BVwG W117 2007268-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2007268.1.00
Spruch
W117 2007268-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2014, Zl. 821758705-1591414, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 01.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er am 06.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf das Wesentliche zusammengefasst in Paschtu vor, Afghanistan verlassen zu haben, weil er die Taliban kritisiert habe und diese ihn dann hätten töten wollen. Nachdem sein Vater mit einem Brief aufgefordert worden sei, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben und dieser nicht hingegangen sei, seien die Taliban zum Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Einige Tage danach hätten die Taliban das Haus angezündet, worauf die Familie (Eltern und Schwester) und der Beschwerdeführer jeweils nach Pakistan geflohen seien, wo ein Onkel mütterlicherseits lebe; sonst habe er keine Verwandten, er sei ledig.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan die elterliche Landwirtschaft betrieben. Der Wohnort sei ein namentlich genanntes Dorf, welches ca. eineinhalb Stunden von Jalalabad entfernt liege. Der Beschwerdeführer sei gesund. Die vorgelegte Tazkira, wonach er verheiratet sei, sei seine, er könne jedoch nicht schreiben und lesen, weil er die Schule nicht besucht habe. Die Reise nach Griechenland habe sein Onkel organsiert und bezahlt, die Weiterreise habe der Beschwerdeführer durch illegale Arbeiten in Griechenland finanziert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2014, Zl. 8217505-1591414, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen; des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen/14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.) und ferner gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
In der Begründung wurden Feststellungen zu Afghanistan - beispielsweise zur Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes und in Kabul - getroffen, jedoch fehlten insbesondere solche betreffend die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Nangarhar im Osten des Landes) in Afghanistan und datieren die getroffenen Länderfeststellungen durchwegs aus dem Jahr 2010 (!), weshalb diese insgesamt nicht als aktuell erachtet werden können und diese daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden bei einer Bedrohung durch die Taliban oder einer innerstaatlichen Fluchtalternative darstellen.
Das Bundesasylamt ging nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, jedoch auch davon, dass die behauptete Bedrohung keine asylrelevante Verfolgung darstelle.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde, er gesund sei und dass er auch vor seiner Ausreise, welche er finanzieren habe können, in der Lage gewesen sei, seine Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Ihm stehe ein soziales Auffangnetz (Familie, Onkel) zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass er als gesunder arbeitsfähiger Mann auch weiterhin allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, welcher nach wie vor ungestört im Herkunftsstaat lebe, leben könne.
Sodann begründete das Bundesasylamt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und führte das Vorliegen der Gründe für die Erteilung des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes aus.
In der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass die Einvernahme beim Bundesamt durchaus mangelhaft gewesen sei und nicht genügend Fragen zu seinen Fluchtgründen gestellt worden seien. Die Provinz Nangarhar sei von den Taliban stark kontrolliert, seine gesamte Familie lebe illegal in Pakistan. Er habe in Afghanistan nichts mehr. Kabul sein keine sichere Stadt. Es wurden Berichte vom Dezember 2103 von UNHCR zitiert, wonach ua. die aktuelle Menschenrechtssituation von einer wachsenden Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt sei und sich mit dem Abzug der internationalen Truppen auch die Natur des Konfliktes verändert habe, als nunmehr vermehrt Zivilisten angegriffen würden und sich der Konflikt geografisch ausgeweitet habe. Insgesamt habe sich das Bundesamt unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen.
Am 31.10.2014 wurde ua. ein Kurz-Arztbrief vom 21.10.2014 vom Beschwerdeführer vorgelegt, wonach er wegen einer "schweren depr. Episode" medikamentös behandelt wird. Dem am 04.03.2015 eingelangten ambulanten Arztbriefen vom 12.11.2104 und vom 17.12.2014 ist als Diagonse "schwere depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung" zu entnehmen. Aus dem Arztbrief über einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 10.02.2015 bis 18.02.2015 ergeben sich die Diagnosen "sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, undifferenzierte Somatisierungsstörung, hochgradige Schalleitungsschwerhörigkeit rechts, dorsaler Fersensporn bds.".
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage; Hervorzuheben ist, dass die gegenständliche Fallproblematik das Fehlen spezifischer, dem Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung tragender und vor allem aktueller Länderfeststellungen ist; dazu siehe unter "Rechtlicher Beurteilung".
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 01.12.2012 gestellt hat.
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§28 Abs. 2 VwGVG:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt
oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
In Bezug auf Spruchpunkt I. stellt sich eine allfällige asylrelevante Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant dar.
Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 (S 30 ff) getroffenen Feststellungen dazu, datieren nahezu durchwegs aus dem Jahre 2010 und sind damit keinesfalls als aktuell zu bezeichnen und fehlt es zudem an konkreten Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans).
Sohin wurde der Sachverhalt diesbezüglich (insbesondere die Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Nangarhar) ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "bloß ansatzweise ermittelt" - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet.
Außerdem ist im fortzusetzenden Verfahren auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, einzugehen, indem der Beschwerdeführer (nochmals) dazu einzuvernehmen sowie Feststellungen darüber samt bezughabenden aktuellen Länderfeststellungen zu treffen sein werden.
Weiters wird die geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers samt einem allfälligen Behandlungsbedarf aktuell zu erheben sowie ebenfalls vor dem Hintergrund bezughabender Länderfeststellungen zu beurteilen sein.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.
Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang
geeignete Ermittlungen auf der Basis aktuellen Länderdokumentationsmaterials
zur Situation in Afghanistan ganz allgemein,
insbesondere auch
zur aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers,
zu regierungsfeindlichen Gruppierungen, zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden und dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
anzustellen,
und darauf aufbauend
Feststellungen nach entsprechendem Vorhalt zu treffen sowie neuerlich einen Bescheid zu erlassen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass in die neue Entscheidung auch Feststellungen zum (vorgebrachten schlechten) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der aktuellen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan zu treffen sind.
Aufgrund der Mangelhaftigkeit, die Ermittlung der Ländersituation betreffend, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus dieser Situation Verfolgungsgründe im Sinne der GFK ableiten lassen bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte aktueller Länderdokumente Asylrelevanz zukommt.
Die Behebung hat sich daher auch auf Spruchpunkt I. zu beziehen.
Die Behebung von Spruchpunkt I. und II. hat wiederum rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. und IV. zur Folge.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig:
Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.