BVwG L507 2104886-1

L507 2104886-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2015

Regest

Einreiseverbot aufgehoben, Gesamtbetrachtung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG L507 2104886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2104886.1.00

Spruch

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX,

geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zlen. 15-1052118105/150182292, 15-1052118007/150182268, 15-1052118410/150182314, 15-1052118301/150182284 und 15-1052118203/150182276 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und V. gemäß § 3 Abs. 1,

§ 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie

§ 52 Abs. 2 Z 2 und

Abs. 9, § 46 FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, wobei der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin noch minderjährig sind und von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vertreten werden.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und stellten am 17.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Hiezu wurden die Beschwerdeführer am 04.03.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Die Beschwerdeführer gaben an, Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und der moslemischen Glaubensgemeinschaft zu sein und aus XXXX zu stammen.

Die Beschwerdeführer hätten am 13.02.2015 den Kosovo mit einem Minibus verlassen und seien über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu den Ausreisegründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von islamistischen Extremisten bedroht worden sei. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien ebenso bedroht worden. Der Beschwerdeführer selbst sei ein traditioneller Moslem. Im Jahr 2010 sei es an einem moslemischen Feiertag vor der Moschee zu einer verbalen Konfrontation mit den islamistischen Extremisten gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer von islamistischen Extremisten verprügelt worden sei. Danach sei der Erstbeschwerdeführer diesen Leuten aus dem Weg gegangen, habe aber die Meinung dieser Leute nicht akzeptiert. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien in der Schule bedroht und geschlagen sowie als Feinde der moslemischen Religion bezeichnet worden. Am 05.01.2015 habe der Erstbeschwerdeführer einen anonymen Anruf erhalten und sei ihm gedroht worden, dass man seine Kinder umbringen bzw. enthaupteten werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie wegen der Probleme mit Islamisten den Kosovo verlassen habe. Sonst habe sie dort keine Probleme gehabt. Im Jahr 2014 sei in der Nähe des Wohnviertels der Familie der Zweitbeschwerdeführerin ein islamisches Zentrum gebaut worden. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei dagegen gewesen. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin habe sich öffentlich dagegen ausgesprochen und sei vor der Moschee von drei Islamisten verprügelt worden. Die Polizei habe es nicht gewagt, zu intervenieren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gefragt worden, warum sie kein Kopftuch trage. Am 05.01.2015 sei ihr Mann anonym angerufen und ihm mit dem Umbringen der Kinder gedroht worden.

Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, dass sein Vater von unbekannten Personen angerufen und ihm mit dem Umbringen der Kinder gedroht worden sei. Der Vater des Drittbeschwerdeführers sei sogar von diesen Personen im Jahr 2010 geschlagen worden. Damals sei dem Vater des Drittbeschwerdeführers gesagt worden, dass er kein richtiger Moslem sei. Ihm sei auch gesagt worden, dass seine Frau und seine Tochter Kopftücher tragen sollten.

Der Viertbeschwerdeführer brachte zu den Ausreisegründen vor, dass sein Vater von Wahabiten (Islamisten) bedroht worden sei. Es habe im Jahr 2009 angefangen. Man habe seinem Vater gesagt, er sei kein richtiger Moslem. Seine Frau und seine Tochter sollten Kopftücher tragen. Der Vater des Viertbeschwerdeführers sei sogar geschlagen worden. Im Jänner sei der Vater des Viertbeschwerdeführers von unbekannten Personen angerufen und sei ihm mit dem Umbringen der Kinder gedroht worden.

Die Fünftbeschwerdeführerin brachte zu den Ausreisegründen vor, dass sie von Wahabiten (Islamisten) mit langen Bärten und Dreiviertelhosen nicht in Ruhe gelassen worden sei. In der Schule hätte man zu ihnen gesagt, dass sie Ungläubige seien. Die Familie der Fünftbeschwerdeführerin sei als Ungläubige beschimpft worden. Der Vater der Fünftbeschwerdeführerin sei im Jahr 2014 von diesen Leuten verprügelt worden. Diese Leute hätten der Fünftbeschwerdeführerin und ihrer Mutter jeweils € 2000 angeboten, damit sie verschleiert mit einem Kopftuch herumgehen sollten. In der Nähe des Hauses der Fünftbeschwerdeführerin sei ein Religionszentrum eröffnet worden. Der Vater der Fünftbeschwerdeführerin und die anderen Nachbarn hätten dagegen protestiert. Es habe einen heftigen Streit gegeben und es sei geschossen worden. Am 05.01.2015 sei der Vater der Fünftbeschwerdeführerin angerufen worden. Es sei ihm gedroht worden, dass seine Kinder vor seinen Augen und umgebracht werden würden. Aus diesen Gründen habe sich der Vater der Fünftbeschwerdeführerin entschlossen, dass die gesamte Familie das Land verlassen müsse.

Am 10.03.2015 wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus in XXXX gelebt habe. Er sei Geschäftsführer einer Firma gewesen und habe genug verdient. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers habe ebenfalls gearbeitet. Die Eltern, der Bruder und fünf Schwestern des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Der Erstbeschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie den Kosovo verlassen, weil er mehrmals verprügelt worden sei. Im Jänner 2015 sei er angerufen worden und sei ihm mit dem Umbringen seiner Kinder gedroht worden. Im Jahr 2009 habe er eine Auseinandersetzung mit Moslems gehabt, die einen Bart und kurze Hose getragen hätten und die im Irak und Syrien tätig seien. Im Jahr 2010 sei der Erstbeschwerdeführer mehrmals von diesen streng moslemischen Extremisten verprügelt worden. Ab dem Jahr 2010 habe der Erstbeschwerdeführer versucht, wegzugehen, da sie keine Ruhe gehabt hätten und die Extremisten immer mehr geworden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht mehr wehren können; mit diesen Leuten habe man nicht reden können. Der Erstbeschwerdeführer habe sich versteckt und den Kontakt gemieden. Sie seien auf der Straße beschimpft worden und sei das Haus des Erstbeschwerdeführers mit Steinen und Gegenständen beworfen und beschädigt worden. Anfang 2014 hätten die Extremisten ein "Gebäude" gegründet, wo sie tätig gewesen seien. Niemand wisse, was sie dort tun würden. Dieses Gebäude sei ungefähr 80 bis 100 Meter vom Haus des Erstbeschwerdeführers entfernt, weshalb sie dagegen protestiert hätten. Daraufhin seien sie mit Waffen beschossen und verprügelt worden. Im Jänner 2015 habe der Erstbeschwerdeführer einen Anruf erhalten und es sei ihm gedroht worden, dass man seine Kinder umbringen bzw. enthaupteten würde. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Kinder nicht mehr in die Schule schicken können und habe Angst um seine Familie gehabt. Zwischen Mai und Juni 2014 sei der Erstbeschwerdeführer zuletzt verprügelt worden. Es sei wie eine Straßenschlacht gewesen, wo sie auch beschossen worden seien. Am 05.01.2015 sei der Erstbeschwerdeführer angerufen und sei ihm gesagt worden, dass er sich für diese Leute entscheiden solle, ansonsten man seine Kinder "schlachten" würde. Am 08.02.2015 habe der Erstbeschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag bei seiner Firma gehabt. Der Beschwerdeführer habe nicht zur Polizei gehen dürfen. Die Personen, die das organisieren würden, würden nur kurz in Haft und dann wieder frei sein. Die Polizei könne nichts dagegen machen. Der Erstbeschwerdeführer sei von den beiden Predigern XXXX und XXXX persönlich bedroht worden. Diese Beiden seien die Spitze der Extremisten. Die Polizei könne dem Erstbeschwerdeführer nicht helfen und die Justiz schaue weg. Der Erstbeschwerdeführer fürchte um sein Leben und das Leben seiner Kinder. Gegen diese Leute sei die Polizei machtlos. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo würde der Erstbeschwerdeführer wieder Angst um das Leben seiner Frau und das Leben seiner Kinder haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie in einem Haus in XXXX gelebt habe. Der Familie sei es gut gegangen und die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Firma ihres Ehegatten gearbeitet. Ihr letzter Arbeitstag sei der 08.02.2015 gewesen. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und zwei ihrer Brüder würden nach wie vor im Kosovo, in einem Dorf in der Nähe vom XXXX leben.

In der Nähe des Hauses der Zweitbeschwerdeführerin sei ein islamisches Zentrum gebaut worden. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin habe sich öffentlich dagegen ausgesprochen, weshalb er Probleme mit Islamisten bekommen habe und von diesen verprügelt worden sei. Es habe nur die Option, wegzulaufen, gegeben. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin könne dort nicht mehr Leben. Sie hätten Angst um ihre Kinder und deshalb keine Ruhe bei der Arbeit gehabt. Am 05.01.2015 habe es telefonische Drohungen gegeben. Man habe gedroht, die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin umzubringen bzw. ihnen den Kopf abzuschneiden. Dies sei der Grund für die Ausreise aus dem Kosovo gewesen. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin hätten zwar eine Schule besucht, seien aber nicht regelmäßig hingegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei persönlich nie bedroht worden, aber beim Heimweg von der Arbeit sei sie beschimpft worden, dass sie ohne Glauben sei, weil sie ohne Kopftuch herumlaufe. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte von den Islamisten

€ 2000 erhalten, wenn sie ein Kopftuch getragen hätte. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, würde die Zweitbeschwerdeführerin wegen der Extremisten um ihr eigenes Leben und das Leben ihre Kinder fürchten müssen.

Der Drittbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er in XXXX gelebt habe und Schüler gewesen sei. Bis kurz vor der Ausreise sei er noch zur Schule gegangen. Die Schule habe er nicht beendet.

Wegen der Probleme seines Vaters, habe er den Kosovo verlassen müssen. Sein Vater sei neben der Moschee verprügelt worden. Es habe immer wieder Probleme mit Islamisten gegeben, die ein "Haus" in der Nähe des Hauses der Familie des Drittbeschwerdeführers gehabt hätten. Diese Probleme habe es seit 2009 gegeben. Im Jahr 2010 sei der Vater des des Drittbeschwerdeführers schwer verprügelt worden. Seit 2010 hätten sich die Probleme gesteigert. Im Jahr 2014 sei das "Gebäude" der Islamisten umgebaut worden und habe es dann eine Versammlung gegeben und seien Kämpfe ausgetragen worden. Dabei seien mehrere Leute verletzt und das Haus der Familie des Drittbeschwerdeführers beschädigt worden. Sie hätten keine Ruhe mehr gehabt und seien bedroht worden. Es sei versucht worden, den Drittbeschwerdeführer und andere Jugendliche zu überreden, dass sie in den Krieg nach Syrien gehen. Am 05.01.2015 sei der Vater des Drittbeschwerdeführers telefonisch bedroht worden. Genaueres wisse der Drittbeschwerdeführer nicht darüber. Der Drittbeschwerdeführer und seine Eltern seien wegen der Bedrohungen nicht zur Polizei gegangen. Im Kosovo gehe man umsonst zur Polizei, da helfe einem niemand.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 10.03.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig seien (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurden gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf die Dauer von einem Jahr befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurden Beschwerden gegen diese Bescheide des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo und führte begründend aus, dass es die Beschwerdeführer - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht vermocht hätten, eine GFK relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt könne nicht schlüssig nachvollzogen werden und sei nicht glaubhaft. Eine Verfolgung von staatlicher Seite sei nicht behauptet worden und einer Verfolgung durch Private aufgrund der Religionszugehörigkeit fehle die Glaubwürdigkeit. Insoweit die Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht hätten, dass sie Angst vor den Extremisten hätten, sei festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder den Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet werden würde. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Fluchtgründe im Herkunftsstaat hindeuten würden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwürdig wären, seien weder aus dem Vorbringen vor dem BFA noch aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. So hätten die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht Willens seien, den Beschwerdeführern vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Schließlich sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukomme.

Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage kommen könnten. Die Verwandten der Beschwerdeführer würden nach wie vor im Kosovo leben. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer durch das familiäre Netzwerk Unterstützung finden. Die Beschwerdeführer hätten ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht, so dass sie, einerseits durch ihre sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch ihren Beruf und ihre Arbeit ihr Leben meistern und das Fortkommen für sich und ihre Familie sichern könnten. Die Beschwerdeführer seien am 17.02.2015 in das Bundesgebiet eingereist und würden sich daher erst seit kurzer Zeit in Österreich befinden.

Die Beschwerdeführer hätten keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in ihr Familienleben. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich rechtfertigen würden, zumal sie weder deutsch sprechen noch über private Kontakte verfügen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Verhängung der Einreiseverbote stütze die belangte Behörde insbesondere auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß

§ 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Im Fall der Beschwerdeführer sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass sie bewusst illegal nach Österreich eingereist seien. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführer, d.h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass die Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt sei.

Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, seien den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

3. Diese Bescheide wurden den Erst- bis Drittbeschwerdeführern sowie der Zweitbeschwerdeführerin als Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder am 13.03.2015 zugestellt, wobei mit dem am 27.03.2015 beim BFA eingelangten gemeinsamen Schreiben der beschwerdeführenden Parteien gegen die oben genannten Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollen Umfang angefochten werden.

Die Beschwerdeführer seien von radikalen Islamisten mit dem Umbringen bedroht worden, da der Erstbeschwerdeführer schon seit Jahren gegen diese Gruppierungen opponiert habe und auch zuvor schon bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Die Polizei habe dagegen nichts unternommen, daher hätten die Beschwerdeführer flüchten müssen.

Die Beschwerdeführer hätten nachvollziehbar geschildert, dass sie aufgrund ihrer Opposition gegen die radikalen Islamisten, welche ein Zentrum in der Nachbarschaft eröffnet hätten, aus religiösen Gründen verfolgt werden würden und die kosovarischen Behörden keinen Schutz bieten könnten. Hierzu komme die triste Versorgungslage der Bevölkerung im Kosovo und würden sich die Beschwerdeführer daher nirgends woanders niederlassen können.

Die Feststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden und fehle es dadurch an der Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz oder sei zumindest unzureichend.

Die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit der sehr gefährlichen individuellen Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. In einem 37 seitigen Konvolut von Länderberichten befinde sich aus Seite 30 eine einzige Zeile, welche sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beschäftigen würde. Die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit der Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, was dieses Verfahren mit einem groben Mangel behafte.

Daher legen die Beschwerdeführer Berichte über die Situation bei und es werde beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen mit der Ermittlung der Situation vor zu beauftragen.

Folgende Berichte wurden der Beschwerde beigefügt:

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz keineswegs zu tragen vermag.

Die Beschwerdeführer seien nur deswegen nicht zur Polizei gegangen, da sie schon bei den vergangenen Misshandlungen und Bedrohungen die Erfahrung gemacht hätten, dass die Polizei nichts unternehmen würde. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer keine sichtbaren Spuren von Misshandlungen, welche schon länger zurückliegen würden, vorweisen könnten, auf eine Unglaubwürdigkeit zu schließen, sei ziemlich weit hergeholt und überhaupt nicht lebensnah. Nur wenn die belangte Behörde in den völlig unzureichenden Länderberichten nur eine Zeile über den sich radikalisierenden Islam findet, könne sie ohne weitergehende Nachforschungen keineswegs davon ausgehen, dass dieser im Kosovo überhaupt nicht existierte.

Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, dass er als Geschäftsführer eines Unternehmens beruflich sehr erfolgreich gewesen und es der Familie sehr gut gegangen sei. Daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführer daher aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Kosovo geflüchtet seien, sei völlig lebensfremd und vielmehr ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer wirklich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und unzureichendem Schutz der kosovarischen Behörden geflüchtet seien. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers welcher noch im Haus des Erstbeschwerdeführers wohnen würde, sei bis dato dreimal von Mitgliedern der Gruppierung in der Nacht aufgesucht worden, weil man nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht habe. Dieser Umstand würde beweisen, dass die Beschwerdeführer gefährdet seien.

Es werde daher beantragt, den Bruder des Erstbeschwerdeführers zum Beweis dieses Umstandes zu befragen.

Zum Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gegner von radikalislamischen Gruppierungen von diesen verfolgt werden würden und der kosovarische Staat nicht fähig sei, ihnen davor Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführer hätten daher unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung ihres Lebens zu erwarten. In Verbindung mit den Länderberichten sei das Vorbringen der Beschwerdeführer objektiv wahrscheinlich.

Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt, indem sie davon ausgegangen sei, dass internationaler Schutz nur denjenigen zustehen würde, die staatliche verfolgt werden würden und Verletzungsspuren nachweisen könnten. Auch bei Verfolgung durch Dritte und unzureichendem staatlichen Schutz bzw. bloßer begründeter Furcht vor Verfolgung ohne, dass es schon zu weiterreichen Misshandlungen mit sichtbaren Spuren wie Narben etc. gekommen sei, verpflichte Staaten, internationalen Schutz gemäß der GFK zu gewähren.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefahr ausgesetzt sein würden, wieder Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, den Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass diese unzulässig sei, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung folgende Umstände als Milderungsgrund für die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses werten müssen: "Die Beschwerdeführer lernen Deutsch, soweit es ihre persönliche Situation zulässt und wollen sich in Österreich dauerhaft niederlassen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen."

Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die illegale Einreise der Beschwerdeführer als einziges Argument für die Erlassung des Einreiseverbotes heranziehe.

Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich nicht den Behörden entzogen, sondern hätten umgehend Asylanträge gestellt. Sie hätten sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich dem Asylverfahren unterworfen und alle Gesetze befolgt. Das Verhalten der Beschwerdeführer könne niemals den Schluss zulassen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, zumal ihr Verhalten in Österreich dazu überhaupt keinen Anlass gebe. Zudem verlange die Rechtsprechung, dass die Gefährlichkeit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise festgestellt werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt lasse sich noch weniger jedwede Gefährdung für die Öffentlichkeit feststellen und es sei aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer nicht zu schließen, dass sie sich in Zukunft nicht rechtskonform verhalten würden, zumal die Viert- und Fünftbeschwerdeführer Minderjährige seien und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer dadurch eine viel höhere Sorgfaltspflicht und verantworten hätten, als etwa alleinstehende Asylsuchende. Für die Beschwerdeführer habe das Szenario vorgelegen, in welchem sie sich nicht anders zu helfen gewusst hätten, als in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Da es rechtlich wie faktische nicht möglich gewesen sei, einen Asylantrag ohne illegale Einreise in Österreich zu stellen, komme diesem Verhalten nur ein sehr geringfügiger Unrechtsgehalt zu.

Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

4. Am 10.04.2015 brachten die Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage:

Aus diesen Schreiben gehe hervor, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers von Angehörigen der Islamisten aufgesucht und bedroht worden sei. Er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Auf Anfrage des Rechtsanwaltes des Bruders des Erstbeschwerdeführers habe der Kommandant des Polizeipostens XXXX jedoch bestätigt, dass die Polizei in diesem Fall nichts unternommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, wobei der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin noch minderjährig sind.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang im Kosovo, in XXXX, wo nach wie vor die Verwandten der Beschwerdeführer wohnhaft sind. Die Beschwerdeführer besitzen in XXXX ein Haus, in dem zur Zeit der Bruder des Erstbeschwerdeführers, ein Arzt, wohnhaft ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bis zur Ausreise aus dem Kosovo Anfang Februar 2015 berufstätig. Die Drittbis Fünftbeschwerdeführer sind Schüler und haben bis zur Ausreise aus dem Kosovo Schulen in XXXX besucht.

Die Beschwerdeführer haben Anfang bzw. Mitte Februar 2015 den Kosovo verlassen und sind über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern leben bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden

Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA, die bekämpften Bescheide und den Beschwerdeschriftsatz, sowie der im den Akten des BFA befindlichen kosovarischen Personaldokumente der Beschwerdeführer.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akteninhalten.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen sowie verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die von der belangten Behörde in den gegenständlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf die Eintragungen in den Personalausweisen der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und dem Zeitpunkt sowie dem Modus der Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich sowie den darauffolgenden bisherigen Lebensverlauf hierorts ergaben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalten.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit stützen sich auf die Einsicht in das

GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen:

Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz vor, sie würden von islamistischen Extremisten, die in der Nähe ihres Wohnhauses ein islamisches Zentrum betreiben würden, bedroht und verfolgt werden.

Die Beschwerdeführer berufen sich insgesamt gesehen auf eine behauptete Verfolgung durch private Dritte.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in den angefochtenen Entscheidungen ausführt, dass - gestützt auf die aktuelle Berichtslage - von einer mangelnden Schutzfähigkeit und mangelnden Schutzwilligkeit des kosovarischen Staates bzw. der kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht auszugehen ist, weshalb den Beschwerdeführern - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Diesem Verfahrensergebnis sind die Beschwerdeführer weder mit ihrem Vorbringen noch mit den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde substantiiert entgegengetreten.

Auch der Verweis auf die in gegenständlicher Beschwerde zitierten Berichte, die sich mit einer Radikalisierung des Islam im Kosovo auseinandersetzen vermag das Verfahrensergebnis nicht zu erschüttern, zumal aus diesen Berichten nicht hervorgeht, dass die staatlichen Behörden des Kosovo gegen Übergriffe radikaler Islamisten nichts unternehmen bzw. nicht in der Lage oder nicht Willens seien, gegen Übergriffe radikaler Islamisten vorzugehen.

Auch aus den von den Beschwerdeführern am 10.04.2015 in Vorlage gebrachten Schreiben geht nicht - wie in der Dokumentenvorlage diesbezüglich ausgeführt - hervor, dass der Kommandant des Polizeipostens XXXX bestätigt habe, dass die Polizei in diesem Fall nichts unternommen habe. Aus dem Schreiben der Polizeidirektion XXXX vom XXXX2015 geht hervor, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei gemeldet habe, dass zwei Personen an seine Tür geklopft und nach seinem Bruder (dem Erstbeschwerdeführer) verlangt hätten. Von der Polizei wurde dabei festgehalten, dass in dieser Handlungsweise (gemeint: an der Tür klopfen und nach einem Bewohner fragen) keine Elemente einer Straftat gefunden worden seien und daher auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könne. Weiters wurde in diesem Schreiben dem Rechtsanwalt des Bruders des Erstbeschwerdeführers mitgeteilt, dass hinsichtlich dieser Anzeige die Aufmerksamkeit der Polizei erhöht sei und die Familie des Bruders des Erstbeschwerdeführers am XXXX2015 von einer Patrouille der Polizei besucht worden sei. Dabei sei der Polizei vom Bruder des Erstbeschwerdeführers mitgeteilt worden, dass es seit dem XXXX2015 keine Belästigungen mehr gegeben habe.

Gerade diese Ausführungen der kosovarischen Polizei im vorgelegten Schreiben vom XXXX2015 zeigen eindeutig, dass die kosovarischen Behörden oder Sicherheitsbehörden willig und auch in der Lage sind, die Bevölkerung vor Übergriffen durch private Dritte zu schützen bzw. dass sie Anzeigen ernst nehmen und bei der betroffenen Familie persönlich nachfragen. Alleine aus dem Umstand, dass das vom Bruder des Erstbeschwerdeführers angezeigte - alltägliche vorkommende - Verhalten von Personen (Klopfen an der Tür und Nachfrage nach einem Bewohner des Hauses) von der Polizei als strafrechtlich nicht relevant beurteilt und deswegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, kann nicht dazu herangezogen werden, um daraus - wie in der Dokumentenvorlege apodiktisch behauptet - den Schluss zu ziehen, die kosovarische Polizei habe in diesem Fall nichts unternommen.

Unbeachtlich dessen konnte eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben, da selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen war.

Somit bleibt erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit dem Umstand, dass - wie von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt - von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist, war auch dem Antrag in gegenständlicher Beschwerde, den Bruder des Erstbeschwerdeführers betreffend eine mögliche Gefährdung des Erstbeschwerdeführers zeugenschaftlich zu befragen, nicht zu folgen.

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die Würdigungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig wären.

Aus diesem Grund war auch dem Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen mit der Ermittlungen der Situation vor Ort zu beauftragen, nicht zu folgen, zumal nicht einmal ausgeführt wurde, was konkret der Sachverständige ermitteln sollte bzw. inwiefern die Situation im Kosovo von der in den Länderfeststellungen dargestellten allgemeinen und aktuellen Lage insbesondere auch zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit kosovarischer Behörden abweichen würde.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt der Bescheide der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal in den Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde den Beschwerdeführern ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme der Aussprüche betreffend die Verhängung von Einreiseverboten und der diesbezüglichen Begründung - an.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei aktuelle Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Wissensstand des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Berichtsquellen (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Kosovo) ergibt.

Die Beschwerdeführer sind in gegenständlicher Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der festgestellten Sachverhalte ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen waren.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der festgestellten Sachverhalte ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen der Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.

Bei den Beschwerdeführern insbesondere den Erst- bis Drittbeschwerdeführern als auch bei den minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um junge, gesunde und arbeitsfähige Personen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer über Berufserfahrung. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ebenso werden die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in der Lage sein ihre Schulausbildung zu beenden und danach einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werden wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.4.2. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der festgestellten Sachverhalte ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 17.02.2015) nicht erkennbar. Sie gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern leben bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer auch zu Recht davon ausgegangen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen sind.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen seien, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret und substantiiert behauptet.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur ersatzlosen Behebung der Einreiseverbote (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

3.5.1. In Spruchpunkt IV der bekämpften Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf die Dauer von einem Jahr befristete Einreiseverbote erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild.

Zu beachten sei dabei, dass die Beschwerdeführer bewusst illegal in Österreich eingereist seien.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführer, d.h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass die Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt sei.

3.5.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet wie folgt:

"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach

§ 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).

3.5.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

(VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012)

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall, wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012)

3.5.4. Soweit die belangte Behörde die Erlassung von Einreiseverboten damit begründet hat, dass die Beschwerdeführer bewusst illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und deswegen die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie - aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt sei, weshalb Einreiseverbote in der Dauer von einem Jahr zu verhängen gewesen seien, war diesem Ergebnis nicht beizutreten, da die belangte Behörde zur Frage des allfälligen Fehlverhaltens der Beschwerdeführer bzw. zur Schwere dieses Fehlverhaltens sowie zur Frage des den Beschwerdeführern negativ angelasteten Gesamtverhaltens weder entsprechende Ermittlungen durchgeführt noch darauf gestützte Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellung zur illegalen Einreise der Beschwerdeführer - getroffen hat.

Insbesondere wurde jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde iSd § 53 Abs. 2 FPG , unter Zugrundelegung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer, die sich erst seit dem 17.02.2015 als Antragsteller auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, eine begründete Gesamtprognose dahingehend erstellt hätte, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, sodass die Erlassung von Einreiseverboten gerade in den gegenständlichen Fällen geboten war, zumal der oben genannten Judikatur zufolge die bloße Tatsache der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz einschließlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine solche Maßnahme noch nicht zwingend nach sich zieht; insbesondere, wenn sich das Fehlverhalten von Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund der kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist.

In Ansehung dessen fehlte es den Entscheidungen der belangten Behörde hinsichtlich der Erlassung von Einreiseverboten an einer schlüssigen Begründung, die diese tragen würde, und war daher der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

3.6. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Es waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerden war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Konkret sind den angefochtenen Bescheiden umfassende Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die Sachverhalte wurde nach Durchführung ordnungsgemäßer Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein den Ergebnissen der Ermittlungsverfahren der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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