BVwG W124 2012212-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2012212.1.00
Spruch
W124 2012212-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt und illegal nach Österreich und stellte am 08.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Afghanistans aus der Provinz XXXX zu sein, der Religion der Sikhs anzugehören und als Muttersprache Paschtu sowie noch mittelgut Urdu zu sprechen. Er sei Lebensmittelverkäufer gewesen und habe zuletzt in der Stadt XXXX, im Dorf XXXX gelebt, seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester sei unbekannten Aufenthalts und von seinem Bruder sei er auf der Flucht getrennt worden.
Als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, dass die Moslems (Unbekannte und auch die Taliban) von ihm verlangt hätten, eine Moschee zu besuchen und dass er Kuhfleisch esse, was in seiner Religion verboten sei. Außerdem gebe es dort Krieg.
Am 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) in Anwesenheit einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprachen Paschtu und Dari einvernommen, wobei er angab, ledig zu sein und die Schule nicht besucht zu haben. Das Lebensmittelgeschäft, indem er gearbeitet habe, habe ihm und seinem Bruder gehört; dort habe er bis eine Woche vor der Ausreise gearbeitet, dann hätten sie das Geschäft verkauft. In seiner Heimat habe er keine Familienangehörigen mehr. Er habe seinen Bruder auf der Flucht aus dem Iran verloren. In Österreich oder der EU habe er keine Bezugsperson. Er habe nach Österreich gewollt, weil ihm gesagt worden sei, dass es eine gute Gesellschaft gebe, die Gesetze würden eingehalten und er könne hier lernen und arbeiten.
In seiner Heimatprovinz seien sie aufgefordert worden, in die Moschee zu gehen und zu beten, Kuhfleisch zu essen und zum Islam zu konvertieren; alle in seinem Dorf hätten das gewollt. Bevor er ausgereist sei, habe XXXX ihn angegriffen. Auf dem Weg nach Hause sei er in ein Auto gezerrt und nach XXXX gebracht worden, wo er ca. eine Woche bei XXXX zu Hause festgehalten worden sei. Er hätte ihm nochmals 50.000 Dollar geben sollen, sonst werde er ihn nicht am Leben lassen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld besorgen werde, wenn er freigelassen werde, worauf er freigelassen worden sei. Daraufhin hätten er und sein Bruder das Geschäft verkauft und seien mit dem Geld ausgereist. Die Polizei habe Geld von ihnen genommen und gar nichts gemacht, sie sei immer in ihr Geschäft gekommen und hätte Geld von ihnen genommen, sie habe Waren genommen und nicht bezahlt. Im Fall der Rückkehr würde XXXX ihn nicht in Ruhe lassen, er würde in ganz Afghanistan nicht in Ruhe gelassen werden. Auf den Vorhalt von Länderfeststellungen verzichtete er nach Belehrung auf eine Stellungnahme. Seine Geburtsurkunde und den Reisepass habe ihm der Schlepper weggenommen.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom Dolmetscher bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme von der Sprache Paschtu immer mehr in die Sprache Dari wechselte und daher auch aus Pakistan stammen könnte.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG im § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.)
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass er seine Ausreisegründe mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht habe glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Angaben würden widersprüchlich und konstruiert wirken, sein Vorbringen sei sehr oberflächlich gewesen. Im Fall des Zutreffens hätte er in der Lage sein müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben machen zu können. Er habe sein Vorbringen beim Bundesamt gesteigert, weil er plötzlich Namen von Verfolgern habe nennen können. Es sei auch unglaubwürdig, dass er erst gegen Ende der Befragung beim Bundesamt auf seine Entführung zu sprechen gekommen sei; hätte diese tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits früher dazu geäußert hätte. Von den in der Erstbefragung erwähnten Taliban sei nicht mehr die Rede gewesen. Auch werde seine Religionszugehörigkeit infolge seines Äußeren bezweifelt.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 28.01.2014 basieren. Diese sei gemäß § 5 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgeglichen zusammengestellt würden und somit keine Bedenken bestünden sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen würden sich aus den angeführten Erkenntnisquellen ergeben. Soweit ältere Quellen zitiert worden seien, würden jüngere öffentlich zugängliche Quellen (UNHCR, Menschenrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte online-Quellen) das gleiche Bild wiedergeben bzw. würden diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse dienen (Vgl. zu dieser Vorgansweise UBAS vom 04.02.2005, GZ. 242.404/0-VII/22/03). Daher und auf Grund der politischen Lage seien sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.
Zwar seien Sikhs mit Diskriminierungen konfrontiert, diese würden aber im Regelfall kein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Eine gezielte Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit der Sikhs sei nicht anzunehmen. Hiezu könne auf die Länderfeststellungen zu Afghanistan (Sihks und Hindus) hingewiesen werden.
Sein Vorbringen sei der rechtlichen Beurteilung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde zu legen gewesen. Selbst im Fall des Zutreffens wäre weder eine entsprechende Intensität noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar, um die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Bestenfalls handle es sich um ein Erlebnis mit kriminellen Hintergrund, welchem keine vom Staat geduldete ethnisch motivierte Gewalt zu entnehmen sei. Dafür dass in seinem Herkunftsstaat keine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich wäre, lägen in der amtlichen Länderdokumentation keine hinreichend deutlichen Hinweise vor. (Spruchpunkt I.)
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sein, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Zu Spruchpunkt III. führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfüge, sich erst seit 08.10.2013 in Österreich aufhalte und sich darüber hinaus hinsichtlich einer relevanten Integration bislang nicht hervorgetan habe. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und habe seinen Aufenthalt mit einem ungerechtfertigten Asylantrag begründet. Da er sein gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht habe, werde auch dadurch ein Eingriff schon relativiert und würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Gegen ihn werde eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Gefahr im Fall der Rückkehr sei unter Spruchteil II. verneint worden. Seine Abschiebung sei gemäß § 46 FPG zulässig, die Frist für die Rückkehrentscheidung betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.09.2014 beim Bundesamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ua. ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz keine ausführlichen Feststellungen über die innerstaatliche Fluchtalternative getroffen habe sowie dass ihre Erwägungen in Bezug auf seine religiöse Untergruppe (Mona-Sikh) und deren äußere Merkmale, wonach diese nach Sichtung der Länderfeststellungen nicht hätten bestätigt werden können, auf einen Verfahrensmangel hindeuten.
Mit Email vom 10.03.2015 wurden verschiedene Integrationsnachweise für den Beschwerdeführer übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 12.06.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als es das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall unterlassen sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers näher zu befassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde sich nicht näher mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ausreichend auseinander gesetzt hat. Der Beschwerdeführer führt in der mit ihm am 13.08.2014 aufgenommenen Niederschrift zwar aus, dass man in der Provinz XXXX gewusst habe, dass er eine andere Religion gehabt und die Leute aus dem Dorf gewollt hätten, dass er zum Islam konvertieren bzw. verlangt hätten, dass er Kuhfleisch esse, doch hat es das BFA in diesem Zusammenhang verabsäumt näher zu hinterfragen, inwiefern dieser auf die Forderungen der Dorfbewohner reagiert hat und darauf eingegangen ist bzw. es zu entsprechenden Konsequenzen gekommen ist oder ihm solche angedroht worden sind. Unabhängig davon wird in der Niederschrift vom 13.08.2014 auch angeführt, dass der Beschwerdeführer von einem Herrn XXXX entführt worden und gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden wäre. Inwiefern dieser Vorfall im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers steht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenso unterlassen abzuklären. Die näheren Beweggründe dieses Vorfalls bleiben insofern ungeklärt. Es wäre daher Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden, als der Beschwerdeführer ausführt sich zwar an die Polizei gewandt zu haben, diese es aber unterlassen habe etwas zu unternehmen. Abgesehen davon, dass das Bundesamt seiner Entscheidung vom 09.09.2014 keine aktuellen Länderberichte zur allgemeinen Lage der Sikhs in Afghanistan zu Grunde gelegt hat, wird diese darüber hinaus nicht hinwegkommen, sich mit der Lage der Sikhs in der Heimatregion bzw. Heimatort des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert. Es bedarf außerdem auf Grund der regionalen unterschiedlichen Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere bei einer negativen Entscheidung- zunächst einer präzisen Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Der BF gibt zwar in der mit ihm am 10.10.2012 aufgenommenen Niederschrift an, dass er in der Stadt "XXXX" gelebt habe, doch lässt sich aus den Feststellungen unter der Rubrik "XXXX XXXX" nicht einstufen, wie sich die dortige aktuelle Sicherheitslage darstellt, als darin lediglich ausgeführt wird, dass sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent "gesenkt" hätten. Das Bundesasylamt wird sich daher auch erneut mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. Distrikt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben und entsprechenden Grundlagen heranzuziehen haben, die einen Rückschluss auf die Einstufung der aktuellen Sicherheitslage zulassen (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012) und darzulegen haben auf welchem Weg diese Provinz bzw. Distrikt sicher erreichbar ist (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 246/2012; VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 241/2013). Hinzu kommt, dass der BF anführte in Afghanistan keine Angehörigen mehr zu haben.
Im Übrigen trifft das BFA zur Lage in Afghanistan zwar hinsichtlich der Sicherheitslage in XXXX Feststellungen, doch kommt den diesbezüglichen Ausführungen des BVwG kein hinreichender Begründungswert zu, als sich der Beschwerdeführer- abgesehen von einem Besuch eines Festes alle drei Jahre-vor seiner Flucht weder in XXXX aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt hat (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zur regionalen Sicherheitslage, zur religiösen Minderheit der Sikhs sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander zu setzen haben und mit Hilfe einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer entsprechendes Parteigehör einzuräumen haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.