BVwG W110 2102166-1

W110 2102166-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2015

Regest

Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Hauptwohnsitz,<br/>Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W110 2102166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2102166.1.00

Spruch

W110 2102166-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe des XXXX, vom 18.12.2014 gegen den Bescheid der GIS

Gebühren Info Service GmbH vom 09.12.2014, GZ: XXXX,

Teilnehmernummer: XXXX, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Mit der gegenständlichen Eingabe langte der Sache nach eine Beschwerde des Einschreiters gegen einen an eine näher bezeichnete Person gerichteten Bescheid ein, mit welchem die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung entzogen wurde, dass der Standort, für den die Rundfunkgebührenbefreiung beantragt wurde, nicht der Hauptwohnsitz der Bescheidadressatin sei.

Hinsichtlich dieser Eingabe fehlte eine schriftliche Vollmacht der Bescheidadressatin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, oder ein sonstiger Hinweis, welches nachzuweisen wäre, ergeben könnte.

Mit Verfügung vom 09.03.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter die Eingabe zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Beschwerdemangel zu verbessern, widrigenfalls die Eingabe nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückgewiesen wird.

Der Einschreiter kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückwei-sung; die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung seiner Eingabe war angemessen; der Verbesserung kam der Einschreiter nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzu-weisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Lediglich obiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung der Standort, für den die Rundfunkgebührenbefreiung beantragt ist, der Hauptwohnsitz des Antragstellers sein muss (siehe auch VfGH 29.11.2007, B 482, 483/07, worin der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hatte, dass der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung "an jenen Wohnsitz bindet, zu dem typischerweise die engeren Beziehungen bestehen".).

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

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