BVwG L503 2005460-1

L503 2005460-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG L503 2005460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005460.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.03.2013 zur Beitragskontonummer XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX, Versicherungsnummer XXXX, hinsichtlich der für Frau XXXX ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.02.2011 bis 14.08.2011 und vom 07.09.2011 bis 30.04.2012 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.03.2013 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") hinsichtlich der für Frau XXXX ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.02.2011 bis 14.08.2011 und vom 07.09.2011 bis 30.04.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Begründend führte die OÖGKK im Wesentlichen aus, der BF sei am 05.04.2012 in einem Taxi der Firma XXXX angetroffen worden. Seinen Angaben zufolge arbeite er seit Februar 2011 für die Firma XXXXals Taxilenker; die Arbeitszeiten seien immer unterschiedlich und er würde € 376 netto pro Monat verdienen. Zusätzlich beziehe er seit 01.09.2010 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Es seien mehrere Niederschriften mit fünf anderen Taxilenkern teils verschiedener Taxiunternehmen aufgenommen worden; aus diesen Niederschriften gehe hervor, dass fast ausschließlich der BF mit dem Taxi, in dem er betreten worden sei, fahre; grundsätzlich stehe er von Montag bis Sonntag für Fahrten vom Flughafen XXXXbereit.

Der BF sei ursprünglich bei XXXX im Zeitraum vom 02.02.2011 bis 14.08.2011 und vom 07.09.2011 bis 30.04.2012 nur geringfügig als Taxifahrer beschäftigt gewesen. Auf Aufforderung der Kasse habe die Dienstgeberin die Meldungen bezüglich des BF auf ein vollversichertes Dienstverhältnis korrigiert; dabei habe sie eine nach dem Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe wöchentliche Normalarbeitszeit von 55 Stunden angegeben.

Der BF habe hingegen auf dem Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung beharrt und am 27.02.2013 die Ausstellung eines Bescheides beantragt.

Beweiswürdigend führte die OÖGKK aus, dass den Beobachtungen der anderen Taxilenker dahingehend Glauben zu schenken sei, dass der BF zu umfassenden Zeiten auf dem Flughafen in XXXX stand. Der BF hingegen habe ihm relevanten Zeitraum eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezogen; eine Beschäftigung mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze habe jedenfalls einen zumindest teilweisen Verlust dieser Pension zur Folge, wodurch seine Angaben über eine geringfügige Beschäftigung sowie die ursprüngliche Meldung durch die Dienstgeberin als geringfügig Beschäftigter als motiviert betrachtet werden könne.

Angesichts des massiven Arbeitseinsatzes sei es daher völlig unglaubwürdig, das der BF nur eine Entlohnung in Höhe von € 376 erhielt.

In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK aus, dass im Fall des BF - näher begründet - sämtliche Kriterien der Dienstnehmereigenschaft vorliegen würden. Auf Grund des kollektivvertraglich gebührenden Mindestlohns in Höhe von 1.000 € bei einer Vollzeitbeschäftigung, wie sie im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vorliege, übersteige das beitragspflichtige Entgelt eindeutig die für die Jahre 2011 und 2012 jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen; deshalb sei die Vollversicherung festzustellen gewesen. In diesem Zusammenhang betonte die OÖGKK auch nochmals, dass der BF „beinahe täglich'' am Taxistandplatz am Flughafen XXXX von ca. 08:45 Uhr bis 23:00 Uhr für die Beförderung von Fahrgästen bereitgestanden sei.

2. Im Akt befinden sich diverse niederschriftliche Befragungen von verschiedenen Taxilenkern durch die Grenzpolizeiinspektion XXXX vom 06.04.2012 bis 13.04.2012, wobei die Taxilenker im Wesentlichen darüber befragt wurden, wie oft sie den BF regelmäßig beim Taxifahren sehen würden.

Weiters befindet sich im Akt auch ein vom BF am 05.04.2012 ausgefülltes Personenblatt, in welchem der BF insbesondere angab, er würde für seine Tätigkeit für XXXX 376 € pro Monat verdienen.

Zudem befindet sich ein Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Akt; darin wird ausgeführt, dass aus den niederschriftlichen Befragungen diverser Taxilenker hervorgehe, dass fast ausschließlich der BF mit einem bestimmten Taxi fahre; er stehe regelmäßig von Montag bis Sonntag am Flughafen XXXX für Fahrten bereit. Laut Sozialversicherungsdatenauszug sei der BF nur geringfügig bei XXXX beschäftigt; die seitens der anderen Taxilenker niederschriftlich angegebenen Stunden würden aber weit über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehen. Es bestehe folglich der Verdacht der Übertretung von § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG.

Schließlich befindet sich ein Schreiben der OÖGKK vom 25.04.2012 an Frau XXXX im Akt, in welchem diese darauf hingewiesen wurde, dass eine Anzeige der Finanzpolizei eingegangen sei, wonach der BF über das Ausmaß der Geringfügigkeit als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer in ihrem Betrieb beschäftigt sei; die Meldung zur Pflichtversicherung sei jedoch als geringfügig Beschäftigter erstellt worden und werde um Klärung dieser Differenz ersucht bzw. um entsprechende Meldungskorrektur bzw. Richtigstellung der Abrechnung. Im Akt befindet sich auch ein Beitragszuschlagsbescheid der OÖGKK vom 22.05.2012, mit welchem Frau XXXX zur Zahlung von 400 € verpflichtet wurde, da bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass der BF bei ihr beschäftigt sei, wobei dieser tatsächlich der Vollversicherung und nicht lediglich der Teilversicherung unterliege. In diesem Zusammenhang befindet sich im Akt auch ein Ratenansuchen von Frau XXXX vom 06.06.2012 im Hinblick auf die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Im Akt befindet sich weiters ein Antrag des BF vom 27.02.2013, mit welchem er um die Ausstellung eines „Versicherungsbescheids'' sowohl für den Zeitraum vom 02.02.2011 bis zum 14.08.2011 als auch vom 07.09.2011 bis zum 30.04.2012 ersucht.

3. Mit Schriftsatz vom 03.04.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 08.03.2013. Eingangs betonte der BF, dass er keine über den Betrag von monatlich 376 € hinausgehende Entlohnung erhalten habe. Sodann trat der BF im Einzelnen den Aussagen der befragten anderen Taxilenker entgegen; er sei keinesfalls in dem dargestellten Ausmaß für XXXX tätig gewesen. Hintergrund der nunmehrigen Probleme des BF sei insbesondere ein namentlich genannter Polizist, der XXXX massiv unter Druck gesetzt habe, gegen den BF auszusagen und eine Korrektur der Entlohnung vorzunehmen.

4. Mit Schriftsätzen vom 04.04.2013, 09.04.2013 und 15.04.2013 trat der BF nochmals einzelnen Angaben der befragten Taxilenker entgegen, wonach er ständig für Fahrten am Flughafen XXXX bereitgestanden sei. Der BF betonte nochmals, dass die nunmehrigen Probleme auf Grund des Drucks eines namentlich genannten Polizisten entstanden seien, wobei dieser Polizist die anderen Taxilenker gedrängt habe, gegen den BF auszusagen.

5. Mit Aktenvermerk vom 25.04.2013 hielt der zuständige Bearbeiter der OÖGKK fest, dass er Frau XXXX telefonisch kontaktiert habe, um mehr Hintergrundinformationen über die Taxibranche zu erhalten. Unter anderem wurde auch festgehalten, dass Frau XXXX angegeben habe, dass die Fahrer (nunmehr) mit 55 Wochenstunden und € 1.000 Bruttoentgelt angemeldet würden. Im Hinblick auf den bereits seitens des BF namentlich genannten Polizeiinspektor habe Frau XXXX angegeben, dass dieser der Auslöser der ganzen Angelegenheit gewesen sei; sie sei mit dem Rücken zur Wand gestanden und habe nur ihre Ruhe haben wollen; bei den vom genannten Polizisten erwirkten Niederschriften der anderen Taxifahrer habe man ohnedies nichts machen können. Frau XXXX habe das Gefühl geäußert, von dem Polizisten besonders streng behandelt zu werden und habe gesagt, dass ein äußerst raues Klima, geprägt von Neid und Missgunst, zwischen den Taxiunternehmern auf dem Flughafen XXXX herrsche.

6. Am 08.05.2013 legte die OÖGKK den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme wurde der bisherige Verfahrensgang nochmals wiederholt; der BF bringe zusammengefasst vor, dass der Ehegatte von Frau XXXX sein Nachsteller gewesen sei, weshalb er während des Tages oft nach Hause unweit des Flughafens gefahren sei; darüber hinaus versuche der BF, auf die Verhältnisse der niederschriftlich einvernommenen Fahrer einzugehen, um den geringen Verdienst von Taxilenkern aufzuzeigen; überhaupt sehe er die Anzeige der Finanzpolizei durch eine Intrige eines auf Rache gesonnenen Polizisten motiviert.

Die Hinweise des BF auf die angeblich geringen Einkünfte anderer Taxilenker seien allerdings wenig zielführend und würden keine konkreten Hinweise auf den Fall des BF geben. Abgesehen davon gelte in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip; seit 01.01.2009 sei bundesweit ein einheitlicher Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe in Kraft, der den unselbstständig beschäftigten Taxilenkern bei einer Normalarbeitszeit von 55 Wochenstunden einen Mindestlohn von € 1.000 garantiere; es seien daher vielmehr die genauen Arbeitszeiten des BF zu untersuchen.

Diesbezüglich würden sämtliche einvernommenen Taxilenker bezeugen, dass der BF fast immer gleichzeitig mit ihnen am Flughafen gewesen sei; die Taxilenker hätten oftmals selbst lange Stehzeiten, was sie entweder in der Niederschrift angeben oder der BF zumindest behaupte. Dabei möge es durchaus sein, dass der BF manchmal als Nachsteller mangels Kundenfrequenz nach Hause gefahren sei; wie viele Fahrten der BF nun tatsächlich im Schnitt absolviert habe, sei letztlich irrelevant, da er nach Stunden entlohnt worden sei; Arbeitsaufzeichnungen würden nach Auskunft der Dienstgeberin keine existieren.

Vor allem der Umstand, dass die Dienstgeberin der Aufforderung durch die Kasse vom 25.04.2012, die Meldungen bezüglich des BF auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu korrigieren, ohne Einwände am 07.05.2012 nachgekommen sei, sei als Eingeständnis zu werten. Dabei sei schwer vorstellbar, dass sowohl die Dienstgeberin als auch die fünf einvernommenen Taxifahrer derart von einem Organ der Grenzpolizei eingeschüchtert worden seien, dass sie alle falsche Aussagen getätigt bzw. wider besseren Wissens der Kasse Zugeständnisse gemacht hätten.

Es wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den Bescheid vollinhaltlich bestätigen und den Einspruch als unbegründet abweisen.

7. Mit Schreiben vom 04.11.2014 wies der BF darauf hin, dass auf Grund der nunmehr angefochtenen Entscheidung der OÖGKK seine Pension ohne jegliche Prüfung gekürzt worden sei; er ersuche um Abschluss des Verfahrens.

8. Am 24.02.2015 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der auch Frau XXXX, die Dienstgeberin des BF, als Beteiligte geladen wurde. Weiters war auch ein Vertreter der OÖGKK anwesend, der zudem kurz als Zeuge befragt wurde.

Frau XXXX gab in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen im Wesentlichen an, sie habe den BF auf geringfügiger Basis eingestellt und bezahlt, da sie nach der Geburt ihrer Tochter entsprechende Betreuungspflichten gehabt habe und nicht mehr mit einem Fahrzeug gänzlich habe alleine fahren können; sie habe sich im fraglichen Zeitraum mit dem BF ein Fahrzeug geteilt bzw. sei sie gelegentlich auch mit dem Fahrzeug ihres Mannes gefahren. Aufzeichnungen über die genauen Zeiten gebe es nicht; sie und der BF hätten sich je nach Bedarf ad hoc abgewechselt. Auf die Frage, warum sie nach Erstattung der Anzeige den Bruttolohn des BF auf € 1.000 korrigiert habe, obwohl dies ihren eigenen Angaben zufolge nicht den Tatsachen entspreche, gab sie an, dies sei aufgrund eines existenzgefährdenden Drucks insbesondere eines namentlich genannten Polizisten auf dem Flughafen geschehen; es sei eine chaotische Zeit gewesen, bei der sich die Taxifahrer gegenseitig angezeigt hätten und es sei ihr auch gedroht worden, sie ihren Standplatz am Flughafen, wenn sie den BF nicht kündige. Die ganze Situation sei ein Racheakt gegen den BF gewesen, wobei sie der Kollateralschaden gewesen sei.

Der Vertreter der OÖGKK gab zeugenschaftlich auf Nachfragen nach dem Telefonat mit Frau XXXX am 25.04.2013 an, diese habe ihm damals geschildert, dass sie "mit dem Rücken an der Wand" stehe; ein namentlich genannter Polizist bereite ihr Probleme, da der BF diesen in diversen Schriftsätzen angegriffen habe. Frau XXXX habe bei diesem Telefonat seiner Ansicht nach glaubwürdig gewirkt.

Der BF selbst gab in der Beschwerdeverhandlung an, er sei abwechselnd einmal mehr, einmal weniger gefahren und es habe auch längere Unterbrechungen gegeben. Er sei dem Gatten von Frau XXXX und auch Frau XXXX selbst "nachrangig" bei der Durchführung von Fahrten gewesen.

Abschließend wurde Frau XXXX aufgefordert, dem BVwG allfällige Belege im Hinblick auf die an den BF geleisteten Zahlungen binnen vier Wochen vorzulegen.

9. Am 01.04.2015 langte seitens der Dienstgeberin, Frau XXXX, beim BVwG in Kopie ein Konvolut von Zahlungsbelegen ein, wobei Frau XXXX eingangs anmerkte, dass die Unterlagen im Büro des mittlerweile in Konkurs gegangenen Steuerberaters aufgefunden worden seien und leider nur eine "etwas schlampige Buchhaltung" vorliege, da sie teilweise nicht einmal die Lohnzettel bekommen habe und den BF sodann handgeschriebene Zettel unterschreiben habe lassen, um zumindest etwas Korrektheit in der Buchhaltung zu haben.

Folgende Belege (Lohn-/Gehaltsabrechnungen oder handschriftliche Belege) wurden vom BF mit der Anmerkung "Betrag erhalten" quittiert:

Februar 2011 (€ 117); März, April, Mai, Juni, Juli 2011 (jeweils € 130); August 2011 (€ 60,67); September 2011 (€ 299,20); Oktober 2011 (€ 374); November 2011 (€ 610,80 [bestehend aus Gehalt € 374, Urlaubszuschuss € 118,40 und Weihnachtsremuneration € 118,40]); Jänner, Februar, März 2012 (jeweils € 376).

Darüber hinaus legte Frau XXXX zwei nachträglich nach der Beanstandung durch die OÖGKK erstellte (durch den BF nicht unterfertigte) Lohn- und Gehaltsabrechnungen den BF betreffend vor (Februar bis einschließlich August 2011: € 6.600,12 brutto; September bis einschließlich Dezember 2011: € 3.149,34 brutto). Diesbezüglich gab Frau XXXX in ihrem Schreiben an, diese beiden Abrechnungen habe der BF "aus den bekannten Gründen" (gemeint: da diese nicht den Tatsachen entsprechen würden) nicht unterschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es kann nicht hinreichend festgestellt werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die Dienstgeberin XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde oder aufgrund des zeitlichen Umfangs seiner Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zu entlohnen gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Entscheidungswesentlich ist für gegenständliches Verfahren die Frage, ob der BF in den Zeiträumen vom 02.02.2011 bis 14.08.2011 und vom 07.09.2011 bis 30.04.2012 von seiner Dienstgeberin XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde oder aufgrund des zeitlichen Umfangs seiner Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zu entlohnen gewesen wäre.

2.2. Die OÖGKK stützte sich bei Bejahung dieser Frage im Wesentlichen auf die Aussagen diverser anderer Taxilenker, die über ihre Beobachtungen den BF betreffend berichteten sowie auf den Umstand, dass die Dienstgeberin des BF, Frau XXXX, nach Aufforderung durch die Kasse rückwirkend eine Korrektur auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vornahm.

2.3. Nach Ansicht des BVwG lässt sich gegenständlich jedoch das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nicht hinreichend feststellen, und zwar aus folgenden Gründen:

2.3.1. Nicht verkannt werden zunächst die im Akt befindlichen Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen von fünf anderen Taxilenkern. Diese gaben zu den von ihnen wahrgenommenen Anwesenheitszeiten des BF am Flughafen etwa wörtlich an: "Jeden Tag, wenn ich zum Flughafen komme, ist er bereits da", "er war fast immer da, wenn ich auch da war", "wenn ich um 10.00 Uhr komme, ist der BF jedes Mal da", "in der Zeit, in der ich am Flughafen bin und auf Fahrgäste warte, ist ebendieses Fahrzeug immer da; es wird dabei ausschließlich vom BF gelenkt", "er ist jeden Tag, an dem ich auch am Flughafen bin, am Flughafen".

Diese Aussagen stellen zwar zweifellos Indizien dafür dar, dass der BF tatsächlich über ein geringfügiges Ausmaß hinausgehend bei Frau XXXX beschäftigt war, allerdings bieten sie allein noch keine ausreichend substantiierte Grundlage dafür, um konkret ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im relevanten Zeitraum feststellen zu können, beschränken sich die Aussagen der Taxilenker doch sinngemäß darauf, dass sie den BF immer dann, wenn sie gefahren seien, auch gesehen hätten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch - ohne dass dies als vorgreifende Beweiswürdigung anzusehen ist - eine zeugenschaftliche Befragung der anderen Taxilenker durch das BVwG, zumal selbst dann, wenn diese ihre bislang getätigten Aussagen nochmals bestätigen würden, eben noch kein ausreichend konkretisierter Sachverhalt vorliegen würde, um ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis feststellen zu können.

2.3.2. Auf den ersten Blick zutreffend erschien die Argumentation der OÖGKK, es spreche auch gegen ein geringfügiges Dienstverhältnis, dass die Dienstgeberin des BF, Frau XXXX, nach Aufforderung durch die Kasse rückwirkend eine Korrektur auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgenommen hatte, was als Eingeständnis zu werten sei.

Dies hat sich aber im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insofern relativiert, als Frau XXXX - die auf den erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck machte - sinngemäß angab, sie habe in Anbetracht der eskalierenden Situation am Flughafen - so habe es Anzeigen und Gegenanzeigen unter den Taxilenkern und insbesondere einen Polzisten gegeben, der dem BF alles andere als wohl gesonnen gewesen sei - die nachträgliche Meldung nur aufgrund von massiven Existenzängsten getätigt, was aber nichts daran ändere, dass der BF bei ihr tatsächlich nur geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Auch der mit dem Fall betraute Mitarbeiter der OÖGKK gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in der Beschwerdeverhandlung an, Frau XXXX habe ihm anlässlich des Telefonats am 25.04.2013 geschildert, dass sie seinerzeit wegen der Aussagen der anderen Taxilenker "mit dem Rücken zur Wand gestanden" sei und deshalb die Korrektur des Beschäftigungsausmaßes vorgenommen habe; Frau XXXX habe einen "resignierenden, niedergeschmetterten Eindruck" gemacht und habe auf ihn glaubwürdig gewirkt.

In Anbetracht dessen vermag der Umstand, dass Frau XXXX das Beschäftigungsausmaß auf Aufforderung korrigiert hat, somit nicht wesentlich gegen das Vorbringen des BF, er sei dessen ungeachtet tatsächlich nur geringfügig beschäftigt gewesen, zu sprechen.

2.3.3. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass Frau XXXX auf Aufforderung des BVwG nachträglich entsprechende Zahlungsbelege (Lohn-/Gehaltsabrechnungen oder handschriftliche Belege) vorlegte, die vom BF mit der Anmerkung "Betrag erhalten" quittiert wurden.

Demnach hat der BF von Frau XXXX folgende Zahlungen erhalten:

Februar 2011: € 117; März, April, Mai, Juni, Juli 2011: jeweils €

130; August 2011: € 60,67; September 2011: € 299,20; Oktober 2011: €

374; November 2011: € 610,80 (bestehend aus Gehalt € 374, Urlaubszuschuss € 118,40 und Weihnachtsremuneration € 118,40); Jänner, Februar, März 2012: jeweils € 376. Sämtliche Zahlungen liegen laut den Belegen somit unter der (seinerzeitigen) Geringfügigkeitsgrenze, wobei anzumerken ist, dass die € 610,80 vom November 2011 insofern nicht schaden, als Sonderzahlungen bei der Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht einbezogen werden.

Freilich verkennt das BVwG nicht, dass der Beweiswert dieser vom BF unterfertigten Quittungen wohl ein beschränkter ist - Frau XXXX betonte in ihrem Schreiben ja selbst, es habe eine "etwas schlampige Buchhaltung" gegeben und sie habe dem BF teilweise auch lediglich handgeschriebene Zettel unterschreiben lassen, "um zumindest etwas Korrektheit in der Buchhaltung zu haben" - und dass es bei Anwendung des Anspruchslohnprinzips auch nicht auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen ankommt, allerdings können diese Belege auch nicht als völlig unbeachtlich abgetan werden.

2.3.4. Zusammengefasst bestehen sehr wohl Indizien dafür, dass im relevanten Zeitraum ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag, allerdings reichen diese nach Ansicht des BVwG nicht aus, um zweifelsfrei eine derartige Feststellung treffen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 5 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

[....]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, [....] wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)

[....]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte nicht hinreichend festgestellt werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei Frau XXXX stand.

Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF hinsichtlich der für Frau XXXX ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer in den Zeiträumen vom 02.02.2011 bis 14.08.2011 und vom 07.09.2011 bis 30.04.2012 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Teilversicherung des BF in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3 lit a ASVG) von dieser Entscheidung unberührt bleibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren ging es lediglich um die Beweisfrage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag; im Hinblick auf die daran jeweils anknüpfenden Rechtsfolgen (Vollversicherungs- oder Teilversicherungspflicht) gibt es klare und unstrittige gesetzliche Regelungen.

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