalten. Die lapidare Feststellung, dass ein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung stehe, reicht jedenfalls nicht aus.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes den Sachverhalt in einem für diese Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht hinreichend ermittelt hatte. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Klärung der Verfügbarkeit allfälliger Verweisungsarbeitsplätze durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. D

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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