BVwG W149 1426199-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1426199.1.00
Spruch
W149 1426199-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 1104.976-BAG beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005,
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Die belangte Behörde stützte sich im behördlichen Verfahren auf die Verfahrensvorschriften des AsylG 2005.
§ 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z. 1) oder wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z. 2).
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Laut Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht wurde bei einer Grenzkontrolle am Flughafen Schwechat festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage seines gültigen Fremdenpasses am 16.03.2015 mit einem Ticket nach Addis Abeba (Äthiopien) ausreiste. Auf Befragen habe der Beschwerdeführer angegeben, von dort aus weiter nach Uganda reisen zu wollen. Ein genaues Rückkehrdatum habe er nicht angegeben.
Es konnte zwar eine aufrechte Meldung in Österreich festgestellt werden, der Beschwerdeführer verließ jedoch freiwillig aus dem Bundesgebiet, und es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005). Außerdem hat er weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung der des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine nach dem derzeitigen Kenntnisstand zeitlich nicht befristbare Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren von Amts wegen fortsetzen wird, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich wird, weil der Beschwerdeführer vor Ablauf von zwei Jahren nach Österreich zurückkehrt und dieser Umstand dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gemacht wird (§ 24 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005.
II. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.