BVwG I407 2003024-1

I407 2003024-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG I407 2003024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2003024.1.00

Spruch

I407 2003024-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., und die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wohnhaft XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 05.12.2013 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 05.02.2013 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG und begründete diesen Antrag mit seiner psychischen Erkrankung.

2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie (Dr. C.N.) vom 07.05.2013 ein, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 ADHS im Erwachsenenalter 03.02.01 30

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. der Rahmensätze:

Es besteht eine leichte soziale Beeinträchtigung im beruflichen Bereich aufgrund der reduzierten Streßtoleranz.

3. Die Leitende Ärztin der belangten Behörde Dr. E.S. korrigierte die Positionsnummer obiger Funktionsbeeinträchtigung auf "analog 03.04.01". Weiters fügte sie folgende Funktionsbeeinträchtigung hinzu:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

2 chron. WS-Beschwerden 02.01.01 20

Begründend führte sie aus: keine med. Therapie nötig, keine neurolog. Defizite.

Die Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung blieb durch die Änderung der Leitenden Ärztin unverändert.

4. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde brachte er vor, mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden zu sein. Unter einem legte er einen psychodiagnostischen Ergebnisbericht vor und kündigte die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen an.

5. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. A.M.) vom 02.12.2013 ein, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Degenerative Veränderungen der WS mit rez Beschwerden 02.01.01 20

2 Persönlichkeitsstörung, adultes ADHS 03.04.01 40

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:

1. Rez Beschwerden, Besserung durch entsprechende Therapie, keine neurolog. Symptomatik, keine med Therapie;

2. Beginnender sozialer Rückzug, med Therapie erforderlich, Probleme im beruflichen Alltag;

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Gemäß einem ersten Sachverständigtengutachten nach persönlicher Untersuchung betrage der Grad der Behinderung 30 %, auf Grund der Einwände des Beschwerdeführers sei ein zweites Gutachten eingeholt worden und sei der Beschwerdeführer erneut persönlich untersucht worden. Dieses Gutachten habe festgestellt, dass der Grad der Behinderung auf 40 % zu erhöhen sei.

7. Die gegen diese Entscheidung binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde wurde damit begründet, dass die schwerwiegende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers seiner geringen Belastbarkeit in Alltagssituationen und am Arbeitsplatz und seine massiven Schwierigkeiten im Kontakt und Umgang mit anderen Menschen nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die spanische Staatsbürgerschaft.

1.2. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Beschwerden mit einem Grad der Behinderung von zwanzig Prozent sowie die Persönlichkeitsstörung eines adulten ADHS mit einem Grad der Behinderung von vierzig Prozent.

1.3. Die obgenannten Funktionsbeeinträchtigungen beeinflussen einander nicht wechselseitig, sodass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von vierzig Prozent vorliegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A.M. Das Wirbelsäulenleiden mit rezidivierenden Beschwerden wurde von diesem Gutachter der Richtsatzposition 02.01.01. mit einem GdB von 20% und die Persönlichkeitsstörung und das adulte ADHS der Richtsatzposition 03.04.01 mit einem GdB von 40% in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zugeordnet.

2.3. Der erkennende Senat hatte sich eingehend mit der Frage zu beschäftigen, ob dem durch die Ärztliche Leiterin der belangten Behörde korrigierten Gutachten des Psychiaters Dr. C.N. vom 07.05.2013 oder jenem des Allgemeinmediziners Dr. A.M. vom 02.12.2013 der Vorzug zu geben sein wird. Die Korrekturen des Gutachtens Dr.is C.N. betreffen nicht den psychiatrischen Teil, vielmehr wurde den psychiatrischen Einschätzungen Dr.is C.N. von der Leitenden Ärztin gerade nicht entgegen getreten. Beide Gutachter sind Amtssachverständige der belangten Behörde und dementsprechend in der Anwendung der Einschätzungsverordnung versiert. Gute Gründe sprechen im vorliegenden Fall für die Heranziehung des Gutachtens des Psychiaters Dr. C.N., da das führende Leiden psychiatrischer Natur ist. Die besseren Gründe sprechen allerdings im vorliegenden Fall ausnahmsweise für die Heranziehung des Gutachtens des Allgemeinmediziners Dr. A.M., da der Ärztliche Dienst der belangten Behörde auf Grund der Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen beschlossen hat, trotz bereits vorliegendem Gutachten des Dr. C.N. ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Dies deutet klar darauf hin, dass das zeitlich erste Gutachten des Dr. C.N. (trotz persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers) nicht auf den für die vollinhaltliche Würdigung der psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers notwendigen Tatsachenkenntnissen beruht. Nach Meinung des erkennenden Senats ist somit dem Gutachten des Dr. A.M. vom 02.12.2013 im Vergleich zum Vorgutachten Dr.is C.N. der Vorzug zu geben, weiters wurde es als vollständig und schlüssig beurteilt.

2.4. Auch die - allgemein gehaltenen -Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde konnten an dieser Wertung nichts verändern, da dem Gutachten im Endeffekt nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten wurde. Auch zeigt die Beschwerde keine Indizien für eine fehlerhafte Zuordnung zu den in Betracht kommenden Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung (im Gutachten wurden jeweils die höchsten Sätze herangezogen) noch für das Vorliegen einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 19 Abs. 1 und 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG BGBl 1970/22 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

(1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar der Anwendungsbereich unterschiedlich, jedoch der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen grundsätzlich ident ("entsprechend") sind (vgl. VfSlg. 19.632/2012 sowie VfGH vom 29.11.2014, B413/2013).

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).

In seiner Rechtsprechung (z.B. Erkenntnis vom 08.05.2008, 2004/06/0227), nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes lauten wie folgt:

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die Positionsnummern 02.01.01. und 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 2010/261, lauten wie folgt:

02. 01 Wirbelsäule

02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

03. 04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).

Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter.

Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.

03.04. 01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung

mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 - 40-%

10 - 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit

vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen

30 - 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein

oder zwei sozialen Bereichen

3.3.2. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und ist somit Unionsbürger. Bei ihm liegt jedoch kein Grad der Behinderung von zumindest fünfzig Prozent vor, weshalb er nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllt, um dem Kreis der begünstigen Behinderten anzugehören.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit vierzig Prozent festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wird, entfällt.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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