BVwG W133 2014302-1

W133 2014302-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W133 2014302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2014302.1.00

Spruch

W 133 2014302-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.09.2014 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt seit 11.08.2014 60 v.H.

Der Beschwerdeführer gehört seit 11.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer XXXX stellte erstmals am 02.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 wurde nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 17.09.2013 aufgrund der Funktionseinschränkung "Zustand nach Herzinfarkt" - der Beschwerdeführer hatte im Rahmen einer Laufveranstaltung am 02.12.2012 einen Herzstillstand mit Kammerflimmern erlitten - ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) festgestellt. Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer neue auch die Schilddrüse betreffende Befunde vor, weshalb der allgemeinmedizinische Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme ersucht wurde. Darin führte dieser unter anderem aus, dass die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nach nochmaliger Durchsicht der Befunde und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde als korrekt angesehen werden müsse. Auch aus den vorgelegten Befunden bezüglich der Schilddrüse (es zeige sich kein Hinweis auf eine Krebserkrankung) ergebe sich kein Hinweis auf ein einschätzungsrelevantes Leiden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde der Antrag auf Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.

Mit E-Mail vom 04.06.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich aufgrund der bei der am 11.12.2013 durchgeführten Schilddrüsenoperation erhobenen Befunde ein Schilddrüsenkarzinom mit Lymphknoten-Metastasen gezeigt habe. Da die drei innerhalb von nur vier Jahren erlittenen lebensbedrohlichen Erkrankungen ihn psychisch sehr belastet hätten, habe er zusätzlich noch eine Depression erlitten, welche auch eine längere Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer auch immer noch in psychologischer Betreuung. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Antragsformular für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten übermittelt und der Beschwerdeführer ersucht, dieses ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt an die belangte Behörde zurückzusenden.

Am 11.08.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nun den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dabei legte er neben seinem Reisepass in Kopie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Obwohl der Antrag des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag nicht zurück, da der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend machte. Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits zuvor am 29.10.2013 nach persönlicher Untersuchung ein Gutachten erstattet hatte, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem mit aktenmäßigem Gutachten vom 19.09.2014 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB%

1 Zustand nach Schilddrüsenkarzinom

Unterer Rahmensatz da kein Hinweis auf Metastasen 13.01.03 50

2 Zustand nach Herzinfarkt

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Infarkt und Reanimation. Inkludiert auch den Zustand nach Vorhofseptumdefekt und die Mitralinsuffizienz 05.05.02 40

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) angeführt wurde. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben werde, da es sich bei Leiden 2 um ein schweres Leiden handle. Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden 1 neu erfasst worden, Leiden 2 sei übernommen worden. Der Untersuchte sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2014 wurde aufgrund des am 11.08.2014 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit E-Mail vom 06.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wird darin ausgeführt, der ärztliche Sachverständige habe für das Leiden 1 "Schilddrüsenkarzinom" den unteren Rahmensatz gewählt, weil kein Hinweis auf Metastasen bestanden habe. In dem seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beigefügten histologischen Befund sei jedoch dokumentiert, dass Metastasen bestanden hätten. Bei zehn Lymphknoten seien fünf Metastasen festgestellt worden, welche auch aufgrund ihrer Gefährlichkeit entfernt werden hätten müssen. Der Beschwerdeführer ersuche somit um eine neuerliche Prüfung der medizinischen Unterlagen, ob die festgestellten Metastasen nicht eine Anhebung des Rahmensatzes des "GdB"-Wertes zum Leiden 1 ergeben würden. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich durch die beiden Leiden nach wie vor überaus geschwächt und eingeschränkt fühle und sich daher auch immer noch in psychologischer Betreuung befinde. Dem Schreiben legte er den genannten histologischen Befund des XXXX vom 12.12.2013 bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 11.08.2014 60 v.H.

Der Beschwerdeführer gehört somit ab diesem Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung sowie aus dem vorgelegten Reisepass. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 11.08.2014 60 v.H. beträgt, beruht auf dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2014.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die vom Gutachter nunmehr unter der laufenden Nummer 2 mit der Positionsnummer 05.05.02 und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. mit dem oberen Rahmensatz eingestufte Funktionseinschränkung "Zustand nach Herzinfarkt" entspricht den dokumentierten Funktionsbeeinträchtigungen sowie der nach einer persönlichen Untersuchung am 17.09.2013 getroffenen Einschätzung im Vorgutachten desselben Sachverständigen vom 29.10.2013. Der Beschwerdeführer trat dieser Einschätzung des Herzleidens im Rahmen der Beschwerde auch nicht entgegen. Das im Sachverständigengutachten vom 19.09.2014 nunmehr erstmals unter der Positionsnummer 13.01.03 festgestellte Leiden "Zustand nach Schilddrüsenkarzinom" wurde aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da kein Hinweis auf Metastasen bestehe.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Beschwerde aus, dass das mit Gutachten vom 19.09.2014 nunmehr neu eingestufte Leiden "Zustand nach Schilddrüsenkarzinom" mit einem Grad der Behinderung vom 40 v. H. zu gering eingestuft worden sei. Der Sachverständige habe den unteren Rahmensatz der Position herangezogen, da kein Hinweis auf Metastasen bestehe, jedoch hätten laut Vorbringen des Beschwerdeführers und dem als Beweis dafür vorgelegten histologischen Befund vom 12.12.2013 sehr wohl Metastasen bestanden. Die befallenen Lymphknoten seien entfernt worden.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Änderung des Beweisergebnisses herbeizuführen: Der allgemeinmedizinische Sachverständige legte seinem Gutachten vom 19.09.2014 sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde zugrunde, in welchen die festgestellten Metastasen in den Lymphknoten sowie aber auch deren Entfernung dokumentiert worden waren. Dem Sachverständigen waren die Metastasen und auch die Entfernung der betroffenen Lymphknoten somit bekannt und wertete er diesen Umstand auch entsprechend in der Einschätzung des Leidens. Die gewählte Richtsatzposition 13.01.03 "Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung nach Funktionsstörung" entspricht der im Beschwerdefall dokumentieren Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers. Mit der gewählten Positionsnummer sind entfernte Malignome innerhalb der Heilungsbewährung von fünf Jahren einzuschätzen. Das Schilddrüsenkarzinom und die betroffenen Lymphknoten wurden - wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben und durch die vorgelegten Befunde bestätigt - bereits operativ entfernt. Nach der Operation fand sich nach den vorgelegten Befunden kein Hinweis auf Metastasen mehr, dem vorliegenden Arztbrief vom 12.12.2013 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Entfernung der vom Karzinom betroffenen Schilddrüse und der betroffenen Lymphknoten nach problemlosem postoperativen Verlauf am 13.12.2013 in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen aus der Krankenanstalt entlassen wurde. Auch aus dem Arztbrief vom 26.01.2014, welcher auf Grund der Aufnahme des Beschwerdeführers zur weiterführenden Radio-Jod-Therapie erstellt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme beschwerdefrei war. Auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Kuranstalt vom 11.03.2014 ergibt sich kein Hinweis auf das Bestehen schwerer Funktionsstörungen nach der Entfernung der Malignome. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer 13.01.03 durch den Sachverständigen ist somit schlüssig begründet und auch zutreffend. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die eine Abweichung des Untersuchungsergebnisses dokumentieren würden.

Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.09.2014 wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Es wurden im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren Befunde oder ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 19.09.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Aus diesem Gutachten geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Im vorliegenden Fall wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 02.08.2013, und somit nach dem 01.09.2010 gestellt. Der Beschwerdefall ist somit kein Übergangsfall im Sinne des § 27 BEinstG. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach u.a. bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, die ab dem 1. September 2010 bei der belangten Behörde eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des BGBl. I Nr. 81/2010, 770 d. B. XXIV. GP, S. 2).

Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.09.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 v.H.

Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, begründet in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung und nimmt auch zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend das nunmehr neu festgestellte Leiden "Zustand nach Schilddrüsenkarzinom" Stellung, welches mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde und den Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 40 v.H. auf nunmehr 60 v.H. erhöht. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, entsprechen auch die Zuordnung der Leidenszustände zu den Positionsnummern und die Wahl der Rahmensätze durch den Sachverständigen den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung. Das vorliegende Gutachten ist somit auch hinsichtlich der getroffenen Einschätzung richtig.

Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG war die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, gegenständlich war dies der 11.08.2014, zu treffen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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