BVwG W104 2101894-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2101894.1.00
Spruch
W104 2101894-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 522,45 gewährt. Mit Bescheid vom 28.12.2012, XXXX, wurde dieser Bescheid abgeändert. Mit Bescheid vom 30.10.2012, XXXX, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 309,23 gewährt und eine Rückforderung von EUR 213,22 ausgesprochen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen sei eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 50% festgestellt worden. Aus diesem Grund könne im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.11.2013 Berufung.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.3.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an.
Mit Schreiben vom 8.4.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass Frau XXXX, deren Beschwerde dieselbe Alm und damit denselben Verhandlungsgegenstand betraf und die ebenfalls zur Verhandlung geladen war, ihre Beschwerde zurückgezogen habe und ersuchte bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde ebenfalls zurückziehe.
Dieser zog seine Beschwerde mit Telefonat und e-mail vom 13.4.2015 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.