BVwG W212 2105408-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2105408.1.00
Spruch
W212 2105420-1/5E
W212 2105408-1/5E
W212 2105411-1/5E
W212 2105414-1/5E
W212 2105417-1/5E
W212 2105423-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, sowie 6.) XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 30.03.2015, Zlen. 1030676002-14932809 (ad 1.), 1030676405-14932817 (ad 2.), 1030794703-14932833 (ad 3.), 1030795101-14932841 (ad 4.), 1048358710-140295600 (ad 5.) sowie 103793902-14932825 (ad 6.), beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 02.09.2014 sowie vom 17.12.2014 (Fünftbeschwerdeführerin) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18.1.b bzw. Art. 20.3 (Fünftbeschwerdeführerin) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen sei.
2. Die Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien (bze. der Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) jeweils am 31.03.2015 gegen Unterfertigung der Zustellscheine zugestellt.
3. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom 02.04.2015 Beschwerde, welche am 07.04.2015 der Post übergeben wurde. Als Empfänger ist das Bundesverwaltungsgericht Wien auf dem Kuvert vermerkt. Die Beschwerde langte am 08.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 09.04.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 02.09.2014 sowie am 17.12.2014 (Fünftbeschwerdeführerin) in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Die Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 31.03.2015 gegen Unterfertigung der Zustellscheine zugestellt. Auf die einwöchige Beschwerdefrist sowie auf die Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Rechtmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide hingewiesen.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wurden die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und abgesandt und langte diese am 08.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am 09.04.2015 vom Bundesverwaltungsgericht an das für die Einbringung der Beschwerde zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG im Faxwege weitergeleitet wurde.
Die Beschwerdefrist endete am 07.04.2015, jedoch langte die Beschwerde erst am 09.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und war somit verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Abschnitt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
Eine dem § 63 Abs 5 AVG vergleichbare Regelung, wonach die Einbringung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde (anstelle bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat), als rechtzeitige Einbringung gilt, findet sich im VwGVG nicht. § 63 Abs 5 AVG ist als "lex specialis" zu § 6 AVG anzusehen; in Ermangelung einer solchen speziellen Regelung im VwGVG, ist daher für das Verwaltungsgericht § 6 AVG anzuwenden (§ 17 VwGVG) (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 725; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1029; Pabel in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 391 (Rz 24)).
Die Berufung gilt bei einer Weiterleitung nach § 6 AVG jedoch nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie entweder noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder von der unrichtigen Behörde zumindest innerhalb dieser Frist zur Post gegeben wird. Dass diese vom Berufungswerber fristgerecht bei der unrichtigen Behörde eingebracht wurde, reicht nicht (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 492; VwGH 19.02.1987, 86/02/0190; VwGH 02.03.1983, 82/03/0173).
Im vorliegenden Fall wurden die die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisenden angefochtenen Bescheide den unvertretenen Beschwerdeführern bzw. der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer am 31.03.2015 durch Unterfertigung der Zustellscheine rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 07.04.2015.
Da die Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurden und ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, wo sie am 08.04.2015 eingelangt sind und am 09.04.2015 per Telefax vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wurden, erweisen sich diese nach obig Gesagtem somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Feststellung der Versäumung der Beschwerdefrist war in casu auch nicht mehr vorzuhalten, da der Sachverhalt diesbezüglich klar ist und allfällige Einwendungen die evidente Versäumung nicht entkräften können (VwGH 12.08.1999, 60/7-BK/99; VwGH 23.011.1989, 88/06/010 u. a.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.