BVwG W189 1402866-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1402866.3.00
Spruch
W189 1402866-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 831778009-1762693, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 03.12.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz.
1. und 2. Verfahren:
Ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 18.797-EASt-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013, Zl. D7 402866-2/2013/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In besagtem Erkenntnis sind die ersten beiden Verfahren der Beschwerdeführerin vollständig abgehandelt, weshalb zur Übersichtlichkeit und zur Verständlichkeit gegenständlicher Entscheidung dieses Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wiedergegeben wird:
"I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.2008 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2008 an, sie sei am 19.11.2007 mit ihrer Familie unter Verwendung ihres Reisepasses von XXXX mit dem Zug nach XXXX gereist und von dort über XXXX weiter nach XXXX, wo sie bis zum 01.03.2008 geblieben sei. Ihr Lebensgefährte sei schon zwei Monate vor ihr nach Österreich gefahren, um zwei seiner vier im Bundesgebiet aufhältigen Kinder, welche nicht die Kinder der Beschwerdeführerin sind, sondern der standesamtlichen Ehe ihres Lebensgefährten entstammen, zu treffen. Am 01.03.2008 sei sie ihrem Lebensgefährten nach Österreich gefolgt. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihr Lebensgefährte habe Angst vor einem weiteren Verbleib in Tschetschenien gehabt. Dieser habe sich in letzter Zeit nachts nicht zu Hause aufgehalten. Ihr Lebensgefährte sei von unbekannten Personen bedroht worden, weshalb die Familie geflohen sei. Für den Fall ihrer Rückkehr bestehe Lebensgefahr.
Am 27.03.2008 erfolgte eine ärztliche Untersuchung, über die eine gutachterliche Stellungnahme vom selben Tag im Akt einliegt.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache am 31.03.2008 gab die Beschwerdeführerin zur vom Bundesasylamt in Aussicht genommenen Überstellung nach Polen an, sie wolle in Österreich bei ihrem Lebensgefährten bleiben, dessen Kinder aus einer "früheren" Ehe im Bundesgebiet seien.
Dem Bundesasylamt wurde am 07.04.2008 ein nervenärztlicher Befund vom 04.04.2008 übermittelt.
Am 28.08.2008 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2008 beim Bundesasylamt ein.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.10.2008 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, ihre bisherigen Angaben aufrechtzuerhalten. Zu ihrer Lebenssituation im Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer (islamischen) Eheschließung vor ungefähr vier Jahren in XXXX gelebt. Zu den Gründen für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dies sei wegen ihres Lebensgefährten, dessen Kinder aus einer früheren Ehe in Österreich aufhältig seien, gewesen. Sie selbst sei wegen ihres Lebensgefährten hier, der in der letzten Zeit aus Angst vor seiner Mitnahme nicht zu Hause geschlafen habe. Nach ihrem Lebensgefährten sei immer wieder, zuletzt zwei bis drei Mal wöchentlich, von verschiedenen Männern gesucht worden, da dieser gekämpft "oder was auch immer" gemacht habe. Wie oft nach ihrem Lebensgefährten gefragt worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, sie könne sich nicht genau erinnern. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie persönlich sei nicht bedroht worden. Auf die Frage, ob sie eigene Fluchtgründe habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Probleme mit den Nerven und wolle ihren Lebensgefährten nicht verlieren, weshalb sie in Österreich sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zahl 08 02.150-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 02.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte in seinem Bescheid zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe sich auf die Fluchtgründe ihres Lebensgefährten berufen, dessen Angaben keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden sei, und keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, der Mann der Beschwerdeführerin habe in XXXX wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern große Probleme "mit den Föderalen" gehabt. Er sei zwei Mal mitgenommen und schwer misshandelt worden. Für die Ausstellung der Reisepässe habe er bezahlt. Ihr Mann werde "von den Russen" gesucht und habe während seines Aufenthaltes in Tschetschenien oft in den Bergen gelebt, da an ein normales Leben nicht zu denken gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei immer nach ihrem Mann gefragt worden. Sie sei im Herkunftsstaat zumindest unmenschlicher Behandlung wegen der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien ausgesetzt, habe keine innerstaatliche Fluchtalternative und auch keine Lebensgrundlage, da die wirtschaftliche Lage prekär sei. Ihre Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012, Zahl D7 402866-1/2008/27E, wurde die Beschwerde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.06.2010, 12.09.2012 und 11.10.2012 und Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und ihre Heimat allein aufgrund der behaupteten Probleme ihres Lebensgefährten verlassen. Die Beschwerdeführerin habe weder beim Bundesasylamt noch beim Asylgerichtshof auf ihre Person bezogene Fluchtgründe ins Treffen geführt und zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, irgendwelchen Übergriffen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Im den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren sei hervorgekommen, dass allfällige Asylgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten, sodass auch ein allfälliges Durchschlagen dieser Gründe außer Betracht zu bleiben habe. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 29.11.2012 zugestellt.
I.2. Die Beschwerdeführerin stellte ca. vier Wochen danach, am 28.12.2012, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.12.2012 erfolgte eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst angab, sie habe das Bundesgebiet seit Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle neuerlich einvernommen werden, da sie ihre damaligen Fluchtgründe nicht angegeben habe, nachdem ihr ihr Mann im Jahr 2008 verboten habe, diese zu nennen. Eine Rückkehr wäre für die Beschwerdeführerin und ihre Familie gefährlich. Mehr wolle sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeben. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr seien ihre Fluchtgründe von Anfang an bekannt gewesen, sie habe diese aber auf Anweisung ihres Mannes nicht angegeben. Für ihre Kinder gab die Beschwerdeführerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Am 09.01.2013 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2013 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen. Die Frage, ob sie in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen, bejahte die Beschwerdeführerin. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme Parkemed und Pantoloc, habe von einem Psychologen auch andere Medikamente und Beruhigungsmittel bekommen, die sie als stillende Mutter derzeit aber nicht einnehmen könne. Sie leide ständig an Kopfschmerzen, habe Magen- und Herzprobleme. Wegen Stress sei sie bei einem Neurologen gewesen. Von ihrem Hausarzt sei ihr wegen Schmerzen im Bauchbereich eine Operation nahegelegt worden, welche sie aber wegen ihrer Betreuungspflichten nicht durchführen lasse. Auch die Überweisungen zu diversen Ärzten habe sie nicht wahrgenommen, da sie sich um ihre Kinder kümmern müsse. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihre gesunden Kinder hätten keine eigenen Gründe für den neuerlichen Antrag. Nachgefragt gab sie an, sie habe im Zuge der Erstbefragung zwar die Wahrheit gesagt, wolle aber noch Ergänzungen zu ihren Angaben machen. An Angehörigen im Bundesgebiet nannte die Beschwerdeführerin niemanden; der Bruder ihres Mannes lebe in Österreich und ein entfernter Verwandter ihres Mannes, von denen sie nicht abhängig seien. Sie sei zu Österreich sehr verbunden, da ihre beiden Töchter im Bundesgebiet zur Welt gekommen seien. Bestimmte Personen, zu denen ein besonderes Naheverhältnis bestehe, nannte die Beschwerdeführerin danach befragt nicht. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen im Vorverfahren stimmen würden. Die Frage, ob ihre im Vorverfahren gemachten sonstigen Angaben für den gegenständlichen Antrag gelten würden, bejahte die Beschwerdeführerin. Danach gefragt, ob es weitere Gründe für ihren nunmehrigen Antrag gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie möchte jetzt alles erzählen. Ihr Mann habe damals einen Asylantrag gestellt und sie habe Angst gehabt, ihre Probleme zu erzählen. Sie habe auch jetzt Angst davor, wolle diese aber überwinden. Bis zum sechsten oder siebten Schuljahr habe sie die Schule besucht, danach bei ihrer betagten Großmutter gelebt und ihre Zeit nur zu Hause verbracht. Dann habe sie einen medizinischen Kurs besucht. Eines Tages sei ein Mann zu ihr ins Krankenhaus gekommen und habe ihr gesagt, dass sein Kamerad verletzt wäre und er Hilfe brauchen würde. Die Beschwerdeführerin habe der Bitte Folge geleistet und sei in ein Haus in der Nähe des Krankenhauses gegangen. Sie sei in eine Falle gelockt und dort von zwei Personen vergewaltigt, geschlagen und gestoßen worden. Von einem Mann kenne sie den Namen, vom zweiten nicht. Sie habe niemandem davon erzählt, da dies in Tschetschenien eine Schande für die ganze Familie sei. Nach Vorhalt, wonach sie im Erstverfahren mehrmals niederschriftlich einvernommen worden sei, und auf die Frage, weshalb sie das nunmehr erstattete Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren genannt habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe Angst gehabt und sich jetzt gezwungen gesehen, alles zu erzählen. Auf die Frage, warum sie im Zuge der ärztlichen Untersuchungen nichts davon erwähnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gehofft, dass die Probleme, die ihr Mann gehabt habe, für eine Asylgewährung ausreichen würden. Sie habe nicht darüber reden und auch nicht daran denken wollen, wolle nunmehr aber erzählen. Dieser Mann habe ihr gesagt, dass sie alles machen müsste, was er ihr sage, ansonsten würde er sie töten. Die Aufforderungen, sich mit dem Mann zu treffen, habe sie ignoriert, da sie ansonsten Probleme mit ihrer Familie bekommen hätte. Eines Tages, als sie bei ihrer Schwester gelebt habe, habe sie einen maskierten Mann mit einem Gewehr bemerkt, der zwei Mal auf sie und ihre Schwester geschossen habe. Danach sei sie wochenlang krank gewesen. Die Fragen ihrer Eltern, wer auf sie warum geschossen habe, habe sie nicht beantwortet, da dies eine große Schande für die Familie sei. Danach habe sie einen Suizidversuch unternommen, sei aber von ihrem Schwager gerettet worden. Ihr Mann wisse von der Vergewaltigung nichts. Außerdem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Leben in Österreich nicht aufgeben wolle und ihre Töchter an das Leben in Österreich gewöhnt seien. Zu dem Vorhalt, wonach sie den gegenständlichen Antrag aus den Gründen, welche sie im ersten Verfahren genannt habe und aus Gründen, welche ihr bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien und sie wissentlich nicht angeführt habe, stelle, meinte die Beschwerdeführerin, dass das stimme. Sie habe Angst gehabt, sei unerfahren und hilflos gewesen. Man habe ihr gesagt, dass ihre Probleme, sollte sie darüber sprechen, im Internet zu finden seien. Für den Fall ihrer Rückkehr bestehe eine große Gefahr von Seiten dieses Mannes, der sie auch nach der Eheschließung nicht in Ruhe gelassen habe. Daraufhin habe sie die Ausreise betrieben und diese mit ihrem Mann angetreten. Ihr Reiseziel sei nicht Österreich gewesen, da sich hier die erste Familie ihres Mannes aufgehalten habe. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, das Bundesgebiet seit der erstmaligen Antragstellung nicht verlassen zu haben. Danach gefragt, ob sie sämtliche Gründe, die sie zur Stellung des Folgeantrags veranlasst hätten, geschildert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies der Fall sei. Außerdem werde sie vom Sohn ihres Mannes, der sich in Tschetschenien befinde, per SMS mit dem Tod bedroht. Die Ex-Frau ihres Mannes habe versucht, ihren Mann umzubringen. Sie habe Angst vor der Familie der Ex-Frau ihres Mannes. In Tschetschenien komme es sehr häufig vor, dass die weiteren Ehefrauen von den ersten Ehefrauen bzw. in deren Auftrag getötet werden. Ihren Sohn, der der Erbe ihres Mannes sei, habe man aus dem Weg räumen wollen, um damit an das Erbe zu gelangen. Nachgefragt, wann die Ex-Frau ihres Mannes diese anderen Männer geschickt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dies sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in Tschetschenien gewesen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, der Sohn ihres Mannes bedrohe sie seit September oder Oktober 2012. Dies habe sie im ersten Verfahren nicht erwähnt. Die Frage, ob sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren etwas an ihrem Privatleben verändert habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Nach Vorhalt, wonach die Zurückweisung ihres Antrags und ihre Ausweisung beabsichtigt seien, meinte die Beschwerdeführerin, sie würde gerne nach Hause fahren, habe aber Probleme und wolle ihre Kinder beschützen. Zur Lage im Herkunftsstaat wollte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Abschließend bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Angaben vollständig darzutun. Sie wolle eine letzte Chance für ihren Verbleib in Österreich. Sie wolle arbeiten und mit der Familie in Österreich leben.
Dem Bundesasylamt wurden am 15.01.2013 mit Zustimmung der Beschwerdeführerin ein Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 13.04.2012 mit der Diagnose Kopfschmerz vom Spannungstyp samt MRT-Befund und ein Befund eines Facharztes für Hals, Nasen und Ohrenkrankheiten vom 14.08.2012 mit der Diagnose Otalgie re. vertebragen übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.797-EASt-WEST, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Im Fall der Beschwerdeführerin habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe außer ihrer Kernfamilie keine Angehörigen in Österreich. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe nunmehr eigene Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates geltend gemacht, obwohl sie im Erstverfahren ausgesagt habe, wegen ihres Mannes ausgereist zu sein. Die nunmehr behaupteten Gründe seien (unabhängig von deren Glaubwürdigkeit) schon im Laufe des ersten Verfahrens bekannt gewesen und von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich wurde ausgeführt, diese befinde sich mit ihrer Kernfamilie in Österreich und habe ansonsten keine Angehörigen im Bundesgebiet. Zu ihrem Schwager bestehe keine besonders enge Beziehung und auch kein Abhängigkeitsverhältnis, ebenso wenig wie zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz Umstände geltend gemacht habe, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Vorverfahrens bestanden hätten, was nicht geeignet sei, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens könne keine Rede sein. Es gebe auch keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund der Situation der Beschwerdeführerin eine anders lautende Entscheidung ermöglichen würden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert, im Hinblick auf die Refoulementprüfung habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich verändert. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.797-EASt-WEST, zugestellt am 24.01.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.01.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ihr bisheriges Fluchtvorbringen aufrechterhalten würden, da die Furcht vor Verfolgung aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des individuell Erlebten aktuell sei. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Diese habe erst jetzt den Mut, über die in der Heimat erlebten Dinge zu sprechen, was ihr im ersten Verfahren nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sexuelle Erniedrigung erfahren und sich so dafür geschämt, dass sie nicht darüber sprechen habe können. Die Beschwerdeführerin sei dadurch traumatisiert und das Sprechen darüber belaste sie sehr. Ihr Lebensgefährte habe ihr gesagt, dass sie davon nichts angeben solle, um sie zu schützen. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen. Bei einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin unmenschliche Behandlung und Todesgefahr. Die Behörde sei auf die neuen Gründe nicht eingegangen, habe diesen pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch mit dem Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin habe sich das Bundesasylamt nicht substantiiert auseinandergesetzt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin werde in Tschetschenien noch immer verfolgt und von Männern gesucht, die ihm nach dem Leben trachten würden. Die Behörden könnten den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht schützen, weshalb ihm unmenschliche Behandlung drohe. Im Asylverfahren würden die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, die Ausweisung der Beschwerdeführerin für auf Dauer unzulässig zu erklären und die Durchführung einer Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30.01.2013 langte am 08.02.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Mit E-Mail vom 08.02.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 08.02.2013 eingelangt ist.
Mit Aktenvermerk vom 13.02.2013 hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
II.4. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund liegt schon nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung vor und hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuerkannt werden könnte. Die Einvernahmeprotokolle bieten nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt hätte erforschen können. In der Einvernahme beim Bundesasylamt wurden der Beschwerdeführerin zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt. Insofern geht der Vorwurf in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ins Leere. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anlangt, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass im Vorverfahren eingeholte Gutachten die uneingeschränkte Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergaben. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Beschwerde behauptet, traumatisiert zu sein, dies ergibt sich aber nicht aus dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. ROSSMANITH vom 22.02.2010.
Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese als Motiv für ihre unvollständigen Angaben im Vorverfahren angab, Angst vor einem Bekanntwerden ihrer Angaben gehabt und auf Anweisung ihres Lebensgefährten gehandelt zu haben. Dazu ist aber zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mehrmals über die Bedeutung ihrer Angaben belehrt und zumindest in der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt im Vorverfahren von Personen des gleichen Geschlechts einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof von einer Psychiaterin weiblichen Geschlechts in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin untersucht und hat damit zahlreiche Gelegenheiten zur umfassenden und abschließenden Darstellung ihrer Fluchtgründe gehabt. Die Beschwerdeführerin wurde ebenso über die Vertraulichkeit ihrer Angaben aufgeklärt, womit ihre nunmehrigen Angaben nicht überzeugend erscheinen. Auch fällt auf, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Gefährdung durch die erste Frau ihres Lebensgefährten nicht zur Sprache gebracht hat. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wäre dieser tatsächlich Opfer eines Mordversuchs geworden.
Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
II.5. Der Asylgerichtshof hat gemäß der dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesasylamt Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ihrer Rückführung in die Russische Föderation nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin leidet nach jüngsten Befunden und der Auskunft der Hausärztin der Beschwerdeführerin unter Kopfschmerz vom Spannungstyp und Ohrenschmerzen (Otalgie), nimmt Medikamente gegen Magenschmerzen und Schmerzmittel ein. Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, dass ihr eine Operation nahegelegt worden sei, die Hausärztin der Beschwerdeführerin hat dies über Anfrage des Bundesasylamtes aber nicht bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Psychische Erkrankungen sind im Herkunftsstaat - wie schon im Vorverfahren festgestellt - behandelbar. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung steht einer Abschiebung jedenfalls nicht entgegen. Dass die Rückführung der Beschwerdeführerin ihren gesundheitlichen Zustand nachhaltig beeinträchtigen würde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, ebenso wenig das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen werden, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben". Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen, die mit aktuellen Länderberichten im Einklang sind, sind psychiatrische Behandlung und Psychotherapie in der Russischen Föderation möglich und Medikamente erhältlich. Das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem ist grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)-Versorgung flächendeckend verfügbar. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter, ist eingebunden in eine Partnerschaft mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder und hat ihre Eltern und zahlreiche Geschwister im Herkunftsstaat. Sie verfügt über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse und wird bei einer Rückkehr ebenso wie ihr Lebensgefährte einer Arbeit nachgehen können. Außerdem kann die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten im Herkunftsstaat wie immer geartete Unterstützung erhalten. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.
II.6. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
II.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen:
Der Lebensgefährte und die Kinder der Beschwerdeführerin sind ebenso wie die Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung von einer Ausweisung betroffen. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte im März 2008 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war dieser nur nach Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz möglich und erlaubt, die sich als unbegründet erwiesen haben, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 28.12.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, womit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geduldet war. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat ihren mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zum Erlernen der deutschen Sprache oder der Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder von Aktivitäten in einem Verein genutzt. Dass sich ihre Deutschkenntnisse inzwischen entscheidend verbessert hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich abhängig. Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin danach befragt nicht angegeben, Freunde gewonnen zu haben. Die Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.01.2013 wurde unter Beiziehung eines Sprachmittlers abgehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist und hat zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Eine berufliche Integration liegt nicht vor. Es sind nunmehr keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich während ihres Aufenthaltes schließen lassen würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie konnten sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihnen nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam bzw. der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens geduldet war. Nunmehr verfügt die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt und russische und tschetschenische Sprachkenntnisse hat, sodass auch eine Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbsarbeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010, U 614/10). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Der nunmehr lediglich auf Basis der Anstrengung eines neuerlichen Asylverfahrens legitimierte Aufenthalt im Bundesgebiet und eine damit verbundene allfällige Intensivierung des Privat- bzw. Familienlebens kann im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR keinesfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.
Angesichts dieser - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.
II.8. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben."
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 25.05.2013 in Rechtskraft.
3. Verfahren:
Wie bereits eingangs erwähnt, stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 03.12.2013.
Noch am selben Tag wurde sie vor der PI Traiskirchen, EASt Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Nachdem die Beschwerdeführerin die negative Entscheidung erhalten habe, sei sie mit ihrer Familie nach Deutschland gefahren und schließlich wieder nach Österreich zurückgekehrt, da sie sonst von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden wären.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Es seien noch immer die gleichen Gründe. Die minderjährigen Kinder würden sich seit deren Geburt ständig bei ihr befinden. Für diese würden daher die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Überdies hätten ihre Kinder keine weiteren Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin verneinte, neue Fluchtgründe zu haben.
Für den Fall einer Rückkehr könne sie mit allem rechnen. Sie könnte getötet, verhaftet oder ihre Kinder oder ihr Lebensgefährte könnten getötet oder entführt werden. Sie könne im Moment nicht sagen, weshalb dies so sei. Sie würde es gerne tun, wolle sich jetzt jedoch nicht daran erinnern. Diesen Grund habe sie erst einmal im Vorjahr in Salzburg erzählt und wisse über diesen Fluchtgrund nicht einmal ihr Lebensgefährte Bescheid. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe.
Den neuerlichen Antrag stelle sie erst jetzt, da sie erst heute aus Deutschland gekommen sei.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 07.01.2014 wurde in der Anamnese dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 begutachtet worden sei. Damals habe keine krankheitswertige Störung festgestellt werden können. Auch sei damals von ihr keine Gewalt und auch keine sexuellen Übergriffe gegen sie angegeben worden, obwohl dezidiert danach gefragt worden sei. Diese eingehende Befragung sei damals auch handschriftlich dokumentiert worden.
Im Rahmen der gegenständlichen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie große Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Sie sei schon müde darüber zu reden und meinte schon einmal da gewesen zu sein und ob die Gutachterin das damalige Gutachten nicht mehr habe. Sie erklärte, dass sie noch vor ihrer Ehe - noch im Jahr 2003 oder 2004 - vergewaltigt worden sei.
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden.
Am 26.06.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, meinte sie, wegen Magenschmerzen Pantaloc (phonetisch) und Parkemed wegen Kopfschmerzen zu nehmen. Sonst habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Die angeführten Medikamente nehme sie nur, wenn sie Schmerzen habe. Ihre gesundheitlichen Probleme würden seit acht Jahren bestehen. Sie habe auch im Herkunftsstaat Medikamente genommen. Diese hätten aber einen anderen Namen jedoch die gleiche Wirkung gehabt.
Ihre Kinder seien gesund und würden auch keine eigenen Gründe für die Asylantragstellung haben.
Sie seien für sechs Monate in Deutschland aufhältig gewesen.
Mit ihrem Mann sei sie nur nach Ritus ca. seit dem Jahr 2005 verheiratet. Ihr Mann habe zuletzt vor der Ausreise nicht mehr arbeiten können, da er sich verstecken habe müssen. Davor habe er auf Baustellen gearbeitet und sehr gut verdient. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen. Ihr Lebensgefährte habe sich schon seit der Eheschließung versteckt gehalten. Sie wisse nur, dass er sich auch bereits vor der Hochzeit versteckt habe. Er habe sich bei verschiedenen Freunden versteckt gehalten. Es sei ihr nicht genau gesagt worden. Er sei manchmal in der Nacht zu ihr gekommen und habe sie zur ihrer Schwester nach XXXX mitgenommen. Von dort seien sie schließlich ausgereist. Auch zuvor habe er sie zu seinen Freunden mitgenommen, weil er sich zuhause nicht sicher gefühlt habe. Sie könne lediglich einen Vornamen dieser Freunde angeben.
Die Beschwerdeführerin habe die letzte Zeit vor der Ausreise bei ihrer Schwester in XXXX gelebt. Auf mehrfache Nachfrage, meinte sie, dort ca. sechs Monate lang vor der Ausreise gelebt zu haben.
Ihr Auslandspass sei in Polen verblieben. Die Caritas habe zwar gesagt, dass ihr der Auslandspass geschickt werde, dieser sei jedoch bis dato nicht nach Österreich übermittelt worden. Der Auslandspass sei kurz vor der Ausreise vom Passamt XXXX ausgestellt worden. Die Inlandspässe seien ihnen in Deutschland abgenommen worden. Es sei ihnen gesagt worden, dass diese nach Österreich geschickt werden würden.
In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern und ihre Geschwister aufhalten. Diese würden alle arbeiten, zB auf Baustellen, als Friseurin oder auf der medizinischen Lehranstalt. Sie habe mit ihren Familienangehörigen natürlich Kontakt per Telefon.
In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und könne niemand für sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sie besuche einen Deutschkurs, einen weiteren Deutschkurs habe sie abgebrochen, weil sie nach Deutschland ausgereist sei. Sie sei nicht vorbestraft und auch kein Mitglied in einem politischen kulturellen oder religiösen Verein. Sie sei in Österreich auch nicht von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe in Österreich auch sonst keine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie habe niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt.
Nach Hinweis auf ihre beiden rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren meinte sie, keinen anderen Weg zu sehen. Sie müsse um Asyl ansuchen, weil ihr Ehemann und sie in Tschetschenien in Gefahr seien.
Befragt, weshalb ihr Leben in Tschetschenien in Gefahr sei, meinte sie, in Tschetschenien von zwei Männern zuhause vergewaltigt worden zu sein. Die Namen dieser beiden Männer kenne sie nicht. Sie würde die Namen der beiden auch nicht nennen, wenn sie sie kennen würde. Der Vorfall habe sich vor ihrer traditionellen Eheschließung ereignet. Sie glaube, dass es im Jahr 2003 oder 2004 gewesen sei.
Befragt, warum es zur Vergewaltigung durch die beiden Männer gekommen sei, meinte sie, dass ein Mann oft mit ihr gescherzt habe. Sie habe damals einen Kurs für Altenpflege in XXXX in einem Krankenhaus gemacht. Sie habe auch ein Praktikum in diesem Krankenhaus machen müssen. Dieser Mann habe gewusst, dass sie dieses Praktikum dort machen habe müssen. Eines Tages sei er in das Krankenhaus gekommen und habe ihr gesagt, dass jemand Hilfe bräuchte und Moslems sich gegenseitig helfen sollten. Er meinte, dass ein Freund von ihm eine Infusion brauchen würde und sie zu diesem nachhause kommen solle. Sie habe dies nicht gewollt und habe der Mann ihr gedroht, dass sie Probleme bekommen würde. Er meinte weiters, dass er seinen Freund niemandem anvertrauen könne, zumal sich dieser verstecken müsste. Der Mann habe ihr die Adresse der Wohnung gegeben, die sich in der Nähe des Spitals befunden habe. Nach Dienstschluss sei sie dort hingegangen. Beide Männer seien dort gewesen. Der eine sei jedoch nicht krank gewesen. Sie habe sofort bemerkt, dass es sich um eine Falle gehandelt habe. Der eine Mann, der sie aufgefordert habe, in die Wohnung zu kommen, habe sofort die Tür zugesperrt und ihr den Mund zugehalten. Ihr sei mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden. Sie habe geweint. Es sei ihr schwindlig geworden und habe sie die beiden Männer überhaupt nicht mehr gesehen. Vielleich sei sie sogar bewusstlos gewesen. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, dass die beiden Männer nackt bzw. halbnackt gewesen seien, weshalb sie angenommen habe, dass die beiden Männer sie vergewaltigt hätten. Sie sei damals noch Jungfrau gewesen und habe geblutet. Sie hätten ihr dann gesagt, dass sie sich waschen und weggehen müsse. Sie wisse gar nicht, ob sie sich selber angezogen habe oder ob sie die Männer angezogen hätten. Ihre Unterwäsche sei zerrissen gewesen. Es sei damals glaublich schon dunkel gewesen, als sie die Wohnung verlassen habe. Sie hätten sie wie eine Hure aus der Wohnung geworfen. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie jemandem von dem Vorfall erzählen würde. Auch sei von ihr verlangt worden, wieder zu ihnen zu kommen, wenn sie es verlangen würden. Sie sei nachhause gegangen und habe sterben wollen. Etwa drei oder vier Tage später sei sie zu ihrer Schwester nach XXXX gefahren. Dort sei sie von dieser und deren Mann abgeholt worden. Niemand aus ihrer Verwandtschaft wisse von diesem Vorfall, auch nicht ihr Mann. Ihr Mann habe zwar gewusst, dass sie keine Jungfrau mehr sei, den Grund hiefür habe er aber nicht gewusst. Sie habe etwa zwei Wochen bei der Schwester verbracht und sei dann wieder heimgekehrt. Eines Tages habe ihr ein kleiner Junge aus der Nachbarschaft mitgeteilt, dass sie hinausgehen solle, weil Leute in einem Auto auf sie gewartet hätten, die sie kennen würden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht hinausgegangen. In der folgenden Nacht oder eine Nacht darauf sei ein maskierter Mann in ihren Hof gekommen. Ihre Schwester XXXX habe diesen Mann beim Schuppen gesehen. Sie sei mit ihrer Schwester zum Schuppen gegangen und habe einen maskierten bewaffneten Mann gesehen. Sie habe einen maskierten bewaffneten Mann beim Schuppen gesehen, der eine Waffe durchgeladen habe. Dieser habe in ihre Richtung geschossen. Sie habe ihre Schwester zu Boden gedrückt. Sie hätten geschrien. Ihre kleinen Brüder seien auf der Straße gewesen und hätten die Schüsse gehört. Der Maskierte sei geflüchtet. Die Leute, die die Schüsse gehört hätten, seien in den Hof gekommen. Darunter sei auch ein Polizist aus der Nachbarschaft gewesen. Viele Nachbarn hätten sich versammelt und der Polizist habe gesagt, dass dieser Mann sie und ihre Schwester treffen habe wollen. Die ganze Woche sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe nichts essen können. Sie sei nur im Bett gewesen und habe nicht reden können. Die Verwandten hätten sie zum Mullah gebracht, damit ihr dieser helfe. Zehn Tage habe sie im Bett verbracht und nur geweint. Der Mullah habe wissen wollen, warum dies passiert sei, weil ihre Familie zuvor mit niemandem Probleme gehabt habe. Sie habe dem Mullah aber nichts gesagt. Etwa nach einem Monat habe sie sich erhängen wollen. Ihr Vater und ihre Schwestern hätten vermutet, dass mit ihr etwas nicht stimme, weil sie nichts gegessen und nichts gesprochen habe. Sie hätten an die Tür geklopft, wobei die Beschwerdeführerin am Fußboden gelegen sei und sich mit einem Seil ganz fest den Hals zuschnüren habe wollen. Sie habe sich erwürgen wollen. Ihr Vater und ihre Schwester hätten die Tür aufgebrochen und die Beschwerdeführerin gerettet. Von dem Seil habe sie eine Woche schwarze Flecken am Hals gehabt. Ihre Schwester habe sie zu sich genommen und sie habe bei ihr gelebt. Sie habe dieser jedoch nichts erzählt. Dies alles sei im Jahr 2004 passiert. Sie habe danach teils zu Hause und teils bei ihrer Schwester in XXXX gewohnt. Wenn sie zu Hause gewesen sei, habe sie nie das Haus verlassen. Sie habe dann schnell heiraten wollen, um einen Schutz zu haben. XXXX habe ihr auch gesagt, dass Männer nach ihr zu Hause fragen würden. Sie sei schließlich von einer Bekannten mit ihrem jetzigen Mann verkuppelt worden. Ihrem Mann habe sie gesagt, in jemandem verliebt gewesen und deshalb keine Jungfrau mehr zu sein. Den wahren Grund würde er ihr nämlich nicht verzeihen. Nach ihrer traditionellen Eheschließung habe sie bei ihrem Mann gelebt. Sie habe einen Sohn geboren. Eines Tages habe ihre Schwester angerufen und gesagt, dass es ihrem Vater nicht gut gehe. Er habe hohen Blutdruck gehabt und habe sie zu ihrem Vater fahren wollen. Sie sei auf der Straße gestanden und habe ein Taxi anhalten wollen. Es sei ein Auto mit dunklen Scheiben stehen geblieben. In dem Auto sei dieser Mann gewesen, der sie im Spital angesprochen habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie damals in das Auto eingestiegen sei oder nicht. Der Mann habe ihr gesagt, dass er sie oder ihren Mann oder sie beide umbringen werde. Sie müsse gehorsam sein. Dann sei er wahrscheinlich weggefahren. An den Rest des Tages könne sie sich mich nicht mehr erinnern. Sie glaube, dass sie dennoch an dem Tag beim Vater gewesen sei. Sie habe dann ihren Mann gebeten, Tschetschenien zu verlassen. Zumal dieser auch schon längere Zeit ausreisen habe wolle, seien sie nach XXXX gefahren, wo sie eine Cousine habe. Dort seien sie etwa zwei Wochen lang geblieben und in der Folge ausgereist. Ihr Lebensgefährte dürfe von der Vergewaltigung nichts erfahren, ansonsten würde sie dieser verlassen.
XXXX liege in Russland und sie seien etwa einen Tag mit dem Zug dorthin gefahren. Sie wisse nicht, welcher Beschäftigung die beiden Männer, von denen sie vergewaltigt worden sei, nachgegangen seien. Der eine, der sie im Spital angesprochen habe, habe irgendeine Uniform getragen und immer eine Pistole dabeigehabt. Diese Person sei, wenn die Beschwerdeführerin von der Haltestelle zum Krankenhaus wegen dem Praktikum gegangen sei, immer mit dem Auto vorbeigefahren, habe gehupt bzw. habe mit ihr gescherzt. Sie wisse nicht, wie dieser Mann heiße. Sie würde dessen Namen auch nicht nennen, wenn sie ihn kennen würde.
Auf Vorhalt, dass sie am 14.01.2013 angegeben habe, dass sie dessen Namen kenne, meinte sie, dies damals nicht gesagt zu haben. Nach der Vergewaltigung sei sie auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, da es sonst ja jeder wissen würde. Es gebe auch keine sichtbaren Spuren von den Übergriffen. Sie habe damals aber sicher irgendwelche Flecken gehabt. Nach einem konkreten Datum für die Vergewaltigung befragt, meinte sie, dass es vielleicht im Jahr 2003 oder 2004 gewesen sei. Sie könne den Monat nicht angeben, sie vermute, dass es im Herbst gewesen sei.
Nach weiteren sexuellen Übergriffen gegen ihre Person bzw. nach weiteren sexuellen Kontakten mit diesen beiden Männern gefragt, verneinte sie dies. Der eine Mann vom Spital habe ihr aber gesagt, dass sie willig sein müsse, wenn er es verlange. Es habe aber keinen sexuellen Kontakt mehr mit diesen beiden Männern gegeben.
Sie habe nach der traditionellen Eheschließung in XXXX gewohnt. Befragt, ob noch wer dabei gewesen sei, als ihr Vater und ihre Schwester die Tür aufgebrochen hätten, als sie sich erwürgen habe wollen, meinte sie, dass nur ihr Vater und die älteste Schwester dabei gewesen seien. Befragt, weshalb sie ihre Schwester XXXX bei ihren persönlichen Daten nicht angeführt habe, meinte sie, dass diese XXXX heiße, jedoch XXXX genannt worden sei. Ihre Schwester XXXX habe keinen Beruf. Sie glaube, sie arbeite als Putzfrau oder Pflegerin im Spital. Befragt, weshalb sie nicht in XXXX geblieben sei, wenn sie zuhause Angst gehabt habe, meinte sie, dass es keinen großen Unterschied zwischen XXXX oder Tschetschenien gebe. In Russland sei alles überall gleich.
Befragt, weshalb sie die Vergewaltigung nicht in ihrem ersten Asylverfahren erwähnt habe, meinte sie, dass ihr die Tschetschenen in Traiskirchen gesagt hätten, dass alles im Computer geschrieben werde, jeder alles abfragen könne und im Fall der Abschiebung dies auch ihr Heimatland erfahren würde. Im ersten Asylverfahren sei sie auch bei einer Psychologin gewesen, der sie nichts gesagt habe, weil sie Angst gehabt habe. Den Kurs und das Praktikum für Altenpflege habe sie drei Monate besucht. Der Kurs sollte vielleicht ein Jahr oder ein halbes Jahr dauern.
Auf Nachfrage, wie oft damals im Hof geschossen worden sei, meinte sie, dass es glaublich insgesamt zwei Schüsse gewesen seien. Sie glaube, es seien zwei oder drei Hülsen gewesen. Sie sei jedoch unter Schock gestanden und habe sie alles nicht interessiert.
Auf Vorhalt, dass laut ihren Angaben vom 14.01.2013 ihr Schwager die Tür aufgebrochen habe und nicht ihr Vater mit der älteren Schwester, meinte sie, dass dies nicht stimme. Damals sei anscheinend etwas verwechselt worden. Vielleicht habe der Dolmetscher einen Fehler gemacht.
Befragt, ob ihr Lebensgefährte an der Person interessiert gewesen sei, wegen der sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei, gab sie an, ihrem Lebensgefährten gesagt zu haben, dass dieser bereits verstorben sei. Wenn ihr Lebensgefährte wissen würde, was ihr dieser Mann angetan habe, würde er diesen vielleicht auch umbringen und die Beschwerdeführerin verlassen. Für Tschetschenen stelle dies nämlich eine Schande dar.
Auf Vorhalt, wonach sie am 14.01.2013 angegeben habe, dass sie mit Ihrem Sohn in das Auto des Mannes eingestiegen sei, als sie zum Vater fahren wollte, meinte sie, dass sie vielleicht eingestiegen sei, es jedoch nicht mehr wisse. Vielleicht habe sie sich am 14.01.2013 besser erinnern können. Sie wolle das aber alles vergessen.
Befragt, was gegen eine Wohnsitzverlegung zB nach XXXX spreche, meinte sie, dass sie Angst davor habe, in Russland zu bleiben, da sie dort gefunden werden könnte.
Der Mann, der sie im Spital angesprochen habe, sei etwa 30 Jahre alt.
Auf Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass dieser Mann sie nach wie vor suchen oder sie in Moskau finden solle, meinte sie, dass in ihrer Heimat Leute sogar nach 20 Jahren gefunden werden würden.
Auf ausdrückliche Nachfrage meinte sie, niemals in Haft und auch niemals festgenommen worden zu sein. Es habe auch sonst niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht oder den Behörden gegeben. Auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer politischen Einstellung oder ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) habe es nicht gegeben.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse sie nicht, was dieser Mann machen würde. Vielleicht würde er sie umbringen oder ihren Mann umbringen oder ihr ihr Kind wegnehmen. Sie wisse es nicht.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat zu nehmen.
Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 18.11.2014, Zl. 831778009-1762693, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person der Asylwerberin und zur Russischen Föderation sowie zur Republik Tschetschenien getroffen.
Das BFA kam zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass ihr eine solche in Zukunft drohen würde. Ihr Vorbringen sei unglaubwürdig. Es hätten sich auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefahr iSd. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sie seit Jänner 2008 mit einer Unterbrechung von etwa sechs Monaten im Jahr 2013 in Österreich aufhältig sei. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführerin komme kein Aufenthaltsrecht außerhalb der Antragstellung zu.
In Österreich würden sich ihr Lebensgefährte und ihre drei minderjährigen Kinder aufhalten. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie von der Grundversorgung. Sie sei nicht berufstätig, habe keine Kurse in Österreich besucht und sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben aber kein schützenswertes Privatleben.
Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass die behauptete Vergewaltigung von ihr in ihrem ersten Verfahren wissentlich nicht erwähnt worden sei. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, das sich bereits weit vor ihrer ersten Antragstellung ereignet haben soll, liege entschiedene Sache vor.
Weiters wurde vom BFA festgehalten, dass das Vorbringen - selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - nicht geeignet wäre, eine asylrechtsrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen. Dies deshalb, da die vorgebrachte Verfolgungsgefahr "lediglich" von Dritten/Privaten ausgehen würde. Abgesehen davon habe sie nicht überzeugend vorbringen können, weshalb Sie nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation - zB bei ihrer Cousine - leben hätte können, um der von ihr geschilderten lokal begrenzten Bedrohung zu entgehen.
Weiters wurde vom BFA bemerkt, dass das Vorbringen im Übrigen nicht glaubwürdig sei, da sich darin Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben hätten. Bei diesem sexuellen Übergriff durch die beiden Männer habe es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein hätte müssen, zu wissen, ob sie tatsächlich bewusstlos gewesen sei bzw. ob es tatsächlich dunkel gewesen sei, als sie die Wohnung verlassen habe. Bei tatsächlichem Zutreffen ihres Vorbringens hätte auch wissen müssen, ob sie zu ihrem Vater gefahren sei, als sie von diesem Mann angesprochen worden sei, als sie auf das Taxi gewartet habe. Die Beschwerdeführerin habe einmal angegeben, dass ein Auto mit dunklen Scheiben stehen geblieben sei, in dem der Mann gewesen sei, der sie damals im Spital angesprochen habe, wobei sie nicht mehr angeben könne, ob sie damals eingestiegen sei oder nicht. Am 14.01.2013 meinte sie jedoch, gemeinsam mit ihrem Sohn zu einem Mann ins Auto gestiegen zu sein, als sie zu ihrem Vater fahren habe wollen. Hinzu komme der Widerspruch, dass sie am 26.06.2014 die Namen der beiden Vergewaltiger nicht wissen habe wollen, am 14.01.2013 jedoch angegeben habe, dass sie den Namen von einem wisse. Auf entsprechenden Vorhalt habe sie lapidar gemeint, dies am 14.01.2013 nicht gesagt zu haben. Schließlich habe sie nicht einmal das konkrete Jahr bzw. Datum für die Vergewaltigung nennen können, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handle.
Das BFA kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen lediglich erstattet habe, da die Asylgründe ihres Mannes im ersten Asylverfahren nicht den gewollten Erfolg erzielt hätten.
Schließlich deute der Umstand, dass sie offiziell und legal ausreisen habe können und keine Bedenken gehabt habe, sich den Passkontrollen auszusetzen, darauf hin, dass sie Verfolgung seitens der Behörden weder selbst befürchtet habe noch zu befürchten gehabt habe. Die Ausstellung des Auslandspasses kurz vor der Ausreise spreche ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr präsentierten Sachverhalt Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig objektiv vorzubringen vermocht habe, wie wohlbegründete Frucht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihr vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung vorliegen würden. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass in der Russischen Föderation eine derartige Gefährdungssituation herrsche, die eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Auch aus ihrer persönlichen individuellen Situation lasse sich eine derartige Gefährdung nicht ableiten. Es sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde und sei Derartiges auch aus den Länderinformationen nicht ableitbar.
Auch ihr Gesundheitszustand stelle kein Abschiebehindernis iSd. Art. 3 EMRK dar.
Auch sei keinem Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Somit sei der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern wurde bejaht, jedoch festhalten, dass sie alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung nicht in ihr schützenswertes Familienleben eingreife.
Zweifellos handle es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin seit Jänner 2008.
Für eine Rückkehrentscheidung würden die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Rückkehrentscheidung (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz) sprechen.
Ihr Aufenthalt in Österreich sei lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert gewesen.
Im Vergleich zu ihrem Lebensalter sei die Beschwerdeführerin erst relativ kurz in Österreich. Sie habe im Bundesgebiet keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, keine ausreichenden Deutschkenntnisse und lebe mit ihrer Familie von der Grundversorgung.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Unbescholtenheit stelle laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses dar.
Es würde im Übrigen auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation geben. Im Vergleich zu Österreich würden in den Herkunftsstaat wesentlich stärkere Bindungen bestehen.
Unter Zitierung zahlreicher Judikatur kam das BFA zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten sei, als ihre Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Ein allfälliger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Mit fristgerechter Beschwerde der Rechtsvertretung (Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 26.11.2014 liegt bei) wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei eine gemeinsame Beschwerde für sämtliche Familienmitglieder erstattet wurde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Ehemann verdächtigt werde, für das Verschwinden von XXXX verantwortlich zu sein. Seither werde dieser von dessen Bruder XXXX sowie von dessen Verwandten, von welchen einige bei einer Behörde bzw. bei der Regierung arbeiten würden, verfolgt.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Tschetschenien von zwei Männern, ihren Arbeitskollegen, vergewaltigt worden zu sein und seitdem von einem der beiden Männer verfolgt und bedroht worden zu sein.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privaten Akteuren bzw. Mitgliedern der Regierung ihr Heimatland verlassen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wozu sie jedoch gesetzlich verpflichtet gewesen wäre.
Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass sich Teile der Länderfeststellungen auf das Jahr 2013 beziehen würden und dementsprechend veraltet seien. Im Übrigen seien die Länderfeststellungen zu allgemein und nicht substantiiert gehalten und würden sich kaum auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten beziehen.
Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen seien demnach mangelhaft und hätte die belangte Behörde vielmehr, die in der Beschwerde wiedergegebenen Berichte in die Entscheidung einfließen lassen müssen.
Aus einem Bericht von AI vom 27.02.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen Anhalt gehe hervor, dass Personen, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder durch Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln würden, ausgesetzt seien, keinen wirklichen effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihre Herkunftsregion erhalten könnten. Im Übrigen komme es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung.
Aus einem weiteren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheits- und Menschenrechtslage aus dem Jahr 2011 geht hervor, dass Zurückkehrende aus dem Ausland in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Wenn sie wieder freigelassen werden würden, würden die Befragungen weitergehen: "Was hast du im Ausland gemacht, wen hast du getroffen, weshalb bist du gegangen, womit warst du nicht zufrieden?" Auch Angehörige der Geflohenen seien derartigen Fragen ausgesetzt und müssten ständig mit Verhaftung und Misshandlung rechnen. Gegen Einzelne würden sogar Strafverfahren konstruiert werden. Weiters wurde auf einen Internetlink mit Stand 13.02.2013 sowie auf einen Bericht vom 14.03.2013 von ACCORD über Personen, die im Ausland - insbesondere in Europa - einen Asylantrag gestellt haben und in die Russische Föderation zurückkehren, verwiesen.
Schließlich seien die Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten mangelhaft geblieben.
Die Feststellung der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin an "keiner lebensbedrohlichen Krankheit" leide, genüge den Anforderungen an § 18 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht. Dahingehend wurde darauf verwiesen, dass die Länderberichte zwar vorgehalten, der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt worden seien. Die Entscheidung der belangten Behörde über die Rückkehrentscheidung sei somit nicht nachvollziehbar und zudem nicht nachprüfbar.
Die Beweiswürdigung stelle eine Ansammlung von Feststellungen dar.
Im Übrigen seien die vorgelegten medizinischen Befunde und Bestätigungen nicht ausreichend gewürdigt worden.
Auch zum Privat- und Familienleben habe sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Anführen der relevanten Judikatur beschränkt.
Der Lebensgefährte leide unter Magenschmerzen und nehme deshalb Medikamente ein. Unter diesen Beschwerden leide der Lebensgefährte bereits seit fünf bis sechs Jahren. Ebenso leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe bereits einen Suizidversuch begangen. Diesbezügliche Bestätigungen seien bereits zum Akt genommen worden. Von einer völligen Gesundheit des Lebensgefährten sei demnach nicht auszugehen.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dass es richtig sei, dass diese wegen Magenschmerzen Pantoloc und wegen Kopfschmerzen Parkemed einnehme. Ebenso richtig sei, dass die Beschwerdeführerin an diesen Schmerzen bereits seit ca. acht Jahren leide und regelmäßig Medikamente einnehme. Hier hätte die belangte Behörde nachfragen müssen und so in Erfahrung bringen können, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin in Österreich noch verstärkt hätten. Ebenso sei eine große Verzweiflung der Beschwerdeführerin gepaart mit unangekündigten Weinanfällen zu sehen.
Es sei im Übrigen nicht auf die psychischen Probleme des ältesten Sohnes eingegangen worden. Dieser befinde sich aufgrund einer multiplen Traumatisierung in psychologischer Betreuung.
Zum Lebensgefährten wurde ausgeführt, dass dieser bei der ersten Einvernahme unter Gedächtnisproblemen gelitten habe und demnach der Widerspruch betreffend das Jahr des Verschwindens von XXXX erfolgt sei. Nach der Einvernahme habe der Lebensgefährte bei dessen Freund nachgefragt, und sei sich dieser bei der nächsten Einvernahme des Datums sicher gewesen und habe das Jahr 2004 oder 2005 angeführt.
Dass er den Kontakt zum Freund im Herkunftsstaat nicht erwähnt habe, sei damit zu begründen, dass dem Lebensgefährten diesbezügliche Erzählungen sehr unangenehm bzw. für ihn belastend seien. Er habe im Übrigen weder sich noch seinen Freund irgendwelchen Gefahren aussetzen wollen.
Betreffend die Beschwerdeführerin und der von ihr dargelegten Vergewaltigung wurde ausgeführt, dass sie diese im ersten Verfahren nicht angeführt habe, da ihr dies von anderen Landsleuten eingeredet worden sei, dass sie diesen Grund im Asylverfahren nicht erwähnen solle, da dies negativ für sie sein könnte und ebenso, dass diverse Fluchtgeschichten mit Namen der Asylwerber veröffentlicht werden würden. Andererseits müsse hier beachtet werden, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisches Ereignis handle, von dem man nicht so leicht spreche.
Das mangelnde Erinnerungsvermögen ergebe sich daraus, dass sie von den Männern auf den Kopf geschlagen worden sei. Im Übrigen wurde ein Internetlink angeführt, wonach nach Cullberg traumatisierte Personen die von ihnen erlebten Ereignisse in Phasen verarbeiten würden. Die Beschwerdeführerin habe die erlebten Ereignisse demnach verdrängen wollen, insbesondere da ihr Lebensgefährte nichts von der Vergewaltigung erfahren hätte sollen. Die Erinnerungslücke zur Tageszeit und dem genauen Datum des Vorfalls könne ihr demnach nicht vorgeworfen werden und ziehe ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel.
Hinsichtlich der Namen der Männer habe die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie deren Namen nicht wisse. Selbst wenn sie diese wissen würde, würde sie diese nicht erwähnen, da sie große Angst habe, dass der Vorfall publik werde.
Zum Ereignis mit dem Taxi wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eines Tages zu ihrem Vater fahren habe wollen. Sie habe daraufhin mit einem Taxi dorthin fahren wollen. Richtig sei, dass ihr Sohn anwesend gewesen sei. Auch einer der beiden Männer sei im Auto gesessen. Er habe die Beschwerdeführerin bedroht und sie aufgefordert ins Taxi zu steigen. Hätte sie dies nicht getan, wäre sie mit großer Wahrscheinlichkeit von ihm dazu gezwungen worden.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden sich nunmehr seit beinahe sechs Jahren (ununterbrochen seit dem 03.12.2013) im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei - wenngleich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG gestützt - immer rechtmäßig gewesen. Trotz zwei negativen Verfahren und dem Bewusstsein über den unsicheren Aufenthalt hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen nicht davon ausgehen können, dass ihre Verfahren mit einer Aufenthaltsbeendigung enden würden, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar gewesen sei, ob die abweisende Entscheidung einer Überprüfung im Instanzenzug standhalten werde. Trotz des unsicheren Aufenthaltes hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie intensiv um soziale Integration bemüht.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten de-facto unmöglich. Sie seien um sprachliche Integration sehr bemüht, wenngleich die diesbezüglichen Möglichkeiten aufgrund der exponierten Lage der Unterkunft sowie dem Familienleben mit drei zu versorgenden Kleinkindern dies nicht immer erlaube. Es sei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dennoch möglich, die Geschäfte des alltäglichen Lebens ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen.
Auch die gesellschaftliche Integration sei fortgeschritten.
Gewichtige private Interessen würden schließlich in psychischer und physischer Hinsicht bestehen. Betreffend den Lebensgefährten wurden mannigfach medizinische Befunde und betreffend den ältesten Sohn ein psychologischer Kurzbefunde vorgelegt.
Eine Fortführung der medizinischen Behandlungen in Tschetschenien sei aufgrund der eingeschränkten medizinischen Möglichkeiten nicht möglich.
Zudem würden regelmäßig psychiatrische Konsultationen stattfinden. Ein Abbruch der Behandlung hätte überaus negative Folgen für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98 verwiesen, wonach Gesundheitszustand und die mentale Stabilität im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant seien.
Auch die Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Therapeuten müsse in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden. Auch hier wurden Entscheidungen des EGMR zitiert.
Der Eingriff in das geschützte Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch den Abbruch der Therapien und der damit einhergehende Eingriff in die mentale Stabilität sowie in den physischen Gesundheitszustand seien demnach als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung würden nicht vorliegen.
Eine mündliche Verhandlung sei alleine deshalb notwendig, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nahezu täglich ändern könne.
Im Übrigen wurde auf die besondere Berücksichtigung des Kindeswohles im Zusammenhang mit Art. 24 GRC hingewiesen.
Ein Abbruch der Beziehungen zu den bereits bekannten Personen in Österreich würde für die drei minderjährigen Kinder einen unwiederbringlichen und massiven Schaden in ihrer positiven Entwicklung bedeuten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei sohin ebenso im Lichte von Art. 24 GRC als absolut unzulässig zu betrachten.
Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Medizinischer Befund des XXXX vom 02.12.2013 betreffend den Lebensgefährten;
Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft vom 05.01.2013;
Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.11.2014;
Handschriftlich verfasste Deutschkursbesuchsbestätigung vom 12.08.2014 betreffend die Beschwerdeführerin sowie
Klinisch-Psychologischer Kurzbefund vom 01.12.2014 betreffend XXXX.
Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 05.12.2014 dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch private Akteure bzw. Mitglieder der Regierung verlassen hätten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weswegen Asyl zu gewähren gewesen wäre.
Im Übrigen würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie für den Fall einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten und bedeute eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens und des Zweitverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde samt Ergänzung sowie durch Einsichtnahme in die Akte der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihr Lebensgefährte und ihre minderjährigen Kinder (Zlen. W189 1402867-3, W189 1402865-3 und W189 1411170-3 und W189 1417857-3) auf.
Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberichtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Folgeanträge wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist im März 2008 in das Bundesgebiet eingereist und hat sich - lt. Zentralen Melderegister - am 31.05.2013 von ihrer bisherigen Adresse abgemeldet. Nach einem anschließenden Aufenthalt in Deutschland wurde die BF am 29.11.2013 nach Österreich rücküberstellt.
Sie ist unbescholten und lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Sie weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährtn auf, zu welchen auch Kontakt besteht.
2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
2.2.1. Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
In diesem Zusammenhang war schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063 wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 2. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2.2. Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.3. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
In ihrem zweiten Asylverfahren äußerte die Beschwerdeführerin erstmals jene Verfolgungsgründe, die sie auch im verfahrensgegenständlichen dritten Verfahren dargelegt hat.
So erklärte sie im zweiten und wiederholte im verfahrensgegenständlichen Verfahren, dass sie in Tschetschenien von zwei Männern, ihren Arbeitskollegen, vergewaltigt worden sei und seither von einem der beiden Männer verfolgt und bedroht worden sei.
In der das zweite Verfahren rechtskräftig beendenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wurde eingehend begründet, weshalb dieses im zweiten und nunmehr erneut im dritten Verfahren dargelegte Vorbringen nicht geeignet ist, eine neuerliche Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
Wie bereits im zweiten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin demnach auch im dritten vorliegenden Verfahren ihren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund liegt schon nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung vor und hat der Asylgerichtshof den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Zumal die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen in ihrem dritten Antrag wiederholt und sich demnach auch der dritte Antrag auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.05.2013 im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:
Der Asylgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 16.05.2013 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren zahlreiche Gelegenheiten zur umfassenden und abschließenden Darstellung ihrer Fluchtgründe gehabt hat. Die Beschwerdeführerin wurde über die Bedeutung ihrer Angaben und ihre Mitwirkungspflicht aufgeklärt und zur Erstattung wahrer Angaben aufgefordert. Sie konnte bereits im zweiten Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb sie den von ihr vorgebrachten Asylgrund nicht bereits in ihrem ersten Verfahren dargelegt hat und blieb eine plausible Erklärung hiefür auch im gegenständlichen Verfahren schuldig.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergibt sich deutlich, wenn man das Vorbringen aus dem zweiten und dritten Verfahren vergleicht, zumal sich zahlreiche Widersprüche ergeben haben.
Vorwegzuschicken war, dass die in der Beschwerde getätigten weitwendigen Überlegungen zu Erinnerungslücken, eine Traumatisierung oder der Schlag auf den Kopf durch die Männer nicht geeignet waren, die entstandenen Widersprüche aufzuklären, zumal keine Zweifel an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen und auch keine medizinischen Befunde vorgelegt worden sind, die ihre Einvernahmefähigkeit in Zweifel ziehen. Vielmehr wurde im ersten Verfahren ein Sachverständigengutachten vom 22.02.2010 eingeholt, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Traumatisierung vorliegt. Es gilt auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 über Ereignisse berichtet hat, die viele Jahre zurückliegen. Es ist demnach zwar nachvollziehbar, dass im Verlauf der Jahre Dinge vergessen werden, dies erklärt jedoch nicht, weshalb die nach all den Jahren in Erinnerung gebliebenen Angaben unterschiedlich geschildert werden.
So erklärte die Beschwerdeführerin am 14.01.2013, dass die beiden Männer sie geschlagen und den Kopf gegen die Wand gestoßen hätten (AS 99 zweites Verfahren). Im Widerspruch dazu gab sie am 26.06.2014 an, dass ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden sei (AS 75 drittes Verfahren).
Am 14.01.2013 meinte sie, den Namen eines der beiden Männer zu kennen (AS 99 zweites Verfahren). Im Gegenzug dazu erklärte sie am 26.06.2014, die Namen der Beiden Männer nicht zu kennen. Selbst wenn sie sie kennen würde, würde sie sie nicht nennen (AS 73 drittes Verfahren).
Zum Vorfall, wo sie sich das Leben nehmen habe wollen, erklärte sie am 14.01.2013, dass ihr Schwager die Tür aufgebrochen habe und sie so gerettet worden sei (AS 101 zweites Verfahren). Im Gegensatz hiezu meinte sie am 26.06.2014, dass ihr Vater und ihre Schwester die Tür aufgebrochen und sie gerettet hätten (AS 75 drittes Verfahren). Auf Nachfrage, ob bei diesem Vorfall noch eine weitere Person anwesend gewesen sei, verneinte sie dies (AS 79 drittes Verfahren).
Auch der Vorfall rund um das angebliche letzte Zusammentreffen mit einem der Vergewaltiger wurde von ihr widersprüchlich geschildert. So meinte sie am 14.01.2013, dass sie auf der Straße zusammen mit ihrem Sohn auf ein Taxi gewartet habe. Ein Auto habe angehalten. Der Vergewaltiger habe sie aufgefordert, mit ihm zu fahren. Sie habe dies nicht gewollt, sei aber aus Angst mit ihrem Sohn zu ihm ins Auto gestiegen, wobei der Vergewaltiger sie nach dem Ausspruch von Drohungen wieder aussteigen habe lassen. (AS 103 zweites Verfahren)
Am 26.06.2014 gab sie vollkommen anders an, dass sie von dem Vergewaltiger aus dem Auto angesprochen worden sei. Sie wisse nicht mehr, ob sie damals in das Auto eingestiegen sei oder nicht. Er habe der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen - auch ihres Mannes - gedroht. Er sei dann wahrscheinlich weggefahren. (AS 77 drittes Verfahren) In dieser Variante hat sie demnach weder ihren Sohn erwähnt, noch gab sie an, dass sie mit dem Vergewaltiger mitgefahren sei. Erhellendes konnte sie in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht liefern, sondern berief sie sich wiederum auf ihre Angaben am 14.01.2013.
Die zahlreichen Widersprüche sprechen massiv gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Vorbringens.
Bei den recht ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin mutet es auch vollkommen unlogisch an, dass sie dieses einschneidende Ereignis zeitlich nicht einordnen konnte, sondern meinte, dass es vielleicht im Jahr 2003 oder 2004 vermutlich im Herbst stattgefunden habe (AS 79 drittes Verfahren). Soweit sie sich in der Beschwerde auf eine mangelnde zeitliche Orientierung aufgrund des erlittenen Traumas stützte, war dem bereits entgegenzuhalten, dass keine Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen ist. Im Übrigen soll die Vergewaltigung während eines dreimonatigen Praktikums passiert sein, womit ein konkreter zeitlicher Anhaltspunkt für das behauptete Ereignis existiert, den die Beschwerdeführerin allenfalls durch Nachfrage bei ihren Angehörigen im Herkunftsstaat nennen können hätte müssen.
Zumal die Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2007 erfolgt ist, erscheint auch der weitere jahrelange Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit war noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren noch einen weiteren Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit der Ex-Frau ihres Ehemannes geschildert hat (AS 103 im zweiten Verfahren), der im dritten Verfahren jedoch selbst in der Beschwerde keine Erwähnung findet. Auch hier wird die Beliebigkeit ihrer Schilderungen deutlich.
Dem Vorbringen konnte kein glaubhafter Kern zuerkannt werden.
Die Beschwerdeführerin hat demnach keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.
Das BFA hat der zuletzt ergangenen Entscheidung aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Dass diese die allgemeine Situation im Herkunftsstaat darlegen und keinen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen, ergibt sich alleine deshalb, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig war und sich demnach keine individuell zu überprüfenden Angaben ergeben haben. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Länderinformationen viel zu allgemein gehalten, nicht substantiiert seien und sich kaum auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, zielt demnach ins Leere.
Die seitens des Asylgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung vom 15.11.2012 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf die Beschwerdeführerin als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs - nämlich jene im angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.11.2014 ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen.
Diesbezüglich wurden vom BFA nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Berichte und die darauf beruhenden Quellen, die von der Staatendokumentation stammen, liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, weshalb der Vorwurf, Teile der Länderfeststellungen würden sich auf das Jahr 2013 beziehen, ins Leere zielt. Hier muss auch umgehend festgehalten werden, dass auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2011 bis März 2013 stammen.
Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof (VwGH 06.06.2000, 99/01/0210) stellt lediglich klar, dass der UBAS als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465). Eine Frist wann Länderinformationen veraltet sind, wird darin nicht genannt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf den Kosovo, wo die Lage zum Entscheidungszeitpunkt dergestalt war, dass von einer rasch wechselnden Situation auszugehen war. Für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien ergibt sich jedoch, dass sich die Lage dort in den letzten Jahren kaum geändert hat. Zwar finden dort unvermindert Menschenrechtsverletzungen statt, die im Einzelfall die Erteilung von internationalen Schutz rechtfertigen, doch herrscht dort weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation, wonach ein völlig unbescholtene Person, die dorthin zurückkehrt, einer Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß oder einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Anhaltspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr mit ihren Familienangehörigen zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Es war dementsprechend auf die aktuelleren und ausgewogen zusammengestellten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.
Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Lebensgefährte aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.
Nur der Vollständigkeit halber verweist die entscheidende Richterin darauf, dass die Beschwerdeführerin auch ihr Grundvorbringen aus dem ersten Asylverfahren unvermindert aufrecht hält, zu diesem bereits im zweiten Verfahren kein weiteres Vorbringen tätigte, und dieses auch im aktuellen dritten Verfahren nicht weiter erläuterte - in der Beschwerde wird auf die ursprünglichen Verfolgungsgründe überhaupt nicht eingegangen. Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Verfahren demnach neuerlich auf diese Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung, auf die die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, liegt eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Die im zweiten und dritten Verfahren geltend gemachten Gründe, waren - wie soeben umfassend dargelegt - auch nicht dazu geeignet, eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Ein zweiter Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes war und auch das im zweiten und dritten Verfahren erstattete Vorbringen - wie dargelegt - eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
2.2.4. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten haben sich keine die Entscheidung beeinflussenden Änderungen der Sachlage ergeben.
Soweit in der Beschwerde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin releviert wird, kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerde wurden keine medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme nach Untersuchung am 07.01.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, wobei bereits im ersten Verfahren ein Sachverständigengutachten keine Traumatisierung der Beschwerdeführerin ergeben hat.
Am 26.06.2014 erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, dass sie wegen Magenschmerzen Pantaloc und Parkemed gegen Kopfschmerzen nehme, sonst aber keine gesundheitlichen Probleme habe. Die Medikamente nehme sie nicht täglich, sondern nur, wenn sie Schmerzen habe. Die gesundheitlichen Probleme habe sie auch im Herkunftsstaat gehabt. Dort habe sie auch Medikamente genommen. Diese hätten einen anderen Namen aber die gleiche Wirkung gehabt.
Aus diesem Sachverhalt ist weder eine schwerwiegende noch lebensbedrohliche Erkrankung erkennbar. Die Beschwerdeausführungen erscheinen in diesem Zusammenhang vollkommen überzogen. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, dass sich die Magenschmerzen der Beschwerdeführerin in Österreich verschlechtert hätten und die Beschwerdeführerin eine große Verzweiflung verspüre, ändert nichts daran, dass keinerlei medizinische Unterlagen über eine schwerwiegende Erkrankung bzw. eine spezifische medizinische Behandlung im Bundesgebiet vorgelegt wurden.
Vielmehr liegen medizinische Unterlagen vor, wonach die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Erkrankung leidet.
Ihre Magen- bzw. Kopfschmerzen konnte sie im Übrigen bereits vor der Ausreise mit Medikamenten behandeln und wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.11.2012 anhand von Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat dargelegt, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für physische und psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat bestehen.
Art. 3 EMRK ist im Lichte des ermittelten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat evidentermaßen nicht verletzt.
Auch zur Situation im Herkunftsstaat - familiäre, wirtschaftliche Situation - können keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 festgestellt werden.
Abgesehen vom unverminderten, unbehelligten und finanziell abgesicherten Aufenthalt ihrer Familie sowie der Familie ihres Lebensgefährten im Herkunftsstaat, hat der Lebensgefährte am 26.06.2014 bekräftigt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort € 1.500,00 in zwei Wochen verdienen zu können, womit auch der Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gesichert wäre. Auch im Hinblick auf die Länderberichte ist keine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat festzustellen. Die in der Beschwerdeergänzung behauptete ausweglose Situation, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bedeuten würde, entbehrt demnach jeglicher Grundlage.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wäre daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.
2.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
2.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) [...]
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) bis (13) [...]
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
2.3.2. Die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Die Beschwerdeführerin hielt sich lediglich aufgrund ihrer mittlerweile drei gestellten Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - rechtmäßig in Österreich auf.
Ein sonstiger Aufenthaltstitel der russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
Es liegt daher mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mehr vor und fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so ist dem seitens der erkennenden Richterin nicht entgegenzugetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch auch fest, dass, selbst wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung getroffen hätte, eine solche zweifelsfrei vorläge, zumal hinsichtlich der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.05.2013 festzuhalten ist, dass gemäß § 75 Abs. 23 AsylG Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, jedenfalls binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Die Beschwerdeführerin hat sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 zwar für sechs Monate in Deutschland aufgehalten, ist jedoch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt und wurden keine aufenthaltsbeendenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt, folglich die Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 noch aufrecht wäre. Dass das BFA nun im angefochtenen Bescheid - trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 - eine Rückkehrentscheidung getroffen hat, behaftet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, denn die nochmalige Prüfung der Rückkehrentscheidung gereicht der Beschwerdeführerin in keinster Weise zum Nachteil. Tatsächlich erweist sich diese Vorgehensweise des BFA für die Beschwerdeführerin als positiv, zumal damit das BFA nochmals die Rechtsmäßigkeit der Rückkehrentscheidung überprüft hat.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber im Besonderen, dass diese Entscheidung - nicht wie vom BFA angenommen auf § 52 Abs. 2 FPG zu stützen ist -, zumal der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht "abgewiesen", sondern wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sondern ist vielmehr im gegenständlichen Fall § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundegebiet) heranzuziehen. Daher wurde dieser dem BFA unterlaufene Fehler auch unter Spruchpunkt II. mit der entsprechenden Maßgabe korrigiert.
2.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Lebensgefährte und ihre minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile mehr als sechs Jahre - mit einer Unterbrechung von sechs Monaten aufgrund eines Deutschlandaufenthaltes - in Österreich aufhältig. Dabei ist aber zu beachten, dass sie diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mittlerweile dreimalige Asylantragstellung selbst verursacht hat, weswegen ihr diese Dauer auch anzulasten ist.
Das Gewicht des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich wird auch dadurch erheblich gemindert, weil jener lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Trotz des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. im deutschsprachigen Raum konnte die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Insbesondere konnten keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 dargelegt werden. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte um ihre sprachliche Integration bemüht seien, wenngleich die diesbezüglichen Möglichkeiten aufgrund der exponierten Lage der Unterkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie dem Familienleben mit drei zu versorgende Kleinkindern dies nicht immer erlaubt habe. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei es dennoch möglich, die Geschäfte des alltäglichen Lebens ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen.
Hier ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten neben der Erziehung der Kinder in sechs Jahren wohl zumutbar sein hätte müssen, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie unvermindert von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet und wurde auch keine ehrenamtliche bzw. Vereinstätigkeit dargelegt. (AS 71)
Abgesehen von drei Empfehlungsschreiben, wonach zwei von den Flüchtlingsunterkünften der Beschwerdeführerin stammen, konnte sie auch keine engen freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern darlegen. Im Übrigen verneinte sie, dass jemand für sie eine Verpflichtungserklärung abgeben könnte.
Im Ergebnis waren im Fall der Beschwerdeführerin intensive Bindungen zu Österreich nicht feststellbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie im Mai 2013 Österreich verließ und in Deutschland einen weiteren Aufenthalt zu begründen versuchte.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich ihre Familie und die Familie ihres Lebensgefährten auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Der Lebensgefährte erklärte im Übrigen, im Herkunftsstaat sofort eine gutbezahlte Arbeit zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat auch den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort im Gegensatz zum Bundesgebiet auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann trotz der relativ langen Ortsabwesenheit von sechs Jahren nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal eingereist und hat mittlerweile drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit ein massiver Verstoß gegen die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen vorliegt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt I., dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zumal zu Spruchpunkt I. keine Sachentscheidung erfolgte, finden sich hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zu integrativen Aspekten, keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkt A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und zum Einreiseverbot, abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde.