BVwG G303 2009253-1

G303 2009253-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2015

Regest

Antragsbegehren, ersatzlose Behebung, Grad der Behinderung

Texte intégral

BVwG G303 2009253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2009253.1.00

Spruch

G303 2009253-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 02.06.2014,Zl. OB:XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag waren medizinische Befunde angeschlossen.

2. Mit Bescheid vom 02.06.2014 hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag des BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 50 von Hundert betrage. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung, an.

3. Mit Schreiben vom 23.06.2014 erhob der BF eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde. Im Beschwerdeschreiben brachte der BF vor, dass ihn seine Behinderung beruflich wie im Alltag sehr belaste. Außerdem bestehe eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung. Er habe Magen-Darm-Probleme und müsse deswegen zur Coloskopie und Gastroskopie gehen. Der BF habe chronische Schmerzen in der HWS und LWS mit Ausstrahlung in die Arme und Füße, chronische Kopfschmerzen, chronische Depressionen und Schwindel, und nehme deswegen schon seit vier Jahren Opiate und Cymbalta. Der BF ersuche um Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte mit Schreiben vom 20.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.03.2014, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2014 wurde daraufhin der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Unter einem "verfahrenseinleitenden Antrag" wird ein Antrag zu verstehen sein, in dem ein Bescheid bestimmten Inhalts auf Grund einer bestimmten Tatsachenlage unter Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften begehrt wird. Damit wird die "Verwaltungssache" (der "Prozessgegenstand") bestimmt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 162/1).

Der BF stellte am 21.03.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Damit wurde die Verwaltungssache, der "Prozessgegenstand" bestimmt.

Mit angefochtenem Bescheid wurde aufgrund dieses Antrages festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinStG 50 von Hundert beträgt und der Antrag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 2, 3 und 14 BEinStG angeführt.

Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Grad der Behinderung im Behindertenpass. Ein Antrag gemäß § 14 Abs. 2 BEinStG wurde seitens des BF in keiner Lage des Verfahrens vor der belangten Behörde gestellt.

Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (VwGH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf § 66 Abs. 4 AVG. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Dennoch ist diese Judikatur des Verwaltungsgerichthofes diesbezüglich auch für das Verwaltungsgericht maßgebend.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß §28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und der verfahrenseinleitende Antrag des BF ist (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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