BVwG W141 2003567-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2003567.1.00
Spruch
W141 2003567-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 23.12.2013, VN XXXX betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 (vierzig) von Hundert (vH) beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 10.03.2003 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 14.05.2003 ein unbefristeter Behindertenpass, Nr. XXXX , ausgestellt und ein Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 17.12.2002 durchgeführten persönlichen Untersuchung, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Psoriasis vulgaris. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da psoriatische Hautveränderungen an der Kopfhaut, Gesicht, Abdomen, Thorax, oberen und unteren Extremitäten, Psoriasis arthropatica und Nagelpsoriasis vorliegen. Reaktive Depression wurde mitberücksichtigt.
gZ 699
50 vH
02
Arterielle Hypertonie. Wahl dieser Position, da trotz konsequenter Therapie subjektive Beschwerden und rezidivierende Palpitationen bestehen. Unterer Rahmensatz, da keine Folgeschäden fassbar sind.
323
20 vH
03
Rezidivierende Sinusitis frontalis. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schon mehrfach Operationen erforderlich waren.
656
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
60 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 60 (sechzig) vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Von Seiten der Hörstörung kein GdB. Der Zustand nach Orchektomie und der Zustand nach Bursektomie linkes Knie (1981) erreichen keinen Grad der Behinderung.
2. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund beide Kniegelenke, XXXX , vom 19.06.2013
? Infoblatt für Patienten, XXXX , über geplante Aufnahme am 12.12.2013
? Röntgenbefund HWS, beide Schultergelenke, beide Sprunggelenke und beide Füße, Röntgen XXXX vom 25.04.2013
? Arztbrief und Ambulanzkarte, XXXX , Orthopädie vom 20.08.2013
? Befund, XXXX , Orthopädie vom 12.08.2013
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.11.2013, zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Allgemein: Größe: 1,90 m, Gewicht: 129 kg, BMI: 35,73, Blutdruck:
140/90, Rechtshänder,
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, diskrete psoriatische
Effloreszenzen an beiden Oberarmen, Sensorium: weitgehend frei.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus. Sichtbare Schleimhäute:
unauffällig. Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal,
Brillenträger, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig, blande Narbenverhältnisse rechte Augenbraue.
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei.
Obere Extremitäten: Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, blande Narbenverhältnisse rechtes Zeigefingergrundgelenk, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten: Blande Narbe linkes Knie, Rotationseinschränkung beider Hüften, trägt Genutrain beidseits, Kniebeugung rechts bis 100° und links bis 110° zugelassen, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal, Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, Keine Ödeme,
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei. Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, FBA: 5 cm. Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt mit 2 Stützkrücken und Konfektionsschuhen, wobei der rechte eine Fersensporneinlage enthält. Zehenballen- und Fersenstand beidseits nicht vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird mit Anhalten zur 1/2 durchgeführt.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Gelenksveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionsstörungen bei Hüftgelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits wobei die Beugung in allen Gelenken über 90° möglich ist - inkludiert auch Fersensporn beidseits.
02.02. 02
30 vH
02
Psoriasis vulgaris. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Humiratherapie weitgehend ohne Effloreszenzen.
01.01. 02
20 vH
03
Arterieller Bluthochdruck.
05.01. 02
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 2 - 3 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Erstmalige Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung. Berücksichtigung des zwischenzeitlich hinzugekommenen Gelenkleidens. Aufgrund der unter Therapie weitgehend remittierten Psoriasis und nach Entfall des vormaligen Leidens 3 (Sinusitis - bei seit mehr als 10-jähriger Rezidivfreiheit) ist die Einstufung von 60% keinesfalls mehr gerechtfertigt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 17.12.2013, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Es wurden keine Einwendungen erhoben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt und die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 ausgesprochen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht richtig untersucht worden sei. Der Arzt habe sich nur für das Privatleben des Beschwerdeführers interessiert und habe die mitgebrachten Befunde nicht beachtet. Er leide seit über 30 Jahren an Psoriasis Arthropathica und durch die Behandlung der Gelenksschmerzen mit Humira sei die Psoriasis weniger geworden. Er habe nach wie vor Gelenksschmerzen, nur der Krankheitsverlauf verlangsame sich. Auf Grund starker Abnützungserscheinungen habe er eine Totalendoprothese des rechten Knies erhalten und das linke Knie werde folgen. Er habe rechts und links nicht therapierbare Fersensporne, welche ebenfalls Schmerzen bereiten würden. Durch seine Krankheit Sinusitits sei ihm schon dreimal ein Loch in die Stirnhöhle gebohrt worden und er benötige bei jeder Erkältung Rotlicht und Inhalationstherapie. Weiters leide er an Hypertonie, Sakraldermoid und einer Einschränkung des rechten Zeigefingers.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Arztbrief und Ambulanzkarte, XXXX , Orthopädie vom 20.08.2013 (bereits im Akt)
? Befund, XXXX , Orthopädie vom 12.08.2013 (bereits im Akt)
? Befundbericht, XXXX vom 09.06.2012
? Orthopädischer Abschlussbericht, XXXX vom 19.12.2013
? NLG Befund, XXXX vom 27.05.2013
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 23.09.2014 und 28.10.2014 im Wesentlichen ausgeführt:
"Orthopädischer Status auszugsweise:
Größe: 190 cm, Gewicht: 123 kg.
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Schuh, zwei UA-Stützkrücken, zwei Genutrain, eine OSG-Bandage plus Fersenkissen links. An- und Auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Caput, Thorax, Abdomen unauffällig, Brille, Rechtshänder, Haut ist normal durchblutet, kaum psoriatische Plaques, reizlose OP-Narbe, im Bereich des rechten Kniegelenkes.
Gangbild: Mit zwei Gehhilfen mittelschrittig, Zehen- Fersenstand nur mit Krücken möglich, Hocke ist nur angedeutet möglich.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, Streckhaltung mit mittelkräftiger, paravertebraler Muskulatur, keine Atrophien.
HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20. BWS: R je 20, Ott normal. LWS: FBA nicht prüfbar,
Seitneigen je 5, Reklination 5 Grad.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur im Schulter und Ellbogenbereich, plumpe Hand- und Langfingergelenke bds. Schulter re: S 70/0/180,
F 180/0/10, Rotation frei, keine Impingementzeichen, Schulter li: S 70/0/180, Rotation frei, keine Impingementzeichen, Ellbogen re: S
0/0/135, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss, Ellbogen li: S
0/0/135, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss. Handgelenk re:
Plump, mäßiggradig druckschmerzhaft, S je 70, Radial- und Ulnarduction je 10. Handgelenk li: Plump, mäßiggradig druckschmerzhaft, S je 70, Radial- und Ulnarduction je 10.
Langfinger re: Plumpe Gelenkskonturen, Beweglichkeit frei,
Langfinger li: Plumpe Gelenkskonturen, Beweglichkeit frei,
Nackengriff: Gut möglich, Schürzengriff: Gut möglich,
Kraft, Fingerfertigkeit: Seitengleich, kräftig.
Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, plumpe Kniekontur rechts, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren, Hüfte re: S 0/0/100, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster jedoch Schmerz in der Lenden-, Becken- Hüftregion bei Funktionsprüfung, Hüfte li: S 0/0/100, R je 30,
F je 30, kein Kapselmuster jedoch Schmerz in der Lenden-, Becken-Hüftregion bei Funktionsprüfung, Knie re: S 0/0/90, bandfest, + bis ++ positives Zohlenzeichen, Kapselbandschmerz mit leichtem Erguss, eingeschränktes Patellaspiel, Knie li: S 0/0/140, endlagig schmerzhaft, ++ positives Zohlenzeichen, bandfest, keine Meniskuszeichen,
Ob. Sg: Frei beweglich. Unt. Sg: Frei beweglich. Füße: Leichter Spreizfuß, mäßiger Senkfuß, druckschmerzhafte Plantarfascie bds., Achillessehnenansatz heute nicht druckschmerzhaft.
Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 190 cm, Gewicht: 123 kg.
Kopf: unauffällig, keine Lippenzyanose.
Hals: keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich.
Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Blutdruck: 140/80.
Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich. Eupnoe.
Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber am Rippenbogen tastbar. Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt. In- und Reklination endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule: gerade. Lendenwirbelsäule:
Seitneigung und Seitdrehung nach links und nach rechts endlagig eingeschränkt.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergelenke: Abduktion 130° und Anteversion 150°, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar.
Ellenbogengelenke: frei beweglich. Handgelenke: frei beweglich.
Fingergelenke: geringes Extensionsdefizit rechter Zeigefinger, sonst ua. Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar.
Untere Extremitäten: Hüftgelenk: rechts: Flexion 100°, Abduktion endlagig eing. und Adduktion endlagig eing. Hüftgelenk links:
Flexion 100°, Abduktion und Adduktion endlagig eing. Kniegelenk rechts: Flexion 90°, bandfest, blande OP-Narbe. Kniegelenk links:
Flexion 130°, bandfest, Kniebandagen bds. Sprunggelenke: frei beweglich. Zehengelenke: frei beweglich. Venen: ua. Ödeme: keine.
Pulse: Popliteal- und Fußpulse beidseits gut palpabel.
Gangbild: schwerfälliger, etwas verlangsamt, sicherer Schongang mit 2 UA-Stützkrücken.
Konfektionsschuhe.
Derma: bis auf eine ca. 5 cm haltende Psoriasiseffloreszenz retroaurikulär links unauffälliges Hautbild.
Zusammenfassende Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Knietotalendoprothese rechts. Fixer Rahmensatz.
02.05. 20
30 vH
02
Psoriasis-Arthropatie. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronischer Reizzustand im Kapselbandapparat mit Betonung der unteren Extremität.
02.02. 02
30 vH
03
Bluthochdruck. Wahl dieser Position, da Einstellung mittels Kombinationstherapie.
05.01. 02
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Carpaltunnelsyndrom beidseits. Unterer Rahmensatz, da neurodiagnostisch als leichtgradig beschrieben.
04.05. 06
10 vH
Zum Gesamtgrad
der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Die Leiden 3 und 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Die Gelenksbeschwerden bedingt durch die Psoriasis sind unter Position 2 berücksichtigt. Auch das Blutdruckleiden ist nachvollziehbar eingeschätzt. Eine rezidivierende Entzündung der Nasenneben- bzw. Stirnhöhle erreicht keinen Behinderungsgrad, da medikamentös bzw. konservativ gut behandelbar und Funktionseinschränkungen dadurch nicht bestehen. Ein aktuell befundmäßig nicht dokumentiertes Sacraldermoid erreicht keinen GdB, da Funktionseinschränkungen dadurch nicht belegt sind bzw. dieses Leiden komplikationslos sanierbar ist. Eine geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Zeigefingers erreicht keinen GdB.
Die angegebenen Erkrankungen, Psoriasis-Arthropathie, die Reizung im Bereich der Fußsohlensehnen bds. (Fersensporn) und die Kniegelenksabnützung sowie die Erforderlichkeit der Implantation einer Totalendoprothese sind in der vorliegenden Beurteilung jeweils berücksichtigt. Relevante orthopädische Erkenntnisse die gutachterlich verwertet werden können, sind aus den Einwendungen nicht zu erhalten.
Veränderung zum Gutachten I. Instanz: Seit der letzten Untersuchung wurde eine Knietotalendoprothese rechts implantiert, die bei zufriedenstellendem Bewegungsumfang in der Region noch einen deutlichen Weichteilschmerz aufweist und daher gutachterlich zu werten ist. Daneben finden sich Muskelsehnenansatzschmerzen und Schwellungszustände an den kleinen Gelenken mit Betonung der Hand- und Fingergelenke sowie im Bereich der Achillessehnen und Fußsohlensehnen. Die Veränderungen sind der Psoriasis-Arthropathie zuzuordnen und getrennt gutachterlich zu werten. Die Richtsatzhöhe von Leiden 3 ist nachvollziehbar nach der geltenden EVO berücksichtigt und erfährt keine Änderung im Vergleich zum Gutachten aus erster Instanz. Im Vergleich zum Gutachten erster Instanz wird ein im nun vorgelegten neurodiagnostischen Befund diagnostiziertes leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom neu in das Gutachten aufgenommen (Leiden 4). Eine fallweise auftretende entzündliche Affektion der Stirn- bzw. Nasennebenhöhlen (Befunde darüber fehlen) erreicht keinen Behinderungsgrad, da mittels konservativer sowie medikamentöser Maßnahmen gut behandelbar und Funktionseinschränkungen dadurch nicht bestehen. Somit ist der im erstinstanzlichen Gutachten erfolgte Entfall von Leiden 3 im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.12.2002 nachvollziehbar. Im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz Anhebung von Leiden 2 und damit Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe.
Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln: Die vorliegenden Befunde beschreiben Abnützungen der Kniegelenke, der oberen Sprunggelenke, der Großzehen und Füße, ein beginnendes Impingementsyndrom beider Schultergelenke und Abnützungen der Halswirbelsäule. Auch eine Psoriasis-Arthropathie und ein Zustand nach Kniegelenksersatz rechts sowie ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits sind dokumentiert.
Bericht des XXXX vom 09.06.2012: Psoriasis arthropathica. Sehr gute Besserung des Haut- und Allgemeinzustandes, die Bewegung der Gelenke ist besser geworden und die Schmerzen haben z.Zt. nachgelassen.
Orthopädischer Befund, Dr. XXXX vom 12.08.2013: Fersensporn links, höhergradige Gonarthrose re li, Knie-OP 12/2013 vorgesehen, Fersen OP sei geplant.
NLG-Befund vom 27.05.2013, XXXX : Etwas verlängerte distal motorische Latenz sowie etwas verlangsamte sensible NLG beider Nervi mediani rechts mehr als links. Zusammenfassend spricht der Befund für das Vorliegen eines bds. Ieichtgradigen CTS in Rechtsbetonung.
Orthop. Abschlussbericht, XXXX , 19.12.2013: Diagnose: Gonarthrose rechts bei arthropath. Psoriasis. Therapie: Implantation einer K-TEP rechts, Typ NexGen, LPS am 13.12.2013. Therapie und Verlauf unter antibiotischer und antithrombotischer Prophylaxe wird die K-TEP komplikationslos implantiert. Postoperativ Mobilisation mit zwei UA-Stützkrücken. Entlassung bei liegenden Nähten am 20.12.2013 in gutem Allgemeinzustand, auf eigenen Wunsch. Procedere:
Nahtentfernung am 23.12.2013, Mobilisierung mit zwei UA-Stützkrücken sechs Wochen postoperativ.
Ambulanzkarte Orthopädie XXXX , 20.08.2013: Anamnese: anhaltende
Beschwerden seitens beider Fersen seit Anfang des Jahres. Diagnose:
dorsaler und plantarer Fersensporn bds. links mehr als rechts,
Gonarthrose bds. re. mehr als li. Therapie: Klinische Begutachtung RÖ, NSAR weiter wie gehabt. Wieder Vorstellung beim geplanten Operateur Dr. XXXX , zwecks Fragestellung operative Sanierung des linken dorsalen Fersensporns vor geplanter KTEP rechts.
Arztbrief Abteilung für Orthopädie XXXX , 20.8.2013: Diagnose:
dorsaler plantarer Fersensporn bds. links mehr als rechts,
Gonarthrose bds. rechts mehr als links. Befund: Patient kommt gehend in Begleitung in die orthopädische Ambulanz mit obigen Diagnosen. Patient gibt an sechs Mal Stoßwellentherapie im Bereich beider dorsaler Fersensporne gehabt zu haben. Druckdolenz im Bereich des Achillessehnenansatzes bds. links mehr als rechts.
RÖ HWS, beide Schultern, beide Sprunggelenke, beide Füße, XXXX , 25.04.2013: HWS Ergebnis: Osteochondrosen C5 - 7 der unteren HWS sowie deutliche Spondylose und Spondylarthrosen. Bd. Schultergelenke ap/ax, Ergebnis: Hinweis auf ein beginnendes Impingementsyndrom beidseits, keine Weichteilverkalkungen fassbar. Bd. Sprunggelenke ap/s, Ergebnis: Arthrose des OSG links ausgeprägter als rechts.
Calcaneussporn bds. Bd. Füße Ergebnis: mäßige Halluxfehlstellung bds. mit degenerativen Veränderungen der Großzehengrundgelenke sowie Hinweis auf entzündliche Usuren rechts. Im Übrigen keine Auffälligkeiten.
RÖ bd. Kniegelenke ap/s im Stehen und Patellatangential, XXXX , 19.6.2013: Ergebnis: deutliche Gonarthrose und Femoropatellararthrose bds.
5. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde am 09.10.2013 gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Meldenachweis vom 14.10.2013.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass es auf Grund der durchgeführten Knietotalendoprothesen-OP rechts und der resultierenden gesonderten Einschätzung dieses Leidens zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Gutachten erster Instanz kommt.
Auch wird schlüssig dargelegt, dass die weiteren vom Beschwerdeführer angegebenen Gesundheitsschädigungen einerseits unter einer der angeführten Gesundheitsschädigungen miterfasst sind, wie der Fersensporn und die Einschränkung des Zeigefingers unter der Position 2 "Psoriasis Arthritis" und andererseits die vorgebrachten Leiden Sinusitis und Sakraldermoid kein einschätzungswürdiges Ausmaß erreichen.
Das befunddokumentierte Carpaltunnelsyndrom beidseits, wurde in der Beurteilung der unter Punkt 4 der angeführten Gesundheitsschädigung berücksichtigt. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus jedoch mangels ungünstigen Zusammenwirkens mit dem führenden Leiden nicht.
Der Inhalt der Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 09.10.2013 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG auszugsweise).
Da der Beschwerdeführer am 09.10.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht hat war die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung trotz vorliegendem unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH, gem. § 55 Abs. 5 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung durchzuführen. Die Prüfung einer konkreten Verbesserung des Leidenszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Einschätzung, war daher nicht erforderlich.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.