BVwG W202 2104253-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.2104253.1.00
Spruch
W202 2104243-1/3E
W202 2104255-1/3E
W202 2104251-1/3E
W202 2104240-1/3E
W202 2104253-1/3E
W202 2104245-1/3E
W202 2104248-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 15-1051206105/150125329, 15-1051206410/150125361, 15-1051206802/150125418, 15-1051207102/150125426, 15-1207309/150125455, 15-1051207407/150125485, 15-1051207505/150125515, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5), die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6) sowie die minderjährige Siebentbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF7) stellten am 02.02.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 03.02.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung statt.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass er im Kosovo ein sehr schönes Haus gehabt habe, er habe es seinem Bruder verkaufen müssen. Durch die Krankheit seiner Frau sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Außerdem seien sie in eine Blutrache verwickelt. Sein Cousin habe ihren Nachbarn umgebracht. Seitdem könnten sie sich nur eingeschränkt bewegen. Die Familie des Nachbarn habe schon versucht, ihn umzubringen. Freiwillig hätte er den Kosovo nie verlassen. Sonst wisse er nicht, was er erzählen solle. Er habe im Kosovo einen Tag gearbeitet und die nächsten zehn sei er zu Hause gewesen. Er habe seinen Kindern die höhere Schule nicht mehr finanzieren können.
Die BF2 gab an, dass sie fünf Töchter hätte. Sie habe für ihre Kinder sorgen müssen, das sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Ihre beiden älteren Töchter hätten die Mittelschule abgeschlossen, sie hätten sich die Universität nicht mehr leisten können. Sie seien froh gewesen, dass sie Brot gehabt hätten. Kleidung für die Kinder könne sie sich nicht leisten. Sie habe kein Geld gehabt, um zum Arzt zu gehen und Medikamente zu kaufen. Sie habe Rheuma und Bluthochdruck. Ihr Mann sei in Gefahr, weil er in Blutrache sei. Es gebe im Kosovo keine Arbeit.
Die BF3 führte aus, dass ihr Vater immer in Gefahr sei, sie seien in Blutrache. Die Frauen im Kosovo seien unterdrückt. Es gebe keine Arbeit. Die Lage ohne Arbeit und Geld sei im Kosovo sehr schlimm. Sie hätten das Haus verkauft.
Die BF4 gab zu Protokoll, dass sie in der Blutrache seien, ihr Vater sei bedroht worden. Sie hätten ein Haus gehabt, aber das Haus sei nichts wert, wenn man keine Arbeit habe. Ihre Schwestern seien gute Schülerinnen gewesen, aber sie hätten keine Universität besuchen können, da sie kein Geld hätten. Ihre Mutter sei krank gewesen, man könne ohne Geld nicht zum Arzt.
Die BF5 führte aus, dass sie die Schule nicht habe besuchen können, da sie kein Geld gehabt hätten. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung bekommen. Ihre Mutter sei krank gewesen, sie habe Herzprobleme und hohen Blutdruck gehabt. In der Datenaufnahme gab sie an, von 2003 bis 2012 im Heimatort die Grundschule und von 2012 bis 2014 die Mittelschule in XXXX besucht zu haben.
Am 23.02.2015 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass seine Angaben bei der Erstbefragung vollständig gewesen seien, er habe die Wahrheit gesagt. Im Kosovo lebten seine Mutter, drei Brüder sowie eine Schwester. Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass 2001 sein Cousin XXXX mit dem Messer erstochen habe. Seitdem habe er Probleme mit den Familienangehörigen von XXXX. XXXX sei behindert und deswegen habe sein Vater den Familienangehörigen von XXXX versprochen, dass sie dafür gerade stünden. In Albanien herrsche die Blutrache. Der Beschwerdeführer werde deswegen immer bedroht und seine Kinder würden seitdem laufend bedroht. Die Kinder hätten sich immer gefürchtet. Das sei das größte Problem, wieso er den Kosovo verlassen habe. Als weiteren Grund wolle er auf die wirtschaftliche Lage im Kosovo verweisen. Wenn sie sich frei hätten bewegen können, hätten sie wenigstens arbeiten können, aber das sei wegen der Furcht vor der Familie XXXX nicht gegangen. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Sein Cousin sei verurteilt worden. Er habe versucht, staatliche Hilfe zu erhalten, aber der Sohn von XXXX arbeite bei der Polizei und der andere Sohn beim Militär. Einmal habe der Beschwerdeführer auf den Bus gewartet und währenddessen sei einer der Söhne gekommen und dieser habe eine Pistole gehabt. Er habe den Beschwerdeführer beschimpft, aber er habe ihn nicht attackiert. Der Beschwerdeführer sei dann in den Bus eingestiegen. Befragt, wann er konkret bei der Polizei gewesen sei, führte er aus, er habe die Polizei angerufen und es ihnen geschildert, aber ihm sei nur geantwortet worden, ob er nicht an das Versprechen glaube. Zwischen den Familien sei abgemacht worden, sich wegen des Mordes an XXXX nicht zu verletzen. Er solle sich keine Sorgen machen, wenn er an das Versprechen glaube. Befragt, ob er jemals persönlich Probleme mit Familienangehörigen von XXXX gehabt habe, führte er aus, es sei nur eine Streiterei zwischen ihm und den Familienangehörigen von XXXX, da er nur Töchter habe und keine Söhne. Er sei nie verletzt worden, er sei immer nur bedroht worden. Bei Blutrache gebe es keine Raufereien, entweder es passiere nichts oder man bringe sich gegenseitig um. Über Vorhalt, dass sich der Mord 2001 ereignet habe, führte er aus, ja, genau. Sie hätten mehrmals versucht, sich zu versöhnen, aber das habe nichts geholfen. Befragt, wieso er nicht an die Polizei und das Gericht im Kosovo glaube, sein Cousin sei wegen des Mordes verurteilt worden, führte er aus, dass eine seiner Töchter mit einer Tochter von XXXX per SMS geschrieben habe. Die Polizei habe ihn angerufen, dass er mit dem Telefon seiner Tochter zur Polizei komme. Er sei angezeigt worden, wegen irgendwelcher Vorfälle. Er sei dann ins Landesgericht gegangen, dort habe es geheißen, er bekomme eine Ladung. Er habe keine Ladung bekommen, sondern die Polizei sei gekommen und habe ihn dem Gericht vorgeführt. Der Beschwerdeführer habe nach einem Anwalt gefragt, was passiert sei, dann habe ihn der Gerichtsvorsteher entlassen. Er habe immer Schriftstücke zugesandt bekommen, das habe er mit dem Anwalt erledigt. Er sei bis zum Obersten Gerichtshof gegangen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass seine Tochter Drohungen an die Familie von XXXX geschrieben habe. Da sie nicht volljährig gewesen sei, sei er zur Verantwortung gezogen worden. Er sei dann innerhalb von fünf Tagen von vier bis fünf Leuten angerufen worden, die ihm gegen Geld hätten helfen wollen, aus der Haft zu kommen, falls er verurteilt werden würde. Er habe diese Leute nicht gekannt und habe die Nummer notiert. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe geschildert, dass er erpresst werde. Ein Polizist habe ihm gesagt, dass er mitkommen solle, um diese Leute zu finden. Der ermittelnde Polizist habe ihm dann gesagt, dass das nichts Wichtiges sei und er die Nummern einfach vernichten solle und das Handy wegwerfen, falls das nicht aufhöre. Dann habe er sich an EULEX gewandt. Innerhalb einer Woche habe er bereits eine Antwort bekommen. EULEX habe ihm geschrieben, dass sie bei den Gerichten nichts gefunden hätten bezüglich seines Falles. Der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen an EULEX gesandt. Von diesem Tag an hätten ihn die Gerichte nicht mehr angerufen. Ein Richter habe ihm dann gesagt, dass die Nachricht von EULEX an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Deshalb vertraue er der Polizei und dem Gericht im Kosovo nicht. Seine Töchter wüssten von dem Fall nichts, er habe sie nicht erschrecken wollen. Nur ein Bruder und seine Frau wüssten von dem Vorfall. Er glaube, dass jemand vom Gericht ihn habe erpressen wollen, um an Geld zu kommen. Aber EULEX werde das sicher herausfinden. Im Falle einer Rückkehr wäre das Einzige, wovor sie sich fürchten würden, dass die Blutrache wieder auflebe. Er persönlich glaube nicht an die Polizei und an das Gericht im Kosovo. Er sei gesund, die Kinder seien gesund, aber die Frau habe mit dem Blutdruck Schwierigkeiten. Er habe in der Heimat Geschwister und Freunde. In Österreich gingen sie seit Kurzem in einen Deutschkurs. Er habe weitschichtige Verwandte in Deutschland und Cousins in Österreich. Aber sie seien nicht blutsverwandt. Seine Frau habe einen Bruder in London. Mit den Cousins, die in Österreich lebten, habe er bis 1986 in einem Haus zusammengelebt. Für seine Kinder sollten die gleichen Asylgründe gelten, wie für ihn.
Die BF2 gab beim BFA zu Protokoll, dass ihr Vater und drei Geschwister noch im Kosovo lebten. Die Angaben bei der Erstbefragung stimmten. Befragt zum Fluchtgrund gab sie an, dass sie wegen des Falles von ihrem Mann bedroht worden seien. Sie hätten Töchter. Sie seien immer bedroht worden. Das sei der wichtigste Grund gewesen, außerdem wegen der wirtschaftlichen Lage im Kosovo. Sie habe Probleme mit dem Blutdruck und nehme bereits seit 20 Jahren Tabletten. Sie persönlich sei nicht bedroht worden, ihr Mann und ihre Kinder seien bedroht worden. Der Mann und die Kinder seien nie verletzt worden, sie seien immer nur seit 2001 bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr würden sie sich fürchten. Sie habe hohen Blutdruck und nehme Tabletten, sie sehe auch schlecht und habe Rheuma. Im Falle einer Rückkehr könnten sie für einige Zeit schon bei Verwandten wohnen. Ihre Kinder seien gesund. Sie habe Freunde und Familienangehörige in der Heimat. In Österreich gingen sie fünf Tage zum Kurs, die zwei kleinen Mädchen gingen zur Schule. Sie sei in der Grundversorgung. In Österreich habe sie nicht direkt Verwandte, sondern weitschichtige Verwandte. Für ihre Kinder sollen die gleichen Asylgründe gelten.
Die BF3 führte beim BFA aus, sie habe die Volksschule und die Mittelschule besucht. Gearbeitet habe sie nie. Weiters gab sie an, dass sie, seitdem ihr Cousin 2001 einen anderen ermordet habe, in Blutrache seien. Da sie Frauen seien, seien sie dauernd bedroht worden. Deswegen sei ihr Vater immer in Gefahr gewesen. Jedes Mal, wenn er außer Haus gegangen sei, hätten sie befürchtet, dass er nicht mehr wiederkomme. Sie seien unterdrückt worden, weil sie Frauen seien. Ihr Vater sei einmal bei der Polizei gewesen, aber diese habe ihm gesagt, dass er wieder gehen solle, da sie ihm mit dem Problem nicht helfen könne. Befragt, von wem sie bedroht werde, führte sie aus, sie wisse nur, wie man sie nenne, nämlich Zhytit. Sie persönlich habe nie mit diesen Leuten Probleme gehabt. Sie habe sich gefürchtet und habe nirgends hingehen dürfen. Als ihr Vater mit dem Bus habe fahren wollen, habe eine dieser Personen eine Waffe gehabt und ihn bedroht. Ihr Vater sei in den Bus gestiegen und weggefahren. Die Polizei nehme die Sache nicht ernst. Seit 2001 habe es außer Drohungen nichts gegeben. Im Falle einer Rückkehr würden sie sich vor den Bedrohungen für den Vater fürchten. Sie wolle nicht mehr in den Kosovo zurück. Sie sei gesund. Das Haus hätten sie verkauft, geringfügig könne man überall bleiben, aber für immer könne man nicht bei der Verwandten wohnen. In Österreich gehe sie regelmäßig in den Deutschkurs. Sie sei in der Grundversorgung, weitschichtige Verwandte lebten in Linz.
Die BF4 gab zu Protokoll, dass sie die Volksschule und Mittelschule absolviert habe, sie sei meistens arbeitslos gewesen, aber hin und wieder habe sie ein Praktikum als Friseurin machen können.
Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass wegen der Blutrache ihrem Vater immer gedroht worden sei, auch ihnen. Ein weiterer Grund sei wegen der allgemeinen Wirtschaftslage im Kosovo. Sie seien auch Frauen und seien nicht sicher gewesen. Sie sei persönlich nicht bedroht worden, nur ihr Vater. Es sei kein Familienangehöriger verletzt worden. Ihr Vater werde von der anderen Familie seit 15 Jahren bedroht. Seit dieser Zeit sei nie etwas passiert. Im Falle einer Rückkehr würde sie sich um ihren Vater fürchten. Außerdem würden sie beschimpft werden, da sie keinen Bruder habe. Sie sei gesund. In der Heimat habe sie Freunde und Verwandte. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, sie lebe in der Grundversorgung. Sie habe nur weitschichtige Verwandte im Bundesgebiet.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Die Beschwerdeführer hätten keine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor solcher aus der in der GFK genannten Gründen vorgebracht, sondern betont, dass sie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der Streitigkeiten mit den Nachbarn nicht mehr länger im Herkunftsland hätten bleiben wollen. Das Asylrecht schütze Personen nicht vor wirtschaftlichen Problemen und persönlichen Streitigkeiten mit Nachbarn. Verfolgung durch Privatpersonen würde nur asylrelevant sein, wenn der Kosovo nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Der Kosovo gelte aber als sicherer Drittstaat und auch die kosovarische Polizei und der Gerichtsapparat seien funktionstüchtig. Daraus resultierend und aus dem Umstand, dass auch die persönlichen Merkmale nichts anderes hätten feststellen lassen, habe internationaler Schutz nicht gewährt werden können.
Die BF1 bis BF4 als arbeitsfähige Erwachsene hätten die Möglichkeit, im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt zu sichern. Es bestünden im Heimatland entsprechende Möglichkeiten zur Existenzsicherung. Zudem verfügten die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und den Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre, sodass sie keiner existenziellen Notlage ausgesetzt wären.
Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die BF Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Die Beschwerdeführer würden die Verfolgung durch eine ihnen bekannte Familie befürchten, da ein Cousin des BF1 ein Familienmitglied dieser Familie ermordet habe. Die Erstbehörde habe mangelhaft ermittelt. Verwiesen werde auf eine Entscheidung des französischen Staatsrates, wonach der Kosovo von der Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen sei. Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich eine Verfolgung aufgrund einer Blutrachesituation vorgebracht. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, konkrete Ermittlungen zur Blutrache im Kosovo zu unternehmen. In der Folge wurde aus einem Bericht betreffend Blutrache im Kosovo zitiert. Die Behörde habe der Entscheidung keine Länderberichte zur Blutrache im Kosovo sowie zur Schutzfähigkeit der Sicherheitsbeamten zugrunde gelegt. Schon allein dadurch sei die bekämpfte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführer hätten ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch private Akteure verlassen, da ein Cousin des BF1 einen Mord begangen habe. Die Beschwerdeführer gehörten einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich durch Blutrache bedrohte Familien, an. Die kosovarischen Sicherheitsbehörden seien wie aus dem oben zitierten Bericht ersichtlich nicht willens bzw. nicht in der Lage, den Beschwerdeführern den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm erhebliche Gefahr und Benachteiligung im Kosovo, die die Intensität einer Art. 3- MRK-Verletzung erreiche und sei ihm daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer seien bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Sie verfügten im Bundesgebiet bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne, werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und werde daher eine solche beantragt. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit einem Neffen bzw. Cousin am 02.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Jahr 2001 erstach der Cousin des BF1 eine Person mit dem Messer. Der Cousin des BF1 ist behindert und deswegen versprach der Vater des BF1 den Familienangehörigen des Getöteten, dass sie dafür gerade stünden. Zwischen den Familien wurde abgemacht, sich wegen des Mordes nicht zu verletzen. Der Cousin des BF1 wurde strafgerichtlich verurteilt. Seitdem wurden die Beschwerdeführer seitens der gegnerischen Familie nicht körperlich attackiert. Als der BF1 eines Tages Probleme mit der Polizei und dem Gericht im Kosovo bekam, wandte er sich an EULEX, worauf die Probleme endeten. Die Beschwerdeführer haben aus wirtschaftlichen Gründen den Kosovo verlassen.
Der BF1 hat eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen. Da er keine Arbeit als Mechaniker fand, arbeitete er auf Baustellen. Es gab sehr selten Arbeit, immer wieder arbeitete er einen Tag, das lief bis zur Ausreise. Die BF2 hat die Volksschule und die Mittelschule absolviert, danach war sie immer Hausfrau. Die BF3 hat die Volksschule und die Mittelschule absolviert. Die Schule schloss sie mit 19 Jahren ab. Gearbeitet hat sie bislang nicht. Die BF4 hat die Volksschule und die Mittelschule absolviert, sie war meistens arbeitslos aber hin und wieder konnte sie ein Praktikum als Friseurin machen. Die BF5 besuchte ebenfalls die Volksschule sowie die Mittelschule.
Die Mutter, drei Brüder sowie eine Schwester des BF1 leben nach wie vor im Kosovo, ebenso der Vater, zwei Brüder und eine Schwester der BF2. Die BF2 leidet unter hohem Blutdruck und nimmt deswegen seit 20 Jahren Tabletten. Weiters sieht sie schlecht und hat Rheuma. Im Bundesgebiet besuchten die BF1 bis BF5 Deutschkurse, die BF6 und BF7 gingen zur Schule. Sie lebten hier in der Grundversorgung, derzeit sind sie unbekannten Aufenthaltes. Zwei Cousins des BF1 leben im Bundesgebiet, mit diesen hatte er zuletzt 1986 in einem Haus gelebt.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche aktuelle Probleme.
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in die Akten betreffend das Verfahren des Neffen bzw. Cousins.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen der BF, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Eine konkrete und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund einer Blutrachesituation konnte nicht festgestellt werden, da sich aus dem Vorbringen des BF1 ergibt, dass sich die Familien versprachen, sich aufgrund des Mordes aus dem Jahre 2001 nicht zu verletzen, und wurde dieses Versprechen auch eingehalten. Anhaltspunkte, wonach dieses Versprechen nicht mehr gelten würde, konnten die Beschwerdeführer nicht dartun, vielmehr machte der BF1 nur einen Vorfall geltend, bei dem der Beschwerdeführer aber nur beschimpft, jedoch nicht attackiert wurde. So gab auch der BF1 zu Protokoll, dass es zwar schwierig war eine Arbeit zu bekommen, er habe aber immer wieder einen Tag gearbeitet, das sei bis zur Ausreise so gelaufen, sodass keineswegs erkannt werden kann, der Beschwerdeführer wäre in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Hinzu kommt, dass die Kinder des BF1 und der BF2 durchwegs die Schule besuchten, zum Teil nicht nur im Heimatort sondern auch in XXXX, woran sich ebenfalls erweist, dass eine konkrete Gefährdung aufgrund einer Blutrachesituation aktuell nicht vorliegt.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, worauf sie jedoch verzichteten.
Die beschwerdeführenden Parteien wiesen in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, zwar auf einen Bericht betreffend Blutrache hin, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt, dass eine aktuelle Blutrachesituation nicht vorliegt, sodass sich letztlich daraus nichts für die Beschwerdeführer gewinnen lässt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Umstände, die individuell und konkret die BF betreffen und auf eine konkrete, gegenwärtige Verfolgung der BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die BF gewinnen ließe.
So wurde schon oben dargetan, dass eine aktuelle Gefährdung aufgrund einer Blutrachesituation nicht vorliegt, sodass aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Es ist nämlich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ein Cousin des BF1 im Jahre 2001 einen Mord begangen hat, gegenwärtig mit relevanten Sanktionen zu rechnen hätten, was sich auch schon daran erweist, dass es den Brüdern des BF1, die insoferne in der gleichen Situation wie der BF1 sind, sich weiterhin im Kosovo aufhalten, die Beschwerdeführer, die angeben, Kontakt zum Kosovo zu haben, aber nicht einmal behaupten, dass diese zuletzt aufgrund der Blutrachesituation konkret gefährdet wären.
Der Beschwerdeführer machte zwar auch noch Probleme mit den Behörden im Heimatland in einem Fall geltend, doch erhielt er nach seinen eigenen Angaben effektiven Schutz durch EULEX, sodass hinkünftig diesbezüglich keinerlei Probleme zu erwarten sind.
Die angeführten wirtschaftlichen Gründe stellen aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da sich diese einerseits nicht auf ein in der GFK aufgezähltes Motiv zurückführen lassen und andererseits dem Vorbringen der BF auch nicht entnommen werden kann, dass ihnen in ihrer Heimat jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.
Soweit auf Diskriminierungen der Frauen im Kosovo hingewiesen wurde, ist dem entgegen zu halten, dass daraus - die BF2 bis BF7 besuchten etwa durchwegs die Schule- eine von der Intensität her asylerhebliche Verfolgung nicht erkannt werden kann.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Eine konkrete, aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer konnte, wie bereits oben unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, nicht erkannt werden, weshalb es auch nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführer im Sinne des § 8 AsylG bedroht sind.
Die BF2 machte zwar geltend, dass sie unter hohem Blutdruck leide, schlecht sehe und weiters unter Rheuma leide, doch handelt es sich hiebei um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen, weshalb eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Außerlandesschaffung der BF2 nicht erkannt werden kann, da im konkreten Fall die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände nicht vorliegen. Hinzu kommt, dass die BF2 selbst davon sprach, dass sie bereits seit 20 Jahren gegen den hohen Blutdruck Tabletten nehme, sie also zudem diesbezüglich auch bereits im Kosovo behandelt wurde, sodass sich schon nach dem Vorbringen der BF 2 im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo ergeben.
Bei den BF 1 bis 4 handelt es sich um arbeitsfähige Erwachsene mit Schul- und teilweise Berufsausbildung, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF 1 verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen für sich und ihre Familie zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich erst seit 02.02.2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehöriger des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigern und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, mit denen sie im Bundesgebiet ein Familienleben im obgenannten Sinn führten. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens und ist, wie nachfolgend gezeigt wird, bei einer Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit 02.02.2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.
Ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die BF im Verfahren nicht dargetan.
Die BF sind nicht berufstätig, sie lebten von der Grundversorgung, sie besuchten zwar einen Deutschkurs bzw die Schule, sprechen aber noch nicht Deutsch, sie verfügen im Bundesgebiet nur über weitschichtige Verwandten, wogegen sich nahe Familienangehörige im Kosovo aufhalten. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer nicht einmal ein geringer Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist. Zudem ist die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da sich der Sachverhalt in eindeutiger Weise aus dem Ermittlungsergebnis der ersten Instanz ableiten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (vgl. BVwG 28.08.2014, W226 1430564-2/2E sowie den diesbezüglichen Beschluss des VwGH vom 20.01.2015, Ra 2014/01/0140-8)
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.