BVwG W114 1438666-1

W114 1438666-1Tribunal administratif fédéral16 avr. 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteienvernehmung, private<br/>Verfolgung, strafrechtliche Verfolgung

Texte intégral

BVwG W114 1438666-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1438666.1.00

Spruch

W114 1438666-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung, durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, am 19.10.2012 führte der BF aus, er stamme aus XXXX in Bangladesch. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Der BF habe keine Berufsausbildung und sei vor seiner Ausreise aus Bangladesch von November 2009 bis Oktober 2012 Landarbeiter gewesen. Zu seinem Reiseweg gab er an, Ende Jänner 2009 seinen Heimatort verlassen zu haben und Mitte März 2009 schließlich von der Hauptstadt Bangladeschs nach Syrien geflogen und dann nach Griechenland gereist zu sein, wo er am 17.10.2012 ausgereist und dann schlepperunterstützt nach Österreich gefahren sei. Er habe sein Heimatland aus zwei Gründen verlassen, erstens weil er von seinen zwei Onkeln und deren Söhnen infolge eines Grundstücksstreites von 2007 bis zu seiner Ausreise mit dem Umbringen bedroht und ein paarmal von seinen Cousins auch geschlagen worden sei, und zweitens weil er als Sympathisant der Partei BNP Ende Jänner 2009 in seiner Heimat von der Awami League wegen Mordes angezeigt und deshalb strafrechtlich verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch habe er Angst um sein Leben.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 14.02.2013 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Bengali zu seiner persönlichen Situation zunächst an, in Bangladesch noch Familienangehörige zu haben, wobei er nur mehr zu seinen Verwandten mütterlicherseits, jedoch nicht mehr zu seinen Verwandten väterlicherseits, Kontakt habe. In Österreich habe er keine Verwandten. Er sei ledig, alleinstehend und im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er sei infolge eines Grundstücksstreits von seinen zwei Onkeln väterlicherseits mit dem Umbringen bedroht worden, und später Ende 2008 auch von deren Söhnen. Da der BF nicht ständig zuhause gewesen sei, habe der Grundstücksstreit nicht eskalieren können. Die umstrittenen Grundstücke seien im Besitz seiner Onkeln und deren Familien und würden von ihnen bearbeitet werden.

Als zweiten Fluchtgrund gab der BF an, Anfang Jänner 2009 sei ihm als Sympathisant der Jubo Dal die Begehung eines Mordes unterstellt und er sei deshalb angezeigt worden. Mit dem BF seien insgesamt neun Personen angezeigt worden, wobei zwei davon angeblich die tatsächlichen Mörder gewesen seien. Einer dieser zwei Personen sei nach einer Strafhaft gegen Zahlung einer Kaution wieder freigekommen. Der BF vermute, wegen der ihm unterstellten Straftat ebenfalls verurteilt worden zu sein, und wurde aufgefordert, binnen sechs Wochen das Urteil beizuschaffen. Der Getötete sei der Vater eines Mitgliedes der Awami League gewesen, mit dem der BF als langjähriges Mitglied der, der BNP zugehörigen Jubo Dal, Anfang September 2008 eine Auseinandersetzung gehabt habe.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, weil die gegnerische Awami League stark sei und er jederzeit inhaftiert werden hätte können.

4. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2013 gab der BF zu den ihm vom Bundesasylamt vorgelegten Länderberichten im Wesentlichen an, dass es in Bangladesch für Regimegegner, darunter auch für Anhänger der oppositionellen BNP, keinen staatlichen Schutz gebe. Weiters verwies er auf die sehr prekäre Menschenrechtssituation in Bangladesch und betonte, in seiner Heimat keine innerstaatliche Fluchtalternative zu haben. Näher bestimmte Unterlagen wurden beigelegt, darunter auch ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Jubo Dal vom 15.10.2009 hinsichtlich der Mitgliedschaft des BF bei der BNP und mehrerer politisch motivierter Anzeigen während der letzten fünf Jahre, eine Anzeigebestätigung und eine Anklageschrift.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 12 15.078-BAE, wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, der BF habe unterschiedliche Ausreisegründe angeführt und konnte sein Fluchtvorbringen aufgrund gravierender Widersprüche nicht glaubhaft machen. Während der BF am 19.10.2012 vorgebracht habe, im Rahmen eines Grundstücksstreits von zwei Onkeln und deren Söhnen einmal im Jahr 2007 mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, habe er am 14.02.2013 angeführt, diese Bedrohung hätte Ende 2008 stattgefunden. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des BF, dass die Verwandtschaft seines verstorbenen Vaters nunmehr im Besitz der umstrittenen Grundstücke sei, sei eine weitere Verfolgung des BF nicht nachvollziehbar. Ein Widerspruch zum zweiten angeführten Fluchtgrund habe sich daraus ergeben, dass der BF am 19.10.2012 angegeben habe, ein Sympathisant der Partei BNP zu sein, am 14.02.2013 jedoch von seiner Mitgliedschaft bei der, der BNP zugehörigen Jubo Dal, gesprochen habe.

Laut Angaben des BF wäre der BF einmal Anfang Jänner 2009 wegen Mordes angezeigt worden, laut Bestätigung des Vorsitzenden der Jubo Dal vom 15.10.2009 hingegen in den letzten fünf Jahren mehrmals - jeweils mit politischem Hintergrund. Hinsichtlich dieses Bestätigungsschreibens werde von einem Gefälligkeitsschreiben, hinsichtlich der vorgelegten Anzeigebestätigung von einer Fälschung ausgegangen. Laut seinen Angaben sei gegen den BF eine Anzeige wegen Mordes Anfang Jänner 2009, laut vorgelegtem Beweismittel jedoch am 24.09.2008 erstattet worden. Die Anklageschrift weise zudem das Datum 30.12.2008 auf, was ebenfalls mit dem vom BF angeführten Anzeigedatum unvereinbar sei. Der BF habe zudem den Namen des Opfers in einem Konsonanten anders und dessen Sohnes auch etwas anders als im entsprechenden Beweismittel benannt. Die Behörde ist unter Heranziehung der Länderfeststellungen, wonach sich ein Großteil der Dokumente als Fälschungen herausstelle, bezüglich der vorgelegten Beweismittel ebenfalls von Fälschungen ausgegangen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spreche zudem die problemlose Ausreise des BF Mitte März 2009 über den Flughafen Dhaka, gebe es doch auf internationalen Flughäfen strenge Kontrollen.

Weiters wurde festgehalten, dass der BF, ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, in seinem Herkunftsland unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage kommen würde.

6. Mit Verfahrensordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.10.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit dem ersten Tag der auf die Hinterlegung folgenden zweiwöchigen Abholfrist, somit am 25. 10. 2013.

8. Mit Beschwerde vom 07.11.2013 bekämpfte der BF rechtzeitig den angefochtenen Bescheid. Der BF brachte vor, der Bescheid sei inhaltlich und infolge von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Er enthalte falsche Feststellungen basierend auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Das Bundesasylamt hätte dem BF zudem offene Fragen oder Zweifel zur Wahrung seines Rechts auf Parteiengehör vorhalten und sich mit seiner Stellungnahme dazu auseinandersetzen müssen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, weil der BF bisher im Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 19.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des BF steht nicht fest.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden erforderliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen: Die belangte Behörde hat sich nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF und den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und auch nicht von Amts wegen entsprechende Beweismittel beigeschafft.

In der niederschriftlichen Einvernahme des BF hat ihn die belangte Behörde auf seine Angabe hin, dass er glaublich strafrechtlich verurteilt worden sei, aufgefordert, binnen sechs Wochen das Urteil beizuschaffen. Ein Strafurteil wurde nicht vorgelegt, jedoch eine Anzeigebestätigung und eine Anklageschrift, die die Behörde übersetzen lassen und ohne stichhaltige Begründung für Fälschungen gehalten hat.

Die Behörde hat nach einem Vergleich der Angaben des BF zu den Namen des Opfers und dessen Sohnes mit den diesbezüglichen Angaben in vorgelegter Anzeigebestätigung Abweichungen in der Form festgestellt, dass der Name des Opfers in einem Konsonanten anders und der Name dessen Sohnes auch etwas anders angegeben wurde.

Nähere Ermittlungen hinsichtlich der vom BF behaupteten Strafanzeige und eines daraus resultierten Strafverfahrens vor Ort im Heimatland des BF wurden nicht angestellt, sodass auch diesbezüglich nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht - ohne diese erforderlichen Ermittlungsschritte - keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Die belangte Behörde hat das Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig gehalten, und sich dabei auf allgemeine Behauptungen des BF und aufgetauchte Ungereimtheiten gestützt, ohne sich näher mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. Entsprechend haltbare Feststellungen können nur dann getroffen werden, wenn entweder glaubwürdige Beweismittel, die die Aussagen des BF untermauern, vorgelegt werden oder der BF in einer neuerlichen Einvernahme zu einer Konkretisierung seines Vorbringens angehalten wird und dieses konkretisierte Vorbringen dann Vorort in Bangladesch durch eine Überprüfung durch geeignete Personen auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft wird.

Mangels entsprechender Beweismittel infolge einer nur unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist es daher nicht möglich, rechtlich haltbare Feststellungen hinsichtlich einer asylrelevanten Bedrohungssituation des BF in seinem Herkunftsstaat zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:

"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.

d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.

e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.

f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Annahme, das Fluchtvorbringen des BF sei unglaubwürdig, auf allgemeine Behauptungen des BF und aufgetauchte Ungereimtheiten gestützt hat, ohne sich mit diesem näher auseinanderzusetzen.

Der BF hat zwei Fluchtgründe vorgebracht, erstens eine Bedrohung durch seine zwei Onkeln und Cousins infolge eines Grundstücksstreites und zweitens eine aus seiner Gegnerschaft zur Awami League resultierte strafrechtliche Verfolgung des BF. Diese beiden Fluchtgründe schließen sich gegenseitig nicht aus und können grundsätzlich auch nebeneinander bestehen.

Die Behörde hat fälschlicherweise angenommen, dass dem BF mehrfach, sowohl bei der Erstbefragung am 19.10.2012 als auch bei der Einvernahme am 14.02.2013, Gelegenheit gegeben worden sei, die zu seiner Asylantragstellung geführten Gründe anzuführen. Entgegen dieser Annahme dient die Erstbefragung jedoch insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Die Angaben aus der Erstbefragung einbeziehende Beweiswürdigung der belangten Behörde war somit mangelhaft. Abgesehen davon schließt entgegen der Ansicht der Behörde die Angabe des BF in der Erstbefragung, einmal im Jahr 2007 im Rahmen eines Grundstücksstreites von zwei Onkeln und deren Söhnen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, nicht aus, dass er auch Ende 2008 bedroht worden sei. Da der BF vor dem Bundesasylamt nämlich ausdrücklich angegeben habe, später - Ende 2008 - auch von seinen Cousins mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, ist entsprechend seiner Angabe in der Erstbefragung eine Bedrohung des BF durch seine Onkel vorher im Jahr 2007 möglich. Der BF wäre genauer zu seinen behaupteten Fluchtgründen zu befragen gewesen, zumal er im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu gemacht hat.

Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel, darunter die Anzeigebestätigung und die Anklageschrift, unter Heranziehung der Länderfeststellung, Dokumente seien großteils Fälschungen, ohne stichhaltige Begründung für Fälschungen gehalten. Bei Zweifel wäre jedoch deren Überprüfung auf Echtheit angebracht gewesen.

Die belangte Behörde hat die Angaben zu den Namen des Opfers und dessen Sohnes in niederschriftlicher Einvernahme des BF mit denjenigen in vorgelegter Anzeigebestätigung verglichen und festgestellt, dass der Name des Opfers in einem Konsonanten anders und der Name dessen Sohnes auch etwas anders angegeben worden sei. Diese geringfügigen Abweichungen müssen jedoch nicht notwendigerweise für die Unglaubwürdigkeit der Angaben sprechen, sondern könnten ebenso auf einem Versehen beruhen.

Fest steht jedenfalls, dass zum gesamten Fluchtvorbringen, sowohl zum ersten behaupteten Fluchtgrund, seiner angeblichen Bedrohung durch die väterliche Verwandtschaft, als auch zum zweiten angeführten Fluchtgrund, der BF sei in Bangladesch wegen Mordes angezeigt worden, der BF nicht genauer befragt und keine näheren Ermittlungen angestellt worden sind.

Nähere Ermittlungen dazu, ob es im Herkunftsstaat tatsächlich eine Anzeige gegen den BF gibt bzw. diese noch aufrecht ist, daraus ein Strafverfahren resultiert ist, und der BF bereits strafrechtlich verurteilt worden ist bzw. ihm noch immer eine Verurteilung oder Bestrafung in Bangladesch droht, sind in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unabdingbar. Sie sind die Voraussetzung, um überhaupt auf eine Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen oder eine dem BF drohende Haftstrafe unter eventuell unmenschlichen Bedingungen schließen zu können. Die Behörde hat keine näheren Ermittlungen hinsichtlich eines gegen den BF in Bangladesch eingeleiteten Strafverfahrens vor Ort anstellen lassen. Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen ist aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

In Hinblick darauf wird hingewiesen, dass die Asylbehörden von der Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig bzw. als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Nach der Judikatur des VwGH ist es dabei Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; 31.05.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und zur Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation ist eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde.

Die Behörde hat es offensichtlich unterlassen, weitere Ermittlungen hinsichtlich einer in Bangladesch eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgung des BF anzustellen und von Amts wegen Beweismittel beizuschaffen, damit diesbezügliche Ermittlungen gegebenenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

3.2.3. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.

3.2.4. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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