BVwG G306 2016914-1

G306 2016914-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2015

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>visumsfreie Einreise, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG G306 2016914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016914.1.00

Spruch

G306 2016914-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2014, Zl. 1025201102-14860956, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28 Abs. 1

1. Satz SMG, § 297 Abs. 1 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF am XXXX.2014 300 Gramm Heroin zum Zwecke des Wiederverkaufes ins Bundesgebiet eingeführt, am XXXX.2014 in Summe 260 Gramm Heroin gewinnbringend verkauft und am XXXX.2014 39,5 Gramm Heroin besessen sowie zwischen dem XXXX.2014 und XXXX.2014 wiederholt eine Dritte Person wahrheitswidrig des Suchtgifthandels beschuldigt habe.

Als mildern sei das reumütige Geständnis des BF, dessen Beitragen zur Wahrheitserforschung, dessen Unbescholtenheit sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet worden.

Mit Schreiben vom 27.11.2014, dem BF persönlich zugestellt am 04.12.2014, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgende: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren aufgrund des zuvor genannten Strafurteiles in Kenntnis und räumte diesem unter Stellung bezughabender Fragen die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens aller der geplanten Entscheidung widerstreitenden Sachverhalte, binnen zwei Wochen nach Zustellung, ein.

Eine Stellungnahme langte innerhalb der eingeräumten Frist beim BFA nicht ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 23.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein 7-jähriges Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.) Zudem wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sich aufgrund der einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen erfolgten Einreise als unrechtmäßig erweise, der BF keine Bezüge im Bundesgebiet aufweise und aufgrund seines gezeigten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine, eine Rückkehrentscheidung rechtfertigende, Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.

Der BF erweise sich in Gesamtbetrachtung aufgrund seiner zur Schaustellung des Nichtrespektierens österreichischer Rechtsnormen und unter Beachtung Suchtgiftdelikten innewohnender besonderer Gefahrenmomente, als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie des gesundheitlichen Wohles Dritter dar, weshalb mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren vorzugehen gewesen sei.

Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, zumal die unverzügliche Ausreise des BF vonnöten sei und keine Gefährdungen seiner Person im Herkunftsstaat fassbar seien.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2014 wurde dem BF seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit per Post am 22.12.2014 beim BFA eingebrachtem, dort am 23.12.2014 eingelangten, mit 17.12.2014 datierten Schriftsatz nahm der BF zum Schreiben des BFA vom 27.11.2014 Stellung und brachte vor, am 07.07.2014 mit dem Zug von Deutschland kommend ins Bundesgebiet eingereist zu sein, sich seither ununterbrochen in diesem aufzuhalten, acht Jahre die Schule und fünf Jahre eine Ausbildung zum XXXX in Mazedonien absolviert zu haben, über keine familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet oder sonst einem Mitgliedsstaat der EU zu verfügen, bei der Firma XXXX, in XXXX (Mazeonien) als Security-Angestellter zu arbeiten, damit monatlich EUR 200,- in Verdienst zu bringen, zusätzlich EUR 70,- an Sozialgeld seitens Mazedoniens zu erhalten und zur Zeit über keine aufrechte Versicherung sowie in keinem anderen Land eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine drei Schwestern, zu jenen er aufgrund familiärer Probleme keinen Kontakt habe, zumal diese von ihm verlangt hätten die seitens ihrer Mutter hinterlassenen Schulden allein zu begleichen. Freunde besitze er keine in Mazedonien und habe er seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner hohen Schulden verlassen und fürchte er sich zudem vor seiner Ermordung, da er gegen mehrere Komplizen ausgesagt habe. Gegenwärtig verfüge der BF über kein Bargeld und könne er in sein Elternhaus, in welchem ihm ein Raum gehöre, nicht zurückkehren, zumal seine Schwestern dies nicht zulassen und ihm das Leben zur "Hölle" machen würden.

4. Mit Festnahmeauftrag vom XXXX.2015 wurde die Festnahme des BF gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG aufgrund der beabsichtigten Abschiebung dieses am XXXX nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX angeordnet.

5. Mit per Post am 05.01.2015 beim BFA eingebrachter Eingabe erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der Bescheid erweise sich sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich als rechtswidrig.

So habe es die belangte Behörde unterlassen hinreichende Ermittlungen anzustellen, zumal sie sonst feststellen hätte müssen, dass der BF - unter Verweis auf dessen bezughabendes Urteil - sich auf den Handel mit Suchtgift nur wegen der Benötigung des dadurch lukrierten Geldes für seine Mutter eingelassen habe und er sein Handeln bereue. Sohin könne, mangels bestehender Drogenabhängigkeit und damit einhergehenden Fehlens der Voraussetzungen für eine Beschaffungskriminalität, nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seitens des BF ausgegangen werden. Auch könne in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe keine solche abgeleitet werden, sei diese nämlich nur im Ausmaß von acht Monaten unbedingt ausgesprochen und der BF bereits am XXXX nach nur sechs Monaten aus der Haft entlassen worden.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzukommen habe, zumal der BF im Falle der Rückkehr nach Mazedonien von den dortigen Hintermännern des Suchtgifthandels mit dem Leben bedroht werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Am 12.01.2015 teilte das BFA dem erkennenden Gericht mit, dass der BF am 09.01.2015 einen Antrag auf Asyl gestellt habe, diesbezüglich am 10.01.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung des BF vorgenommen und der Festnahmeauftrag widerrufen sowie die Rückführung des BF nach Mazedonien storniert worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste eigenen Angaben zu folge am 07.07.2014 aus Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt weiterhin in Mazedonien wo auch dessen Familienangehörigen weiterhin wohnhaft sind, er Miteigentümer eines Hauses ist, einer Beschäftigung als Security-Beschäftigter nachgeht und staatliche Sozialleistungen erhält.

1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen der Verbrechen des Suchgifthandels in zwei Fällen und der Verleumdung sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF weist bis auf seine Anhaltung in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, weist keine hinreichenden Vermögenmittel zur Bestreitung seines Unterhaltes im Bundesgebiet auf und verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem sonstigen EU-Mitgliedsstaat.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt und einen Deutschkurs besucht oder abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen mazedonischen Reisepass und Personalausweis in Vorlage, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltung in der JA XXXX beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Einreise des BF ins Bundesgebiet aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, der im Akt befindlichen Kopie der verkürzten Urteilsausfertigung sowie den im Reisepass des BF befindlichen Einreisestempel der Staaten Kroatien und Slowenien vom 05.07.2014.

Der festgestellte Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die mangelnden finanziellen Mitteln beruhen auf den eigenen Angaben des BF in dessen verspätet eingebrachten Stellungnahme und der Beschwerde, wonach dieser das Fehlen von finanziellen Mitteln explizit, jedoch keine seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ausschließenden Sachverhalte vorbrachte. Vielmehr vermeinte der BF im Herkunftsstaat als Security-Angestellter berufstätig zu sein.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF keine dem widersprüchlichen Angaben getätigt hat und selbst vorbrachte, über keinerlei familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, jedoch im Herkunftssaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Miteigentümer seines Elternhauses zu sein, staatliche Sozialleistungen zu erhalten und über familiäre Bezugspunkte in Mazedonien zu verfügen.

Die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf der im Akt befindlichen Kopie der verkürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX.

Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen und der Absolvierung bzw. Abschließung eines diesbezüglichen Kurses beruhen auf der Nichtbehauptung widersprechender Sachverhalte und der Nichtvorlage bezughabender Unterlagen.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird der BF sei lediglich aufgrund finanzieller Probleme straffällig geworden und würde er sein Handeln bereuen, ist zu festzuhalten, dass angesichts der vom BF eingestandenen geerbten Schulden, jedenfalls eine die Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigende, Gefahrenquelle im Lichte der vorgebrachten tristen finanziellen Situation des BF aufgezeigt wurde. Mit Verweis auf die bestehenden Schulden als Grund für die Taten des BF vermag dieser, vor dem Hintergrund der Annahme deren Fortbestandes mangels Dartuns einer bereits erfolgten Tilgung, sohin kein Argument für dessen zukünftiges Wohlverhalten aufzuzeigen. Vielmehr ist weiterhin vom Vorliegen für einen Rückfall des BF sprechender Umstände (Schuldenlast) auszugehen, woran auch die beweisleere ledigliche Behauptung sich zukünftig Wohl zu verhalten nichts zu ändern vermag.

In diesem Kontext ist auch anzumerken, dass in dem vom BF in seinen Beschuldigtenvernehmungen vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst im Rahmen seines Strafverfahrens, behauptete Umstand, bei seinen Auftraggebern EUR 9.000,- Schulden zu besitzen ein weiterer Grund für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner zukünftigen Abstandnahme von strafbaren Handlungen gesehen werden kann, zumal der BF schon einmal durch sein gegenständlich zur Verurteilung geführtes Verhalten, dessen Neigung zur Tilgung von Schulden auf illegale Einnahmequellen zurückzugreifen aufgezeigt hat.

Selbst in dem Umstand, sich der Polizei gestellt zu haben, vermag gegenständlich keine die Tat bereuende Einsicht seitens des BF aufgezeigt werden, gab dieser nämlich in seiner Beschuldigtenvernehmung am 12.07.2014 selbst an, aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung von EUR 9.000,- an seine Auftraggeber zu seinem Schutze die österreichische Polizei aufgesucht zu haben. Sohin liegt der Schluss nahe, dass nicht Reue den BF zur Selbstanzeige bewegt hat sondern dies einzig aufgrund selbstsüchtiger - schutzbegründender -Überlegungen geschehen ist.

Insofern nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverhalt umfänglich zu ermitteln, ist zu entgegnen, dass den BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Mitwirkungspflicht trifft, sodass es seitens der belangten Behörde nicht verlangt ist, alle in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalte zu ermitteln, sondern diesem die Pflicht zukommt sachdienliche Angaben selbst ins Verfahren einzubringen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 321). Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht in vollem Umfang nach und räumte dem BF die Möglichkeit der umfänglichen Stellungnahme ein, von welcher dieser jedoch nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat, und stützte ihre Entscheidung auf den dabei erhobenen maßgeblichen Sachverhalt.

Weder in der nachträglich beim BFA eingelangten - gegenständlich Beachtung gefundenen - Stellungnahme noch in der gegenständlichen Beschwerde vermochte der BF der Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten und kann sohin keine Verletzung der Ermittlungspflicht seitens der belangten Behörde gefasst werden.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Vielmehr brachte der BF keine staatliche Verfolgung vor und lassen seine Angaben auch keinen Schluss auf das Bestehen einer staatlichen Duldung allfälliger Bedrohungen gegen die Person des BF zu. Darüber hinaus vermochte der BF jeweils einen gültigen mazedonischen Reisepass und Personalausweis in Vorlage zu bringen und vermeinte dieser im Herkunftsstaat staatliche Unterstützung in Form von Sozialleistungen zu erhalten, berufstätig sowie Miteigentümer einer Liegenschaft zu sein, weshalb das Vorliegen jeglicher seine Rückkehr nach Mazedonien ausschließender Momente nicht gefasst werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellt und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass - wie dem bezughabenden Urteil des LG XXXX zu entnehmen ist - der BF im Zuge seiner Einreise ins Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Menge an Heroin widerrechtlich mit der Zielsetzung diese zu verkaufen nach Österreich verbracht hat, kam eindeutig die Intention des BF, einzig zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet und, wie den mit 05.07.2014 datierenden Einreisestempeln im Reisepass des BF zu entnehmen ist, in den Schengen-Raum eingereist zu sein, zum Ausdruck, weshalb dessen Aufenthalt schon aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes des Bestehens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex im Zeitpunkt seiner Einreise, sich als unrechtmäßig erweist.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und konnte weder hinreichende Existenzmittel noch die Möglichkeit des legalen Erwerbs solcher in Österreich nachweisen und liegt dessen persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt weiterhin in Mazedonien, wo auch seine Familienangehörigen leben und er Miteigentümer einer Liegenschaft ist. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.

So weist der BF bis auf dessen Anhaltung in der JA XXXX keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und beschränkt sich sein Aufenthalt in Österreich auf dessen Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft. Auch konnten insbesondere angesichts des an sich kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegenständlich keine Hinweise auf das Vorliegen einer besonderen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Vielmehr ging dieser keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und vermochte keine Deutschsprachkenntnisse nachzuweisen. Jedoch selbst im Falle des Vorliegens allfälliger - gegenständlich nicht zu fassender - Integrationsmomente, müssten diese aufgrund des vom BF gezeigten Verhalten hinter dieses zurücktreten und aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes eine zusätzliche Relativierung erfahren. So vermochten den BF nicht einmal die Möglichkeit des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes und die mögliche Erlassung eines Einreiseverbotes von der Begehung strafrechtsverletzender Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat dieser eine Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und der damit allfällig einhergehenden rechtlichen Konsequenzen, in Kauf genommen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig gewesen wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Festzuhalten gilt, dass im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes, wie allfällige verfolgungs- oder gefährdungsbedingte Rückkehrhindernisse, im Vordergrund stehen, sondern dies Aufgabe eines eigenen - im Falle des BF bereits von diesem am 09.01.2015 initiierten und gegenwärtig beim BFA anhängigen - Verfahrens sind (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).

Unbeschadet dessen, ist gegenständlich anzumerken, dass der BF keine vom Staate Mazedonien ausgehende oder geduldete Verfolgung seiner Person im gegenständlichen Verfahren sowie sonstige seine Rückkehr verhindern könnende Umstände substantiiert behauptet hat. Vielmehr vermeinte der BF im Herkunftsstaat Miteigentümer seines Elternhauses zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und staatliche Sozialhilfe seitens Mazedoniens zu erhalten.

Darüber hinausgehende die Person des BF betreffende Gefährdungsmomente, wurden weder vorgebracht noch konnten solche amtswegig gefasst werden.

3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. (vgl. VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153).

Gegenständlich ist dem BF anzulasten im Bewusstsein sowohl hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens als auch der allgemein bekannten Drogen immanenten weitreichenden und schwerwiegenden Folgen, diese ins Bundesgebiet geschmuggelt und dem Verkauf zugeführt zu haben. Darüber hinaus beließ der BF es nicht dabei Suchgifthandel zu betreiben, sondern setzte dieser zudem gezielt eine andere Person wissentlich wahrheitswidrig der strafrechtlichen Verfolgung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden aus.

Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt dass, angesichts der dem BF anlastenden Schulden und dem diesen zugeschriebenen handlungsauslösenden Moment, an sich auf Wiederholung und Beständigkeit ausgerichtete Verhalten des BF vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage, welche weder zur - rechtmäßigen - Deckung seines Unterhaltes im Bundesgebiet noch zur Tilgung seiner Schulden als hinreichend gewertet werden muss, keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende, Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Tilgung seiner - laut eigenen Angaben gestiegener - Schulden durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich, unter Beachtung der Ansicht des VwGH, wonach Suchtgiftdelikten ein hohes Gefährlichkeitspotential immanent sei (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0665; 31.03.2008, 2007/21/0547) und ein besonders großes öffentliches Interesse an der Unterbindung solcher vorherrsche (vgl. VwGH 20.03.2012, 2010/21/0147, 31.03.2008, 2007/21/0547), der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Hält man sich jedoch vor Augen, dass die belangte Behörde, selbst unter Anbetracht der von Suchtgiftdelikten ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen und Gesundheit Dritter (vgl. VwGH 13.09.2012; 2011/23/0143), beinahe den höchst möglichen Rahmen der zulässigen Dauer des Einreiseverbotes ausgeschöpft hat, nur einen kleinen die Berücksichtigung schwerwiegenderer Vergehen (bspw. jene gegen Leib und Leben) oder zahlenmäßig überwiegender Rechtsverletzungen kaum zulassenden Spielraum offen ließ, hat unter Beachtung der konkreten Situation des BF, nämlich dessen bisherigen Unbescholtenheit, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und seiner Geständigkeit im Strafverfahren, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer unter Achtung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren.

3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erwiesen hat, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre herabzusetzen.

3.4.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Verletzung österreichischer Strafrechtsnormen, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - weist der BF einen Besitz eines Teiles seines Elternhauses im Herkunftsstaat auf, geht dort einer Erwerbstätigkeit nach und erhält von diesem Sozialleistungen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gefährdungsmomente wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht und konnten auch nicht gefasst werden.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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