BVwG I402 2014394-1

I402 2014394-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG I402 2014394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2014394.1.00

Spruch

I402 2014394-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 01.10.2014 (ohne GZ; am Bescheid ersichtliche Versicherungsnummer:

XXXX), betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) seit 09.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem am 09.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (nunmehr: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde), eingelangten Schriftsatz beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Begründend führte sie Depression, Burn Out, chronische Gastroduodenitis, große axiale Hiatushernie, Lumboischialgien, posttraumatische Gonarthrosen, Z.n. Schienbeinkopffraktur, Hypercholesterinämie, Kurzsichtigkeit, erhöhter Augeninnendruck und Alterssichtigkeit an und legte dem Antrag ein Konvolut von medizinischen Unterlagen bei.

1.2. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen mit dem Antrag. Dieser gelangte auf der Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu folgendem Ergebnis bzw. den folgenden Zuordnungen zu Positionen und Graden der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:

"Lfd. Nr. 1 Depression

BEGRÜNDUNG: 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei derzeit unter laufender Medikation stabilem Krankheitsbild bei laufend notwendiger Psychotherapie und psychiatrischen Kontrollen. Zuletzt stationärer Aufenthalt in der Burn-out-Klinik. Sozial integriert; Pos.Nr. 03.06.01; GdB 30 %

Lfd. Nr. 2. Kniegelenksleiden rechts

Begründung: oberer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit bei typischem Bild einer posttraumatischen Gonarthrose mit entsprechend nachvollziehbaren Schmerzen, daher oberer Rahmensatz; Pos.Nr. 02.05.18; GdB 20 %

Lfd. Nr. 3. Wirbelsäulenleiden

Begründung: funktionelle Beschwerden ohne Anhalt für radikuläre oder spinale Symptomatik, ohne notwendige Dauermedikamenteneinnahme, daher unterer Rahmensatz; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 10 %

Lfd. Nr. 4. Magen-Darmleiden

Begründung: unterer Rahmensatz bei chronisch rezidivierenden Intervallbeständen, derzeit keine Medikamenteneinnahme notwendig, stabiles Krankheitsbild; Pos.Nr. 07.04.01; GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung

Das führende Leiden 1 steht in negativer wechselseitiger Beeinflussung mit dem Leiden 2 sodass der GdB sich um eine weitere Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht da geringfügig.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Augenleiden (Visus bds 0,8 cc) 0 % GdB laut Tabelle

...

Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb

[X] geeignet."

1.3. Nach Übermittlung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 01.10.2014 ab und stellte (im Spruch des Bescheides) fest, dass der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) der Beschwerdeführerin 40 % beträgt.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 vorgelegte - rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie auf Grund ihrer psychiatrischen Erkrankung in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in einem hohen Maß eingeschränkt sei, ebenso gestalte sich die Bewältigung des Alltags für sie häufig äußerst schwierig, weshalb sie um neuerliche Begutachtung ersuche.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht befasste damit eine ärztliche Sachverständige. Diese gelangte auf der Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu folgendem Ergebnis bzw. den folgenden Zuordnungen zu Positionen und Graden der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung:

"Anamnese

Die Antragstellerin berichtet[,] erstmals 2010 an einer Depression mit Panikattacken erkrankt zu sein. Damals befand sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und sie absolvierte 2 Jahre lang eine Psychotherapie mit gutem Erfolg.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr. 1 rezidivierende depressive Störung mittleren Grades; Pos.Nr. 03.06.02; GdB 50 %.

Lfd. Nr. 2 Kniegelenksleiden rechts; Pos.Nr. 02.05.18; GdB 20 %.

Lfd. Nr. 3 Wirbelsäulenleiden; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 10 %.

Lfd. Nr. 4 Magen-Darm-Leiden; Pos.Nr. 07.04.01; GdB 10 %.

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

1: Arbeitstätigkeit und Sozialkontakte nur mit Mühe aufrechterhaltbar, Einschränkung in der Arbeitsleistung, Z.n. Rehaaufnahme im Sonnenpark Lans, ständige ärztliche Behandlung, aber keine vollständige Remission.

2: oberer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit bei typischem Bild einer posttraumatischen Gonarthrose mit entsprechend nachvollziehbaren Schmerzen.

3: funktionelle Beschwerden ohne Anhalt für radikuläre oder spinale Symptomatik, ohne notwendige Dauermedikamenteneinnahme, unterer Rahmensatz.

4: unterer Rahmensatz bei chronisch rezidivierenden Intervallbeständen, derzeit keine Medikamenteneinnahme notwendig, stabiles Krankheitsbild.

Der Gesamtgrad der Behinderung kommt durch die wechselseitige Leidensbeeinflussung zustande.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die rezidivierende depressive Störung als Hauptdiagnose wurde aus psychiatrischer Sicht zu gering bewertet.

...

Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb

[X] geeignet."

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Sachverständige zur Präzisierung ihrer Begründung für die wechselseitige Leidensbeeinflussung und die daraus gefolgerte Erhöhung des beim führenden Leiden festgestellten Grades der Behinderung auf. Mit einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 24.03.2015 führte die Sachverständige dazu aus, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades leide, für welche der GdB (gemeint: durch den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Rahmen) zwischen 50 und 70 % festgesetzt werde. Es sei zur Einstufung der untere Rahmensatz von 50 % gewählt worden, da die Beschwerdeführerin keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie erlebe, da sie in ihrer Arbeitsleistung erheblich eingeschränkt sei und es viel Mühe ihrerseits brauche, Arbeitsleben und Sozialkontakte aufrecht zu halten. Durch ihre somatischen Diagnosen (Kniegelenksleiden, Wirbelsäulenleiden, Magen-Darm-Leiden) werde die rezidivierende depressive Störung derartig verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin mit der rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung den oberen Rahmensatz (70 %) für depressive Störungen mittleren Grades erreiche, d.h. dass es durch vielfältige Schmerzsymptomatik zu einer derartigen Verschlechterung der depressiven Störung komme, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch einmal zusätzlich drastisch reduziert sei.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme den Verfahrensparteien zur Äußerung zu. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 09.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, er wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister, einer Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen und den dazu abgegebenen ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen, die als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnten und deren Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten (samt Ergänzung) mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (Pkt. 1.4.) ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus der Anamnese des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 an Depressionen erkrankt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idgF) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.

3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen Anforderungen ist das im Verfahren herangezogene Sachverständigengutachten nachgekommen.

3.3. Da somit ein Grad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert werden konnte, die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG mit Einlangen des hierauf gerichteten Antrages bei der belangten Behörde dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.). Einer gesonderten Aufhebung des genannten Spruchteiles des angefochtenen Bescheides bedarf es im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides mit dem vorliegenden Erkenntnis zur Gänze abgeändert wird und überdies das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllt sind.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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