BVwG W118 2000961-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000961.1.00
Spruch
W118 2000961-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540266, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die angeführte Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102288164, wurde der BF für das Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 140,15 gewährt. Der Berechnung wurden 2,50 Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,08 ha zugrunde gelegt.
3. Im Antragsjahr 2011 stellte die BF keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr, sondern verpachtete ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen zum überwiegenden Teil. Die Fläche des Feldstücks (FS) 1 wurde von den Pächtern nur noch in einem Ausmaß von 0,08 ha beantragt.
4. Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540266, wurde der BF anstelle des Betrages in Höhe von EUR 140,15 ein Betrag in Höhe von EUR 130,72 gewährt. Nunmehr wurden seitens der AMA der Berechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 2,08 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,94 ha zugrunde gelegt. Eine Rückforderung des Differenzbetrages erfolgte nicht, da dieser unterhalb der Bagatellgrenze zu liegen kam. Allerdings wurde die Nicht-Nutzung der beantragten Zahlungsansprüche im Ausmaß von 0,50 ausgesprochen.
Begründend wird im angeführten Bescheid der AMA ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Abgleichs der Flächen der Jahre 2008 - 2011 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 03.06.2013. Begründend führt die BF aus, durch den Flächenabgleich 2008 - 2011 sei auf dem FS (Feldstück) 1 im Jahr 2011 ein Abgang von 0,14 ha festgestellt worden. Im Jahr 2011 habe die BF diese Fläche an den Betrieb mit der BNr. 2620995 verpachtet. Im Zuge dieser Verpachtung habe der Folgebewirtschafter diese 14 ar aus der Nutzung genommen, da diese bei der BF verblieben seien. Diese 0,14 ha seien immer landwirtschaftliche Nutzfläche gewesen. Diese Fläche sei auch bei der Vor-Ort-Kontrolle am 02.08.2007 von der AMA-Kontrolle bestätigt worden. Das für die Beantragung relevante Orthofoto stamme vom 23.07.2007, sei also vor der Vor-Ort-Kontrolle aufgenommen worden. Da es sich nachweislich um landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe, werde um Neuberechnung ersucht.
6. Im Rahmen der Vorlage der Akten vom 19.02.2014 wies die AMA darauf hin, auf Basis des Luftbildes für das Antragsjahr 2007 sei die (beantragte) landwirtschaftliche Nutzfläche nicht plausibel. Es würde sich um ein Haus, Hoffläche, einen Hausgarten, Bäume und eine Privatfläche handeln.
7. Mit Datum vom 03.04. und 22.04.2014 wurden dem BVwG weitere Unterlagen übermittelt.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 24.03.2015 wurde der BF vorgehalten, dass es sich auf Basis des Luftbildes aus dem Jahr 2007 tatsächlich wohl zumindest bei einem Teil der auf dem FS 1 beantragten Flächen nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt hätte. So finde sich etwa am westlichen Ende des FS vermehrt Buschwerk. Hinter dem Gebäude auf dem Grdst. mit der Nr. .77 seien Lagerflächen ersichtlich. Dasselbe gelte für die nördlich über diesem Gebäude gelegene Feldstücksgrenze.
Darüber hinaus erscheine es wahrscheinlich, dass es sich bei Flächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäuden nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen, sondern um Lager-, Rangier- oder Freizeitflächen handelt. Letzteres gelte insb. für jenen Bereich, in dem sich ein Schwimmbecken zu befinden scheine. Insbesondere erscheine ein Befahren dieser Flächen mit landwirtschaftlichen Geräten nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorläufigen Sachverhalts-Annahmen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich wurde die BF ersucht, auf Basis des Luftbildes aus dem Jahr 2007 anzugeben, welche Flächen auf dem Grdst. mit der Nr. 2781/1 von ihr im Jahr 2008 tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden seien und in welcher Art und Weise diese Nutzung erfolgt sei. Ferner wurde die BF ersucht, der Stellungnahme allfällige Beweismittel anzuschließen, die eine entsprechende Nutzung bestätigten.
9. Eine Stellungnahme der BF ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 näher konkretisierte Flächen.
Im Hinblick auf das FS 1 beantragte die BF eine Fläche im Ausmaß von 0,22 ha und gab als Nutzung "Mähwiese/-weide zwei Nutzungen" an. Davon entfielen auf das Grundstück mit der Nr. 2781/1, KG 41203, 0,21 ha, auf das Grundstück mit der Nr. 5264, ebenfalls KG 41203, 0,01 ha.
Diese Beantragung entsprach dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle seitens der AMA aus dem Jahr 2007, in deren Rahmen die im Antragsjahr 2007 beantragte Fläche von 0,25 ha auf 0,22 ha reduziert wurde.
Der BF standen für das Antragsjahr 2008 2,50 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Im Antragsjahr 2011 stellte die BF keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr. Die Pächter ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen beantragten das Grundstück mit der Nr. 2781/1 im Antragsjahr 2011 als FS 54 zur BNr. 2620995 nur mehr in einem Ausmaß von 0,07 ha.
Bei der Differenzfläche im Ausmaß von 0,14 ha handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht substanziiert bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004:
"Artikel 8
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...].
(8) Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und Prämienzeitraum auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.
Müssen die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden, so können die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen darauf verzichten, einen Zinsbetrag von bis zu 50 EUR einzuziehen.
Artikel 73a
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(2) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.
Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.
(2a) Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.
(2b) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.
[...].
(4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen.
Gemäß § 11 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 kann die AMA kann unter Anwendung des Art. 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Prämienzeitraum von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass es sich im Antragsjahr 2008 bei einer Fläche im Ausmaß von 0,14 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handelte. Folglich wurde die beantragte Fläche seitens der AMA gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 korrekt auf 1,94 ha richtiggestellt. Da die AMA von § 11 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 Gebrauch machte, erfolgte jedoch keine Rückforderung des Differenzbetrages. Auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 73 Abs. 4 und 5 VO (EG) 796/2004 braucht somit nicht näher eingegangen zu werden.
Von der Frage der Rückforderung zu Unrecht gewährter Prämien zu entscheiden ist jedoch die Frage der Fehlzuweisung von Zahlungsansprüchen. Auf Basis der ermittelten Fläche im Ausmaß von 1,94 ha wurden im vorliegenden Fall tatsächlich gemäß Art. 8 Abs. 1,
2. UAbs. VO (EG) 795/2004 lediglich zwei Zahlungsansprüche genutzt. 0,50 Zahlungsansprüche wurden nicht genutzt.
Soweit man im vorliegenden Fall von der Anwendbarkeit des Art. 73 Abs. 2 lit. a) ausgeht, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die BF auf Basis des Orthofotos zum Antragsjahr 2007 nicht darauf vertrauen konnte, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Von der Bagatellgrenze in Art. 73a Abs. 2 VO (EG) 796/2004 wurde in Österreich nicht Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte damit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur grundsätzlichen Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt zwar mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann darüber hinaus exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Demgegenüber liegt zu Art. 73a VO (EG) 796/2004 noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die angeführte Bestimmung erscheint auch nicht so klar, dass von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden kann. Darüber hinaus kann die Bestimmung für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.