BVwG W108 2007573-1

W108 2007573-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W108 2007573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2007573.1.00

Spruch

W108 2007573-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, Zl. 830935400-1682312 / BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.07.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Verfahren gab der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Urkunden, u.a. seiner Heiratsurkunde, Kopien der Reisepässe seiner Ehefrau und Kinder - an, er sei mit der syrischen Staatsangehörigen Frau XXXX, geb. XXXX, verheiratet und er habe mit dieser gemeinsame Kinder. Weiters brachte er vor, sein Name sei falsch protokolliert worden, dieser laute richtig "XXXX".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers (aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten Urkunden) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass er mit Frau XXXX, geb. XXXX, verheiratet sei, die sich (mit den gemeinsamen Kindern) im Libanon aufhalte.

3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

4. Im Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.04.2015 denselben Schutz, wie ihn seine Ehefrau erhalten habe, und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG.

Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 30.01.2015 vor, mit dem der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 4 AsylG von Amts wegen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens und sein Name lautet "XXXX". Er stellte am 03.07.2013 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von Frau XXXX, geb. XXXX, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1018148000-150106294, gemäß § 3 Abs. 4 AsylG von Amts wegen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, aus dem auch die glaubwürdigen (und mit Urkunden belegten) Angaben des Beschwerdeführers zur korrekten Schreibweise seines Namens und zu seiner Ehe mit Frau XXXX bereits in Syrien hervorgehen, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1018148000-150106294, betreffend die Zuerkennung des Asylstatus an die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie aus den Eintragungen zur Familie des Beschwerdeführers im Betreuungsinformationssystem. Es ist daher von der Ehegemeinschaft (bereits im Herkunftsstaat) und vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 AsylG enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein von einem Familienangehörigen

1. eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

2. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder

3. eines Asylwerbers

gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Bestimmungen (u.a.) der Abs. 1 und 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist (zumal die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) ein Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG einer Fremden (fallbezogen: seiner Ehefrau), der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist (fallbezogen: von Amts wegen gemäß § 3 Abs. 4 AsylG). Damit gilt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, war daher gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund seines Antrages der Status des Asylberechtigten (ebenfalls) zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, nicht bestehen. § 34 AsylG unterscheidet nicht, ob dem Fremden der Status des Asylberechtigten aufgrund eines Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder von Amts wegen gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt worden ist.

3.2.3. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.