BVwG W227 2007817-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2007817.2.00
Spruch
W227 2007817-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX gegen die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erlassung eines Feststellungsbescheides beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 23. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium "Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft" sowie "in eventu" die Zulassung zum Bachelorstudium Geschichte.
2. In Folge wurde er vorläufig zum Bachelorstudium Geschichte zugelassen.
3. Gegen diese Zulassung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2012 Berufung. In dieser beantragte er zunächst die Zurückweisung der Berufung mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides. Weiters beantragte er "für den Fall der Zurückweisung [s]einer Berufung mangels Bescheidqualität" die Erlassung eines Feststellungsbescheides "bezüglich der Nichtigkeit der Anmeldung für das Bachelorstudium Geschichte für das Wintersemester 2012/2013".
4. Diese Berufung wurde nicht erledigt.
5. Am 24. Juli 2013 langte der vorliegende Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde) des Beschwerdeführers beim Senat der Universität Wien ein. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, es sei bislang weder über die Berufung noch über den Feststellungsantrag abgesprochen worden. Der Devolutionsantrag beziehe sich ausschließlich auf den Feststellungsantrag. Dem (die Studienbeitragspflicht des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 8. Juli 2013, Zl. STUBEI2013S/8905147, sei zu entnehmen, dass das Rektorat der Universität Wien den Beschwerdeführer nach wie vor als Studierenden des Bachelorstudiums Geschichte führe.
6. Am 30. Juli 2013 teilte der zuständige Sachbearbeiter vom Referat Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines Systemfehlers das Bachelorstudium Geschichte zwischenzeitlich reaktiviert gewesen sei. Der Systemfehler sei berichtigt worden. Dies könne der Beschwerdeführer unter seinem "u:account" und in seinem Studienbuchblatt ersehen. Auch aus der Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2013, Zl. STUBEI2013S/8905147, zum im Devolutionsantrag angeführten Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 8. Juli 2013 sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht für das Bachelorstudium Geschichte zugelassen war.
7. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Ausdruck des Studienbuchblattes vom 29. Juli 2014 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2012/2013 nicht zum Bachelorstudium Geschichte zugelassen war (und dies auch sonst nie war).
8. Am 25. September 2014 teilte der Senat der Universität Wien dem Beschwerdeführer mit, dass eine Zulassung zum Bachelorstudium Geschichte in der Studierendendatenbank nicht aufscheine. Er könne am 13. Oktober 2014 Akteneinsicht nehmen.
9. Der Beschwerdeführer nahm keine Akteneinsicht, sondern verlangte, dass sein Devolutionsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (zum Zuständigkeitsübergang eines Devolutionsverfahrens auf das Verwaltungsgericht vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/21/0064 m.w.N.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
2.1. Hat eine Partei neben ihrem Hauptbegehren einen Eventualantrag eingebracht, beginnt für diesen die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptantrag zu laufen. Ausschlaggebend ist demnach nicht das Datum der Einbringung des Antrages bei der Behörde, sondern der Zeitpunkt, mit welchem der dem Primärantrag nicht stattgebende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 53, und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.3. Aus der Berufung vom 26. August 2012 kommt klar hervor, dass der Primärantrag des Beschwerdeführers auf die Zurückweisung dieser Berufung mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides gerichtet war.
Erst als Eventualantrag (arg.: "Für den Fall der Zurückweisung [s]einer Berufung mangels Bescheidqualität") begehrte der Beschwerdeführer bescheidmäßig festzustellen, dass seine Zulassung für das Bachelorstudium Geschichte im Wintersemester 2012/2013 nichtig sei.
Die Säumnisbeschwerde bezieht sich ausschließlich auf diesen Feststellungsantrag.
Da der Primärantrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, entstand für die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien keine Pflicht, über den Feststellungsantrag als Eventualantrag zu entscheiden.
Das Fehlen dieser Entscheidungspflicht entzieht der Säumnisbeschwerde die Grundlage, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1. VwGVG zurückzuweisen war.
Abgesehen davon fehlt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, weil dieser im Wintersemester 2012/2013 nicht zum Bachelorstudium Geschichte zugelassen war.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter den Punkten 1 und 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.