BVwG I407 2003058-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2003058.1.00
Spruch
I407 2003058-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., und die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wohnhaft 6020 Innsbruck, Kaufmannstraße 39/A38, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 16.10.2013 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben.
2. Gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BEinstG, BGBl 1970/22 in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass Frau Nadia FILIPPINI, geb. 01.11.1979, ab 23.04.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
3. Ihr Grad der Behinderung beträgt sechzig Prozent.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 22.04.2013 beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG und begründete diesen Antrag mit Epilepsie. Die Spalte "Ich befinde mich in Schul- oder Berufsausbildung als:" hat die Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt.
2. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für orthopädische Chirurgie (Dr. M.N.) vom 24.06.2013 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
Leichte Form der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen
04.10. 01
30
2
Affektive Störung leichten Grades
03.06. 01
20
3
Funktionseinschränkung des Kniegelenkes beidseits geringen Grades
02.05. 19
20
4
Funktionseinschränkung des Schultergelenkes geringen Grades einseitig
02.06. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung
BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. der Rahmensätze:
1. erhebliche Epilepsie seit Kindheit gut medikamentös eingestellt; zusätzliche Anfallsmuster im Dezember 2012, vmtl. psychogen
2. unter Psychopharmaka und Psychotherapie gute soziale Integration, stabil
3. Chondropathia patelllae bds. und Meniscopathie ohne wesentl. Einschränkung der Beweglichkeit, jedoch schmerzbedingt erschwertes Knien und Stiegensteigen
4. bei Z.n. Arthroskopie rechts besteht eine Bewegungseinschränkung bei Abduktion (100 Grad)
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um eine Stufe. Es besteht eine negative wechselseitige Beeinflussung von Leiden 1 und 2. Leiden 3 und 4 erhöhen den Gesamtgrad nicht wegen fehlender negativer wechselseitiger Beeinflussung.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: skoliot. Fehlhaltung der Wirbelsäule, da funktionell keine Relevanz und keine Abnützungen vorliegen.
Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Zu diesem Gutachten brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.09.2013 im Wesentlichen vor, dass sie an zwei Formen der Epilepsie leide. Weiters sei bei ihr eine psychogene Epilepsie festgestellt worden. Überbelastung und Stress würden bei ihr häufig zu krampfartigen Anfällen führen, weshalb sie in psychotherapeutischer Behandlung sei. Weiters leide sie unter Zwangsstörungen und Depressionen, wobei hier eine Wechselwirkung bestehe. Sie leide daher nicht an - wie im Gutachten angegebenen - leichten Form der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen, sondern an drei Arten der Epilepsie mit zirka zwei Anfällen pro Monat, welche sich in jüngster Zeit häufen würden. Weiters leide sie an Depressionen und Zwangsstörungen, sie hatte bereits öfters Aufenthalte auf der Psychiatrie. Für sie sei daher jedenfalls die Position 04.10.02 der Einschätzungsverordnung heranzuziehen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2013, zugestellt ohne Rückschein, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit vierzig Prozent festgestellt. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung vierzig von Hundert betrage. Auf Grund der Einwände der Beschwerdeführerin sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der Grad der Behinderung vierzig von Hundert betrage.
5. Die gegen diese Entscheidung erhobene Bescheidbeschwerde wurde im Wesentlichen wie im Schriftsatz vom 12.09.2013 begründet. Dieser Beschwerde wurden mehrere Befundberichte beigeschlossen.
6. Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre letzten beruflichen Tätigkeiten gezeigt hätten, dass es auf Grund ihrer Erkrankung sehr schwer möglich sei, ohne die Fördermechanismen des Begünstigtenstatus Arbeitsstellen zu bekommen bzw. zu erhalten, weshalb für sie der Begünstigtenstatus von großer Bedeutung sei.
7. Das Bundesverwaltungsgerichts holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie (Dr. G.H.) eingeholt, welches selbst undatiert und bei Gericht am 04.02.2015 eingelangt ist. Im Gutachten werden basierend auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
Mittelschwere Form der Epilepsie mit selten bis mäßig gehäuften Anfällen
Seltene Anfälle, generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals järhlich mit einem Intervall von Monaten, so wurden bei der Betroffenen Absencen, grad mal und einfach fokale Anfälle diagnostiziert, bei einem Anfallsmonitoring wurden tatsächliche epileptische Anfälle aufgezeichnet
04.10. 02
50
2
Dissoziative Krampfanfälle F44.5
Deutliche Symptomausprägung der Störung, alle sozialen Bereiche betreffend, die Störung besteht seit der Kindheit, unter Druck unvorhersehbare Verschlechterungen
03.04. 02
50
3
Organische Persönlichkeitsstörung F07.0
Kognitiven Funktionen sind beeinträchtigt, insbesondere das planende Handeln, was zu Problemen in allen sozialen Bereichen
03.04. 01
30
4
Affektive Störung, leichten Grades
Unter Psychopharmaka und Psychotherapie stabil
03.06. 01
20
5
Funktionseinschränkung des Kniegelenks bds geringen Grades idem zum Vorgutachten
02.05. 19
20
6
Funktionseinschränkung des Schultergelenks, geringen Grades einseitig
Idem zum Vorgutachten
02.06. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laufende Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Es besteht eine neg wechselseitige Beeinflussung von Leiden 1 und Leiden 2
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zwangsstörung: wurde von keinem FA für Psychiatrie diagnostiziert, verändern Gesamtbeurteilung nicht
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz Ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja.
8. Daraufhin wurde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt, welche hievon keinen Gebrauch gemacht hat.
9. Von Amts wegen wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Sozialversicherungsauskunft einholt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur XXXX in 6020 Innsbruck steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die italienische Staatsbürgerschaft.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
1.2.1. Mittelschwere Form der Epilepsie mit selten bis mäßig gehäuften Anfällen mit einem Grad der Behinderung von fünfzig Prozent.
1.2.2. Dissoziative Krampfanfälle F44.5 mit einem Grad der Behinderung von fünfzig Prozent.
1.2.3. Organische Persönlichkeitsstörung F07.0 mit einem Grad der Behinderung von dreißig Prozent.
1.2.4. Affektive Störung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von zwanzig Prozent.
1.2.5. Funktionseinschränkung des Kniegelenks bds geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von zwanzig Prozent.
1.2.6. Funktionseinschränkung des Schultergelenks, geringen Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von zehn Prozent.
1.2.7. Die Funktionsbeeinträchtigungen laut 1.2.1. und 1.2.2. beeinflussen einander wechselseitig, sodass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von sechzig Prozent vorliegt.
1.3. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist derzeit bei der Firma XXXX in 6020 Innsbruck unselbständig beschäftigt.
1.5. Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, dieser Antrag ist am 23.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie (Dr. G.H.) vom Jänner 2015. Es war diesem Gutachten der Vorzug vor dem Gutachten der Dr. M.N. vom 24.06.2013 zu geben, weil es sich beim Großteil der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen um neurologische bzw. psychiatrische Erkrankungen handelt und insofern im Zweifel der Fachkenntnis eines Psychiaters und Neurologen der Vorzug zu geben sein wird. Der erkennende Senat konnte aus den Begründungen der einzelnen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ohne Zweifel deren Einstufung in die Systematik der Einschätzungsverordnung nachvollziehen und befand daher das Gutachten der Dr. G.H. für vollständig und schlüssig.
2.3. Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin derzeit nicht in Schul- oder Berufsasusbildung befindet, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag, welchem Hinweise auf eine Berufs- oder Schulausbildung nicht zu entnehmen sind. Diese Angaben erscheinen insbesondere auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin unbedenklich.
2.4. Die Feststellungen zur unselbständigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem Auszug aus den Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin.
2.5. Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Einlangensdatum ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem auf dem Antragsformular angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 19 Abs. 1 und 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG BGBl 1970/22 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
(1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar der Anwendungsbereich unterschiedlich, jedoch der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen grundsätzlich ident ("entsprechend") sind (vgl. VfSlg. 19.632/2012 sowie VfGH vom 29.11.2014, B413/2013).
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
In seiner Rechtsprechung (z.B. Erkenntnis vom 08.05.2008, 2004/06/0227), nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Spruchpunkt A)
3.3. Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes lauten wie folgt:
Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und ist somit Unionsbürgerin. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt sechzig Prozent. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Gleichzeitig liegen keine Ausschlussgründe (§ 2 Abs. 2 BEinst) vor: Da die Beschwerdeführerin in Beschäftigung steht, liegen die Ausschlussgründe §§ 2 Abs. 2 lit. b, c und d BEinstG nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht in Schul- oder Berufsausbildung steht, liegt der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit a BEinstG ebenfalls nicht vor.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrages, somit dem 23.04.2013, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).