BVwG G307 2017238-1

G307 2017238-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, mangelnde Beschwer, subsidiärer Schutz,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG G307 2017238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2017238.1.00

Spruch

G307 2017238-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Säuminsbeschwerden 1. des XXXX,

2. der XXXX, 3. der XXXX,

4. der XXXX sowie 5. des XXXX, alle rechtlich vertreten durch XXXX, im Hinblick auf die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

zu 1. unter 830793904, zu 2.: unter 830793708-1668043, zu 3.: unter 830793403-1668055, zu 4.: unter 830793610 und zu 5.: unter 830793806 geführten Verfahren werden

A) gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) stellten am 13.06.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter der BF gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und tätigte zugleich eine Urkundenvorlage.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zahlen vom

17.03. 2015 (Datum der Rechtskraft), Zahl 830793610

20.03. 2015 (Datum der Rechtskraft) Zahl 634311606

17.03. 2015 (Datum der Rechtskraft) Zahl 830793904

20.03. 2015 (Datum der Rechtskraft) Zahl 830793708 sowie

17.03. 2015 (Datum der Rechtskraft) Zahl 830793806

wurden die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Es wird festgestellt, dass den BF subsidiärer Schutz gewährt wurde und das gegenständliche Verfahren daher einzustellen ist.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen im Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Im konkreten Fall war daher in Beschlussform zu entscheiden.

Zu Spruchteil A):

3.2. Der mit "Nachholung des Bescheides" betitelte § 16 VwGVG lautet:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Da das Verfahren vor dem Bundesamt innerhalb der in § 16 Abs. 1 angeführten Frist von 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde rechtskräftig beendet wurde, war das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach eben dieser Bestimmung einzustellen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall stand durch den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Akteninhalt fest, dass die Voraussetzungen für die Fortführung des Säumnisverfahrens weggefallen sind. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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